B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6040/2012
U r t e i l v o m 1 0 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. Oktober 2012 / N (…).
E-6040/2012
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben am 24. November
2009 ihr Heimatland verliess und am 28. November 2009 in die Schweiz
einreiste, wo sie am 30. November 2009 um Asyl nachsuchte,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung vom 3. Dezember 2009 und der
Anhörung vom 14. Dezember 2009 zur Begründung ihres Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, sie habe Angst um ihren Sohn B._______
(N […], E-6038/2012) gehabt, da zwei Kollegen von ihm auf dem Schul-
weg von Unbekannten entführt worden seien und er selber nur durch Zu-
fall habe entkommen können,
dass sie dann mit ihrem Sohn zu einer Schwester nach (...) gegangen
sei,
dass ihr eine andere Schwester, die in ihrem Dorf lebe, später telefonisch
mitgeteilt habe, unbekannte Leute hätten in der Nacht nach der Flucht
nach ihrem Sohn gesucht,
dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung
vom 18. Oktober 2012 – eröffnet am 20. Oktober 2012 – ablehnte und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. November 2012 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Verfü-
gung sei aufzuheben und ihr sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei das
Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass sie implizit subeventualiter beantragte, sie sei wegen Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 27. No-
vember 2012 feststellte, die Begründung der Beschwerde lasse in ver-
schiedener Hinsicht die nötige Klarheit vermissen, indem sie zum Teil
sprachlich nicht verständlich sei und teilweise wörtlich mit der Beschwer-
deschrift ihres Sohnes übereinstimme, so dass unklar sei, welche der
Vorbringen sie selber und welche ihren Sohn beträfen,
dass die Beschwerdeschrift zudem verschiedene Sachverhaltselemente
enthalte, die sie in den Befragungen nicht erwähnt habe,
E-6040/2012
Seite 3
dass das Gericht die Beschwerdeführerin deshalb aufforderte, die Be-
schwerdeschrift innert Frist zu verbessern,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. Dezember 2012 innert
Frist eine einseitige Beschwerdeverbesserung einreichte und zudem um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
E-6040/2012
Seite 4
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss, und diese glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält, wobei Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie
in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung bezüglich der Abweisung
des Asylgesuchs im Wesentlichen ausführt, in den Schilderungen der Be-
schwerdeführerin fänden sich keine Hinweise dafür, dass die sri-lanki-
schen Behörden nach dem Ende des Bürgerkriegs ein ernsthaftes Inte-
resse an ihrer Verfolgung haben könnten, weshalb angesichts ihres feh-
lenden politischen Profils nicht davon auszugehen sei, sie sei zum jetzi-
gen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von asylrelevanten
Schwierigkeiten bedroht,
dass die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene ihre früheren Vor-
bringen nicht wiederholt, sondern verschiedene neue Vorbringen macht,
dass die – in den beiden Beschwerdeschriften von ihr und ihrem Sohn
wörtlich gleichen – vagen und unklaren Ausführungen bezüglich einer an-
geblichen Berichterstattung über die Bombardierung eines Waisenhau-
ses, die ihr Sohn in seiner Funktion als Berichterstatter für die UN an sei-
ne Kontaktperson bei den UN gesandt habe und die dann an sri-
lankische Behörden weitergeleitet worden sei, in der Beschwerdeverbes-
serung nicht geklärt werden, weshalb sie als offensichtlich unglaubhaft
einzustufen und vorliegend nicht zu beachten sind,
dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverbesserung ausführt,
sie sei Zeuge von Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Behör-
den geworden, weshalb sie zur Verhaftung ausgeschrieben sei und nach
ihrer Rückkehr sicher verhaftet werde,
E-6040/2012
Seite 5
dass sie diese Behauptung auf Beschwerdeebene neu vorbringt und we-
der in der Beschwerdeschrift noch in der Beschwerdeverbesserung weiter
konkretisiert,
dass die angeführte Begründung für das verspätete Geltendmachen die-
ses Vorbringens – sie habe ihr politisches Engagement vor ihrem Sohn
geheim halten wollen und sie habe nichts davon gesagt, weil die Liberati-
on Tigers of Tamil Eelam (LTTE) in Europa als terroristische Organisation
angesehen werden – nicht zu überzeugen vermögen,
dass dieses Vorbringen deshalb als nachgeschoben und damit unglaub-
haft zu beurteilen ist,
dass die Beschwerdeführerin zudem in der Beschwerdeschrift vorbringt,
