Abtei lung V
E-6038/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
mit Zustimmung von Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Stella Boleki.
A._______,
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach
Italien (Dublinverfahren); Verfügung des BFM vom
20. August 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6038/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Nigeria – eigenen Angaben zufolge –
Mitte 2007 und reiste über Tschad und Libyen nach Italien, wo er sich
zuerst während zirka zwei Wochen in Lampedusa, sodann für 7 Mo-
nate in Bari in einem Lager aufgehalten habe. Mit dem Zug sei er dar -
aufhin nach Verona gereist, wo er während 4 Monaten bei einem
Freund gewohnt habe. Die letzten drei bis vier Monate habe er sich bei
verschiedenen Freunden und am Bahnhof aufgehalten, bevor er nach
Genua gefahren sei, wo er sich bis zur Ausreise aufgehalten habe. Am
4. Juni 2010 sei er illegal in die Schweiz eingereist, wo er gleichentags
um Asyl nachsuchte.
B.
Gemäss EURODAC-Meldung vom 4. Juni 2010 konnte festgestellt
werden, dass der Beschwerdeführer am 23. Oktober 2008 in Italien in
Lampedusa und Linosa in der Eigenschaft als Person, welche illegal
eine Schengenaussengrenze übertrat IT „2“ und am 2. Dezember 2008
in Bari in der Eigenschaft als Asylsuchender IT „1“ daktyloskopisch er-
fasst wurde.
C.
C.a
Am 22. Juni 2010 fand im B._______ eine summarische Befragung
statt. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er habe keine Reise- und
Identitätspapiere, weshalb er ohne diese in Italien und in die Schweiz
eingereist sei. Zu den Asylgründen führte der Beschwerdeführer aus,
es habe eine Schiesserei zwischen Parteimitgliedern der „Action
Congress“ (AC) und Peoples Democratic Party (PDP) gegeben, in
welche er involviert gewesen sei. Im Auftrag der PDP und gegen
Bezahlung habe er sich mit anderen zusammen um ein Wahllokal
gekümmert, das sich in einem von der AC beherrschten Gebiet
befunden habe. Die Mitglieder der AC hätten mit der Schiesserei be-
gonnen. Von der AC seien drei Menschen gestorben und mehrere
seien verwundet worden. Sie (Beschwerdeführer und die anderen Be-
auftragten der PDP) seien zum Vorsitzenden gegangen, der ihnen ge-
raten habe, zu fliehen. Es sei nach ihm gesucht worden. Es habe eine
Hausdurchsuchung bei ihm stattgefunden, und sein Vater sei dabei
umgebracht worden. Deshalb habe er aus Nigeria ausreisen müssen.
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Die Ausreise habe er selber organisiert; das Geld für die Ausreise
habe er mit Autowaschen verdient.
C.b Anlässlich dieser Befragung gewährte das BFM dem Beschwer-
deführer das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung nach
Italien. Der Beschwerdeführer bestritt die Zuständigkeit Italiens nicht.
Hingegen wendete er ein, er habe wohl Papiere, aber keine Arbeit,
keine Unterkunft und kein Essen erhalten. Auf die Frage, ob er denn
karitative Institutionen aufgesucht habe, gab er zur Antwort, wegen
sprachlicher Verständigungsschwierigkeiten habe er nicht gewusst, zu
welchen Behörden er hätte gehen sollen.
D.
Mit Verfügung vom 30. Juni 2010 wies das BFM den Beschwerdeführer
für den weiteren Aufenthalt in der Schweiz dem Kanton C._______ zu.
E.
Am 5. Juli 2010 ersuchte das BFM die italienischen Asylbehörden ge-
stützt auf Art. 16 Bst. c der „Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates
vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist“ (nachfolgend Dublin-II-VO) um Rückübernahme des
Beschwerdeführers. Italien liess die Frist bis zum 20. Juli 2010 unge-
nutzt verstreichen.
F.
Das BFM trat mit am 23. August 2010 eröffneter Verfügung vom
20. August 2010 unter Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers vom 4. Juni 2010 nicht ein und ordnete die
Wegweisung nach Italien und deren Vollzug an.
G.
Zur Begründung führte das BFM aus, Italien sei für die Durchführung
des Asylverfahrens des Beschwerdeführers in Anwendung des Ab-
kommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eid-
genossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten
Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.6),
des Übereinkommens vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schwei-
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zerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich
Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des
Schengen-Besitzstandes und über die Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der
Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (SR
0.362.32, nachfolgend Übereinkommen vom 17. Dezember 2004) und
von Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO zuständig, zumal Italien dieser
Zuständigkeit stillschweigend zugestimmt habe (bis zum Ablauf der
Frist vom 20. Juli 2010 sei keine Stellungnahme seitens der
italienischen Behörden eingegangen).
