Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E6040/2011
U r t e i l v om 1 0 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
Parteien A. _______, geboren am (…),
Ägypten,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
5. Oktober 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein ägyptischer Staatsangehöriger aus
B. _______, erstmals am 28. Januar 2011 mit einem – für die Zeit vom
1. Januar bis zum 31. März 2011 gültigen – Schweizer Visum in die
Schweiz einreiste und nach dem Scheitern der beabsichtigten Heirat mit
einer Schweizerin am 26. Februar 2011 nach Kairo zurückflog,
dass er am 2. März 2011 erneut in die Schweiz einreiste und – unter
Hinweis auf die schwierige Arbeitsmarktsituation in seiner Heimat – am
7. März 2011 erstmals um Asyl nachsuchte, sein Asylgesuch jedoch am
29. März 2011 zurückzog und am folgenden Tag unter Entgegennahme
individueller Rückkehrhilfe in seine Heimat zurückkehrte,
dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat bereits am folgenden Tag
(dem 30. März 2011) wieder verliess und – wiederum unter Vorweisung
seines nach wie vor gültigen Visums – mit dem Flugzeug in die Schweiz
gelangte, wo er am 8. April 2011 ein weiteres Asylgesuch stellte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung (…) vom 14. April 2011 sowie der
direkten Anhörung vom 12. Juli 2011 zur Begründung dieses
Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei bei seiner
Heimreise im Nachgang seines ersten Asylverfahrens nicht nach C.
_______ geflogen, sondern habe das Flugzeug beim Zwischenhalt in D.
_______ verlassen, um seine Eltern zu besuchen, die zuvor mit dem Tod
bedroht worden seien und ihm deshalb von einem Besuch abgeraten
hätten,
dass er mit dem Taxi vom Flugplatz zum Bahnhof habe fahren wollen, er
jedoch unterwegs von einem (…) Mann erkannt worden sei, dieser ihn
schreiend als Ungläubigen und Verräter bezeichnet, eine Waffe gezückt
und auf ihn geschossen habe,
dass der Taxifahrer ihn in Missachtung der Verkehrsvorschriften zurück
zum Flughafen gebracht habe, wo er übernachtet und am folgenden Tag
ein Flugzeug nach [Schweizer Stadt] bestiegen habe,
dass das geschilderte Attentat auf den bisher unerwähnten Umstand
zurückzuführen sei, dass der Beschwerdeführer in seiner Studienzeit im
Auftrag eines (…) und im Stile eines verdeckten Ermittlers die E. _______
ausspioniert habe,
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dass seine Tarnung im Jahr 2009 aufgeflogen sei, worauf er telefonisch
bedroht worden und deshalb gezwungen gewesen sei, nach C. _______
umzuziehen,
dass das BFM mit Verfügung vom 5. Oktober 2011 – am folgenden Tag
eröffnet – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch vom 7. März 2011
ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug
anordnete und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung
entzog,
dass es zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen ausführte,
die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht zu genügen,
dass zunächst bei Wahrunterstellung des geltend gemachten Vorfalles
nicht einzusehen sei, weshalb der Beschwerdeführer seine Tätigkeit für
F. _______ und die deshalb erhaltenen Drohungen im Rahmen seines
ersten Asylverfahrens nicht erwähnt insbesondere die Frage nach
Problemen mit heimatlichen Behörden, Organisationen oder
Privatpersonen ausdrücklich verneint habe,
dass im Übrigen nicht nachvollziehbar sei, weshalb die E. _______ den
Beschwerdeführer vor seiner Ausreise über Jahre hinweg hätte bedrohen
sollen, ohne je konkret gegen ihn vorzugehen, um ihn schliesslich nach
monatelanger Abwesenheit unmittelbar nach seiner Rückkehr zu
verfolgen und in aller Öffentlichkeit unter Beschuss zu nehmen,
dass sich auch die Schilderung dieses Vorfalls als widersprüchlich
erweise, zumal bei der Erstbefragung von einem Schuss in die Scheibe
des Taxis, anlässlich der Anhörung hingegen von mehreren Schüssen die
Rede gewesen sei, welche die Front und Heckscheibe des Fahrzeuges
zerschlagen und die Blechteile des Fahrzeugs (Türen und Dach)
durchlöchert hätten,
dass sich weiter auch nicht schlüssig erklären lasse, weshalb der
Attentäter ausgerechnet an der Kreuzung am (…) auf den
Beschwerdeführer gewartet haben soll, sei doch der Taxifahrer
aussagegemäss infolge eines Verkehrsstaus von der normalen Route
abgewichen,
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dass schliesslich nicht einsehbar sei, weshalb der Beschwerdeführer von
Seiten der ägyptischen Armee, welche in Ägypten auch nach den
Umwälzungen unverändert die Macht ausübe, keinen Schutz erhalten
sollte,
dass der Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat zulässig, zumutbar und
praktisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit undatierter, ans BFM gerichteter
(Eingang am 3. November 2011) und zuständigkeitshalber ans
Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteter Eingabe (Eingang am
7. November 2011) Beschwerde erhob und dabei in materieller Hinsicht
beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, seine
Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren;
eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung
unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen,
dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR
172.021]) und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
beantragte sowie darum ersuchte, eventualiter sei die aufschiebende
Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, die zuständige Behörde sei
vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des
Heimat oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an
