Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-6041/2006
Urteil vom 20. Dezember 2010
Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Daniel Schmid, Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiberin Stella Boleki.
Parteien A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
C._______, geboren (...),
D._______, geboren (...),
E._______, geboren (...),
F._______, geboren (...),
G._______, geboren (...),
Bosnien-Herzegowina,
alle vertreten durch Claudia Zumtaugwald, (...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM)
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. Oktober
2010 / 545 179.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein aus der heutigen Republik Srpska
stammender ethnischer Rom, muslimischen Glaubens, und die
Beschwerdeführerin, eine aus der heutigen Republik Serbien stammende
ethnische Rom, christlich orthodoxen Glaubens, sowie deren fünf Kinder
verliessen ihren letzten Wohnsitz H._______ bei I._______ (Republik
Srpska) eigenen Angaben zufolge im Mai 2006. Zuerst seien sie nach
J._______ (Serbien) gegangen, wo sie während zirka eines Monats bei
der Schwester der Beschwerdeführerin gelebt hätten, danach seien sie
mit dem Bruder des Beschwerdeführers und dessen Familie in einem
Lastwagen bis in die Schweiz gereist, wo sie am 28. Mai 2006 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) K._______ ein Asylgesuch
einreichten.
B.
B.a Am 7. Juni 2006 wurden die Beschwerdeführenden im EVZ
L._______ zu ihren Personalien, dem Reiseweg und summarisch zu
ihren Fluchtgründen befragt. Hinsichtlich der Identitäts- und Reisepapiere
gaben beide an, nie Reisepässe besessen zu haben, dafür aber
Identitätskarten. Weiter gaben sie an, nie zuvor im Ausland gewesen zu
sein (A1 S. 6, A2 S. 7).
Der Beschwerdeführer gab eine Heiratsurkunde vom 1. August 2005 und eine Geburtsurkunde vom 12.
Dezember 2005, beide ausgestellt in I._______, zu den Akten. Die Beschwerdeführerin händigte den
Asylbehörden ihre Identitätskarte aus.
B.b Am 8. Juni 2006 wurde dem BFM vom Bundespolizeiamt Weil am
Rhein mitgeteilt, dass die Beschwerdeführenden in Deutschland um Asyl
nachgesucht hätten. Das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei am 27.
März 1999 eingestellt, diejenigen der Beschwerdeführerin und deren
Kinder, C._______, D._______, F._______ und G._______ seien
allesamt am 30. Juni 2006 abgelehnt worden. E._______ sei in
Deutschland nicht bekannt.
Gleichentags reichten die Beschwerdeführenden ein Schreiben des Ministeriums für Innere Angelegenheit
in I._______ vom 5. Dezember 2005 (Dok.1) und eines der Gemeinde I._______ vom 12. Dezember 2005
(Dok. 2) ein (vgl. A3).
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B.c Am 23. Juni 2006 fanden im EVZ L._______ die Bundesanhörungen
der Beschwerdeführenden statt, anlässlich derer sie zur Mitteilung der
Bundespolizeiamt Weil am Rhein Stellung nehmen konnten. Der
Beschwerdeführer führte hiezu aus, er sei im Jahre 1990 in Deutschland
gewesen und nach dem Krieg in den Jahren 1996 und 1997 nach
Bosnien zurückgekehrt, beziehungsweise zwischen den Jahren 1993 und
2002 hätten er und seine Familie in Deutschland eine „Duldung“ gehabt.
Die Söhne F._______ (geboren am 26. Juli 1999) und G._______
(geboren am 7. Juli 2001) seien in Deutschland zur Welt gekommen und
im Jahre 2002 habe er ein zweites Mal in Deutschland ein Asylgesuch
gestellt. Kurz darauf hätten er und seine Familie einen negativen
Entscheid erhalten, worauf sie Deutschland verlassen hätten (vgl. A12 S.
4-8). Die Beschwerdeführerin ihrerseits gab zu Protokoll, sie wisse nicht,
wann sie in Deutschland gewesen seien. Sie seien einige Jahre, vielleicht
zwei oder drei Jahre in Deutschland mit einer „Duldung“ gewesen. Zu
welchem Zeitpunkt sie Deutschland verlassen hätten, könne sie nicht
sagen; sie hätten vor vielen Jahren einen negativen Entscheid erhalten.
Auf die Frage, wo die beiden Söhne F._______ und G._______ geboren
seien, antwortete sie in Deutschland (vgl. A11 F 28). Der
Beschwerdeführer gab weiter an, bis zum Beginn des Zerfalls von
Jugoslawien (1992) jugoslawischer Staatsangehöriger gewesen zu sein;
danach hätten die Zigeuner – und somit auch er – keine
Staatsangehörigkeit mehr erhalten, weshalb er heute staatenlos sei.
