B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6036/2011
U r t e i l v o m 1 9 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli,
Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______ (vormals […]), geboren (…),
und deren Tochter
B._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. September 2011 / N (…)
(vormals N […]).
E-6036/2011
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Sachverhalt:
A.
A._______ (in der Folge: die Beschwerdeführerin), eine Staats-
angehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in
C._______, verliess ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge (…) und
gelangte am 4. Januar 2011 in die Schweiz, wo sie gleichentags (…) um
Asyl nachsuchte. Am 11. Januar 2011 wurde sie summarisch befragt und
am 9. September 2011 erfolgte die einlässliche Anhörung zu ihren Asyl-
gründen.
Zur Begründung ihres Asylgesuches machte sie geltend, sie habe in ei-
nem (…) als Buchhalterin gearbeitet und sei jeweils mit dem Motorrad zur
Arbeit gefahren, wobei der Weg an einem Armee-Camp vorbeigeführt ha-
be. Gemäss ihren Aussagen anlässlich der Befragung seien die Soldaten
regelmässig zu ihr nach Hause gegangen und hätten das Motorrad aus-
geliehen. Einmal habe sie gesagt, es habe einen platten Reifen; seither
sei sie von den Soldaten schikaniert sowie belästigt worden und habe je-
des Mal, wenn sie beim Camp vorbeigefahren sei, anhalten müssen.
Einmal habe ein Soldat sie gefragt, warum sie das Motorrad nicht herge-
geben habe; er habe sie beschimpft sowie eingeschüchtert und dann ge-
sagt, sie solle ihn heiraten. In der gleichen Nacht seien einige Soldaten
zu ihr nach Hause gekommen und hätten Steine gegen die Fenster ge-
worfen. Danach sei sie nicht mehr regelmässig zur Arbeit gefahren und
habe sich schliesslich am (…) zu ihrer Schwester begeben. Die Soldaten
hätten sich regelmässig nach ihr erkundigt und ihren Eltern mitgeteilt, sie
müsse sich jeden Sonntagmorgen im Camp zur Unterschrift melden. Sie
sei am (…) vorübergehend nach Hause gegangen und am (…) zu ihrer
Tante nach Colombo gereist, welche ihr geholfen habe, die Ausreise zu
organisieren. Ausserdem brachte sie vor, sie sei von der Armee beobach-
tet worden. In (…) sei sie jeweils einige Monate für (…) tätig gewesen,
weshalb man ihr damals vorgeworfen habe, für die Liberation Tigers of
Tamil Eelam (LTTE) gearbeitet zu haben und deren Mitglied zu sein. Sie
habe sich jedoch niemals politisch betätigt.
Anlässlich der Bundesanhörung gab die Beschwerdeführerin an, die Sol-
daten hätten sie beim Camp manchmal gefragt, ob sie ihr Motorrad aus-
leihen dürften. Sie hätten gewusst, dass sie unverheiratet sei, und sie ei-
nes Tages gezwungen, in das Camp hineinzugehen, wo einer der Solda-
ten gesagt habe, sie müsse ihn heiraten, sonst werde er sie missbrau-
chen. Sie habe geweint, sei nach Hause gegangen und die folgenden
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zwei oder drei Tage nicht zur Arbeit gefahren. Danach sei sie auf dem Ar-
beitsweg erneut von den Soldaten belästigt worden und in den folgenden
Nächten hätten diese Steine gegen ihr Haus geworfen. Dies sei alles
während der Dauer eines Monats geschehen; in dieser Zeit hätten die
Soldaten sie auch gefragt, warum sei für die LTTE habe arbeiten müssen.
Für die weiteren Aussagen wird auf die Akten und die nachfolgenden Er-
wägungen verwiesen.
B.
Mit Verfügung vom 28. September 2011 – eröffnet am 29. September
2011 – stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch vom 4. Januar 2011 ab und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
Zur Begründung führte es aus, die Aussagen der Beschwerdeführerin
seien in wesentlichen Punkten widersprüchlich und das von ihr beschrie-
bene Verhalten in der beschriebenen Situation inadäquat, weshalb ihre
Vorbringen als unglaubhaft einzustufen seien. Zudem seien die geltend
gemachten Behelligungen durch die Soldaten keine ernsthaften Nachteile
im asylrechtlichen Sinne; aufgrund der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vor-
bringen könne darauf verzichtet werden, deren Asylrelevanz zu prüfen.
