B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6035/2013
(zuvor D-6035/2013)
U r t e i l v o m 7 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Sylvie Cossy, Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______,
Algerien,
vertreten durch Thomas Wüthrich, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. September 2013 / N (…).
E-6035/2013
Seite 2
Sachverhalt:
I.
A.
Der Beschwerdeführer, ein aus B._______ stammender algerischer
Staatsangehöriger, verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat
im Dezember 2006 und gelangte via Libyen, Tunesien, Syrien, die Türkei
und Griechenland am 31. Juli 2009 in die Schweiz, wo er am 1. August
2009 um Asyl nachsuchte. Am 13. August 2009 fand seine Befragung im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso statt.
B.
Mit Verfügung vom 5. März 2010 – eröffnet am 10. März 2010 – trat das
BFM in Anwendung von alt Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG (SR 142.31) auf
das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
nach Griechenland an.
C.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
15. März 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Im Rahmen
des Beschwerdeverfahrens reichte er eine am (…) 2010 ausgestellte Ge-
burtsurkunde im Original sowie eine Gerichtsvorladung (B._______) vom
(…) 2007 zu den Akten.
D.
Am 19. Oktober 2010 ging beim BFM ein Denunziationsschreiben gegen
den Beschwerdeführer ein, welchem drei ihn betreffende Dokumente im
Original (Geburtsurkunde, ausgestellt am (…) 2010, Ledigkeitsbe-
stätigung vom 2. März 2010 und Staatsangehörigkeitsbestätigung vom
14. März 2010, beide inklusive Übersetzung) beigelegt waren.
E.
Das Bundesverwaltungsgericht schrieb mit Beschluss D-1577/2010 vom
8. März 2011 die Beschwerde infolge Gegenstandslosigkeit ab, nachdem
das BFM mit Verfügung vom 4. Februar 2011 seine Verfügung vom
5. März 2010 wiedererwägungsweise aufgehoben und die Wiederauf-
nahme des nationalen Asylverfahrens verfügt hatte.
E-6035/2013
Seite 3
II.
F.
Am 15. April 2011 führte das BFM eine einlässliche Anhörung des Be-
schwerdeführers zu seinen Asylgründen durch.
Zur Begründung seines Asylgesuches brachte er im Wesentlichen vor,
sein Bruder C._______ und dessen Verlobte D._______ hätten Algerien
im November oder Dezember 2006 verlassen, da die Familienangehöri-
gen von D._______ mit der Heirat der beiden nicht einverstanden gewe-
sen sei. Diese hätten sich, nachdem sie seines Bruders nicht hätten hab-
haft werden können, gegen ihn und seine Familienangehörigen gewen-
det. Sie hätten von ihm verlangt, das Versteck von C._______ zu verra-
ten, und ihn mit dem Tod bedroht, um sich für die vermeintliche Entfüh-
rung von D._______ zu rächen. Ende 2006, rund 10 Tage nach der Aus-
reise von C._______ und D._______, sei eine grosse mit Stöcken und
anderem bewaffnete Gruppe von Angehörigen von D._______ bei ihm
und seiner Familie erschienen. Sie hätten nach ihm und nach D._______
gesucht und sein Auto sowie sein Ladenlokal zerstört. Da aber Angehöri-
ge und Freunde von ihm anwesend gewesen seien und ihn und seine
Familie unterstützt hätten, sei ihnen die Flucht gelungen. Er, seine Mutter
und seine Schwestern seien zu Verwandten nach E._______ geflüchtet.
Da sie von ihren Verfolgern auch dort aufgesucht worden seien, sei er
nach einigen Tagen oder Wochen nach F._______ weitergereist und von
dort schliesslich nach B._______ zurückgekehrt. Sein Vater werde von
den Angehörigen von D._______ nicht behelligt, weil er seinen Bruder
C._______ verstossen habe. Die Familie von D._______ habe gegen ihn
und seine Familie eine Strafanzeige wegen Beteiligung an deren Entfüh-
rung eingereicht. Er habe keine Gelegenheit gehabt, bei den algerischen
Behörden um Schutz gegen seine Verfolger zu ersuchen, und deshalb im
Dezember 2006 sein Heimatland verlassen.