Ferner sei er Analphabet, weshalb sein Erinnerungsvermögen
insbesondere betreffend Daten mangelhaft sei.
Hinsichtlich der Fluchtgründe führte er aus, im Jahre 2004 hätten ihn Serben auf der Strasse
zusammengeschlagen und ihm ein Bein gebrochen. Deshalb habe er ins Spital gehen müssen. Beinahe
täglich sei ein Familienmitglied von unbekannten Serben oder Muslimen wegen ihrer ethnischen Herkunft
und gemischt-religiösen Ehe überfallen und beschimpft worden. Nachts seien Unbekannte in ihr (türloses)
Haus eingedrungen und hätten sie geschlagen. Im Jahr 2005 sei er zirka fünf bis sechs Mal überfallen
worden und auch die Kinder hätten Übergriffe erleiden müssen (vgl. A2 S. 6). Er habe die Vorfälle bei der
Polizei gemeldet und Anzeige erstattet. Doch es habe sich nichts geändert. Er sei mit seiner Familie auch
in die Schweiz gekommen, damit die Kinder den Schulunterricht besuchen könnten (A12 F 11).
Zu den eingereichten Dokumenten meinte der Beschwerdeführer, das „Polizeischreiben“ habe ihm die
Polizei im Jahr 2004 gegeben beziehungsweise sei ihm vom Arzt zugestellt worden, nachdem er das Bein
gebrochen habe. Auf Vorhalt, das Schreiben datiere vom Jahr 2005 meinte er, vielleicht sei der Vorfall
auch dann geschehen.
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Die Beschwerdeführerin führte hinsichtlich der Fluchtgründe aus, die Probleme hätten nach dem Krieg im
Jahre 1996 begonnen. Die Täter, hauptsächlich Muslime, hätten sie fünf bis sechsmal im Monat belästigt
und bedroht, wobei sie auch zu ihnen nach Hause gekommen seien. Sie habe die Vorfälle jedes Mal bei
der Polizei gemeldet, sei aber nur fortgejagt worden und man habe ihr gesagt, sie habe nicht das Recht,
sich zu beklagen (vgl. A1 S. 4). Sie habe vor allem Probleme mit den Muslimen gehabt, weil sie eine
serbische Rom sei. Auch ihre Kinder seien in der Schule geschlagen und beleidigt worden, weshalb sie sie
nicht mehr dorthin geschickt habe. Der letzte Übergriff von Muslimen habe zirka zwei Monate vor ihrer
Ausreise statt gefunden, als man versucht habe, sie zu vergewaltigen. Weil aber jemand ausserhalb des
Hauses geschrien habe, seien die Angreifer verschwunden (vgl. A11 S. 4 f.). Auch ihr Ehemann sei
mehrmals von Serben angegriffen worden, wobei ihm einmal das Bein gebrochen worden sei. Das Haus in
ihrer Heimat werde besetzt und sie wisse nicht, in welchem Zustand es sich befinde (vgl. A11 F 36).
Schliesslich hätten sie diese Situation nicht mehr ausgehalten, weshalb sie ausgereist seien.
C.
Mit Verfügung vom 13. Juli 2006 – gleichentags eröffnet – wies das BFM
die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 28. Mai 2006 ab,
verneinte deren Flüchtlingseigenschaft und verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz sowie deren Vollzug.
Das BFM erachtete den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden nach Bosnien (prioritär) oder
nach Serbien (sekundär) als zulässig, zumutbar und möglich.
Auf die Begründung wird – soweit entscheidrelevant – in den Erwägungen eingegangen.
D.
Gegen diesen Entscheid liessen die Beschwerdeführenden am
11. August 2006 bei der vormals zuständigen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde erheben und beantragen, es
sei ihnen und ihren fünf Kindern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen
und Asyl zu gewähren, eventualiter sei auf den Wegweisungsvollzug
zugunsten der vorläufigen Aufnahme zu verzichten. Ferner seien die
Unterlagen aus Deutschland betreffend die Asylgewährung von
E._______ einzufordern.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die
amtliche Verbeiständung durch die unterzeichnende Rechtsvertreterin sowie den Verzicht auf die Erhebung
von Verfahrenskosten. Weiter beantragten sie die Aushändigung des hinterlegten Arztzeugnisses und der
Ausweise zur Stellungnahme.
Auf die Begründung – wird soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen.
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E.
Mit Verfügung vom 18. August 2006 hiess die zuständige
Instruktionsrichterin der ARK das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und lehnte das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab. Das Gesuch um Akteneinsicht
wurde gutgeheissen die Beschwerdeführenden erhielten Gelegenheit zu
einer allfälligen Beschwerdeergänzung innert der ihnen angesetzten Frist.
Ferner wurden sie aufgefordert, innert derselben Frist das mit „Uvjerenje“
betitelte Dokument vom 5. Dezember 2005 (Dok.1) und das von der
Gemeinde I._______ erstellte Dokument vom 12. Dezember 2005 (Dok.
2) übersetzen zu lassen.
F.
Die Beschwerdeführenden reichten fristgerecht eine
Beschwerdeergänzung, die angefordeten Übersetzungen und eine Kopie
des an die Rechtsvertreterin adressierten Kurzberichts von M._______
vom 21. August 2006 zu den Akten. In diesem Schreiben wurde eine
Überweisung der Beschwerdeführerin an das Psychiatrische
Ambulatorium in N._______ aufgrund einer Medikamentenabhängigkeit
bestätigt.
G.
Im Rahmen der Vernehmlassung hielt das BFM am 29. September 2006
an ihrem Standpunkt fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
H.
Die Beschwerdeführenden replizierten am 17. Oktober 2006 durch ihre
Rechtsvertreterin und hielten an ihren Vorbringen fest.
I.
Am 3. November 2006 gaben die Beschwerdeführenden eine
Schulbestätigung des Schulleiters des Schulhauses O._______ in
P._______ betreffend die Kinder C._______, D._______ und E._______
vom 23. Oktober 2006 zu den Akten.
J.
Das Q._______ des Kantons N._______ reichte bei der ARK zwischen
dem 17. November 2006 und 4. Januar 2007 folgende den
Beschwerdeführer betreffende Unterlagen ein: ein Festnahmerapport der
Kantonspolizei Luzern wegen Verdachts auf Diebstahl, ein Anhalte-
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/Festnahmerapport der Kantonspolizei Schwyz wegen Diebstahl von
Altmetall, ein Bericht (zu einem Rechtshilfeersuchen) der Zuger Polizei,
ein Bericht der Kantonspolizei Schwyz betreffend Einsammeln von
Alteisen, eine Anzeige der Kantonspolizei Schwyz inklusive
Befragungsprotokoll wegen Widerhandlung gegen das Asylgesetz
(Arbeiten ohne erforderliche Arbeitserlaubnis), ein Festnahmerapport der
Kantonspolizei Luzern wegen Verdachts auf strafbare Handlungen gegen
das Vermögen (Hehlerei).
K. Am 14. Februar 2007 wurde der Beschwerdeführer wegen Diebstahl
von Altmetall sowie wegen Widerhandlung gegen das Asylgesetz für
schuldig erklärt und mit einer bedingten Geldstrafe von 13 Tagessätzen
zu Fr. 30.- bei einer Probezeit von 2 Jahren bestraft.
L.
Mit Eingabe vom 5. Juli 2006 (recte: 2007) reichten die
Beschwerdeführenden Arztzeugnisse des die Beschwerdeführerin
behandelnden Arztes Dr. med. R._______ vom 18. und vom 29. Juni
2007 sowie vier Schulbestätigungen betreffend C._______, D._______,
E._______ und F._______ ein.
M.
Mit Eingabe vom 1. Dezember 2009 reichten die Beschwerdeführenden
einen die Beschwerdeführerin betreffenden Austrittsbericht des
N._______ Kantonsspitals vom 28. Oktober 2009 ein. Diese sei wegen
eines erstmaligen epileptischen Anfalls am 27. Oktober 2009
notfallmässig ins Spital eingewiesen worden. Ein weiterer ärztlicher
Bericht des sie behandelnden Hausarztes vom 18. Dezember 2009
wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 5. Januar 2010 zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
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Sachgebiet des Asyls betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich
des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die
Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Das
Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit
das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Sind die bereits vorliegenden Akten in diesem Grad vorbestimmend für
den Ausgang des Verfahrens, darf von der Abnahme angebotener
Beweismittel abgesehen werden. Eine solche – antizipierte –
Beweiswürdigung ist mit anderen Worten dann angebracht, wenn ohne
Willkür vorweg die Annahme getroffen werden kann, die rechtliche
Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert,
also insbesondere dann, wenn der betreffende Sachverhalt bereits
hinreichend erstellt erscheint, das Gericht den Sachverhalt aufgrund
eigener Sachkunde und der Aktenlage ausreichend würdigen kann oder
von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine
wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag (vgl. Alfred Kölz/Isabelle
Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 111, 271 und 320; BGE 130 II 425 E. 2.1;
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5b S. 223, EMARK 2003
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Nr. 13 E. 4c). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Das
Begehren um das Einholen der Unterlagen aus Deutschland betreffend
die Asylgewährung von E._______ wird deshalb abgewiesen, zumal
diese gemäss Auskunft der deutschen Behörden in Deutschland nicht
erfasst wurde.