dieselben zu unterlassen und er sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe
darüber in einer separaten Verfügung zu informieren,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
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vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe fälschlicherweise ans
BFM gelangt ist, die Einreichung bei einer unzuständigen Behörde der
Fristwahrung jedoch nicht entgegensteht (Art. 21 Abs. 2 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen frist und formgerecht eingereichte
Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer
zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich
vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt wird – um eine solche handelt,
weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach
Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts – zu
Recht festgestellt hat, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den
Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht
genügen, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die
zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen ist,
dass insbesondere das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer den
(…) über Jahre hinweg als verdeckter Ermittler gedient habe, als
nachgeschobene Sachverhaltsanpassung zu betrachten ist, zumal er
diesen Umstand anlässlich seiner vorhergehenden Aufenthalte in der
Schweiz und insbesondere im Rahmen seines ersten Asylverfahrens mit
keinem Wort erwähnte,
dass auch das angebliche plötzliche Interesse der E. _______ der
Beseitigung des Beschwerdeführers jeder Logik des Handelns
zuwiderläuft, wo doch die Behelligungen zwischen dem Auffliegen seiner
Tarnung 2009 und seiner Ausreise 2011 nicht über telefonische
Drohungen hinausgegangen sein sollen (Akten BFM A30 S. 6),
dass dies umso erstaunlicher erscheint, als die genannten Drohungen
("Du (…), du Verräter, wir müssen dich umbringen") aussagegemäss
auch auf dem Festnetz eingegangen sein sollen (A41 S. 7), mithin bei
Wahrunterstellung seiner Aussagen die (…) seinen Aufenthaltsort
gekannt hätten und er vor seiner Ausreise jederzeit greifbar gewesen
wäre,
dass auch die Darstellung des angeblich fluchtbegründenden Vorfalls
vom 29. März 2011 entsprechend den zutreffenden Erwägungen des
BFM von deutlichen Widersprüchen geprägt und seine Darstellung bei
der später erfolgten Anhörung ("Die Windschutzscheibe und die
Heckscheibe waren zerstört, die Türen vorne und hinten rechts waren
ebenfalls durchschossen", A30 S. 5) im Vergleich zur Erstbefragung
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("Dann hat der (…) Mann mich erkannt, auf mich geschossen, aber ich
habe mich geduckt und er traf nur die Scheibe des Taxis. […] Die Kugel
hätte auch ihn [den Taxifahrer] treffen können.", A 30 S. 5)
bezeichnenderweise wesentlich dramatischer ausgefallen ist,
dass der Erklärungs und Entkräftungsversuch in der Beschwerdeschrift,
wonach der Dolmetscher allfällige Unstimmigkeiten verursacht habe,
nicht zu überzeugen vermag und als Schutzbehauptung zu werten ist,
zumal der Beschwerdeführer die Authentizität der Protokolle
unterschriftlich bestätigt hat,
dass sich im Übrigen die dortige Behauptung, wonach die Befragungen in
deutscher Sprache durchgeführt worden seien, angesichts der Vermerke
"Sprache: arabisch" (A30 S. 8) und "Das Protokoll wird Ihnen nun
übersetzt" (A41 S. 9) klarerweise als aktenwidrig erweisen,
dass auch die übrigen Vorhalte in der Rechtsmitteleingabe, mit welchen
der Beschwerdeführer im Wesentlichen eine gegen ihn laufende
Verschwörung der Befragungsteilnehmer kolportiert (etwa: "Ça veut dire
que l' équipe de la première rencontre, la dame et le traducteur, ils ont
déja organisé de me faire tromper forcement"), jeder vernünftigen
Grundlage entbehren,
dass insgesamt die Vorbringen des Beschwerdeführers den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht
standhalten, weshalb auf eine Prüfung von deren Asylrelevanz verzichtet
werden kann,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt
hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet
wurde,
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dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
NonRefoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die in Ägypten droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Ägypten noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Ägypten
schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83
Abs. 2 AuG) und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger
Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
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dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass mit dem negativen Entscheid in der Hauptsache die prozessualen
Anträge (Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses, vorsorgliche Anweisung an die
zuständige Behörde, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des
Heimat oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an diese
zu unterlassen) gegenstandslos werden,
dass aus den Akten nicht hervorgeht, dass dem Heimatstaat des
Beschwerdeführers Daten weitergegeben worden wären, weshalb auch
der entsprechende Eventualantrag, eine derartige erfolgte
Datenweitergabe sei dem Beschwerdeführer in einer separaten
Verfügung bekanntzugeben, gegenstandslos ist,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos darstellte, weshalb das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art.
13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 und 2 AsylG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
Versand: