B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6039/2014
Ur t e i l vom 1 2 . J a nu a r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Sri Lanka,
vertreten durch Piragalathan Suntharalingam,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 25. September 2014 / N (…).
E-6039/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin ihren Heimat-
staat am (…) Juni 2014 und suchte am 25. Juni 2014 in der Schweiz um
Asyl nach. Am 30. Juni 2014 fand die Kurzbefragung zur Person im EVZ
C._______ statt. In der Folge ergaben Abklärungen des damaligen BFM,
dass der Beschwerdeführerin von der italienischen Botschaft in Colombo
ein vom (…) 2014 bis (…) 2014 gültiges Schengen-Visum ausgestellt wor-
den war.
Mit Schreiben vom 18. Juli 2014 gewährte die Vorinstanz der Beschwerde-
führerin das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid
und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien, welches gemäss Ver-
ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags
auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO),
grundsätzlich für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei.
In ihrer Stellungnahme vom 24. Juli 2014 bestritt die Beschwerdeführerin
die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates nicht. Jedoch
machte sie geltend, die Umstände in Italien seien schlimm und sie wäre
schutzlos und auf sich gestellt, weil sie dort niemanden kenne. Hingegen
lebe in der Schweiz ihre ältere Schwester.
B.
Am 18. Juli 2014 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um
Übernahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO.
Dieses Gesuch blieb innert der in den Art. 22 Abs. 1 und 6 und Art. 25
Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet.
C.
Mit Verfügung vom 25. September 2014 (eröffnet am 10. Oktober 2014)
trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und verfügte die
Überstellung nach Italien, welches Land gemäss Dublin-III-VO für die Be-
handlung ihres Asylgesuchs zuständig sei. Gleichzeitig verfügte die Vo-
rinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Italien und stellte fest, einer
allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende
Wirkung zu.
E-6039/2014
Seite 3
D.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 17. Oktober 2014 an das Bundes-
verwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin, die Verfügung des
SEM vom 25. September 2014 sei aufzuheben und es sei ihr die Flücht-
lingseigenschaft zuzuerkennen, eventualiter die Unzulässigkeit und Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihr die vorläufige
Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei der
vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und
die kantonale Behörde sei anzuweisen, während der Dauer des Beschwer-
deverfahrens auf allfällige Vollzugshandlungen zu verzichten. Ferner sei
ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Zur Begründung ihrer Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin im We-
sentlichen vor, sie sei im Heimatstaat mehrfach durch Angehörige des Cri-
minal Investigation Departments vergewaltigt worden. Sie leide deshalb
unter einer Posttraumatischen Belastungsstörung und es bestehe eine la-
tente Suizidalität. Sie brauche daher eine stabile soziale Umgebung, wel-
che ihr in Italien aber fehlen würde, weil sie dort keine Bezugspersonen
habe. Hingegen würden in der Schweiz (…) ihrer Geschwister leben. Im
Weiteren führte sie aus, dass sie zu einer sozialen Gruppe gehöre, welcher
in Sri Lanka asylrelevante Verfolgung drohe und dass aufgrund der allge-
meinen Situation im Heimatstaat sowie ihrer psychischen Probleme der
Wegweisungsvollzug auch als unzumutbar zu erachten sei.
E.
Mit Telefax-Verfügung vom 20. Oktober 2014 verfügte der Instruktionsrich-
ter gestützt auf Art. 56 VwVG, dass der Vollzug der Überstellung per sofort
einstweilen ausgesetzt werde.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2014 stellte der Instruktionsrichter
fest, dass das Vertretungsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und
ihrem Rechtsvertreter formell nicht ausgewiesen sei und forderte den
Rechtsvertreter in Anwendung von Art. 11 Abs. 2 VwVG und Art. 110 Abs. 1
AsylG auf, innert sieben Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung eine
schriftliche Vollmacht einzureichen, andernfalls auf die Beschwerde nicht
eingetreten werde und ihm die bisher aufgelaufenen Verfahrenskosten auf-
erlegt würden.
E-6039/2014
Seite 4
Mit Eingabe vom 27. Oktober 2014 reichte der Rechtsvertreter eine durch
die Beschwerdeführerin unterzeichnete Vollmacht nach.
G.
Mit Instruktionsverfügung vom 29. Oktober 2014 stellte der Instruktions-
richter fest, über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden und
verzichtete vorderhand auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner
wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, innert sieben Tagen einen
ärztlichen Bericht bezüglich der von ihr geltend gemachten gesundheitli-
chen Probleme sowie eine Erklärung über die Entbindung der behandeln-
den Ärzte oder Ärztinnen von der Schweigepflicht einzureichen.
H.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 5. November 2014 (Poststempel)
reichte die Beschwerdeführerin eine Erklärung der Entbindung von der
Schweigepflicht ein und ersuchte um Erstreckung der Frist zur Einreichung
eines Arztzeugnisses.
I.
Innert erstreckter Frist ging beim Bundesverwaltungsgericht am 17. No-
vember 2014 per Telefax ein Arztbericht des Kantonsspitals D._______
vom gleichen Datum ein.
J.
Am 19. November 2014 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine Be-
handlungsbestätigung von "E._______", Praxis für Gynäkologie und Ge-
burtshilfe, vom 14. November 2014 ein.
K.
Mit Instruktionsverfügung vom 19. November 2014 hiess der Instruktions-
richter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Einrei-
chung einer Vernehmlassung ein.
L.
Mit Vernehmlassung vom 26. November 2014 hielt die Vorinstanz an ihrer
Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Dabei führte sie insbesondere aus, die medizinische Grundver-
sorgung sei in Italien grundsätzlich gewährleistet und die Beschwerdefüh-
rerin könne demnach auch dort medizinische oder therapeutische Hilfe in
E-6039/2014
Seite 5
Anspruch nehmen. Es werde ihrem Gesundheitszustand bei der Organisa-
tion der Überstellung Rechnung getragen. Aus dem Umstand, dass ihre
Geschwister in der Schweiz leben würden, könne sie nichts zu ihren Guns-
ten ableiten, da diese keine Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Bst.
g Dublin-III-VO seien und auch die Voraussetzungen für die Gewährung
eines Aufenthaltsrechts gestützt auf Art. 8 EMRK nicht gegeben seien. Die
Prüfung einer allfälligen Verfolgung durch die sri-
lankischen Behörden sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens
sondern von der Beschwerdeführerin im Asylverfahren in Italien bei den
zuständigen Behörden vorzubringen.
M.
Mit Eingabe vom 9. Dezember 2014 machte die Beschwerdeführerin von
der ihr mit Instruktionsverfügung vom 1. Dezember 2014 eingeräumten Ge-
legenheit zur Replik Gebrauch und hielt an ihren Beschwerdeanträgen fest.
Insbesondere verwies sie auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR) Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November
2014 (Beschwerde Nr. 29217/12), in welchem festgestellt worden sei, dass
Mängel in der Unterbringung und Behandlung des Asylsuchenden in Italien
bestehen würden. Sie bedürfe aufgrund der im Heimatstaat erlebten Ge-
walt und ihrer psychischen Probleme eines besonderen Schutzes, weshalb
das soziale Umfeld ausschlaggebend sei. Eine konkrete Umsetzung der
Suizidgedanken in die Tat sei im Falle der Überstellung nach Italien nicht
auszuschliessen. Die von der Vorinstanz thematisierte lange Trennung von
ihren Geschwistern schliesse ein Abhängigkeitsverhältnis zu diesen kei-
neswegs aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E-6039/2014
Seite 6
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der
Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des ange-
fochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegen-
den Verfahrens. Auf die entsprechenden Beschwerdeanträge ist deshalb
nicht einzutreten.
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser
Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spe-
zifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständig-
keitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E-6039/2014
Seite 7
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zustän-
digen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die An-
nahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für An-
tragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen,
die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung
im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
(2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist
zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zu-
ständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zustän-
dig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat
zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
3.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
4.
Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin
im massgeblichen Zeitpunkt der Asylgesuchseinreichung im Besitz eines
gültigen, durch die italienischen Behörden ausgestellten Schengen-Visums
war, woraus sich gemäss den Kriterien der Dublin-III-VO die Zuständigkeit
Italiens für die Behandlung ihres Asylverfahrens ergibt (Art. 12 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO). Das SEM ersuchte die italienischen Behörden am 18. Juli 2014
um Aufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 21 Dublin-III-VO.
Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie
die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-
VO).
Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens, welche im Übrigen von der Be-
schwerdeführerin nicht bestritten wurde, ist somit gegeben.
5.
E-6039/2014
Seite 8
5.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebe-
dingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen
aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden
Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich
bringen würden.
5.2
5.2.1 Die schweizerischen Behörden müssen zwar dafür sorgen, dass die
Beschwerdeführerin im Falle einer Überstellung nach Italien nicht einer
dem internationalen Recht widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist;
indessen ist Italien Vertragspartei des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied-
rigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nach. Angesichts der Vermutung, wonach jener Staat, der für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen einhält, obliegt es der Beschwerdeführerin, diese Vermutung umzu-
stossen, wobei sie ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen hat, dass die Be-
hörden des in Frage stehenden Staates in ihrem konkreten Fall das Völ-
kerrecht verletzen und ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder
sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würde (vgl.
EGMR, M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Ur-
teil vom 21. Januar 2011, § 84‒85 und 250; ebenso Urteil des Gerichtsho-
fes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der
Rechtssache C-411/10 und C-493).
5.2.2 Italien ist als nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO zuständiger Staat ge-
halten, die Aufnahmerichtline umzusetzen. Es darf davon ausgegangen
werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für
Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und
des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für
die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog.
Verfahrensrichtlinie; für die Umsetzungs- und Übergangsbestimmungen
mit Bezug auf die vorläufig parallel weiterbestehende bisherige Richtlinie
vgl. Art. 51 ff. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013
zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internati-
onalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie; für die Umsetzungs-
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Seite 9
bestimmungen mit Bezug auf die vorläufig parallel weiterbestehende bis-
herige Richtlinie vgl. Art. 31 f. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Es besteht kein
Grund zur Annahme, Italien würde in genereller Weise seinen völkerrecht-
lichen Verpflichtungen nicht nachkommen respektive in völkerrechtswidri-
ger Weise gegen die genannten Richtlinien verstossen. Diese Ansicht
wurde durch den EGMR in der Entscheidung Mohammed Hussein und an-
dere gegen die Niederlande und Italien (Beschwerde Nr. 27725/10 vom
2. April 2013, Unzulässigkeitsentscheidung wegen offensichtlicher Unbe-
gründetheit gemäss Art. 35 Abs. 3 EMRK) bestätigt.
Eine andere Einschätzung lässt sich auch dem von der Beschwerdeführe-
rin zitierten Urteil des EGMR Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. Novem-
ber 2014 (Nr. 29217/12) nicht entnehmen. Der EGMR stellt in diesem Urteil
nicht fest, eine Überstellung nach Italien sei für Asylsuchende generell
nicht zumutbar, sondern setzt sich konkret nur mit der Überstellung von
Familien mit minderjährigen Kindern auseinander und zeigt auf, welche
Garantien von der Schweiz im konkreten Einzelfall von Familien mit min-
derjährigen Kindern künftig bei den italienischen Behörden einzuholen
sind. Dass solche Garantien auch bei anderen Personenkategorien, na-
mentlich im Falle von alleinstehenden Frauen, einzuholen wären, geht aus
dem zitierten EGMR-Urteil nicht hervor.
Den Ausführungen der Beschwerdeführerin sind auch keine stichhaltigen
Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die italienischen Behörden in ih-
rem konkreten Fall ihren Verpflichtungen nicht nachkommen und ihr den
benötigten Schutz nicht gewähren würden. Sie hat kein konkretes und
ernsthaftes Risiko dargetan, die italienischen Behörden würden sich wei-
gern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter
Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind
denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in
ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur
Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu wer-
den. Ausserdem hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan, die sie bei ei-
ner Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht,
dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3
EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Den Akten sind auch keine konkre-
ten Hinweise für die Annahme zu entnehmen, Italien würde ihr dauerhaft
die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedin-
gungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung
E-6039/2014
Seite 10
könnte sie sich im Übrigen nötigenfalls an die italienischen Behörden wen-
den und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg
einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
5.2.3 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen kann nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen,
wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen
Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9
E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR). Dabei handelt es sich um
seltene Ausnahmefälle, in denen sich die Person in einem dermassen
schlechten Zustand befindet, dass sie nach einer Überstellung mit dem si-
cheren Tod rechnen müsste, und sie dabei keinerlei soziale Unterstützung
erwarten kann.
Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben: Anlässlich der Befra-
gung zur Person bezeichnete die Beschwerdeführerin ihren Gesundheits-
zustand auf ausdrückliche Nachfrage hin als "gut" (vgl. Protokoll S. 9) und
auch in der Stellungnahme vom 24. Juli 2014 wurde in keiner Weise auf
gesundheitliche Probleme hingewiesen. Demnach besteht Anlass, die
Schwere der in der Beschwerde geltend gemachten psychischen Prob-
leme in Frage zu stellen. Im Arztbericht des Kantonsspitals D._______ vom
17. November 2014 wurde eine akute Belastungsreaktion mit Hyperventi-
lation im Zusammenhang mit einer Angst vor einer allfälligen Rückschaf-
fung nach Sri Lanka diagnostiziert, und die Beschwerdeführerin konnte
nach erfolgter Krisenintervention nach einigen Tagen wieder nach Hause
entlassen werden. In der Bestätigung von "E._______" vom 14. November
2014 wird keine Diagnose gestellt. Diese Arztzeugnisse lassen zwar auf
eine zwischenzeitliche akute Krise, nicht aber auf eine besonders schwere
psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin schliessen, welche einer
Überstellung nach Italien entgegenstehen würde. Insbesondere ist die be-
hauptete Suizidalität der Beschwerdeführerin in keiner Weise belegt. Sie
konnte nicht nachweisen, dass sie nicht reisefähig sei oder eine Überstel-
lung ihre Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Ihr Gesundheitszustand
vermag eine Unzulässigkeit im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung
nicht zu rechtfertigen.
Die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme sind auch nicht von ei-
ner derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Über-
stellung abgesehen werden müsste (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen
auf die Praxis des EGMR):
E-6039/2014
Seite 11
Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass
Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur zur Behandlung
der psychischen und physischen Gesundheitsbeschwerden von Asylsu-
chenden verfügt (vgl. hierzu und zum Folgenden etwa die Urteile
D-2524/2014 vom 21. August 2014 S. 12 f., E-3820/2014 vom 18. Septem-
ber 2014 E. 7, E-3947/2014 vom 25. September 2014 E. 4,
D-5617/2014 vom 9. Oktober 2014 S. 6 f. und D-5814/2014 vom 20. Okto-
ber 2014 S. 8 f.). Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern
die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversor-
gung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und
schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19
Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnis-
sen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich
nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren
(Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach
Italien der Beschwerdeführerin eine adäquate medizinische Behandlung
verweigern würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der
angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Um-
ständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung
der Beschwerdeführerin Rechnung tragen und die italienischen Behörden
vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Um-
stände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), wie die Vorinstanz dies in
ihrer Vernehmlassung explizit erwähnt hat.
5.3 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung von Art. 3
Abs. 2 Dublin-III-VO beziehungsweise der Ermessenklauseln von Art. 17
Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-
III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prü-
fenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
5.4 Somit bleibt Italien der für die Behandlung des Asylgesuchs der
Beschwerdeführerin zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
Italien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und 29
Dublin-III-VO aufzunehmen.
6.
Nach dem Gesagten erweisen sich die vorinstanzlichen Erwägungen als
zutreffend (soweit sie vom Bundesverwaltungsgericht angesichts dessen
eingeschränkter Kognition inhaltlich überhaupt geprüft werden können).
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
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Seite 12
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da
die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in An-
wendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).
7.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR
142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45
E. 10).
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihr
aber mit Zwischenverfügung vom 19. November 2014 die unentgeltliche
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine
Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6039/2014
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
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