Abtei lung V
E-6037/2006/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . A p r i l 2 0 0 8
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher, Richterin Therese Kojic,
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
A._______, Côte d'Ivoire,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
18. Oktober 2006 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6037/2006
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer den Heimat-
staat am 18. Mai 2006 und gelangte am 19. Mai 2006 in die Schweiz,
wo er gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Am 24. Mai 2006 wurde
der Beschwerdeführer im Empfangszentrum B._______ befragt. Der
C._______ hörte ihn am 8. September 2006 zu den Asylgründen an.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, im Jahre
2000 habe er die Schule in Abidjan beendet. Von August 2001 bis April
2002 habe er die militärische Ausbildung durchlaufen. Danach habe er
bis zu seiner Ausreise in der Armee gearbeitet. Er sei Unteroffizier im
Rang eines Korporals bei der ivorischen Luftwaffe gewesen.
Am 18. Dezember 2003 hätten Unbekannte in Uniform seine Eltern in
ihrer Wohnung getötet. Er gehe davon aus, dass dieser Überfall
eigentlich ihm gegolten habe, da er unter D._______ gedient habe. Da
er aber nicht zu Hause gewesen sei, hätten es die Unbekannten
vorgezogen, anstelle von ihm, seine Eltern zu töten. Noch gleichen-
tags habe er bei der Gendarmerie eine Anzeige erhoben. Seit diesem
Vorfall fühle er sich nicht mehr sicher. Im Januar 2006 sei seine
Lebenspartnerin ebenfalls von Unbekannten in Uniform in der gemein-
samen Wohnung in Abidjan umgebracht worden. Nach diesem Vorfall
habe er sich nur noch selten in der Wohnung aufgehalten. Im März
2006 sei er zusammen mit einem Kollegen in dessen Auto unterwegs
gewesen. Dabei sei auf sie geschossen worden. Aufgrund dieses Vor-
kommnisses habe er sich zur Ausreise entschlossen.
B.
Mit Verfügung vom 18. Oktober 2006 - eröffnet am 20. Oktober 2006 -
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete
es die Wegweisung und deren Vollzug aus der Schweiz an.
C.
Mit Beschwerde vom 9. November 2006 (Poststempel) an die damals
zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte
der Beschwerdeführer sinngemäss, die Verfügung des BFM sei aufzu-
heben, es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige
Aufnahme anzuordnen. Sodann beantragte er weitere Abklärungen ge-
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mäss Art. 41 AsylG und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 13. November 2006 hiess der Instruk-
tionsrichter der ARK das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
E.
Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 21. November 2006
die Abweisung der Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 24.
November 2006 unterbreitete der Instruktionsrichter der ARK dem Be-
schwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme mit Replik-
recht. Innert der angesetzten Frist reichte der Beschwerdeführer am 8.
Dezember 2006 die Replik zu den Akten.
F.
Am 4. Januar 2008 heiratete der Beschwerdeführerin eine Schweizer
Bürgerin.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
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1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Ein-
reichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des Be-
schwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss
Art. 7 AsylG nicht genügten. Die Vorbringen des Beschwerdeführers
würden den gesicherten Erkenntnissen des BFM widersprechen. Falls
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der Beschwerdeführer tatsächlich verdächtigt worden wäre, mit Robert
Guei zusammen zu arbeiten, wäre er angesichts der politischen Ent-
wicklung an der Elfenbeinküste einerseits bereits viel früher von Mit-
gliedern der ivorischen Armee belangt worden. Andererseits hätte er
wohl kaum weiterhin in den Reihen der ivorischen Armee dienen kön-
nen und wäre aufgrund seiner behaupteten Vergangenheit mit Sicher-
heit in Abidjan nicht Korporal in der offiziellen ivorischen Luftwaffe ge-
worden. Sodann habe der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens
zu wesentlichen Punkten seiner Asylvorbringen einerseits unterschied-
liche, andererseits unsubstanziierte, nicht detaillierte Angaben ge-
macht. Anlässlich der Erstbefragung habe er erklärt, sich seit Januar
2005 nicht mehr in Sicherheit gefühlt zu haben. Demgegenüber habe
er bei der kantonalen Anhörung ausgesagt, dies sei bereits seit der
Ermordung seiner Eltern am 18. Dezember 2003 der Fall gewesen.
Auch habe er den Tod seiner Konkubinatspartnerin in der Empfangs-
stelle auf Januar 2005 datiert, beim Kanton indes von Januar 2006 ge-
sprochen. Bezüglich beider Vorbringen habe der Beschwerdeführer
keine Beweismittel eingereicht. Desgleichen gelte hinsichtlich der Be-
hauptung, unter General D._______, Hauptmann E._______ und Ge-
neral F._______ gedient zu haben. Als Angehöriger des Militärs
müsste er dazu aber ohne weiteres in der Lage sein. Des Weitern
habe er den Vorfall vom März 2006, anlässlich welchem angeblich auf
ihn geschossen worden sei, wenig detailreich und überzeugend ge-
schildert. Namentlich kenne er das genaue Datum dieses Ereignisses
nicht und könne dessen Hergang nur oberflächlich schildern. Die per-
sönliche Betroffenheit sowie die notwendigen Realkennzeichen wür-
den ebenfalls fehlen. Schliesslich seien tatsächlich verfolgte Personen
bestrebt, bei der ersten sich bietenden Gelegenheit den Verfolgerstaat
zu verlassen. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb der Be-
schwerdeführer nicht bereits im Jahre 2003 ausgereist sei. Zudem
habe er für seine Ausreise den offiziellen Grenzübergang am Flug-
hafen in Abidjan benutzt, was gegen eine konkrete Verfolgung spreche.
Schliesslich würden die eingereichten Fotos lediglich belegen, dass
der Beschwerdeführer beim ivorischen Militär gedient habe, daraus
liessen sich aber die geltend gemachten Übergriffe nicht herleiten.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe rügt der Beschwerdeführer zunächst,
das BFM habe den Sachverhalt nicht vollständig aufgenommen. Er
habe geltend gemacht, aus der Armee desertiert zu sein. Sodann
seien seine Vorbringen glaubhaft. Seine Partnerin sei im Januar 2006
getötet worden, denn nur so sei seine Flucht verständlich. Nach der
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Ermordung seiner Eltern habe er eine Anzeige erhoben. Je länger die
Untersuchung gedauert und er keine Ergebnisse erhalten habe, je un-
sicherer habe er sich gefühlt. Seine Angst und Unsicherheit bestehe
seit 2003 und habe sich mit dem Tod seiner Partnerin intensiviert. Das
BFM gehe zu Unrecht von einer Verfolgung durch das „Mouvement
patriotique de la Côte d'Ivoire“ (MPCI) aus. Er habe stets ausgesagt,
dass er nicht wisse, wer ihn verfolge. Es gehe nicht an, dass das BFM
bestimme, wer die Verfolger gewesen seien, ohne dies näher zu er-
läutern. Als Täter würde neben dem MPCI auch die Todesschwadro-
nen in Frage kommen. Weiter könne er seine Einsätze im Militär nicht
beweisen, denn dabei gehe es um eine interne, streng vertrauliche An-
gelegenheit. Auch müsse er seine Asylvorbringen nur glaubhaft
machen und nicht beweisen. Er habe die Privathäuser der Familien
D._______, E._______ und F._______ bewacht und kenne die Namen
der einzelnen Familienmitglieder, womit er die Glaubhaftigkeit seiner
Vorbringen belegt habe. Sodann habe er sein Haus verlassen, ohne
Dokumente mitgenommen zu haben. Auch könne er in seinem
Heimatland niemandem vertrauen. Was den Vorwurf mangelnder
Realkennzeichen anbelange, so seien solche allenfalls in einer
längeren Schilderung auf eine offene Frage zu finden. Die gestellten
Fragen seien nicht geeignet, um allfällige Realkennzeichen zu
erkennen. Den Vorfall vom März 2006 habe er hinreichend
beschrieben. Des Weitern würden die eingereichten Fotos beweisen,
dass er bei der Armee gewesen sei. Eine solche Anstellung gebe man
nicht leichtfertig auf, was beweise, dass seine Vorbringen glaubhaft
seien. Schliesslich sei er mit einem gefälschten Reisepass ausgereist.
4.3 Das BFM führte in der Vernehmlassung aus, bei der geltend ge-
machten Desertion handle es sich um eine nachgeschobene, nicht
glaubwürdige Behauptung des Beschwerdeführers. Anlässlich beider
Befragungen sei der Beschwerdeführer nach weiteren Asylgründen
gefragt worden, was er verneint habe. Auch habe er nirgends eine
Desertion aus der Armee geltend gemacht. Zudem habe er auf explizi-
te Nachfrage nach Problemen mit den heimatlichen Behörden angege-
ben, keine solchen gehabt zu haben. Spätestens hier beziehungswei-
se bei seiner geschilderten militärischen Laufbahn hätte er auf die an-
gebliche Desertion hinweisen müssen. Bezüglich der Täter der Über-
griffe sei sodann festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer in der
Rechtsmitteleingabe erneut widerspreche. Beim Kanton habe er
explizit ausgesagt, er habe überhaupt keine Ahnung, wer die Urheber
sein könnten. Zudem habe der Beschwerdeführer anlässlich der kanto-
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nalen Befragung jegliche Schwierigkeiten mit den ivorischen Behörden
verneint. Es sei daher nicht nachvollziehbar, dass er nun plötzlich die
Todesschwadronen als mögliche Akteure hinstelle, zumal diese mit der
ivorischen Regierung von Gbagbo liiert seien. Was die Informationen
zu den Familien von General D._______, General F._______ und
Hauptmann E._______ anbelange, so seien diese ohne weiteres aus
öffentlichen Quellen erhältlich. Schliesslich habe der
Beschwerdeführer nach wie vor keine konkreten Beweise zu seiner
Tätigkeit (Arbeitszeugnisse, Dienstausweis) und dem Tod seiner Eltern
und seiner Partnerin eingereicht.
4.4 In der Replik führt der Beschwerdeführer aus, er habe nicht aus-
drücklich gesagt, aus der Armee desertiert zu sein, dies gehe indes
klar aus seinen Aussagen hervor, wonach er die Armee illegal verlas-
sen habe. Sodann wisse er nach wie vor nicht, wer seine Eltern und
seine Partnerin umgebracht habe; die diesbezüglichen Ausführungen
in der Rechtsmitteleingabe seien eine Spekulation. Die Informationen
über die drei Familien seien nicht aus dem Internet, sondern seine
persönlichen Kenntnisse, was er durch drei Skizzen derer Häuser be-
lege.
4.5 Der Beschwerdeführer macht geltend, das BFM habe in seiner
Sachverhaltsfeststellung nicht berücksichtigt, dass er aus dem Militär
desertiert sei. Damit habe es den Sachverhalt nicht vollständig festge-
stellt. Dieses Rüge ist vorweg zu prüfen, da eine allenfalls ungenügen-
de Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts eine materielle Be-
urteilung verunmöglichen würde.
4.5.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grund-
sätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).
Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und voll-
ständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen.
Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen
beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ord-
nungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einho-
lung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneinge-
schränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsu-
chenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Trotz Untersuchungs-
grundsatz kann sich nämlich die entscheidende Behörde in der Regel
darauf beschränken, die Vorbringen des Gesuchstellers zu würdigen
und die von ihm angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Ab-
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klärungen vornehmen zu müssen (vgl. dazu die weiterhin zutreffende
Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK]
1995 Nr. 23 E. 5a S. 222).
4.5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei aus dem Militär
desertiert. Er habe dies zwar nicht explizit gesagt, aus seinen Aus-
sagen ergebe sich jedoch, dass er die Armee illegal verlassen habe.
Namentlich habe er zu Protokoll gegeben, niemanden über seine Aus-
reise informiert zu haben (vgl. A.8, S. 12). Dazu ist festzuhalten, dass
der Beschwerdeführer laut seinen eigenen Angaben während mehre-
ren Jahren Militärdienst geleistet und den Rang eines Unteroffiziers
inne gehabt hat. Unter diesen Umständen kann von ihm ohne weiteres
erwartet werden, dass er sein Ausscheiden aus der Armee mit dem
korrekten Fachausdruck beschreibt. Indes hat der Beschwerdeführer
an keiner Stelle erwähnt, aus dem Militär desertiert zu sein. Er hat
nicht einmal zu Protokoll gegeben, die Armee illegal verlassen zu
haben. Vielmehr erklärte er auf entsprechende Fragen, keine Prob-
leme mit der Armee beziehungsweise mit den heimatlichen Behörden
gehabt zu haben (vgl. A8, S. 7 und 11). Gerade aber im Zusammen-
hang mit diesen Fragen hätte der Beschwerdeführer zwingend vorbrin-
gen müssen, dass er bei einer Heimkehr eine Bestrafung wegen un-
erlaubten Verlassens der Armee zu gewärtigen habe. Vor diesem Hin-
tergrund ist mit dem BFM festzustellen, dass es sich bei der nunmehr
erstmals auf Beschwerdestufe geltend gemachten Desertion um eine
nachträgliche und somit nicht glaubhafte Sachverhaltsanpassung
handelt. Damit erweist sich die erhobene Rüge der unvollständigen
Sachverhaltsfeststellung als nicht zutreffend. Bei dieser Sachlage be-
steht keine Veranlassung zu weiteren Abklärungen gemäss Art. 41
AsylG, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist.
4.6 Weiter rügt der Beschwerdeführer, das BFM habe zu Unrecht auf
Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen geschlossen.
4.6.1 Nach der weiterhin zutreffenden Praxis der ARK ist die Flücht-
lingseigenschaft glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhanden-
sein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Vorbrin-
gen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich
schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderun-
gen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein
oder der innern Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder
der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der
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Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen. Glaubhaftmachen
bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes
Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und
Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Es ist auf eine
objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende
Praxis der ARK in EMARK 1993 Nrn. 11 und 21, 1994 Nr. 5 sowie
1996 Nrn. 27 und 28).
4.6.2 In der Rechtsmitteleingabe bestreitet der Beschwerdeführer die
Feststellung des BFM, seine Vorbringen würden keine Realkennzei-
chen enthalten. Solche seien allenfalls in längeren Schilderungen auf
offene Fragen zu finden. Die ihm gestellten Fragen seien indes nicht
geeignet, um allfällige Realkennzeichen zu erkennen. Dem ist entge-
genzuhalten, dass der Beschwerdeführer sowohl anlässlich der Erst-
befragung als auch bei der kantonalen Anhörung ganz allgemein nach
den Gründen gefragt wurde, die ihn zum Verlassen seines Landes und
zum Stellen eines Asylgesuchs in der Schweiz veranlasst haben. Mit
der beide Male offenen Fragestellung wurde dem Beschwerdeführer
genügend Raum zum Erzählen seiner Asylgründe gewährt. In seinen
Antworten beschränkte sich der Beschwerdeführer anlässlich beider
Befragungen auf rund 15 Sätze (vgl. A2, S. 5; A8, S. 10). Im Verlaufe
der kantonalen Anhörung wurden dem Beschwerdeführer weitere Fra-
gen gestellt, die ihm die Möglichkeit gegeben hätten, sich - von sich
aus - ausführlich dazu zu äussern. Indes beschränkte er sich weitge-
hend darauf, in einem, allenfalls zwei Sätzen zu antworten. Sodann
fehlen den jeweiligen Antworten die erforderlichen Realkennzeichen
einer Erzählung. Namentlich ist den Aussagen des Beschwerdeführers
weder persönliche Betroffenheit noch der erforderliche Detailreichtum
einer auf tatsächlich erlebten Ereignissen basierenden Schilderung zu
entnehmen. Aus dem erhobenen Einwand vermag der Beschwerdefüh-
rer somit nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, mithin bestehen erheb-
liche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen.
Diese Zweifel werden durch weitere Unstimmigkeiten in den Aussagen
des Beschwerdeführers bestätigt. Den unterschiedlich angegebenen
Todeszeitpunkt seiner Partnerin begründet der Beschwerdeführer in
der Rechtsmitteleingabe mit einem Versprecher. Zudem sei seine
Flucht nur verständlich, wenn seine Partnerin im Jahre 2006 getötet
worden sei. Dazu ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer anläss-
lich der Erstbefragung im Zusammenhang mit der Frage nach seinem
Sohn ausführte, dieser lebe bei den Grosseltern; die Mutter seines
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Sohnes sei im Januar 2005 gestorben (vgl. A1, S.3, Ziffer 11). Sodann
erwähnte er unter Ziffer 15 noch zweimal, dass seine Partnerin im
Januar 2005 getötet worden sei. Am Ende der Befragung wurde dem
Beschwerdeführer das Protokoll nochmals vorgelesen. Dabei hätte ihm
- im Rahmen der gebotenen Aufmerksamkeit - ohne weiteres auffallen
müssen, dass zweimal ein falsches Datum protokolliert wurde. Indes
sind dem Protokoll keine Korrekturen zu entnehmen. Zudem erklärte
der Beschwerdeführer am Ende der Befragung unterschriftlich, das
Protokoll entspreche seinen Angaben und sei wahrheitsgetreu. Dabei
hat er sich behaften zu lassen. Damit ist es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen, die Unstimmigkeit betreffend den Todeszeitpunkt sei-
ner Partnerin auszuräumen.
Weiter hält der Beschwerdeführer daran fest, das BFM gehe zu Un-
recht von einer Verfolgung durch das MPCI aus. Er habe stets ausge-
sagt, nicht zu wissen, von wem er verfolgt werde. Als Täter kämen ne-
ben dem MPCI auch die Todesschwadronen in Frage. Zu diesem Ein-
wand ist festzustellen, dass die Vorinstanz an keiner Stelle davon aus-
geht, der Beschwerdeführer sei vom MPCI verfolgt worden. Vielmehr
hat das BFM aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse an der Côte
d'Ivoire zu Recht festgehalten, dass der Beschwerdeführer, sofern er
tatsächlich je verdächtigt worden wäre, mit General D._______ zusam-
menzuarbeiten, bereits viel früher von der ivorischen Armee belangt
worden wäre beziehungsweise gar nicht bis zur Ausreise in der ivori-
schen Armee hätte dienen können. Weitergehend widerspricht sich der
Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen ohnehin. Anlässlich der
kantonalen Anhörung erklärte er, überhaupt keine Ahnung zu haben,
wer die Urheber der Übergriffe sein könnten. Demgegenüber nennt er
in der Rechtsmitteleingabe als mögliche Urheber das MPCI bezie-
hungsweise die Todesschwadronen. Um in diesem Punkt Wiederholun-
gen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der Ver-
nehmlassung verwiesen werden.
Der Beschwerdeführer führt in der Rechtsmitteleingabe weiter aus, er
könne seinen Militärdienst nicht beweisen, da es sich dabei um eine
interne, streng geheime Angelegenheit handle. Er kenne indes die Fa-
milienangehörigen von D._______, F._______, sowie E._______ und
könne die Lage ihrer Häuser beschreiben. Entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass es ohne weiteres
möglich ist, eine Anstellung beim ivorischen Militär beziehungsweise
einen geleisteten Militäreinsatz zu beweisen, sei es beispielsweise
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durch einen Arbeitsvertrag, ein Dienstbüchlein oder ein
Arbeitszeugnis. Die eingereichten Fotos zeigen den Beschwerdeführer
zwar in Uniform und mit Waffen. Sie belegen allerdings nicht, wie
lange und in welcher Funktion der Beschwerdeführer im Dienst
beziehungsweise für das Militär tätig war. Bei dieser Sachlage
bestehen erhebliche Zweifel an den vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Schwierigkeiten, die ihm aus seiner Dienstleistung
erwachsen sein sollen. Diese Zweifel vermag der Beschwerdeführer
auch mit seinen Ausführungen zu den Verwandten der genannten
Persönlichkeiten oder mit den eingereichten Skizzen nicht zu
entkräften. Die entsprechenden Informationen lassen sich leicht aus
dem Internet herunterladen beziehungsweise sind aus anderen
öffentlichen Quellen zugänglich. Sodann ist in diesem Zusammenhang
auch noch festzustellen, dass der Beschwerdeführer keinerlei Beweise
für den Tod seiner Partnerin und seiner Eltern eingereicht hat.
Immerhin wäre es ihm - entgegen seiner Ansicht - aber möglich
gewesen, mit Hilfe der Eltern seiner angeblich getöteten Partnerin die
Todesbescheinigung betreffend seine Partnerin zu beschaffen.
Gegebenenfalls wären die Eltern seiner Lebenspartnerin auch in der
Lage gewesen, dem Beschwerdeführer einen Beleg für die behauptete
Ermordung seiner Eltern zu beschaffen.
4.6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer
keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte
und nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Aufgrund der vorste-
henden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen
einzugehen, da sie am festgestellten Ergebnis nichts zu ändern
vermögen. Mangels erfüllter Flüchtlingseigenschaft ist dem Beschwer-
deführer das nachgesuchte Asyl zu Recht nicht gewährt worden.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer hat am 4. Januar 2008 eine schweizerische
Staatsangehörige geheiratet und daher Anspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung B. Bei dieser Sachlage ist die vom BFM verfüg-
te Wegweisung sowie deren Vollzug als gegenstandslos zu betrachten
(vgl. die weiterhin zutreffende Praxis in EMARK 2001 Nr. 21 E. 11c).
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6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit sie nicht gegen-
standslos geworden ist.
7.
Mit Zwischenverfügung vom 13. November 2006 hat der Instruktions-
richter der ARK das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutge-
heissen. Dem Beschwerdeführer sind daher keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos ge-
worden ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; über die Herausgabe der
beim BFM eingereichten Beweismittel entscheidet dieses auf Anfra-
ge)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N_______ (in Kopie)
- den C._______ ad _______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Barbara Balmelli
Versand:
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