Die Folge der Ablehnung eines Asylgesuchs sei in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz und deren Vollzug vorliegend zulässig, zumutbar
und möglich.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 31. Oktober 2011 liess die Beschwerdefüh-
rerin diesen Entscheid anfechten. In materieller Hinsicht beantragte sie
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der
Sache an das BFM zur Neubeurteilung wegen Verletzung formellen
Rechts, eventualiter zur Feststellung des vollständigen und richtigen
rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung, subeventualiter
unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, subsubeventualiter
unter Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfü-
gung die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In
prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei ihr unter Ansetzung einer
Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung vollständige Einsicht in
die gesamten Asyl- und Vollzugsakten, insbesondere in die beim Bun-
desamt eingereichten Beweismittel zu gewähren. Bei Rückweisung an
E-6036/2011
Seite 4
das BFM sei dieses anzuweisen, sämtliche Herkunftsländerinformatio-
nen, auf welche es seinen Entscheid stütze, offenzulegen, eventuell sei
es anzuweisen, sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf welche es
den angefochtenen Entscheid stütze, in geeigneter Weise offenzulegen,
und der Beschwerdeführerin sei diesfalls eine angemessene Frist zur
Stellungnahme einzuräumen. Des Weiteren sei dem unterzeichneten An-
walt vor Gutheissung der Beschwerde Frist zur Einreichung einer detail-
lierten Kostennote und zur Bestimmung der Parteientschädigung anzu-
setzen, und es sei ihm mitzuteilen, welcher Bundesverwaltungsrichter
oder welche Bundesverwaltungsrichterin und welcher Gerichtsschreiber
oder welche Gerichtsschreiberin mit der Instruktion des Verfahrens be-
traut seien und welche Richter an einem Entscheid weiter mitwirken wür-
den. In den Ausführungen zur materiellen Begründung der Beschwerde
wurde zudem beantragt, falls das Bundesverwaltungsgericht von einer
möglichen Heilung der Gehörsverletzung ausgehen sollte, seien die ent-
sprechenden Lageanalysen (COI [Country of Origin Information]) des
BFM im Rahmen des vorliegenden Verfahrens offenzulegen und Frist zur
Stellungnahme einzuräumen, nötigenfalls sei zwecks Einsicht in ein Be-
weismittel das Dossier D-3042/2011 des Gerichts beizuziehen.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie diverse Dokumente (Beilagen 1-
49 gemäss Verzeichnis auf S. 33 ff. der Beschwerdeschrift) ein.
Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Doku-
mente wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 9. November 2011 hielt der Instruktionsrich-
ter fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, und wies den Antrag auf Bekanntgabe des Spruch-
gremiums ab. Er forderte das BFM auf, dem Rechtsvertreter bis zum
24. November 2011 Einsicht in die im erstinstanzlichen Verfahren einge-
reichten Stellungnahmen und Beweismittel zu gewähren, unter Vorbehalt
der Kassation des Entscheides im Unterlassungsfall, verlegte den Ent-
scheid über die weiteren Verfahrensanträge gegebenenfalls auf einen
späteren Zeitpunkt und forderte die Beschwerdeführerin unter Androhung
des Nichteintretens auf die Beschwerde auf, innert Frist einen Kostenvor-
schuss von Fr. 600.– einzuzahlen oder eine Fürsorgebestätigung einzu-
reichen.
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Seite 5
E.
Das Bundesamt kam der Aufforderung, Einsicht in die im erstinstanzli-
chen Verfahren eingereichten Stellungnahmen und Beweismittel zu ge-
währen, nicht nach, und reichte stattdessen am 17. November 2011 eine
Vernehmlassung ein, worin es an seinen Erwägungen festhielt und die
Abweisung der Beschwerde beantragte.
F.
Die Beschwerdeführerin bezahlte den eingeforderten Kostenvorschuss
innert der angesetzten Frist.
Mit Eingabe vom 24. November 2011 ergänzte der Rechtsvertreter unter
Verweis auf das zwischenzeitlich ergangene Länderurteil des Bundesver-
waltungsgerichts E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 (BVGE 2011/24)
seine bisher gemachten Ausführungen und beantragte, die Sache sei der
Vorinstanz vor der allfälligen Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur
Vernehmlassung und Wiedererwägung vorzulegen; zudem sei ihm eine
angemessene Frist zur Einreichung einer Stellungnahme bezüglich der
aktuellen Lebensumstände der Beschwerdeführerin anzusetzen. Gleich-
zeitig reichte er seine Kostennote gleichen Datums zu den Akten.
G.
Am 5. April 2012 gewährte der Instruktionsrichter dem Rechtsvertreter
Einsicht in die von der Beschwerdeführerin und ihrem Verlobten im erst-
instanzlichen Verfahren eingereichten Stellungnahmen und Beweismittel
und teilte der Beschwerdeführerin mit, der Bericht "Sri Lanka. Erkenntnis-
se der Dienstreise 5. bis 17. September 2010" vom 22. Dezember 2011
und die Stellungnahme des Rechtsvertreters vom 23. Januar 2012 im
Verfahren D-3747/2011 würden zu den Akten genommen. Des Weiteren
räumte er ihr die Gelegenheit ein, bis zum 27. April 2012 eine allfällige
Ergänzung zur Stellungnahme vom 23. Januar 2012, eine Stellungnahme
zu den nunmehr zugestellten Kopien der Eingaben an das BFM und eine
Replik zur Vernehmlassung des BFM vom 17. November 2011 zu den Ak-
ten zu reichen.
Die Beschwerdeführerin liess ihre ergänzende Stellungnahme (samt Bei-
lagen 50-59 gemäss Verzeichnis auf S. 10 f. der Stellungnahme) am
27. April 2012 zu den Akten reichen.
H.
Am (…) heiratete die Beschwerdeführerin ihren in der Schweiz vorläufig
E-6036/2011
Seite 6
aufgenommenen Verlobten D._______. Am (…) kam die gemeinsame
Tochter B._______ zur Welt.
I.
Am 16. Januar 2013 wurde dem BFM angesichts dieser veränderten Si-
tuation Gelegenheit gegeben, eine ergänzende Vernehmlassung einzu-
reichen.
Mit Verfügung vom 23. Januar 2013, welche die mit einem Schreibfehler
behaftete Verfügung vom 18. Januar 2013 ersetzte, hob das Bundesamt
die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung vom 28. Sep-
tember 2011 auf, stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei unzumut-
bar, und verfügte die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden.
J.
Am 22. Januar 2013 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Stel-
lungnahme zur aktuellen Situation in Sri Lanka ein und brachte neu vor,
sie gehöre zur Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden,
welche aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu dieser sozialen Gruppe asylrele-
vant verfolgt würden. Ausserdem ersuche sie explizit darum, die notwen-
digen Sachverhaltsabklärungen bezüglich der Unzulässigkeit des Weg-
weisungsvollzuges vorzunehmen.
Zur Stützung der Vorbringen reichte sie zahlreiche weitere Berichte zu Sri
Lanka zu den Akten (Beilagen 60-105 gemäss Verzeichnis auf S. 36 f. der
Eingabe).
K.
Mit Verfügung vom 7. Februar 2013 ersuchte der Instruktionsrichter die
Beschwerdeführerin um Mitteilung, ob sie nach erfolgter vorläufiger Auf-
nahme in der Schweiz an der Beschwerde – soweit diese nicht gegen-
standslos geworden sei – festhalten oder diese zurückziehen wolle.
Am 22. Februar 2013 teilte sie mit, dass sie an der eingereichten Be-
schwerde betreffend Asyl festhalte.
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Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind vor-
liegend erfüllt.
1.4 Die am (…) geborene Tochter B._______ wird in das vorliegende Be-
schwerdeverfahren einbezogen.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Beschwerdeführerin rügt mehrere Verfahrensmängel, insbesondere
die Verletzung des rechtlichen Gehörs und die unvollständige respektive
unrichtige Abklärung des Sachverhaltes. Diese Rügen sind vorab zu prü-
fen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen
Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vor-
maligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38
und EMARK 1994 Nr. 1; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege,
2. Aufl., Bern 1983, S. 233, mit weiteren Hinweisen, S. 287 und 297; ALF-
RED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes; 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225, mit weiteren Hinweisen).
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Seite 8
4.
4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Bewei-
se beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Be-
weisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Be-
weise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu
äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der
Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle
Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfah-
ren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl.
BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit weiteren Hin-
weisen).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, dass sie die
Vorbringen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung
angemessen berücksichtigt. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äus-
serungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfra-
ge geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abge-
fasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls
sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegun-
gen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie
ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit
allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne
Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188).
4.2
4.2.1 In der Beschwerde wird vorgebracht, die angefochtene Verfügung
verletze das Recht der Beschwerdeführerin auf ernsthafte Prüfung ihrer
Vorbringen und die Begründungspflicht insofern, als sie die vorgebrach-
ten Belästigungen der Beschwerdeführerin infolge ihrer Arbeitstätigkeit im
(…) mit keinem Wort erwähne und diese auch nicht in die Beurteilung
einbeziehe, obschon sie von zentraler Bedeutung seien. Die Begrün-
dungspflicht werde weiter im Zusammenhang mit den verwendeten Län-
derinformationen verletzt, da eine detaillierte und ausführliche Begrün-
dung betreffend die Lage in Sri Lanka fehle und der Verfügung keine
auch nur annähernd vollständige Liste der verwendeten Länderinformati-
onen zu entnehmen sei.