nachdem sie in die Schweiz gekommen sei, seien die Geheimdienste, die
mit der Armee zusammenarbeiteten, bei ihr zu Hause vorbeigekommen
und hätten ihre Familienangehörigen bedroht, wobei sie nicht ausführt,
weshalb die Armee sie gesucht haben soll,
dass auch dieses Vorbringen als unglaubhaft zu beurteilen ist,
dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift und der Be-
schwerdeverbesserung ausführt, sie sei von der singhalesischen Armee
wegen ihre Engagements im örtlichen Frauenverein verfolgt worden,
dass sie insbesondere im Jahr 2006 zusammen mit den LTTE in (...) ein
Fest gefeiert und im Jahr 2007 in (...) eine Protestaktion organisiert hät-
ten,
dass sie zur Bestätigung ihres Engagements eine Bestätigung des Frau-
envereins einreichte,
dass sie ausführt, eine Freundin habe ihr im Jahr 2010 gesagt, die Ge-
heimpolizei suche die Leute, die mit der LTTE gewesen seien und in sol-
chen Vereinen mitgemacht hätten,
dass zudem ein Cousin, der für die LTTE gekämpft habe, im Februar
2009 getötet worden sei,
dass schliesslich zwei Personen, die sie ihm Rahmen ihres politischen
Engagements kennengelernt habe, verschwunden seien,
E-6040/2012
Seite 6
dass aus diesen unbelegten Behauptungen nicht auf eine asylrelevante
Verfolgung der Beschwerdeführerin durch staatliche Behörden geschlos-
sen werden kann,
dass daran auch das Bestätigungsschreiben des Dorfvorstehers nichts zu
ändern vermag, weshalb in antizipatorischer Beweiswürdigung auf des-
sen Übersetzung verzichtet werden kann,
dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift vorbringt, ihr
Schwager, der ihr bei der Flucht geholfen habe, sei von der Polizei ver-
haftet und gefoltert worden,
dass sie dieses Vorbringen trotz Aufforderung des Bundesverwaltungsge-
richts in der Beschwerdeverbesserung nicht konkretisiert und nicht dar-
legt, inwiefern daraus eine Gefahr für sie resultiere,
dass deshalb auch aus diesem Vorbringen keine asylrelevante Gefahr für
die Beschwerdeführerin abgeleitet werden kann,
dass es ihr somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen
oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das BFM das Asylgesuch
zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), weshalb die Wegweisung im Einklang mit
den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht
angeordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der
Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich
ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
E-6040/2012
Seite 7
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine An-
haltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von
Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmensch-
liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und
der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich
sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführt, der Vollzug der
Wegweisung sei zumutbar, da die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr
nach (...) auf die gleiche oder eine gleichwertige Lebens- und Wohnsitua-
tion wie vor der Ausreise zurückgreifen könne, sie ihre Tätigkeit als
Schneiderin wieder aufnehmen könne und sie dort über ein Beziehungs-
netz verfüge,
dass die Beschwerdeführerin sich weder in der Beschwerdeschrift noch in
der Beschwerdeverbesserung zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs äussert,
dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben aus C._______
stammt, das im Distrikt (...) ausserhalb des vom Bundesverwaltungsge-
richt definierten Vanni-Gebietes liegt (vgl. BVGE 2011/24),
E-6040/2012
Seite 8
dass der Wegweisungsvollzug in den Norden Sri-Lankas (mit Ausnahme
des Vanni-Gebiets) – wie das BFM zu Recht ausführt – gemäss der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich zumutbar
ist, wenn die betroffene Person diese Region erst nach Beendigung des
Bürgerkriegs im Mai 2009 verlassen hat und davon ausgegangen werden
kann, dass sie auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsitua-
tion zurückgreifen kann (a.a.O. E. 13.2.1.1),
dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall als gegeben betrachtet
werden können, zumal die Beschwerdeführerin den entsprechenden Aus-
führungen des BFM in der angefochtenen Verfügung auf Beschwerde-
ebene nichts entgegenhält,
dass der Vollzug der Wegweisung damit zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass die Beschwerdebegehren sich aufgrund vorstehender Erwägungen
als aussichtslos erwiesen haben, weshalb das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ab-
zuweisen ist und die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-6040/2012
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Tobias Grasdorf
Versand: