Abtei lung V
E-6036/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . A p r i l 2 0 0 9
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Hans Schürch,
Richterin Emilia Antonioni,
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
A._______, geboren _______,
China (Tibet),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM vom
26. Juni 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6036/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer tibetischer Ethnie aus B._______ (Region
C._______) in der Provinz Tibet, später wohnhaft in D._______
(2002-2005), verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge
Ende 2005 und gelangte nach einem etwa sechsmonatigen Aufenthalt
in Nepal am 30. Mai 2006 in die Schweiz, wo er gleichentags ein
Asylgesuch stellte. Am 6. Juni 2006 wurde er (...) zu seinen
Asylgründen befragt. Am 20. Juni 2006 fand eine direkte
Bundesanhörung statt.
Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor,
er sei im Dorf B._______ mit seinen Eltern und Geschwistern
aufgewachsen, wo er sich um die Tiere gekümmert und Feldarbeit
verrichtet habe. In den letzten drei Jahren habe er bei seinem Onkel,
einem Geshe, in D._______ gelebt, und bei diesem Religion studiert.
Er sei seit etwa eineinhalb Jahren verheiratet. Sein Vater habe ihn
zwei Mal in D._______ besucht. Beim zweiten Besuch hätten sie
zusammen den (...)-Tempel in D._______ besucht. Sie hätten sich am
Abend in der Nähe des Tempels aufgehalten, als sie von zwei
Polizisten angehalten worden seien. Diese hätten von seinem Vater
das Amulettkästchen, das dieser dabeigehabt habe, herausverlangt.
Sein Vater habe in dem Kästchen eine Fotographie des Dalai Lamas
aufbewahrt. Es sei (für Tibeter) typisch, in einem Amulettkästchen
Fotos von Heiligen oder Geistlichen aufzubewahren. Sein Vater habe
die Herausgabe des Kästchens verweigert, woraufhin die beiden
Soldaten ihm dieses aus der Hand gerissen und es auf dem Boden
geworfen hätten. Sie hätten mit den Füssen darauf herumgetreten. Da
dieser Akt für seinen Vater ein Sakrileg dargestellt habe, sei dieser
sehr wütend geworden und habe das bei sich geführte Messer
gezogen. Mit diesem habe er einen der beiden Soldaten verletzt. Der
andere Soldat habe daraufhin mit einer Metallstange auf den Vater
eingeschlagen. Der Beschwerdeführer habe erfolglos versucht, seinem
Vater beizustehen und sei dabei ebenfalls am Kopf verletzt worden.
Sein Vater habe ihm zugerufen, er solle zum Onkel fliehen und dort
Zuflucht suchen. Der Beschwerdeführer sei in Panik zum Onkel
gelaufen und habe sich von ihm seine Kopfwunde verarzten lassen.
Sein Onkel habe dann das Haus verlassen, um Erkundigungen
einzuholen und habe erfahren, dass der Soldat schwer verletzt und
vielleicht sogar gestorben sei und der Vater des Beschwerdeführers
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gefangen genommen worden sei. Der Beschwerdeführer würde
gesucht. Er habe sich mehr als einen Monat im Haus des Onkels
versteckt gehalten. Ein mit einer Überwachungskamera bei der
Auseinandersetzung aufgenommenes Foto von ihm sei zu seiner
Suche veröffentlicht worden. Sein Onkel habe ihn später informiert,
dass seine Mutter in der Zwischenzeit gestorben sei. Er habe ihm ab-
geraten, in sein Heimatdorf zurückzukehren, da dies zu gefährlich sei
und aufgetragen, über Nepal nach Indien auszureisen. Der Onkel habe
die Ausreise organisiert und der Beschwerdeführer sei zusammen mit
seiner Ehefrau nach Nepal ausgereist. Seine Ehefrau sei dort geblie-
ben. Er sei zusammen mit einem europäischen Touristen, der ihm die
Ausreise aus Nepal organisiert und weitestgehend finanziert habe, in
die Schweiz ausgereist.
B.
Mit Verfügung vom 26. Juni 2006 - gleichentags eröffnet - verneinte
das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte
das Asylgesuch ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz
an. Mit gleicher Verfügung wurde die vorläufige Aufnahme des Be-
schwerdeführers in der Schweiz infolge Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges angeordnet.
C.
Mit Eingabe vom 17. Juli 2006 erhob der Beschwerdeführer gegen die-
sen Entscheid des BFM bei der damals zuständigen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde. Er beantragte sinngemäss
die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe. In formeller Hin-
sicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
D.
Mit Verfügung vom 21. Juni 2006 verzichtete die ARK auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses, forderte die Nachreichung einer Fürsorge-
bestätigung und verschob den Entscheid über die Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf ei-
nen späteren Zeitpunkt.
E.
In der Vernehmlassung vom 26. Juli 2006 hielt die Vorinstanz an ihren
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Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das
BFM führte unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 aus, die
Rechtsprechungskriterien zur Bejahung subjektiver Nachfluchtgründe
für den illegal ausgereisten tibetischen Beschwerdeführer seien nicht
erfüllt, da er sich noch nicht seit längerer Zeit in der Schweiz aufhalte.
F.
Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 28. Juli 2006 zur Ein-
reichung einer Replik bis zum 14. August 2006 eingeladen. Die Einla-
dung blieb unbeantwortet.
G.
Am 28. Juli 2006 wurde eine Fürsorgebestätigung nachgereicht.
H.
Im Rahmen eines zweiten vom Bundesverwaltungsgericht eingeleite-
ten Vernehmlassungsverfahrens hob das BFM mit Verfügung vom
22. Mai 2008 die Ziffern 1, 4 und 5 der Verfügung vom 26. Juni 2006
auf. Der Beschwerdeführer wurde wegen subjektiver Nachfluchtgründe
als Flüchtling anerkannt und vorläufig in der Schweiz aufgenommen.
I.
Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 27. Mai 2008 ange-
fragt, ob er die Beschwerde unter diesen Umständen zurückziehen
wolle.
J.
Die entsprechende Anfrage blieb unbeantwortet; die Beschwerde wur-
de innert gesetzter Frist nicht zurückgezogen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bun-
desamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG
und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine
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das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Das BFM hat im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens mit Verfü-
gung vom 22. Mai 2008 die Ziffern 1, 4 und 5 der Verfügung vom
26. Juni 2006 aufgehoben und die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers aufgrund des Vorliegens subjektiver
Nachfluchtgründe festgestellt sowie dessen vorläufige Aufnahme in
der Schweiz angeordnet. Wie bereits in der Verfügung vom 27. Mai
2008 ausgeführt, ist somit der Gegenstand des jetzigen
Beschwerdeverfahrens bei dieser Sachlage nur noch die Frage, ob die
Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht wegen
fehlender Vorfluchtgründe abgelehnt und dessen Wegweisung
angeordnet hat.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
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ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung ihres Entscheides führte die Vorinstanz im We-
sentlichen aus, sie erachte die angebliche Suche durch die chinesi-
schen Behörden als unglaubhaft, weshalb sich eine Prüfung der Asyl-
relevanz der Verfolgungsvorbringen erübrige.
Die Aussagen des Beschwerdeführers zu zentralen Sachverhaltsele-
menten seien unplausibel und liessen die vertiefende sowie erlebnis-
prägende Substanz vermissen, die bei tatsächlich Erlebtem zu erwar-
ten sei. Es bestünden ernsthafte Zweifel an der geschilderten Ausein-
andersetzung des Vaters mit den chinesischen Polizisten. So könne
nicht geglaubt werden, dass der Vater angesichts der strengen Ahn-
dung Dalai Lama-freundlicher Aktivitäten aus den behaupteten Grün-
den einen chinesischen Polizisten mit dem Messer angegriffen habe
und damit nicht nur sich selbst, sondern auch seinen Sohn erheblich
gefährdet habe. Zumal es sich um ein äusserst riskantes Verhalten ei-
ner von vorn herein unterlegenen Person handle. Insbesondere stelle
sich die Frage, wie der alte Vater, der gleichzeitig starken Schlägen
ausgesetzt gewesen sei, zwei bewaffnete und kampferprobte
Polizisten ausser Gefecht gesetzt haben soll. Es sei auffällig, dass die
Schilderung der Auseinandersetzung sehr allgemein und ohne persön-
lichen Bezug ausgefallen sei. Der Beschwerdeführer habe beispiels-
weise seine eigene Reaktion und die der Passanten nur pauschal und
stereotyp schildern können. Das Geschilderte liesse persönliche Be-
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troffenheit und subjektives Empfinden vermissen. Auch entspreche das
offensichtliche Desinteresse des Beschwerdeführers am Schicksal sei-
nes Vaters nicht der allgemeinen Erfahrung. Zudem erscheine die Be-
hauptung des Beschwerdeführers, bei der Auseinandersetzung foto-
grafiert worden zu sein, konstruiert und unsubstantiiert, zumal er kei-
nerlei Angaben zum Vorhandensein und der Verbreitung des Fotos ha-
ben machen können. Inbesondere sei nicht nachvollziehbar, wieso der
gemäss eigenen Angaben nirgends registrierte Beschwerdeführer al-
lein aufgrund dieses Fotos hätte gesucht und gefunden werden kön-
nen. Auch die Reiseschilderung des Beschwerdeführers sei von un-
plausibler Unkenntnis geprägt.
5.2 Der Beschwerdeführer betonte in seiner Beschwerde die Lebens-
gefahr, in welcher er sich vor seiner Ausreise befunden habe und
nahm zu den einzelnen Vorwürfen der Unglaubhaftigkeit Stellung. So
sei es für seinen tief religiösen Vater sehr erniedrigend gewesen, als
die Polizisten das Amulettekästchen mit Füssen getreten hätten. Daher
sei dieser so in Wut geraten, dass er die aus seinem Angriff auf die
Polizisten resultierende Gefährdung nicht bedacht habe. Er habe sei-
nen Vater, an dem er sehr hänge, zwar ausfindig machen wollen. Da
aber weder er noch sein Onkel über die entsprechenden Beziehungen
zu Behörden verfügten, sei ihm dies nicht gelungen. Hätten er oder
sein Onkel sich direkt an die Behörden gewandt, um den Vater zu su-
chen, wären auch sie verhaftet worden. Aufgrund eines Fotos der zur
Suche ausgeschriebenen Person seien in Tibet schon sehr viele Men-
schen verhaftet worden.
6.
6.1 Nach Durchsicht der Akten ist die Feststellung des BFM, wonach
die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die
Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht standhielten, im
Ergebnis zu bestätigen.
Auffällig sind zunächst die Widersprüche in den Aussagen des Be-
schwerdeführers: So sagte er in der im Juni 2006 stattgefundenen
Erstbefragung aus, der Übergriff durch die Polizisten habe sich vor
knapp einem Jahr ereignet (vgl. act. A1, S. 5), mithin etwa im Juni
2005. In der direkten Bundesanhörung machte er jedoch die Zeitanga-
be, der Vorfall habe sich einen Monat bevor er sich beim Onkel ver-
steckt und schliesslich einen Monat später ausgereist sei, ereignet
(vgl. act. A6, S.12), was angesichts der Ende 2005 erfolgten Ausreise
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(vgl. act. A1, S. 5) etwa Oktober, November 2005 entspräche. Als
Erklärung für den zeitlichen Widerspruch führte er angebliche
Übersetzerfehler an. Diese Argumentation vermag nicht zu
überzeugen, da er in der Erstbefragung den Dolmetscher gut
verstanden haben will (vgl. act. A1, S. 6) und nach Rückübersetzung
unterschriftlich bestätigte, das Protokoll entspräche seinen Aussagen
(vgl. act. A1, S. 7). Auffällig sind sodann die abweichenden
Bezeichungen der Angreifer: In der Erstbefragung sprach er bei der
Schilderung des Übergriffs auf seinen Vater einmal von Polizisten,
wenig später dann von Soldaten (vgl. act. A1, S. 4). Auf diesen
Widerspruch angesprochen behauptete er, immer nur von Polizisten
gesprochen zu haben und führte wiederum Übersetzerfehler als
Erklärung der Abweichungen an (vgl. act. A6, S. 13). Wie bereits
ausgeführt, überzeugt diese Erklärung nicht. Sodann ist wenig
verständlich, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung bei der
Schilderung des Reiseweges berichtete, er habe sich sechs Monate in
Kathmandu, Nepal, aufgehalten (vgl. act. A1, S. 5), um in der direkten
Befragung zu behaupten, er kenne das Wort Kathmandu gar nicht, der
Dolmetscher in der Erstbefragung müsse ihn falsch verstanden haben
(vgl. act. A6, S. 7).
Neben den Widersprüchen spricht sodann die mangelnde Sustantiiert-
heit der Vorbringen gegen deren Glaubhaftigkeit: Der Beschwerdefüh-
rer vermochte beispielsweise nicht im Detail zu beschreiben, was für
Waffen die Polizisten bei sich geführt hätten (vgl. act. A6, S. 13). Auch
den Ablauf, wie sich sein Vater gegen die Polizisten gewehrt habe,
dem einen Polizisten das Messer in den Bauch gestossen habe und
der andere Polizist reagiert habe (vgl. act. A6, S. 15, 16), konnte er
nicht detaillreich schildern.
Im Weiteren erscheinen einzelne Vorbringen als nicht der Realität ent-
sprechend: So ist es zum Beispiel wenig überzeugend, dass der alte
Vater des Beschwerdeführers - auch unter Berücksichtigung dessen
grosser Wut - in der Lage gewesen sein soll, sich derart gegen seine
Angreifer zu wehren, dass er einen der Polizisten schwer verletzt und
den anderen Polizisten gehindert haben soll, dem Beschwerdeführer
zu folgen, obwohl der Vater selber bereits schwer verwundet gewesen
sein soll (vgl. act. A6, S. 14, 16). Zum Vorwurf der Unlogik äusserte
sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht. Für Verwunde-
rung sorgt die Antwort des Beschwerdeführers in der Erstbefragung
bei der Frage nach seinen Angehörigen, seine Eltern seien verstorben
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(vgl. act. A1, S. 3), dabei ist ihm - seinen späteren Angaben gemäss -
lediglich nicht bekannt, ob sein inhaftierter Vater noch am Leben ist
(vgl. act. A1, S. 5). Auch in der direkten Bundesanhörung sagte er
unverständlicherweise aus, beide Elternteile seien nicht mehr am
Leben (vgl. act. A6, S. 3). Dabei gab er wieder wenig später zu
Protokoll, dass nicht bekannt sei, ob sein Vater noch am Leben sei
(vgl. act. A6, S. 4). Auch wenn der Beschwerdeführer in der
Beschwerde betonte, wie sehr er an seinem Vater hänge und dass es
weder ihm noch seinem Onkel möglich gewesen sei, ohne selber in
die Gefahr einer Verhaftung zu geraten, Erkundigungen über den
inhaftierten Vater einzuholen, so hätte er zumindest über andere
Bekannte versuchen können, entsprechende Informationen
einzuholen. Auch ist es wenig verständlich, das der Beschwerdeführer
angab, nicht zu wissen, was sein Onkel in dieser Angelegenheit
unternommen habe (vgl. act. A6, S. 15). Es ist wenig realistisch, dass
sich der Beschwerdeführer nicht mit seinem Onkel darüber unterhalten
und diesen um die Einholung von Informationen über das Schicksal
seines Vaters gebeten haben will. Sodann erscheint es unrealistisch,
dass der Beschwerdeführer nichts unternommen haben will, um etwas
über das Schicksal des vom Vater verwundeten Polizisten zu erfahren,
obwohl es nach der Schilderung des Beschwerdeführers sowohl für
seinen Vater als auch für ihn von entscheidender Bedeutung gewesen
sein müsste, ob dieser vom Vater angeblich angegriffene Polizist die
Verletzungen überlebte. Auch stösst auf Verwunderung, dass der
Beschwerdeführer nicht einmal den ungefähren Zeitpunkt innerhalb
seines Dreijahresaufenthaltes in D._______ zu nennen vermochte, an
dem er über den Tod seiner Mutter informiert worden sei (vgl. act. A6,
S. 4), zumal er später aussagte, während des Aufenthalts beim Onkel
von diesem erfahren zu haben, dass sie zwischenzeitlich – also höchst
wahrscheinlich während diesem einmonatigen Aufenthalt – gestorben
sei (vgl. A6, S. 11). Wenig überzeugend ist sodann, dass der lediglich
bei der Auseinandersetzung anwesende Beschwerdeführer als
„Mörder“ gesucht worden sein soll, da zum einen weder bekannt ist,
ob der verwundete Soldat an den Verletzungen gestorben ist und zum
anderen eindeutig der Vater des Beschwerdeführers diesen
angegriffen haben soll (vgl. act. A6, S. 17). Erstaunlich ist auch die
Antwort des Beschwerdeführers auf die Frage, warum er nicht in seine
Heimatregion zurückgegangen sei. So gab er als Grund unter anderem
an, er habe ja niemanden mehr im Heimatdorf, obwohl er dort nach
eigener Aussage noch Geschwister hat (vgl. act. A6, S. 17). Diese
Reaktion zeugt überdies von mangelnder innerer Betroffenheit.
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Die fehlende innere Betroffenheit macht sich allgemein in seinen Aus-
sagen bemerkbar. Anzeichen von Trauer sind den wenigen Angaben
zum Tod der Mutter oder zum Schicksal der Geschwister keine zu ent-
nehmen (vgl. act. A6, S. 11). Auch weisen die Aussagen des Be-
schwerdeführers, er könne nichts unternehmen, um an Informationen
über die Inhaftierung des Vaters zu gelangen (vgl. act. A6, S. 4) –
entgegen seiner in der Beschwerde behaupteten Nähe zum Vater –
keinerlei Anzeichen der Angst um diesen auf. Auch den Aussagen,
dass er seine Ehefrau in Nepal habe zurücklassen müssen (vgl. act,
A6, S. 5), fehlen Anzeichen des Bedauerns.
6.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers in Bezug auf eine Verfolgungssituation im Zeitpunkt
der Ausreise den Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Flücht-
lingseigenschaft nach Art. 7 AsylG nicht genügen, weshalb deren Asyl-
relevanz nicht zu prüfen ist. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch dem-
nach zu Recht abgelehnt.
Nach den vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren
Ausführungen des Beschwerdeführers einzugehen, da sie zu keinem
anderen Ergebnis führen können.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
8.
Das BFM hat den Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung
vom 26. Juni 2006 wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegwei-
sung vorläufig aufgenommen. Mit Verfügung vom 22. Mai 2008 wurde
überdies die Flüchtlingseigenschaft aufgrund von subjektiven Nach-
fluchtgründen und demzufolge die Unzulässigkeit des Wegweisungs-
vollzuges festgestellt. Demnach ist die Beschwerde soweit sie die
Flüchtlingseigenschaft betrifft gegenstandslos geworden.
Seite 10
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9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
- soweit nicht gegenstandslos geworden - Bundesrecht nicht verletzt,
den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und
angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Ge-
sagten abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
10.
10.1 Das im Beschwerdeverfahren gestellte Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist
abzuweisen, da der Beschwerdeführer mittlerweile einer beruflichen
Tätigkeit nachgeht und aus den Akten nichts hervorgeht, aus dem sich
trotz des bestehenden Arbeitsverhältnisses eine aktuelle Bedürftigkeit
ergeben würde.
10.2 Beim Ausgang des Beschwerdeverfahrens aufgrund des teilwei-
sen Unterliegens sind dem Beschwerdeführer reduzierte
Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 300.-- aufzuerlegen (vgl. Art. 63
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 5 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]).
10.3 Dem Beschwerdeführer wäre infolge der teilweisen Gegen-
standslosigkeit, wobei diese durch das Verhalten des BFM bewirkt
wurde, zu Lasten des BFM eine Parteientschädigung für die ihm er-
wachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 64
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 sowie Art. 15 VGKE), welche
entsprechend dem Grad des Durchdringens auf die Hälfte zu reduzie-
ren wäre. Da der Beschwerdeführer aber im Verfahren nicht vertreten
wurde, ist davon auszugehen, dass ihm keine Kosten im erwähnten
Sinne entstanden sind. Es ist ihm somit keine Parteientschädigung zu-
zusprechen.
Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos ge-
worden ist.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Dem Beschwerdeführer werden reduzierte Verfahrenskosten von
Fr. 300.-- auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein;
angefochtene Verfügung im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Mareile Lettau
Versand:
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