Nach einem Aufenthalt von etwa 20 Tagen in Tunesien sei er in die Türkei
gereist, wo er sich etwa ein halbes Jahr lang aufgehalten habe. Von dort
aus sei er nach Griechenland weitergereist, wo er rund zwei Jahre lang in
Athen gelebt und gearbeitet habe. Schliesslich sei er im Juli 2009 nach
Italien und von dort in die Schweiz gereist. Als er seine Mutter um Zusen-
dung der Ausweispapiere gebeten habe, habe er erfahren, dass er ge-
richtliche Vorladungen der Republikvertretung erhalten habe. Er befürchte
deshalb, im Falle der Einreise in Algerien festgenommen und in Untersu-
E-6035/2013
Seite 4
chungshaft verbracht zu werden. Auch sein Bruder und dessen Ehefrau
hätten in der Schweiz um Asyl ersucht (N […]).
G.
Mit Schreiben vom 27. April 2011 reichte der Beschwerdeführer eine Ko-
pie der Vorladung eines algerischen Gerichts (B._______) vom (…) 2007
zu den Akten.
H.
Mit Eingabe vom 15. Juli 2011 stellte das Amt für Migration des Kantons
Luzern dem BFM eine Geburtsurkunde des Beschwerdeführers im Origi-
nal und eine algerische Urteilskopie inklusive Begleitschreiben der Kan-
tonspolizei G._______ vom 24. Mai 2011 zu, welche der Bruder des Be-
schwerdeführers im Zusammenhang mit einer Strafanzeige der Kantons-
polizei G._______ abgegeben habe.
I.
Mit Eingabe vom 22. Mai 2013 (Poststempel) reichte der Beschwerdefüh-
rer zwei Vorladungen der Strafvollzugsbehörde von B._______ vom (…)
2007 beziehungsweise (…) 2008 inklusive Übersetzungen zu den Akten.
J.
Mit Verfügung vom 17. September 2013 stellte das BFM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen
Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug an.
K.
Mit Eingabe vom 17. Oktober 2013 erhob der Beschwerdeführer – han-
delnd durch seinen Rechtsvertreter – gegen diesen Entscheid beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des
BFM vom 17. September 2013 sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu
gewähren, eventualiter sei vom Vollzug der Wegweisung abzusehen und
eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht ersuchte er
um Gewährung der unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung
unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbei-
stand. Ferner seien seinem Rechtsvertreter die Akten zuzustellen und
ihm anschliessend Gelegenheit zur Ergänzung der Beschwerde einzu-
räumen.
E-6035/2013
Seite 5
L.
L.a Mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2013 wies die damalige In-
struktionsrichterin der Abteilung IV den Antrag um Ansetzung einer Frist
zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung ab, hiess das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsor-
gebestätigung gut und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist ei-
ne Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss zu
überweisen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen.
L.b Mit Schreiben vom 7. November 2013 ersuchte der Beschwerdefüh-
rer um Erstreckung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses oder
zur Einreichung einer Fürsorgebestätigung.
Mit Eingabe vom 12. November 2013 forderte der Beschwerdeführer eine
angemessene Nachfrist für die Überweisung des Vorschusses respektive
Einreichung einer Fürsorgebestätigung und ersuchte gleichzeitig um Ein-
sicht in mehrere Akten der Vorinstanz.
L.c Mit Zwischenverfügung vom 19. November 2013 setzte die Instrukti-
onsrichterin dem Beschwerdeführer eine Notfrist zur Leistung des Kos-
tenvorschusses oder Einreichung einer Fürsorgebestätigung.
L.d Am 24. November 2013 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht ein-
bezahlt.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2014 wies die damalige Instrukti-
onsrichterin das BFM an, das Aktenverzeichnis zu bereinigen und zu er-
gänzen und dem Beschwerdeführer Einsicht in die Akten A6, A29, A38,
A40, A41, A42, A52, A57, A61 sowie A62, in geeigneter Weise in die Akte
A56 und gegebenenfalls in den Inhalt der Klarsichtmappe zu gewähren.
Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit eingeräumt, innert Frist eine
Beschwerdeergänzung einzureichen.
N.
Mit Eingabe vom 28. Januar 2014 reichte der Beschwerdeführer eine Be-
schwerdeergänzung zu den Akten.
E-6035/2013
Seite 6
O.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 12. März 2014 an seiner
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Diese Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Zuschrift vom
14. März 2014 zur Kenntnis gebracht.
P.
Mit Schreiben vom 1. April 2014 wurde dem Beschwerdeführer zur
Kenntnis gebracht, dass sein Verfahren mit demjenigen seines Bruders
und dessen Familie (E-5594/2013) koordiniert und durch das gleiche
Spruchgremium der Abteilung V behandelt werde. Es wurde ihm zudem
der neu zuständige Instruktionsrichter und die neue Verfahrensnummer
mitgeteilt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E-6035/2013
Seite 7
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens, sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die vormals zuständige Instruktionsrichterin hatte mit Verfügung vom
8. Januar 2014 mehrere "Verstösse gegen das Akteneinsichtsrecht sowie
die Aktenführungspflicht" des BFM festgestellt, dieses zur Bereinigung
der Akten und zur Gewährung der Akteneinsicht aufgefordert und dem
Beschwerdeführer Gelegenheit geboten, sich nach erfolgter Einsicht in
die Akten zu äussern. Dieser reichte innert Frist am 28. Januar 2014 eine
kurze Stellungnahme zu den Akten, die aber inhaltlich kaum auf die neu
zur Einsicht gegebenen Dokumente Bezug nahm. Bei diesem Gang des
Instruktionsverfahrens können die vom Beschwerdeführer gerügten for-
malen Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens als geheilt betrachtet
werden.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung seiner Verfügung stellte sich das BFM auf den
Standpunkt, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den An-
E-6035/2013
Seite 8
forderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu
genügen. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, wenn staatliche
Massnahmen legitimen Zwecken dienen würden. Die Verfolgung von
Straftaten sei eine rechtsstaatliche Aufgabe der zuständigen algerischen
Behörden. Eine allfällige Anklage und Verurteilung in Abwesenheit durch
die algerischen Behörden entspreche der algerischen Strafprozessord-
nung, die Abwesenheitsverfahren zulasse. Stelle sich eine in Abwesen-
heit verurteilte Person den algerischen Behörden oder werde sie festge-
nommen, werde das in Abwesenheit ergangene Urteil gegenstandslos
und es werde ein ordentliches Verfahren eingeleitet. Im Falle einer Rück-
kehr nach Algerien habe der Beschwerdeführer somit die Möglichkeit,
sich vor Gericht mit allen einem Angeklagten zustehenden Rechten ge-
gen die Anklage wegen Entführung zu verteidigen. Dabei könne er auch
seinen Bruder und dessen Ehefrau als Zeugen befragen lassen. Daher
bestünden für ihn gute Chancen, im ordentlichen Verfahren freigespro-
chen zu werden. Somit sei das Vorgehen der Behörden Algeriens gegen
ihn als rechtsstaatlich korrekt anzusehen und stelle keine asylrelevante
Verfolgung dar. Ferner handle es sich bei allfälligen zukünftigen Drohun-
gen und Verfolgungshandlungen seitens der Familie der Ehefrau seines
Bruders um Straftaten, die von den algerischen Sicherheitsbehörden
ebenfalls geahndet würden. Er habe daher die Möglichkeit, den algeri-
schen Staat nötigenfalls um Schutz zu ersuchen, was ihm auch bezüglich
der Zerstörung seines Ladens und seines Wagens bereits offengestan-
den wäre. Es würden keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der alge-
rische Staat ihn nicht schützen könnte oder würde.
5.2 Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seiner Beschwerde
im Wesentlichen vor, er könne entgegen der Auffassung der Vorinstanz
bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat kein faires ordentliches Straf-
verfahren erwarten. Algerien sei kein Rechtsstaat, sondern korrupt, und
die algerische Justiz sei nicht unabhängig von der Regierung. Zudem ver-
füge die Familie der Ehefrau des Bruders bei den entsprechenden staatli-
chen Stellen über viel Einfluss, was entscheidend sei. Er müsse im Falle
einer Rückkehr nach Algerien damit rechnen während Jahren ohne wirkli-
che Verteidigungsrechte in Untersuchungshaft festgehalten und gefoltert
zu werden. Er würde sogar unberechtigterweise unter Terrorismusver-
dacht geraten. Gemäss Berichten von Menschenrechtsorganisationen
seien die Haftbedingungen in Untersuchungshaft in Algerien sehr
schlecht. Das Recht auf eine Wiederaufnahme eines Verfahrens für eine
Person, welche in Abwesenheit strafrechtlich verurteilt worden sei, sei
theoretischer Natur. In der Realität komme es nicht zur Wiederaufnahme
E-6035/2013
Seite 9
eines fairen strafrechtlichen Verfahrens, und ein Verurteilter habe keine
Chance, in einem neuen Verfahren freigesprochen zu werden. Er würde
vielmehr in einem unfairen Anwesenheits-Verfahren zu Unrecht verurteilt
werden und wäre dann vermutlich während Jahrzehnten, sehr wahr-
scheinlich für den Rest seines Lebens, im Gefängnis. Dass der algerische
Staat ihm keinen Schutz vor den gegen ihn erhobenen ungerechtfertigten
Vorwürfen biete, sei schon daran zu erkennen, dass dieser ihn schon zu
Unrecht in Abwesenheit verurteilt habe. Die algerischen Behörden wür-
den ferner ihrer Pflicht, ihn gegen die krass unzulässige Selbstjustiz der
Familie seiner Schwägerin zu schützen, nicht nachkommen, weil diese
über entsprechenden Einfluss verfüge.
5.3 In seiner Beschwerdeergänzung machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, es sei offensichtlich, dass er wegen des unberech-
tigten Vorwurfs, an einer Entführung der Ehefrau seines Bruders beteiligt
gewesen zu sein und diesen bei der Ausreise geholfen zu haben, verur-
teilt worden sei. Er hätte auch keine Chance, seinen Bruder und dessen
Ehefrau als Zeugen befragen zu lassen, da diese gar nicht mehr in Alge-
rien seien, sondern in die Schweiz geflohen seien und hier ein Asylge-
such gestellt hätten.
6.
6.1
6.1.1 Die Flucht vor einer Strafverfolgung im Heimatland bildet grundsätz-
lich keinen Grund für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die
Asylgewährung. Ausnahmsweise kann aber die Durchführung eines Straf-
verfahrens respektive die Verurteilung wegen eines gemeinrechtlichen
Delikts eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne darstellen. Dies trifft un-
ter anderem dann zu, wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat un-
tergeschoben wird, um sie wegen ihrer äusseren oder inneren Merkmale
– namentlich ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen – zu
verfolgen, oder wenn die Situation eines Täters, der ein gemeinrechtli-
ches Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem solchen Motiv in bedeu-
tender Weise erschwert wird. Eine solche Erschwerung der Lage (sog.
Politmalus) ist insbesondere dann anzunehmen, wenn deswegen eine
unverhältnismässig hohe Strafe ausgefällt wird (sog. Malus im absoluten
Sinne), wenn das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen nicht zu
genügen vermag oder wenn der asylsuchenden Person in Form der Stra-
fe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler
E-6035/2013
Seite 10
Menschenrechte, insbesondere Folter, droht (vgl. BVGE 2013/25 E. 5.1,
BVGE 2011/10 E. 4.3 S. 127 f. m.w.H.).
6.1.2 Den vom Beschwerdeführer eingereichten Gerichtsvorladungen
sind keine Angaben zu dem diesen zugrundeliegenden Verfahren und
insbesondere zu den ihm vorgeworfenen Straftatbeständen zu entneh-
men. Ein Zusammenhang mit dem gegen seinen Bruder C._______ ein-
geleiteten Strafverfahren ist somit nicht erstellt. Auch unter der Annahme,
dass ein solcher besteht, ist aber nicht ersichtlich, dass der Beschwerde-
führer in einem gegen ihn geführten Strafverfahren mit einem Malus im
oben genannten Sinne zu rechnen hätte. Zumal konkrete Angaben zu
den von den Gerichtsbehörden gegen ihn erhobenen Vorwürfen fehlen,
liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass einem allfälligen Strafverfah-
ren gegen ihn ein asylrechtlich relevantes Motiv zugrunde liegen würde,
oder er damit rechnen müsste, aus einem solchen Grund im Rahmen des
Strafverfahrens oder bei der Strafzumessung diskriminiert zu werden. Die
Vorinstanz hat somit zu Recht auf die rechtsstaatliche Legitimität des
Vorgehens der algerischen Behörden verwiesen. Die Ausführungen in der
Beschwerdeeingabe sind nicht geeignet, diese Einschätzung in Frage zu
stellen. Insbesondere ist keine konkrete Grundlage ersichtlich für die vom
Beschwerdeführer geäusserte Furcht vor schlechten Haftbedingungen
und Folter sowie davor, unter Terrorismusverdacht zu geraten, weshalb
hieraus nicht auf eine begründete Furcht vor asylrechtlich relevanten
Nachteilen geschlossen werden kann. Die Vorinstanz hat auch zu Recht
auf die im algerischen Strafprozessrecht vorgesehene Möglichkeit der
Wiederaufnahme eines mit einer Verurteilung in Abwesenheit abge-
schlossenen Strafverfahrens hingewiesen. Es liegen keine klaren An-
haltspunkte dafür vor, dass diese Prozessbestimmung in der Praxis nicht
beachtet würde. Auch für das Argument, seine Verfolger würden Einfluss
auf das Strafverfahren gegen ihn nehmen können, hat der Beschwerde-
führer keine konkreten Hinweise vorgebracht; er vermag dieses Vorbrin-
gen deshalb nicht glaubhaft zu machen.
6.2
6.2.1 Ein absoluter Schutz vor Verfolgung, welche von Privatpersonen
ausgeht, ist in asylrechtlicher Hinsicht nicht erforderlich; entscheidend ist
vielmehr, dass die Betroffenen effektiven Zugang zu einer vorhandenen
Schutzinfrastruktur haben und ihnen zugemutet werden darf, diese in An-
spruch zu nehmen. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft hängt
nicht davon ab, wer Urheber der Verfolgung ist, sondern davon, ob im
Heimatstaat adäquater Schutz vor Verfolgung in Anspruch genommen
E-6035/2013
Seite 11
werden kann. Damit ist nicht nur die unmittelbare oder mittelbare staatli-
che, sondern auch die private (bzw. nichtstaatliche) Verfolgung flücht-
lingsrechtlich relevant, sofern im Heimatstaat kein adäquater Schutz
vor Verfolgung besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7.5–7.9.
S. 193 ff.).
6.2.2 Nach Erkenntnis des Gerichts kann davon ausgegangen werden,
dass die algerischen Sicherheitskräfte in der Lage sind, hinreichenden
Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung zu gewährleisten. Der Beschwer-
deführer hat nicht überzeugend dargelegt, dass ihm die algerischen Be-
hörden den erforderlichen Schutz gegen die Familienangehörigen der
Ehefrau seines Bruders verweigern würden, zumal er es unterliess, die
Sicherheitskräfte um Schutz zu ersuchen. Die Behauptung, seine Verfol-
ger verfügten über grossen Einfluss, weswegen die Behörden ihn gegen
diese nicht schützen würden, vermag, wie erwähnt, nicht zu überzeugen.
6.2.3 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer das Risiko einer Behelli-
gung durch Familienangehörige der Schwägerin auch dadurch verringern
könnte, dass er sich nach der Wiedereinreise in einem anderen Lan-
desteil als seiner Herkunftsregion im (…) Algeriens niederlässt, bei-
spielsweise im rund 1000 Kilometer von B._______ entfernten (…) Teil
des Heimatlandes. Im Übrigen dürfte in diesem Zusammenhang die lange
Dauer seit der Ausreise (vor mehr als sieben Jahren) tendenziell eine
deeskalierende Wirkung zur Folge haben.
6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungs-
gefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat sein
Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.)
E-6035/2013
Seite 12
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den ge-
setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu wer-
den (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung nach Algerien ist
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwerdefüh-
rer dort – wie oben dargelegt – keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3
AsylG ausgesetzt wären. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen
des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er
für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-
Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall ei-
ner Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Feb-
ruar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127, mit weiteren Hinwei-
sen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Algerien bietet zum
heutigen Zeitpunkt keinen konkreten Anlass zur Annahme, dem Be-
schwerdeführer drohe eine entsprechende Gefährdung. Der Vollzug der
Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E-6035/2013
Seite 13
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.3.2 Unter Berücksichtigung der allgemeinen heutigen Sicherheitslage in
Algerien sind keine Hinweise dafür ersichtlich, dass der Beschwerdefüh-
rer bei einer Rückkehr in sein Heimatland in konkreter Weise gefährdet
wäre.
Eine Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischer oder bürgerkriegs-
ähnlicher Verhältnisse liegt in Algerien nicht vor. Ferner sind auch keine
individuellen Gründe ersichtlich, welche die Rückkehr des jungen und ge-
sunden Beschwerdeführers nach Algerien als unzumutbar erscheinen
lassen. Es deutet nichts darauf hin, dass er aus Gründen wirtschaftlicher,
sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr in eine existenz-
bedrohende Situation geraten würde. Er verfügt über gute berufliche Qua-
lifikationen und Erfahrung. Zudem kann trotz der vorgebrachten familiären
Probleme davon ausgegangen werden, dass er über ein Beziehungsnetz
verfügt, welches ihm bei einer Rückkehr und Reintegration zur Seite ste-
hen kann.
8.3.3 Der Vollzug der Wegweisung ist nach dem Gesagten daher auch als
zumutbar zu bezeichnen.
8.4 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung
mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne
von Art. 83 Abs. 2 AuG ist.
8.5 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug
stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmun-
gen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
E-6035/2013
Seite 14
Die Beschwerde des Bruders C._______ des Beschwerdeführers und
dessen Familie gegen die sie betreffende Verfügung des BFM wird vom
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5594/2013 heute ebenfalls abge-
wiesen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Beschwerde-
verfahrens von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
Angesichts prozessualer Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens und
deren Heilung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens (vgl. oben E. 3)
erscheint indessen eine Reduktion der Verfahrenskosten um die Hälfte
angezeigt (vgl. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG). Dem Beschwerdeführer sind
demnach nur Kosten von Fr. 300.– zur Bezahlung aufzuerlegen; dieser
Betrag ist dem Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu entnehmen. Der Rest-
betrag von Fr. 300.– ist dem Beschwerdeführer rückzuerstatten.
Mit der gleichen Begründung ist dem Beschwerdeführer praxisgemäss
eine angemessene Entschädigung für die ihm durch die prozessualen
Fehler der Vorinstanz notwendigerweise erwachsenen Parteikosten ge-
mäss Art. 64 Abs. 1 VwVG zuzusprechen. Unter Würdigung aller mass-
gebenden Umstände erscheint eine reduzierte Parteientschädigung von
Fr. 300.– als angemessen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6035/2013
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer werden reduzierte Verfahrenskosten von
Fr. 300.– zur Bezahlung auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvor-
schuss von Fr. 600.– entnommen. Der Restbetrag von Fr. 300.– ist dem
Beschwerdeführer durch das Bundesverwaltungsgericht rückzuerstatten.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für seine Aufwendun-
gen im Zusammenhang mit der fehlerhaften Akteneinsicht eine reduzierte
Parteientschädigung von Fr. 300.– auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
Versand: