Abtei lung V
E-6035/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . A u g u s t 2 0 1 0
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Marco Abbühl.
A._____,
Georgien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 11. August 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6035/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 22. Juni 2010 in der Schweiz um Asyl
nachgesucht hat,
dass ihm das BFM am 25. Juni 2010 das rechtliche Gehör zum bevor-
stehenden Nichteintretensentscheid, zur Zuständigkeit Österreichs für
das Asylverfahren und zur Wegweisung nach Österreich gewährte,
dass der Beschwerdeführer ausführte, er werde in Österreich von ei-
nem (...), welcher ein Freund des Geschäftspartners seines Vaters sei,
gesucht, und er sei dort schlecht behandelt worden,
dass das BFM mit Verfügung vom 11. August 2010 – dem Beschwer-
deführer eröffnet am 18. August 2010 – in Anwendung von Art. 34
Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 22. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht eintrat und den Beschwerdeführer nach
Österreich wegwies,
dass ihn das Bundesamt aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag
nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und den zuständigen
Kanton Aargau mit dem Vollzug der Wegweisungsverfügung beauftrag-
te,
dass die Vorinstanz festhielt, eine allfällige Beschwerde gegen diese
Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Be-
schwerdeführer anordnete,
dass das BFM zur Begründung seiner Verfügung anführte, der Be-
schwerdeführer habe, wie aus einem Fingerabdruckvergleich mit der
Datenbank EURODAC hervorgehe, am 3. Januar 2007 in Österreich
ein Asylgesuch eingereicht,
dass gemäss dem Dublin-Assoziierungsabkommen (DAA,
SR 0.142.392.68) und dem Übereinkommen vom 17. Dezember 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island
und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und
Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Ver-
fahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines
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in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags
Österreich für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei,
dass das BFM am 19. Juli 2010 an Österreich ein Ersuchen um Über-
nahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. c
Dublin-II-Verordnung (Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom
18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist) gestellt habe,
dass am 21. Juli 2010 eine positive Antwort Österreichs eingegangen
sei,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
oder Verlängerung – bis spätestens am 21. Januar 2011 zu erfolgen
habe,
dass die Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der Gewährung
des rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Wegweisung nach Öster-
reich, er wolle nicht dorthin zurück, weil er in Österreich wegen ge-
schäftlicher Streitigkeiten im Anschluss an das Ableben seines Vaters
von einem Freund des Geschäftspartners des Vaters gesucht werde,
und er in Österreich nicht gut behandelt worden sei, kein Hindernis für
den Wegweisungsvollzug nach Österreich darstelle, da dieses Land
ein Rechtsstaat und gemäss Dublin-Abkommen zur Rückübernahme
verpflichtet sei, wobei Österreich die Minimum-Standards der EU für
die Aufnahme der Asylgesuchsteller anwende und demzufolge die
Aufnahmestrukturen zur Verfügung stelle,
dass auf das Asylgesuch somit nicht einzutreten sei,
dass die Wegweisung aus der Schweiz die Regelfolge des Nichtein-
tretens auf ein Asylgesuch sei (Art. 44 AsylG),
dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, und
das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunfts-
staates nicht zu prüfen sei,
dass ferner keine Hinweise zu einer Verletzung von Art. 3 der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
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Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr des Be-
schwerdeführers nach Österreich bestehen würden,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Österreich zulässig, zumutbar
und möglich sei und eine entsprechende Zustimmung dieses Landes
vorliege,
dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 25. August
2010 (Poststempel) in materieller Hinsicht beantragt, die angefochtene
Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz, indem
die Angelegenheit zur Neubearbeitung und zu weiteren Abklärungen
an das BFM zurückzuweisen sei, anzuweisen, ihr Recht auf Selbstein-
tritt auszuüben,
dass er in prozessualer Hinsicht beantragt, der Beschwerde sei die
aufschiebende Wirkung zu erteilen und die fremdenpolizeiliche Be-
hörde des Aufenthaltskantons Aargau sei anzuweisen, die Wegwei-
sung des Beschwerdeführers nach Österreich bis zum definitiven Ent-
scheid des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu vollziehen,
dass er weiter beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit per Telefax übermittelter Ver-
fügung vom 26. August 2010 den Vollzug der Wegweisung per sofort
aussetzte,
dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 27. August 2010
beim Bundesverwaltungsgericht eingingen,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundes-
gesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
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Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 VwVG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent -
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüg-
lich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen
– namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugs-
hindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen
Staat) – in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintre-
tensentscheides stellen,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
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dass das BFM am 19. Juli 2010 an Österreich ein Ersuchen um Über -
nahme des Beschwerdeführers gestellt und Österreich dieses am
21. Juli 2010 positiv beantwortet hat,
dass die Vorinstanz deshalb zu Recht feststellte, gestützt auf die Du-
blin-II-Verordnung sei die Zuständigkeit auf dieses Land übergegan-
gen,
dass der Beschwerdeführer somit ohne weiteres in einen Drittstaat
(vorliegend Österreich) ausreisen kann, welcher für die Prüfung des
Asylantrages staatsvertraglich zuständig ist,
dass Österreich unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist,
dass keine Hinweise dafür bestehen, wonach Österreich sich nicht an
die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an
das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK,
halten würde,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe einzig und
ohne irgendwelche nähere Angaben dazu geltend macht, sein Asyl-
verfahren in Österreich sei rechtskräftig abgeschlossen, indem das
Bundesasylamt ihm internationalen Schutz verweigert habe; das Ver-
fahren sei nicht korrekt verlaufen,
dass indessen die in der Beschwerde gemachten Einwände in ent-
scheidwesentlicher Hinsicht nicht durchzudringen vermögen und in
keiner Weise geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung als die Vor-
instanz kommen, welche dazu feststellte, diese seien kein Hindernis
für den Vollzug der Wegweisung nach Österreich,
dass für das Bundesverwaltungsgericht insbesondere keine Gründe
ersichtlich sind, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts
der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung) hätten veranlassen
sollen,
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dass das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-
getreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei
in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zu-
lässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig be-
reits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretens-
entscheides und deshalb vorliegend nicht zu prüfen ist,
dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt
von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) stellt,
sondern vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Aus-
übung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Dublin-II-Verordnung) oder ge-
gebenenfalls – wenn sich Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-
Mitgliedstaaten befinden und zusammengeführt werden sollen – bei
der Ausübung der sogenannten Humanitären Klausel (Art. 15 Dub-
lin-II-Verordnung),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass der Beschwerdeführer nicht darzutun vermag, inwiefern die an-
gefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen
ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instrukti -
on die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hin-
fällig geworden sind,
dass sich die gestellten Rechtsbegehren aufgrund vorstehender Er-
wägungen als aussichtslos erweisen, weshalb der Antrag auf Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) un-
besehen der allenfalls bestehenden Bedürftigkeit abzuweisen und bei
diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− (Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
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gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Marco Abbühl
Versand:
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