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder in einem Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen
(Art. 3 AsylG). Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem
voraus, dass die betroffene Person landesweiter Verfolgung ausgesetzt
ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz
bringen kann (vgl. EMARK 2006 Nr. 18).
4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind dann
glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und
plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen,
in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren
Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen
Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person
persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall
ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel
abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG). Entscheidend ist, ob eine
Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die
Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen,
überwiegen oder nicht (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff., mit weiteren
Hinweisen).
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4.3. Das BFM begründete den ablehnenden Entscheid im Wesentlichen
damit, dass die geschilderten Verfolgungsvorbringen nicht glaubhaft
seien, da weder der Beschwerdeführer noch die Beschwerdeführerin
diese auch nur annähernd überzeugend hätten ausführen können. So
habe der Beschwerdeführer keine chronologisch präzisen Angaben im
Zusammenhang mit dem Aufenthalt in Deutschland machen können und
habe als Rückkehrdatum das Jahr 1997 genannt. Er sei um eine Antwort
verlegen gewesen, als ihm das BFM das Aufenthaltsjahr 2004 der
Ehefrau in Deutschland genannt habe. Die Beschwerdeführerin habe in
diesem Zusammenhang keine konkreten Jahreszahlen genannt und nur
angegeben, es sei vor vielen Jahren gewesen. Daher seien die
Vorbringen, die sich seit dem Ende des Krieges oder seit 1996 auf die
Probleme in H._______ und I._______ beschränken würden, schon
deshalb nicht sehr überzeugend.
Ungeachtet dessen hätten die Beschwerdeführenden die eigentlichen Vorbringen in der Heimat pauschal,
sterotyp und unsubstanziiert dargelegt. Der Beschwerdeführer sei sich nicht einig gewesen, ob er von den
Serben im Jahr 2004 oder 2005 spitalreif zusammengeschlagen und ihm das Bein gebrochen worden sei,
und er habe auch nicht gewusst, woher das „Arztzeugnis“ stamme. Der Einwand, er sei Analphabet
überzeuge nicht, zumal er auch Kinder habe, die lesen und schreiben könnten. Die Vorbringen der
Beschwerdeführerin seien zwar etwas präziser, aber monoton und übertrieben ausgefallen. So habe die
Beschwerdeführerin angegeben, seit 1996 regelmässig fünf- bis sechsmal im Monat belästigt oder
geschlagen worden zu sein, wodurch aber eine geradezu unmögliche, nicht lebbare Situation entstanden
wäre. Ferner habe sie weder Angaben über die Anzahl erlittener Nachteile noch Namen von Polizisten
nennen können, obwohl sie jeden Vorfall der Polizei gemeldet haben wolle. Die durch die gemischt-
religiöse Ehe bedingte Verfolgung seitens der Serben und der Muslime wirke schliesslich konstruiert, da
I._______ gemäss ihrer Beschreibung ein ethnisch gemischtes Dorf sei. Auch der vage geschilderte
Missbrauch der Ehefrau überzeuge nicht, zumal sie ihren angeblichen Retter überhaupt nicht habe
konkretisieren können.
Insgesamt hätten die Beschwerdeführenden kein annähernd überzeugendes Vorbringen ausführlich
erläutern können.
Die Beweismittel (drei Bescheinigungen zur Staatsangehörigkeit) seien offenbar alle von einer Person mit
den Initialen L.S. unterzeichnet worden. Die Bescheinigungen von 2003 und vom 12. Dezember 2005
würden die bosnisch-herzegowinische Herkunft des Beschwerdeführers bestätigen, obgleich das dritte
Schreiben, das ebenfalls vom 12. Dezember 2005 (Dok. 2 A3) datiert, diese Herkunft verneine und die
Staatenlosigkeit attestiere. Dieser verworrenen Aktenlage könne kein Glaube geschenkt werden, weshalb
es sich gemäss BFM beim Letzteren – weil einmalig – um ein Gefälligkeitsschreiben handle.