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Seite 9
Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der Erstbefragung auf die Frage
nach anderen als den bei den Gesuchsgründen erwähnten Problemen
an, sie habe sich in (…) für ihr Büro im (…) betätigt, und damals habe
man ihr vorgeworfen, für die LTTE gearbeitet zu haben und deren Mitglied
zu sein. Sie gab weder an, deswegen in der Zeit unmittelbar vor ihrer
Ausreise behelligt worden zu sein, noch stellte sie die vergangenen Vor-
würfe in einen Zusammenhang mit der dargelegten Verfolgung oder mit
ihrer Flucht. Auf Frage gab sie an, niemals politisch tätig gewesen zu sein
(vgl. Akten BFM A 3/8 S. 5). Anlässlich der Anhörung sagte sie auf die
Frage nach weiter zurückliegenden Problemen mit Armeeangehörigen,
sie sei, nachdem sie im (…) gearbeitet habe, manchmal von Armeeange-
hörigen gefragt worden, weshalb sie für die LTTE habe arbeiten müssen,
und nennt zwei entsprechende Begebenheiten. Trotz Nachfrage, wo und
wie sie gefragt worden sei, erwähnt sie weder Drohungen noch über die
blosse Frage hinausgehende Belästigungen (vgl. A 13/11 S. 5). Das BFM
ging deshalb – nicht zuletzt angesichts der Mitwirkungspflicht der Be-
schwerdeführerin im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG – berechtigter-
weise davon aus, dass diese Vorfälle unwesentlich und von der eigentli-
chen geltend gemachten Verfolgung unabhängig waren, weshalb es dar-
auf verzichten konnte, diesen Punkt in seiner Entscheidbegründung ex-
plizit zu erwähnen. Die Begründungspflicht wurde dadurch nicht verletzt.
4.2.2 Soweit in der Beschwerde gerügt wird, die Vorinstanz habe die Be-
gründungspflicht verletzt, indem sie es unterlassen habe, die relevanten
Herkunftsländerinformationen, auf welche sie ihren Entscheid stütze, of-
fenzulegen, ist Folgendes festzuhalten:
Wie die Beschwerdeführerin zutreffend bemerkt, ist in der angefochtenen
Verfügung kein ausdrücklicher Hinweis auf einen konkreten Dienstreise-
bericht enthalten. Indessen ist unbestritten, dass das Bundesamt im Sep-
tember 2010 eine Dienstreise nach Sri Lanka durchführte, um Erkennt-
nisse zur dortigen Lage nach dem Ende des Bürgerkriegs und zur Frage
zu gewinnen, ob und inwiefern sich die Zumutbarkeit einer allfälligen
Rückkehr sri-lankischer Asylsuchender in ihren Heimatstaat verändert ha-
be. In der angefochtenen Verfügung wird erwogen, nach eingehender
Prüfung und insbesondere auch in Berücksichtigung der UNHCR-Richt-
linien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs sri-lankischer
Asylsuchender vom 5. Juli 2010 sei das Bundesamt zum Schluss ge-
kommen, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka seit Mai
2009 deutlich entspannt habe. Andere Quellen werden nicht genannt.
Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde war die Vorinstanz nicht
E-6036/2011
Seite 10
gehalten, eine vollständige Liste der verwendeten Länderinformationen
offenzulegen, da die Begründungspflicht nicht der Offenlegung von Amts-
wissen dient, vielmehr verlangt, dass die wesentlichen Überlegungen ge-
nannt werden, welche dem Entscheid zugrunde liegen. Die Vorinstanz hat
in der angefochtenen Verfügung einlässlich begründet, inwiefern sich die
Situation in Sri Lanka seit dem Ende des Bürgerkriegs verändert habe
und wie sie die Situation heute einschätze. Sie stützt sich dabei insbe-
sondere auf die Richtlinien des UNHCR. Dass sie darüber hinaus keine
weiteren Länderinformationen zitiert, die aus allgemein zugänglichen
Quellen erhältlich sind, ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde selbst
zeigt denn auch, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war. Der
Begründungspflicht ist damit Genüge getan.
5.
5.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel
(Bstn. a-e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mit-
wirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG, Art. 13 VwVG). Dazu
gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzu-
geben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der An-
hörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu
bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der
biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet
einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwid-
riger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt
worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollstän-
dig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände
berücksichtigt werden (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungs-
verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1998, 2. Aufl.,
Rz. 630).
Das Bundesverwaltungsgericht kann den rechtserheblichen Sachverhalt,
wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat, uneingeschränkt überprüfen
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es ist dazu in dem Masse verpflichtet, als die Be-
schwerdepartei die Sachverhaltsfeststellungen oder die ihr zugrunde lie-
gende Beweiswürdigung als fehlerhaft rügt und sich mit der angefochte-
nen Verfügung sachbezogen auseinandersetzt (vgl. CHRISTOPH AUER,
E-6036/2011
Seite 11
Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungs-
rechtlichen Prozessmaximen, Diss. Bern 1997, S. 79 f.; Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts E-36/2008 vom 30. November 2011, E. 5.1).
5.2
5.2.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet, das BFM habe es unterlas-
sen, den Sachverhalt bezüglich ihres früheren Arbeitgebers mittels Bei-
zug von relevanten Länderinformationen abzuklären. Es wäre notwendig
gewesen, genauere Informationen darüber zu sammeln, weshalb sie we-
gen ihrer Tätigkeit (…) verdächtigt worden sei, für die LTTE tätig respekti-
ve deren Mitglied zu sein. Zu ihren diesbezüglichen Vorbringen seien ihr
keine weiteren Fragen gestellt worden, so dass sie davon habe ausgehen
müssen, dass es nicht wichtig sei, diese Belästigungen zu erzählen. Da
es die Vorinstanz unterlassen habe, entsprechende Fragen zu stellen,
habe sie den Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt.
Diesbezüglich kann auf die Ausführungen in der vorstehenden Erwägung
4.2.1 verwiesen werden. Für den Befrager bestand angesichts der Aussa-
gen der Beschwerdeführerin kein Anlass, weitergehende Fragen zu ihrer
Arbeitstätigkeit im (…) zu stellen. Eine unvollständige oder unrichtige
Sachverhaltsabklärung ist nicht ersichtlich.
5.2.2 Weiter rügt die Beschwerdeführerin, der angefochtene Entscheid
leide unter dem erheblichen Mangel, dass darin kein vollständiges und
ausgewogenes Bild über die aktuelle Lage in Sri Lanka gegeben werde.
Im Rahmen seiner Sachverhaltsabklärung wäre das BFM verpflichtet ge-
wesen, ihre Vorbringen vor dem Hintergrund aktueller und relevanter Län-
derinformationen zu prüfen.
Allgemeine Länderinformationen nehmen eine Mittelstellung zwischen
Sachverhalt und Rechtsnorm ein, sind aber weder Teil des Obersatzes
(Rechtsnorm) noch des Untersatzes (Sachverhaltsfeststellung). Sie gehö-
ren auch nicht zu den gesetzlichen Beweismitteln im Sinne von Art. 12
Bstn. a-e VwVG (Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder
Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein oder Gutachten von Sachver-
ständigen). Vielmehr handelt es sich um allgemeine Hintergrundinforma-
tionen, die einer quellenkritischen Auslegung bedürfen und denen ledig-
lich Hilfsfunktion bei der Sachverhaltsfeststellung zukommt. Diese selbst
muss im konkreten Einzelfall unrichtig sein (allenfalls als Folge einer nicht
aussagekräftigen Länderinformation), um den Beschwerdegrund der un-
E-6036/2011
Seite 12
richtigen Feststellung des rechtseherblichen Sachverhaltes erfüllen zu
können.
Beanstandet wird konkret die Erwägung, wonach der Einfluss der bewaff-
neten Gruppen seit dem Ende des Bürgerkrieges stark abgenommen ha-
be, auf eine Zusammenarbeit der Regierung mit bewaffneten Organisati-
onen oder Gruppierungen keinerlei Hinweise bestünden und Übergriffe
auf die Zivilbevölkerung seitens krimineller Einzeltäter oder bewaffneter
Gruppen mittlerweile von den zuständigen Behörden geahndet würden
(vgl. angefochtene Verfügung, S. 3 f.). Die Erwägung der Vorinstanz ist
allgemeiner Natur. An deren separaten Überprüfung besteht kein schutz-
würdiges Interesse, weil die Beschwerde nicht zur Klärung allgemeiner
Fragen (Sach- oder Rechtsfragen) zur Verfügung steht.
5.2.3 Unter Bezugnahme auf das Grundsatzurteil BVGE 2011/24 wird so-
dann in der ergänzenden Stellungnahme vom 24. November 2011 vorge-
bracht, die Lageeinschätzung des BFM widerspreche derjenigen des
Bundesverwaltungsgerichts, weshalb offensichtlich werde, dass die Vor-
instanz eine unrichtige Sachverhaltsabklärung und -feststellung vorge-
nommen habe.
Damit wird bezüglich der Sicherheitslage im Norden und Osten wiederum
bloss die allgemeine Einschätzung der Vorinstanz zur Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges beanstandet. Die Beschwerdeführerin will einen
Widerspruch zum Grundsatzurteil ausmachen, zeigt aber auch hier nicht
auf, inwiefern eine für die konkrete Entscheidung erforderliche Tatsache
aktenwidrig oder sonstwie fehlerhaft zustande gekommen sein soll. Die
Beanstandungen der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung erweisen
sich als unbegründet.
6.
Die Beschwerdeführerin führt zum materiellen Recht aus, die Vorinstanz
habe Bundesrecht, insbesondere Art. 3 und 7 AsylG verletzt.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
E-6036/2011
Seite 13
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.2 Nach der Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von
bestimmter Intensität erlitten hat, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter
Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, oder wenn sie mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft solche Nachteile befürch-
ten muss. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor künfti-
ger Verfolgung muss nicht nur sachlich und zeitlich kausal für die Ausrei-
se aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, sondern auch im Zeitpunkt des
Asylentscheids noch aktuell sein. Entsprechend sind Veränderungen der
objektiven Situation im Heimatland im Zeitraum zwischen Ausreise und
Asylentscheid zugunsten und zulasten der asylsuchenden Person zu be-
rücksichtigen (vgl. BVGE 2008/34 E. 7.1; BVGE 2007/31 5.3, je mit weite-
ren Hinweisen).
6.3 Zur Begründung ihres angefochtenen Entscheides führt die Vorin-
stanz aus, die Aussagen der Beschwerdeführerin seien unsubstanziiert
und in grundlegenden Punkten widersprüchlich. So habe sie zuerst ange-
geben, während sechs Monaten von den Soldaten des Armee-Camps be-
lästigt worden zu sein, später jedoch von einem Monat gesprochen. Bei
der Erstbefragung habe sie gesagt, sie habe ihre Tante in Colombo ange-
rufen, weil sie Angst gehabt habe, nach Hause zurückzukehren, und die-
se habe ihr vorgeschlagen, zu ihr zu kommen. Anlässlich der Anhörung
habe sie dagegen ausgesagt, sie sei nach Hause zurückgekehrt und drei
Tage respektive eine Nacht dort geblieben, bevor sie zur Mutter einer
Freundin nach Colombo gegangen sei. Gemäss ihren ersten Aussagen
seien die Soldaten jeweils zu ihr nach Hause gekommen um ihr Motorrad
auszuleihen, wenn sie frei gehabt habe; dies habe sie jedoch bei der An-
hörung nicht erwähnt. Zudem habe sie nicht dem Kontext angemessen
reagiert; sie hätte viel früher bei ihrer Schwester Schutz suchen, die Vor-
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kommnisse den Behörden oder ihren Vorgesetzten bei der Arbeit melden
oder den Eingang des Camps auf dem Arbeitsweg umgehen können.
Die geltend gemachten Behelligungen durch die Soldaten wären auch bei
Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht geeignet, ernsthafte Nachteile im
Sinne des Asylgesetzes zu begründen. Die Beschwerdeführerin erfülle
demnach die Flüchtlingseigenschaft nicht und ihr Asylgesuch sei abzuleh-
nen.
6.4 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, es bestehe kein Wi-
derspruch bezüglich der Dauer der Belästigungen durch die Soldaten; die
Beschwerdeführerin sei während sechs Monaten belästigt worden, und
im letzten Monat vor ihrer Ausreise hätten diese zugenommen, so dass
sie habe flüchten müssen. In beiden Protokollen habe sie ausgesagt, sie
sei am (…) zurück nach Hause gegangen, um ihre Kleider zu holen, und
am (…) zu der Mutter ihrer Freundin nach Colombo gereist. Da sie die
Mutter ihrer Freundin traditionsgemäss "Tante" nenne, bestehe zwischen
den beiden Aussagen kein Widerspruch. Aus den Fragen und Antworten
bei den Anhörungen könne nicht geschlossen werden, ob das Motorrad
nur auf der Strasse oder nur bei der Beschwerdeführerin zu Hause aus-
geliehen worden sei, daraus dürfe kein Widerspruch konstruiert werden.
Entgegen der Argumentation in der angefochtenen Verfügung sei ihre
Reaktion dem Kontext angemessen gewesen. Die von der Vorinstanz
aufgeführten Elemente zur Begründung der Unglaubhaftigkeit seien völlig
unlogisch und willkürlich, die Vorbringen der Beschwerdeführerin dage-
gen absolut glaubhaft.
Für den Fall, dass die Sache nicht an die Vorinstanz zurückgewiesen
werde, würden die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin vervollstän-
digt. Die Beschwerdeführerin habe bereits erklärt, dass die Belästigungen
durch die Soldaten auch mit ihrer Tätigkeit für (…) zusammenhängen
würden. Sie habe seit (…) für (…) gearbeitet und sei mit (…) betraut ge-
wesen. Im Rahmen dieser Tätigkeit habe sie festgestellt, dass Gelder (…)
zugunsten der LTTE abgezweigt worden seien. Sie habe sich beim zu-
ständigen Buchhalter erkundigt, und dieser habe ihr gesagt, dass diese
Zahlungen an die LTTE gehen würden und sie ihr Leben riskiere, wenn
sie dies den Vorgesetzten melde. Sie habe deshalb die Unstimmigkeiten
in ihrem Revisionsbericht verschleiert. Damit habe sie sich zu einer Un-
terstützerin der LTTE gemacht. Da sie ein ungutes Gefühl gehabt habe,
habe sie nachträglich Kopien verschiedener Unterlagen gemacht, welche
die Unregelmässigkeiten belegen würden.
E-6036/2011
Seite 15
Da sie in ihrer Tätigkeit (…) Veruntreuungen zugunsten der LTTE ver-
schleiert und sich damit zur Mittäterin der LTTE gemacht habe und da sie
bereits in der Vergangenheit von sri-lankischen Soldaten belästigt und
eingeschüchtert worden sei, erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft und es
sei ihr Asyl zu gewähren. Der Wegweisungsvollzug sei unzumutbar.
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin wi-
dersprüchlich und unsubstanziiert sind, und es ihr nicht gelingt, eine Ver-
folgung glaubhaft darzulegen.
Während zugunsten der Beschwerdeführerin festgehalten werden kann,
dass sie anlässlich der Anhörung auf Nachfrage von sich aus (korrigie-
rend) ausführte, sie sei vor ihrer Abreise nach Colombo nicht nur während
einer Nacht, sondern während drei Tagen zu Hause bei ihren Eltern ge-
blieben, ist festzustellen, dass sie zu den anderen von der Vorinstanz
aufgezeigten Widersprüchen in ihren Aussagen erst nach entsprechen-
dem Hinweis durch die Befragerin versuchte, diese zu erklären. Insbe-
sondere bezüglich der Dauer der Belästigungen durch die Soldaten und
der Frage, ob diese bereits früher jeweils zu ihr nach Hause gegangen
seien und das Motorrad ausgeliehen hätten, oder ob sie erst später erst-
mals dort aufgetaucht seien, vermochte die Beschwerdeführerin die Wi-
dersprüche in ihren Aussagen nicht zu entkräften. Ihre diesbezüglichen
Erklärungen anlässlich der Anhörung (vgl. A 13/11 S. 8) und in der Be-
schwerde sind nicht überzeugend.
7.2 Auf Beschwerdeebene wird geltend gemacht, wegen ihrer Tätigkeit
(…) werde die Beschwerdeführerin bis heute verdächtigt, Verbindungen
zu den LTTE gehabt zu haben. Zudem wird neu vorgebracht, sie habe
von Ungereimtheiten in der von ihr zu kontrollierenden Buchhaltung ge-
wusst und ungerechtfertigte Zahlungen an die LTTE verschwiegen, womit
sie sich diesbezüglich zur Mittäterin gemacht habe.
Die Beschwerdeführerin hat zwar jeweils erwähnt, einige Zeit im (…) ge-
arbeitet zu haben und gefragt worden zu sein, ob respektive warum sie
die LTTE unterstützt habe. Entgegen den Ausführungen in der Beschwer-
de hat sie anlässlich der Befragungen jedoch nicht angegeben, von den
Soldaten wegen ihrer Tätigkeit (…) belästigt worden zu sein, sondern le-
diglich gesagt, sie sei einmal danach gefragt worden, als man sie auf
dem Arbeitsweg belästigt und ihr Fragen gestellt habe (vgl. A 13/11 S. 5).
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Damit erscheint die Frage nach der Tätigkeit im (…) klar als Nebensache,
nicht etwa als Auslöser für die Behelligungen.
Die eingereichten Beweismittel zu den angeblichen Unregelmässigkeiten
in der Buchhaltung, welche sie vertuscht habe, sind wenig aussagekräf-
tig. Daraus wird weder ersichtlich, dass sich die fraglichen Zahlungen an
Mitglieder der LTTE gerichtet hätten, noch dass diese irregulär respektive
nicht vorgesehen gewesen wären.
Die erst auf Beschwerdeebene geltend gemachte Bedrohung wegen ei-
ner (indirekten) Unterstützung der LTTE ist als nachgeschobene Schutz-
behauptung zu qualifizieren und kann nicht geglaubt werden.
7.3 Die ausführliche Schilderung der Entwicklung der allgemeinen Lage in
Sri Lanka in den Eingaben der Beschwerdeführerin – insbesondere jener
vom 22. Januar 2013 – haben keinen direkten Bezug zu ihrer Situation,
da das Vorbringen, sie werde von den sri-lankischen Sicherheitsbehörden
gesucht, als unglaubhaft zu werten ist, und das Bundesverwaltungsge-
richt auch in Anbetracht der jüngeren Lageentwicklung nicht davon aus-
geht, abgewiesene tamilische Asylgesuchsteller liefen generell Gefahr,
asylrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt zu werden. Die Tatsache,
dass sie sich seit zwei Jahren in der Schweiz aufhält und hier ein Asylge-
such eingereicht hat, vermag deshalb nicht zur Annahme einer begründe-
ten Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu führen, zumal keine Anhalts-
punkte dafür bestehen, dass sie sich im nahen Umfeld der LTTE beweg-
te, weshalb sie auch nicht wegen der Zugehörigkeit zu einer "sozialen
Gruppe" Verfolgung zu befürchten hat.
7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin
nicht glaubhaft gemacht hat, sie habe ernsthafte Nachteile im Sinne von
Art. 3 AsylG erlebt oder befürchten müssen oder sie müsse solche für die
Zukunft in begründeter Weise befürchten. Die Vorinstanz hat somit zu
Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgewie-
sen.
8.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
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8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733). Da sie mit Verfügung des BFM vom 18. respektive
23. Januar 2013 vorläufig aufgenommen wurde, erübrigen sich weitere
Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Vollzuges
9.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten insoweit als gegenstandslos ge-
worden abzuschreiben, als sie die Frage des Wegweisungsvollzugs be-
trifft. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
10.
10.1 Die unterliegende Partei hat in der Regel die Kosten des Verfahrens
zu tragen. Unterliegt sie nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten
ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Bei Gegenstandslosigkeit des Verfah-
rens werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, de-
ren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat; ist das Verfahren oh-
ne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, werden die Kosten auf
Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt (Art. 5
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
10.2 Die Heirat der Beschwerdeführerin mit einem in der Schweiz vorläu-
fig aufgenommenen Landsmann ist nicht als ein die Gegenstandslosigkeit
bewirkendes Verhalten im Sinne der genannten Bestimmung zu werten.
Hinsichtlich der Frage der Kostenauflage sind deshalb die Erfolgschan-
cen der Beschwerde vor der Heirat zu ermitteln. Angesichts der Abwei-
sung im Asylpunkt wegen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen und unter Be-
rücksichtigung der allgemeinen Lage in (…) und des Umstandes, dass
die – soweit aktenkundig – gesunde Beschwerdeführerin über langjährige
Berufserfahrung als Buchhalterin und über ein familiäres Beziehungsnetz
in ihrer Heimatregion verfügt, müssen die Erfolgschancen vor Eintritt des
Erledigungsgrundes vorliegend auch im Punkt des Wegweisungsvollzu-
ges als kaum ernsthaft bezeichnet werden. Die auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzenden Verfahrenskosten sind deshalb der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen und mit dem am 24. November 2011 in gleicher Höhe ge-
leisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 1-3 VGKE).
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10.3 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz
oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für die ihr im Beschwerdeverfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht erwachsenen notwendigen und verhältnismässig ho-
hen Kosten zusprechen. Nachdem die Erfolgschancen im Punkt des
Wegweisungsvollzuges – wie oben (vgl. E. 10.2) ausgeführt – als kaum
ernsthaft zu bezeichnen waren, ist keine Parteientschädigung auszurich-
ten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben, so-
weit sie den Wegweisungsvollzug betrifft. Im Übrigen wird die Beschwer-
de abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und (…).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Sarah Straub
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