Weiter erachtete das BFM die anlässlich des rechtlichen Gehörs gel-
tend gemachten Einwände, wonach der Beschwerdeführer zwar Auf-
enthaltspapiere in Italien habe, aber keine Unterkunft, Arbeit und kein
Essen als nicht geeignet, die Frage der Zuständigkeit Italiens zu ver-
neinen und eine Rückführung dorthin zu verhindern. Der Beschwerde-
führer könne sich bei allfälligen Problemen bezüglich Unterkunft und
Essen an die zuständigen Stellen und karitativen Organisationen
wenden.
H.
H.a Am 25. August 2010 erhob der Beschwerdeführer dagegen beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Mit in englischer Sprache
vorgedruckten Rechtsbegehren beantragte er, es sei der angefochtene
Entscheid aufzuheben, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen
und Asyl zu gewähren, sowie es sei die Unzulässigkeit, Unzumutbar-
keit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs unter Anordnung
einer vorläufigen Aufnahme festzustellen. Sinngemäss beantragte er
das Eintreten auf sein Asylgesuch.
H.b In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines
Verfahrenskostenvorschusses zu verzichten, eventualiter sei der Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Als vorsorgliche
Massnahme beantragte er, es sei auf die Kontaktaufnahme mit den
Behörden im Heimatstaat zu verzichten sowie auf jegliche Datenwei-
tergabe an diese, eventualiter sei er bei einer bereits erfolgten
Datenweitergabe an den Heimatstaat in einer separaten Verfügung
entsprechend zu informieren.
Auf die Begründung ist, soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen
einzugehen.
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I.
Das Bundesverwaltungsgericht setzte mit Telefax vom 26. August 2010
den Vollzug der Wegweisung vorsorglich bis zum Entscheid über die
aufschiebende Wirkung aus.
J.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 27. August 2010 beim Bundes-
verwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 2 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht erwägt:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG).
1.3 Die vorgedruckten Rechtsbegehren sind in Englisch, mithin nicht
in einer Amtsprache, die Begründung in französischer Sprache ver-
fasst. Aus prozessökonomischen Gründen wird darauf verzichtet, dem
Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung anzu-
setzen, zumal die vorgedruckten Rechtsbegehren dem Bundesverwal-
tungsgericht bekannt sind (vgl. Art. 16 AsylG).
1.4 Auf die frist- und – abgesehen von der Sprache – formgerecht
eingereichte Beschwerde ist vorbehältlich der nachfolgenden Erwä-
gungen einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG).
1.5 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
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halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.6 Bei Nichteintretensentscheiden, mit denen es das BFM ablehnt,
das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 bis
Art. 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz
grundsätzlich auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asyl -
gesuch nicht eingetreten ist, beschränkt. Demgegenüber prüft das
Gericht die angefochtene Verfügung hinsichtlich der angeordneten
Wegweisung und deren Vollzugs in voller Kognition.
1.7 Aus dem Vorgenannten ergibt sich, dass auf das Rechtsbegehren,
es sei dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerken-
nen und Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist.
1.8 Die in der Rechtsmitteleingabe beantragte vorsorgliche Mass-
nahme, es sei der Beschwerde im Sinne von Art. 107a AsylG die auf -
schiebende Wirkung zu erteilen, ist mit dem vorliegenden Endent-
scheid in der Hauptsache gegenstandslos geworden.
1.9 Die weiteren Anträge, es sei vorsorglich auf die Kontaktaufnahme
mit den heimatlichen Behörden zu verzichten beziehungsweise der
Beschwerdeführer sei bei bereits erfolgtem Kontakt mit den
Heimatbehörden mit separater Verfügung zu informieren, sind mit
vorliegendem Endentscheid ebenfalls gegenstandslos geworden.
1.10 Offensichtlich unbegründete oder begründete Beschwerden wer-
den in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich – wie nachfolgend
aufgezeigt – um eine offensichtlich unbegründete Beschwerde,
weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf
einen Schriftenwechsel verzichtet.
2.
Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), ausser die Souveränitäts-
klausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) käme zur Anwendung.
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3.
3.1 Das BFM stellte aufgrund der Aktenlage und in Anwendung der in
Bezug auf sogenannte Dublin-Verfahren – so wie es hier vorliegt – re-
levanten Staatsverträge zu Recht fest, Italien sei für die Behandlung
des Asylgesuchs zuständig (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO) und
die italienischen Asylbehörden hätten gemäss Art. 20 Bst. c Dublin-II-
VO die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers (stillschweigend)
akzeptiert. Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht
bestritten, weshalb die gesetzliche Grundlage von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG erfüllt ist.
3.2 Es bleibt zu prüfen, ob das BFM in Anwendung von Art. 3 Abs. 2
Dublin-II-VO (Souveränitätsklausel) i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylver-
ordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311; humanitäre
Gründe) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers hätte eintreten
sollen.
3.3 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur
Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG die Frage nach Hindernissen des Wegweisungsvollzugs
regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des
Nichtseintretensentscheides ist. So sind allfällige völkerrechtliche und
humanitäre Vollzugshindernisse im Rahmen der eventuellen Anwen-
dung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO
i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) zu prüfen.
3.4 Der Beschwerdeführer machte in seiner Rechtsmitteleingabe im
Wesentlichen geltend, eine Rückkehr nach Italien wäre für ihn „das
Ende der Welt“. Dort habe er weder Unterkunft noch Essen oder
Arbeit. Er wolle sein Leben nicht wie andere junge Leute in Italien ris -
kieren, die wegen Drogengeschäften umgebracht worden seien. Das
Leben in Italien sei psychisch belastend und er leide dort. Die
Unterkunft in der Schweiz sei gut, und er bitte die Asylbehörden, ihm
bei der Suche nach Arbeit zu helfen.
3.5 Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht die teilweise prekären
Verhältnisse für Asylsuchende in Italien nicht verkennt (vgl. Bericht der
Schweizerischen Beobachtungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht
„Rückschaffung in den «sicheren Drittstaat» Italien“, November 2009;
MARIA CRISTINA ROMANO „The Italian asylum procedure – some proble-
matic aspects“ in: Ireland: Refugee Documentation Centre, The Re-
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searcher, June 2009, Volume 4, Issue 2; Bericht von Thomas Ham-
marberg, Menschenrechtskommissar des Europarats, über seinen
Aufenthalt in Italien vom 13. bis 15. Januar 2009 [CommDH(2009)16];),
sind die Einwände des Beschwerdeführers in seiner Rechtsmittelein-
gabe nicht substanziiert und stichhaltig genug, um zur Auffassung zu
gelangen, er sei in Italien einem individuell realen Risiko ausgesetzt
(vgl. u.a. Urteil EGMR vom 10. Dezember 2005, Shamayev gegen
Russland Nr. 36378/02), zumal der Beschwerdeführer nach seinen
Angaben ein „permesso di soggiorno“ erhalten habe, welches er den
italienischen Behörden zur Verlängerung abgegeben habe (vgl. A1
S.10). Ein Anwesenheitsrecht in einem Dublin-Vertragsstaat verleiht
zudem nicht per se ein Recht auf Arbeit. Zwecks Unterkunft und Nah-
rung haben sich die Asylsuchenden an die zuständigen Behörden oder
karitativen Institutionen zu wenden. Der Beschwerdeführer gab indes-
sen an, bei Privaten untergekommen zu sein (vgl. A1 S.9). In diesem
Sinne liegen nicht genügend substanziierte Anhaltspunkte vor, um
annehmen zu müssen, Italien verletze vorliegend die völkerrechtlichen
Verpflichtungen, insbesondere Art. 3 EMRK. Überdies erscheinen die
unsubstanziierten Einwände nach bundesverwaltungsgerichtlicher
Einschätzung auch den Anforderungen von Art. 29a AsylV 1 (humani-
täre Gründe) nicht zu genügen.
3.6 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass das
Bundesverwaltungsgericht keinen Grund erkennt, weshalb das BFM
von der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) hätte Ge-
brauch machen sollen. Die Voraussetzungen für ein Nichteintreten auf
das Asylgesuch sind somit in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG offensichtlich gegeben. Das BFM ist demnach zu Recht auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat eben-
falls zu Recht die Überstellung (Wegweisung) nach Italien sowie deren
Vollzug angeordnet.
3.7 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Überstellung
nach Italien – vorbehältlich einer Unterbrechung gemäss Art. 20 Abs. 1
Bst. d Dublin-II-VO oder einer Verlängerung gemäss Art. 20 Abs. 2
Dublin-II-VO – bis zum 21. Januar 2011 zu erfolgen hat.
4.
Es ist dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
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oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist.
5.
Das in der Rechtsmitteleingabe gestellte Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege ist zufolge offensichtlicher Aussichtslo-
sigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird – soweit darauf einzutreten ist – abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Stella Boleki
Versand:
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