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4.4. Demgegenüber wurde seitens der Beschwerdeführenden ausgeführt,
angesichts der Situation von Minderheiten in Bosnien und Herzegowina
(vgl. Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH], Bosnien und
Herzegowina, Juli 2006, S. 15) – welche von der Vorinstanz nicht
genügend berücksichtigt worden sei – könne ihnen nicht vorgeworfen
werden, sie hätten die Vorbringen unsubstanziiert und stereotyp erzählt.
Die ungenauen Angaben seien darauf zurückzuführen, dass sie
Analphabeten seien. Die Beschwerdeführenden hätten von 1999 bis 2004
in Deutschland gelebt und übereinstimmend ausgesagt, dass es in den
letzten zwei Jahren seit ihrer Rückkehr zu Übergriffen gekommen sei.
Überdies hätten sie die Vorfälle bei der Polizei angezeigt, doch habe dies
nichts genützt, da die Aussagen der Beschwerdeführenden nicht
protokolliert worden seien. Dass die Vorinstanz die von der
Beschwerdeführerin geschilderten häufigen (fünf bis sechs Mal pro
Monat) Übergriffe seit 1996 bis zu ihrer Ausreise – beziehungsweise bis
1999 – als nicht lebbare Situation bewertet habe und demzufolge auf
unglaubhafte Vorbringen schliesse, sei nicht haltbar. Wenn man zu den
Verlierern einer Gesellschaft gehöre und keine schnelle und geeignete
Fluchtmöglichkeit habe, sei man gezwungen viel auszuhalten. Bei den
von der Vorinstanz als untauglich bewerteten Beweismitteln handle es
sich nicht um Gefälligkeitsschreiben, da nicht angenommen werden
könne, der Beschwerdeführer habe „Freunde“ bei den Behörden, die ihm
in unerlaubter Weise die Staatenlosigkeit bestätigen würden. Die
Beschwerdeführenden hätten insgesamt durch die ethnisch religiös
motivierten Übergriffe ernsthafte asylrelevante Nachteile im Sinne von
Art. 3 AsylG erleiden müssen.
Ergänzend wurde vorgebracht, in der Verfügung vom 13. Juli 2006 sei von einem „Arztzeugnis“ die Rede.
In Wahrheit handle es sich aber um eine Beglaubigung des Ministeriums für innere Angelegenheiten. Die
Vorinstanz habe ungenügende Kenntnis über den Inhalt der Beweismittel gehabt und es könne nicht
angehen, dass sie aufgrund dessen die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführenden anzweifle. Dass
allesamt von einem L.S. (recte: L.C.) unterzeichnet worden seien, sei kein Argument für die
Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführenden. Dieser L.C. sei nämlich der Standesbeamte der Gemeinde
I._______. Es sei jedoch zugegebenermassen nicht erklärbar, weshalb am gleichen Tag eine
Beglaubigung, welche die Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers belege, und ein Auszug aus dem
Geburtenregister, der die bosnisch-herzegowinische Herkunft bestätige, ausgestellt worden seien. Es sei
jedoch irrelevant, ob der Beschwerdeführer staatenlos sei, wesentlich sei die Ausgrenzung der Roma in
Bosnien und Herzegowina.
4.5. Im Rahmen der Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, das
Eintreten auf ein Asylgesuch bedeute nicht automatisch, dass die
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Vorbringen mehr Indizien zugunsten glaubhafter Vorbringen enthielten,
zumal auch aus generellen länderkontext-spezifischen Überlegungen
eingetreten werden könne. Im Konkreten sei auf das Asylgesuch in erster
Linie eingetreten worden, weil erlittene und befürchtete Nachteile gemäss
weit verstandenem Verfolgungsbegriff (vgl. EMARK 2005 Nr. 8, EMARK
2004 Nr. 22 oder EMARK 2003 Nr. 18) geltend gemacht worden seien,
obzwar gerade deren schwache Intensität (Beleidigungen, Nachteile in
der Schule etc.) auch im Bereich eines möglichen
Nichteintretensentscheids nach Art. 34 AsylG liegen würden. Die
Übertreibungen und die unpräzisen Datumsangaben mit dem
Analphabetismus der Beschwerdeführenden zu erklären, vermöge indes
die Glaubhaftigkeit der erzählten Verfolgungsvorbringen nicht
wiederherzustellen. Auch wenn gewisse Benachteiligungen
ökonomischer Art oder durch die Romazugehörigkeit nicht
auszuschliessen seien, würden die individuellen Vorbringen, wie sie
erzählt worden seien, nicht glaubhaft wirken, so auch nicht die
angeblichen Ereignisse die Kinder in den Schulen betreffend. Der
Argumentation der Beschwerdeführenden, wonach aufgrund der
Gesamtumstände die erforderliche Intensität gemäss Art. 3 AsylG erfüllt
sei, hielt die Vorinstanz entgegen, die Wiederholungen der Übergriffe
seien unpräzise und pauschal erzählt worden, weshalb die genannte
Anzahl nicht glaubhaft und die darauf aufbauende Intensität haltlos sei.
4.6. Das BFM hat in überzeugender Weise und mit zutreffender
Argumentation die Verfolgungsvorbringen als unglaubhaft beurteilt,
weshalb vorab darauf zu verweisen ist. Hinzu kommt, dass die
Beschwerdeführenden mit dem Verschweigen von asylrelevanten
Tatsachen, wie dem vorgängigen Aufenthalt in Deutschland und dem
dortigen Einreichen von Asylgesuchen, beziehungsweise der
Falschangabe, keinen Reisepass zu haben, obwohl gemäss
eingereichtem Beweismittel (Dok. 1) Bezug auf eine Reisepassnummer
des Beschwerdeführers genommen wird, die Mitwirkungspflicht gemäss
Art. 8 AsylG verletzt haben. Dadurch erscheinen sie wenig glaubwürdig,
was bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen zu
berücksichtigen ist (vgl. Mario Gattiker, das Asyl- und
Wegweisungsverfahren, Asylgewährung und Wegweisung nach dem
Asylgesetz vom 26. Juni 1998, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH Bern,
Oktober 1999 S. 62). Vorliegend erscheinen die geltend gemachten
Übergriffe in der von den Beschwerdeführenden erzählten Weise als
überwiegend unwahrscheinlich. Zu viele wesentliche Merkmale sind
uneinheitlich geschildert worden, wie beispielsweise der Beginn der
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erlittenen Übergriffe (seit 1996 beziehungsweise 2004; vgl. A1 S. 4, A2
S. 6, A12), deren Intensität (beinahe täglich beziehungsweise vier bis
fünfmal pro Monat seit 1996 beziehungsweise fünf bis sechs Mal pro
Monat seit 2004; vgl. A1 S. 4, A2 S. 5, A12 F 13 und 17), die Häufigkeit
der Meldungen bei der Polizei (jedes Mal beziehungsweise zwei oder drei
Mal, viele Male beziehungsweise nur zweimal nach dem Beinbruch; A1
S.5, A2 S. 5, A12 F 27), als dass der Eindruck entstehen könnte, sie
hätten die Verfolgungsvorbringen in der tatsächlich geschilderten Art und
Weise erlebt. Der Einwand, sie seien auf der Seite der Verlierer und
würden deshalb eine höhere Leidensschwelle aufweisen, weil sie nicht
die Mittel hätten, um umgehend ausreisen zu können, wird zwar nicht
grundsätzlich in Abrede gestellt, vermag indessen die wesentlichen
Ungereimtheiten nicht auszuräumen.
4.7. Die Vorinstanz hat die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht
nach Art. 3 AsylG geprüft. Die Beschwerdeführenden machten in ihrer
Rechtsmitteleingabe indessen geltend, aufgrund der belegten ethnischen
Spannungen in Bosnien-Herzegowina würden Roma diskriminiert und
seien von etlichen Übergriffen betroffen. Aufgrund ihrer Ethnie hätten
auch sie in ihrer Heimat ernsthafte Nachteilen zu befürchten,
insbesondere weil der bosnisch-herzegowinische Staat Roma keinen
adäquaten Schutz gewähre. Zur Stützung dieser Vorbringen verwiesen
sie auf den Bericht der SFH, Bosnien-Herzegowina, Juli 2006, und auf
den zu den Akten gegebenen NZZ-Artikel vom 20. Juli 2006. Das Gericht
verkennt nicht, dass ethnische Roma in Bosnien und Herzegowina
Behelligungen ausgesetzt sein können. Wie nachfolgend ausgeführt wird,
würden die vorliegenden Asylvorbringen – selbst bei deren
Glaubhaftigkeit – einer solchen Prüfung aber nicht standhalten.
4.7.1. Ethnisch motivierte Übergriffe von Seiten privater Dritter sind
flüchtlingsrechtlich relevant, wenn der betroffenen Person nicht möglich
ist, im Heimatland davor Schutz zu finden. Der Schutz ist dann als
ausreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiv Zugang
zu einer funktionierenden Infrastruktur hat und ihr deren
Inanspruchnahme zuzumuten ist, wobei von einem Staat nicht erwartet
werden kann, dass er jederzeit präventiv in alle Lebensbereiche seiner
Bürger eingreifen kann. Ist kein ausreichender Schutz möglich, setzt die
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zudem voraus, dass die
betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich
nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann
(vgl. EMARK 2006 Nr. 18).
