B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6038/2012
U r t e i l v o m 1 0 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. Oktober 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am 24. November
2009 sein Heimatland verliess und am 28. November 2009 in die Schweiz
einreiste, wo er am 30. November 2009 um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 3. Dezember 2009 und der
Anhörung vom 14. Dezember 2009 zur Begründung seines Asylgesuchs
im Wesentlichen geltend machte, am 10. August 2009 seien auf dem
Rückweg von der Schule zwei seiner Kollegen angehalten und mitge-
nommen worden und er selber habe entkommen können, weshalb er
Angst gehabt habe,
dass er dann mit seiner Mutter (N […], E-6040/2012) zu einer Tante nach
(...) gegangen sei,
dass ihnen eine andere Tante, die in ihrem Dorf wohne, später telefonisch
mitgeteilt habe unbekannte Leute hätten in der Nacht nach der Flucht
nach ihm gesucht,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 18. Oktober 2012 – eröffnet am 20. Oktober 2012 – ablehnte und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. November 2012 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und ihm sei
Asyl zu gewähren, eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er implizit subeventualiter beantragte, er sei wegen Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 27. No-
vember 2012 feststellte, die Begründung der Beschwerde lasse in ver-
schiedener Hinsicht die nötige Klarheit vermissen, indem sie zum Teil
sprachlich nicht verständlich sei und teilweise wörtlich mit der Beschwer-
deschrift der Mutter des Beschwerdeführers übereinstimme, so dass un-
klar sei, welche der Vorbringen ihn und welche seine Mutter beträfen,
dass die Beschwerdeschrift zudem verschiedene Sachverhaltselemente
enthalte, die er in den Befragungen nicht erwähnt habe,
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dass das Gericht den Beschwerdeführer deshalb aufforderte, die Be-
schwerdeschrift innert Frist zu verbessern,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Dezember 2012 innert
Frist eine einseitige Beschwerdeverbesserung einreichte und zudem um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
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dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss, und diese glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie
in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung bezüglich der Abweisung
des Asylgesuchs im Wesentlichen ausführt, in den Schilderungen des Be-
schwerdeführers fänden sich keine Hinweise dafür, dass die sri-lanki-
schen Behörden nach dem Ende des Bürgerkriegs ein ernsthaftes Inte-
resse an seiner Verfolgung haben könnten, und deshalb angesichts sei-
nes fehlenden politischen Profils nicht davon auszugehen sei, er sei zum
jetzigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von asylrelevanten
Schwierigkeiten bedroht,
dass das BFM zudem bezüglich der vom Beschwerdeführer geschilderten
Verschleppung von zwei Kollegen einen "Vorbehalt bezüglich Glaubwür-
digkeit" anbringt und insbesondere als unglaubhaft beurteilt, dass der Be-
schwerdeführer in der Folge gesucht worden sei,
dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene seine früheren Vor-
bringen nicht wiederholt, sondern verschiedene neue Vorbringen macht,
dass die – in den beiden Beschwerdeschriften von ihm und seiner Mutter
wörtlich gleichen – vagen und sprachlich unklaren Ausführungen bezüg-
lich seiner angeblichen Berichterstattung an seine Kontaktperson bei den
UN über die Bombardierung eines Waisenhauses, welche in der Folge an
die sri-lankischen Behörden weitergeleitet worden sei, in der Beschwer-
deverbesserung nicht geklärt werden, weshalb sie als offensichtlich un-
glaubhaft einzustufen und vorliegend nicht zu beachten sind,
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dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverbesserung ausführt, er
sei Zeuge von Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Behörden
geworden, weshalb er zur Verhaftung ausgeschrieben sei und nach sei-
ner Rückkehr sicher verhaftet werde,
dass er dieses Vorbringen erst auf Beschwerdeebene vorbringt, aber we-
der in der Beschwerdeschrift noch in der -verbesserung weiter konkreti-
siert und namentlich nicht begründet, wieso er dies erst jetzt bekannt gibt,
dass dieses Vorbringen deshalb als nachgeschoben und damit unglaub-
haft zu beurteilen ist,
dass der Beschwerdeführer zudem in der Beschwerdeschrift vorbringt,
nachdem er in die Schweiz gekommen sei, seien die Geheimdienste, die
mit der Armee zusammenarbeiteten, bei ihm zu Hause vorbeigekommen
und hätten seine Familienangehörigen bedroht, wobei nicht ausgeführt
wird, weshalb die Armee ihn angeblich gesucht haben soll,
dass auch dieses Vorbringen als unglaubhaft zu beurteilen ist,
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift und der Beschwer-
deverbesserung ausführt, er sei von der singhalesischen Armee wegen
seines Engagements als Mitglied des Studentenvereins verfolgt worden,
dass insbesondere am 27. November 2006 ein Heldentag stattgefunden
habe und sie die Protestaktionen in (...) und den Dörfern in der Umge-
bung organisiert hätten,
dass Leute, die gegen die Regierung aktiv gewesen seien, immer noch in
Gefahr seien, weshalb er Angst habe, an seinen Wohnort zurückzugehen,
dass immer wieder Aktivisten der Studentenvereine verhaftet würden,
dass der Beschwerdeführer nicht konkretisiert, inwiefern ihm persönlich
eine Gefahr droht und er insbesondere die im erstinstanzlichen Verfahren
geschilderte Verschleppung von zwei Schulkollegen und eine ihm daraus
erwachsene Gefahr auf Beschwerdeebene nicht mehr erwähnt,
dass aus diesen Vorbringen deshalb nicht auf eine asylrelevante Verfol-
gung durch staatliche Behörden geschlossen werden kann,
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dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift vorbringt, sein (an-
geheirateter) Onkel, der ihm bei der Flucht geholfen habe, sei von der Po-
lizei verhaftet und gefoltert worden,
dass er diese Behauptung trotz Aufforderung des Bundesverwaltungsge-
richts in der Beschwerdeverbesserung nicht konkretisiert und nicht dar-
legt, inwiefern daraus eine Gefahr für ihn resultiere, weshalb auch aus
diesem Vorbringen keine asylrelevante Gefahr für den Beschwerdeführer
abgeleitet werden kann,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
BFM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), weshalb die Wegweisung im Einklang mit
den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht
angeordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
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dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine An-
haltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von
Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmensch-
liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und
der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich
sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführt, der Vollzug der
Wegweisung sei zumutbar, da der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr
nach (...) auf die gleiche oder eine gleichwertige Lebens- und Wohnsitua-
tion wie vor der Ausreise zurückgreifen könne, er seine Ausbildung wieder
aufnehmen oder eine Berufstätigkeit ergreifen könne und er dort über ein
Beziehungsnetz verfüge,
dass der Beschwerdeführer sich weder in der Beschwerdeschrift noch in
der Beschwerdeverbesserung zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs äussert,
dass er nach eigenen Angaben aus B._______ stammt, das im Distrikt
(...) ausserhalb des vom Bundesverwaltungsgericht definierten Vanni-
Gebietes liegt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.2.1),
dass der Wegweisungsvollzug in den Norden Sri-Lankas (mit Ausnahme
des Vanni-Gebiets) – wie das BFM zu Recht ausführt – gemäss der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich zumutbar
ist, wenn die betroffene Person das Gebiet erst nach Beendigung des
Bürgerkriegs im Mai 2009 verlassen hat und davon ausgegangen werden
kann, dass sie auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsitua-
tion zurückgreifen kann (BVGE 2011/24 E. 13.2.1.1),
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dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall als gegeben betrachtet
werden können, zumal der Beschwerdeführer den entsprechenden Aus-
führungen des BFM in der angefochtenen Verfügung auf Beschwerde-
ebene nichts entgegenhält,
dass der Vollzug der Wegweisung damit zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass die Beschwerdebegehren sich aufgrund vorstehender Erwägungen
als aussichtslos erwiesen haben, weshalb das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ab-
zuweisen ist und die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Tobias Grasdorf
Versand: