B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6039/2012
U r t e i l v o m 1 6 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Markus König, Richterin Emilia Antonioni;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone;
Verfügung des BFM vom 9. November 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt,
dass der minderjährige Beschwerdeführer am 19. Oktober 2012 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte,
dass das BFM den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 9. No-
vember 2012 in Berücksichtigung des Verteilschlüssels für die Dauer des
Asylverfahrens dem Kanton C._______ zuwies und einer allfälligen Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung entzog,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. November 2012 durch
seinen Rechtsvertreter Beschwerde gegen diese Verfügung erheben und
beantragen liess, er sei unter Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung
aufgrund seiner Minderjährigkeit dem Kanton D._______ zuzuweisen,
weil er dort über Verwandte verfüge,
dass die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren [VwVG, SR 172.021]) unter Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses zu gewähren sei,
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe zwar auf den Grund-
satz der Einheit der Familie und die Rechtsprechung berief, jedoch weder
konkretisierte, um was für nahe Verwandte es sich dabei im Kanton
D._______ handelt, noch das angeblich bestehende besondere Abhän-
gigkeitsverhältnis im Sinne der von ihm zitierten Rechtsprechung des
Schweizerischen Bundesgerichts (Urteil vom 24. Oktober 2002
2A.145/2002 E. 3.2 ff.) darlegte,
dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom
7. Februar 2013 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verleg-
te, das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65
Abs. 65 Abs. 2 VwVG abwies, auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses vorderhand verzichtete und dem Beschwerdeführer Frist setzte, de-
taillierte Angaben zu Anzahl und Verwandtschaftsgrad seiner im Kanton
D._______ lebenden Angehörigen zu machen und darzulegen, inwiefern
zu diesen eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung respektive
ein darüber hinausragendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorlie-
ge,
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dass der Beschwerdeführer dazu mit Schreiben vom 21. Februar 2013
fristgerecht Stellung nahm,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]
i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass es sich beim Entscheid über die Zuweisung einer asylsuchenden
Person an einen Kanton gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG um eine selbst-
ständig beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Zwischenverfügung
handelt (Art. 107 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass der Zuweisungsentscheid nur mit der Begründung angefochten
werden kann, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 27
Abs. 3 Satz 3 AsylG),
dass das BFM gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG die Asylsuchenden den Kan-
tonen zuteilt und dabei den schützenswerten Interessen der Asylsuchen-
den sowie der Kantone Rechnung trägt,
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dass die Verteilung nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) erfolgt,
dass das BFM dabei gemäss Art. 22 Abs. 1 AsylV 1 bereits in der
Schweiz lebende Familienangehörige und die Staatsangehörigkeit Asyl-
suchender sowie besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt,
dass nach Art. 22 Abs. 2 AsylV 1 ein Kantonswechsel vom BFM nur bei
Zustimmung beider Kantone, bei Anspruch auf Einheit der Familie oder
bei schwerwiegender Gefährdung der asylsuchenden Person oder ande-
rer Personen verfügt wird,
dass der von Art. 27 Abs. 3 AsylG erfasste Begriff der Familieneinheit sich
dabei am grundsätzlich im Asylrecht geltenden Familienbegriff orientiert,
wonach gemäss Art. 1 Bst. e AsylV 1 in erster Linie Ehegatten und deren
minderjährige Kinder, mithin also die Kernfamilie, als Familie zu verste-
hen sind, wobei eingetragene Partnerinnen und Partner sowie die in dau-
ernder eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Personen den Ehegatten
gleichgestellt sind,
dass über die Kernfamilie hinausgehend der Familienbegriff gemäss
Art. 27 Abs. 3 AsylG grundsätzlich jenem von Art. 8 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101) entspricht, wonach auch Beziehungen zwischen
allen Verwandten, die in der Familie eine wesentliche Rolle spielen kön-
nen, erfasst werden,
dass als solchermassen erweitertes Familienleben die Strassburger Or-
gane das Verhältnis zwischen Grosseltern und ihren Enkeln beziehungs-
weise Enkelinnen, zwischen Onkeln/Tanten sowie ihren Nichten und Nef-
fen sowie zwischen Geschwistern anerkennen, sofern eine nahe, echte
und tatsächlich gelebte Beziehung zwischen den Angehörigen besteht
(vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1, mit weiteren Hinweisen),
dass im Verhältnis zwischen diesen Verwandten ausserhalb der Kernfa-
milie die Berufung auf den Grundsatz der Familieneinheit im Sinne von
Art. 27 Abs. 3 AsylG gemäss Rechtsprechung – nebst einer nahmen, ech-
ten und tatsächlich gelebten Beziehung – grundsätzlich ein besonderes
Abhängigkeitsverhältnis voraussetzt (vgl. BVGE a.a.O.),
dass bei Minderjährigen generell von einer besonderen Unterstützungs-
bedürftigkeit auszugehen ist,
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dass vorliegend beim (…)jährigen Beschwerdeführer angesichts seines
jungen Alters sowie der Tatsache, dass er aus einem vom Krieg gepräg-
ten Staat stammt und weder eine schweizerische Landessprache spricht
noch die hiesige Kultur kennt, eine möglichst vertraute Umgebung für
seine weitere Entwicklung sinnvoll und notwendig erscheint,
dass vor diesem Hintergrund eine Unterbringung Minderjähriger bei Ver-
wandten dem Kindeswohl regelmässig – jedenfalls wenn die persönliche
Betreuung gewährleistet erscheint – besser entspricht als eine Platzie-
rung in einer Unterkunft mit Fremdbetreuung,
dass im vorliegenden Fall keinerlei Zweifel an der Fähigkeit der (…) be-
stehen, den Beschwerdeführer adäquat zu betreuen, zumal sich diese
doch seit längerer Zeit in der Schweiz aufhalten, über die Niederlas-
sungsbewilligung C verfügen, erwerbstätig sind und auch keine Bean-
standungen aktenkundig geworden sind,
dass damit insgesamt ein Abhängigkeitsverhältnis des im heutigen Zeit-
punkt noch minderjährigen Beschwerdeführers zu diesen Personen zu
bejahen ist,
dass die angefochtene Zwischenverfügung nach dem Gesagten den
Grundsatz der Einheit der Familie verletzt (Art. 27 Abs. 3 letzter Satz
AsylG), weshalb die Beschwerde gutzuheissen, die Zwischenverfügung
vom 9. November 2012 aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen ist,
den Beschwerdeführer für den Aufenthalt während des Asylverfahrens
dem Kanton D._______ zuzuteilen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), weshalb das Gesuch des Beschwerdefüh-
rers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird,
dass dem Beschwerdeführer angesichts seines Obsiegens eine ange-
messene Parteientschädigung für die ihm aus der Beschwerdeführung
erwachsenen, notwendigen Kosten zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1
VwVG), welche – nachdem keine Kostennote zu den Akten gereicht wor-
den ist (vgl. Art. 14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) – aufgrund des zuverlässig abschätzbaren Zeitaufwandes
seines Rechtsvertreters und der praxisgemässen Bemessungsfaktoren
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 8, Art. 10 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 2
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VGKE auf insgesamt Fr. 400.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer)
festzusetzen ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Zwischenverfügung des BFM vom 9. November 2012 wird aufgeho-
ben und das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer für den Auf-
enthalt während des Asylverfahrens dem Kanton D._______ zuzuweisen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 400.- zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
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