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4.7.2. Im Mai 2003 wurde in Bosnien und Herzegowina ein Gesetz zum
Schutz der Rechte von Minderheiten erlassen und in Kraft gesetzt.
Demnach wurden die beiden Entitäten, die Republika Srpska (RS) sowie
die Föderation von Bosnien und Herzegowina (FdBiH) aufgefordert,
Massnahmen zur Schaffung von Gesetzen zum Minderheitenschutz zu
treffen. Die Rechte von Minderheiten, welche im neuen Gesetz aufgeführt
sind, können indes nur durch bereichsspezifische Gesetzgebung auf
staatlicher oder durch sekundäre Gesetzgebung auf Entitäts-
/Kantonsebene in Kraft treten, weshalb deren Umsetzung unterschiedlich
weit fortgeschritten ist und insbesondere in der Föderation noch auf sich
warten lässt (Council of Europe: Commissioner for Human Rights, Report
by the Commissioner for Human Rights Mr. Thomas Hammarberg on his
visit to Bosnia and Herzegowina, 4 – 11 june 2007, 20. Februar 2008, S.
17 - 18). Hinsichtlich der Menschenrechtssituation von Roma in Bosnien
und Herzegowina sind seit Kriegsende wesentliche Fortschritte erzielt
worden. Die dortigen Behörden sind grundsätzlich willens und fähig, ihre
Bürger vor Übergriffen Dritter zu schützen, weshalb der Schweizerische
Bundesrat mit Beschluss vom 25. Juni 2003 Bosnien und Herzegowina
zum sogenannten verfolgungssicheren Staat ernannt hat. Eine gezielte
staatliche Benachteiligung von ethnischen oder religiösen Minderheiten
kann deshalb grundsätzlich ausgeschlossen werden. Sollte es gegenüber
Roma zu ungesetzlichem Vorgehen der Polizei kommen, kann die
betroffene Person einen juristischen Beistand nehmen und den Vorfall
einer Ombudsinstitution melden. Die Betroffenen können sich an die
weiteren Rechtsinstanzen wenden und das Verfahren bis vor den
Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg
weiterziehen. Daneben gibt es zahlreiche Ansprechspartner bei Non
Profit Organisationen und bei internationalen Organisationen wie
Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE),
Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) und dem
Office of the High Representative in Bosnien und Herzegowina (OHR), an
welche sie sich wenden können.
4.7.3. Vorliegend ist in der Heimatregion der Beschwerdeführenden – in
I._______ in der Republik Srpska – von einem wirksamen staatlichen
Schutz auszugehen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der
Heimatstaat nicht in der Lage oder nicht willens wäre, ihnen adäquaten
Schutz vor Übergriffen Dritter zu bieten. Die Beschwerdeführenden hatten
Zugang zur bestehenden örtlichen Schutz-Infrastruktur. Gemäss ihren
Ausführungen sind sie mehrmals zur Polizei gegangen und haben die
Übergriffe gemeldet (vgl. A1 S. 5, A2 S. 5 und S. 6, A12 F 84). Zwar
E-6041/2006
Seite 14
sprachen die Beschwerdeführenden teilweise davon, sie seien fortgejagt
worden (vgl. A11 F 22), was nicht vollständig auszuschliessen ist, da
ethnische Roma vereinzelt Schikanen und Beleidigungen ausgesetzt
sind. Aber einzig aufgrund dessen, kann nicht auf ein nicht
funktionierendes Schutzsystem geschlossen werden. Überdies belegt die
übersetzte Beglaubigung des Ministeriums für innere Angelegenheiten
von I._______ (Dok. 1), dass nach dem Verursacher der Schädigung
gefahndet werde. Die Argumentation in der Rechtsmitteleingabe, die
Polizei werde nicht aktiv und nehme die Vorfälle nicht entgegen, steht
somit im Widerspruch zum Vorgenannten.
4.8. Zusammenfassend gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen oder nach Art.
7 AsylG zumindest glaubhaft zu machen. Überdies verfügt der bosnisch-
herzegowinische Staat über ein funktionierendes Schutzsystem, deren
Inanspruchnahme den Beschwerdeführenden zuzumuten ist. Die
Vorinstanz hat die Asylgesuche vom 13. Juli 2006 somit zu Recht
abgewiesen.
5.
Die Anordnung der Wegweisung ist die Regelfolge der Asylverweigerung
(Art. 44 Abs. 1 AsylG). Nachdem die Asylgesuche abzuweisen sind und
die Beschwerdeführenden keinen Aufenthaltstitel für die Schweiz
besitzen oder beanspruchen könnten, wurde deren Wegweisung in
Übereinstimmung mit Art. 44 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 32 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) zu Recht verfügt (vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]).
6.2. Gemäss ständiger Rechtsprechung sind die Bedingungen für einen
Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit,
E-6041/2006
Seite 15
Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) alternativer Natur. Sobald eine der
Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als
undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der
Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu
regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f.). Gegen eine allfällige
Aufhebung dieser vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen
Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 i.V.m. Art. 44 Abs. 2
AsylG). In diesem Verfahren wäre dann der Wegweisungsvollzug vor
dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach
Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen.
6.3.
6.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art.
83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818). Art. 83 Abs. 4 AuG findet insbesondere
Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten
Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der
vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige
und andauernde Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer
ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität
oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (BVGE 2009/28 E. 9.3.1; 2009/51
E. 5.5; 2009/52 E. 10.1, je mit weiteren Hinweisen). Den Asylbehörden
kommt im Rahmen der Anwendung von Art. 83 Abs. 4 AuG ein
Ermessensspielraum zu (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6b S. 123 m.w.H.,
wobei zu berücksichtigen ist, dass die dort zitierte Bestimmung von Art.
14a Abs. 4 ANAG in das heute geltende AuG überführt wurde). Die
beurteilende Behörde hat jeweils eine Gewichtung vorzunehmen
zwischen den sich nach einer allfälligen Rückkehr des weggewiesenen
Asylbewerbers ergebenden humanitären Aspekten und dem öffentlichen
Interesse am Vollzug der rechtskräftig verfügten Wegweisung.
6.3.2. Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen,
so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen
Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt
E-6041/2006
Seite 16
aus einer völkerrechtskonformen Auslegung des Art. 83 Abs. 4 AuG im
Licht von Art. 3 Abs. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989
über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des
Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu
würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen
(vgl. BVGE 2009/28 E.9.3.2 S. 367 f.).
6.3.3. Das Bundesamt begründete den Wegweisungsvollzug nach
Bosnien und Herzegowina damit, dass weder die aktuelle Lage in
Bosnien und Herzegowina noch individuelle Gründe gegen die
Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat sprächen. Die
Beschwerdeführenden seien jung, gesund und würden eine intakte
Familie bilden. Aufgrund der Tatsache, dass sie verheiratet seien, sei
davon auszugehen, dass sie nach Bosnien zurückkehren könnten. Ob
das Haus tatsächlich zerstört oder von den Serben bewohnt werde, sei
anzuzweifeln, zumal die Fluchtschilderung kontradiktorisch ausgefallen
sei. Umgekehrt sei aufgrund der Aktenlage in zweiter Priorität auch eine
Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Serbien möglich, da die
Beschwerdeführerin Serbin sei. Diese habe keine neuere Identitätskarte
aus der postjugoslawischen Zeit zu den Akten gegeben. Aufgrund der
bosnisch-herzegowinischen Heiratsurkunde und den Vorbringen des
Beschwerdeführers müsse davon ausgegangen werden, dass die Familie
nach Bosnien und Herzegowina zurückkehren könnte.
6.3.4. Demgegenüber wurde seitens der Beschwerdeführenden
ausgeführt, für die Familie mit fünf Kindern müsse nach den Kriterien in
EMARK 2005 Nr. 9 die konkrete Möglichkeit einer adäquaten Unterkunft
sowie der Unterhaltssicherung erkennbar sein. Eigenstumsrechte
könnten von Angehörigen der Roma kaum durchgesetzt werden, und die
Beschwerdeführenden würden über keine Ausbildung verfügen und seien
Analphabeten, weshalb sie auf dem Arbeitsmarkt kaum vermittelbar seien
(vgl. SFH-Bericht Bosnien und Herzegowina, Juli 2006 S. 15, NZZ-Artikel
vom 9. August 2006). Sie hätten sowohl in Bosnien und Herzegowina wie
auch in Serbien kein tragfähiges Familiennetz. Die Eltern sowie die
Schwester seitens des Beschwerdeführers seien seit dem Krieg
verschwunden und sein Bruder sei mit seiner Familie ebenfalls in die
Schweiz geflüchtet. Seitens der Familienangehörigen der
Beschwerdeführerin lebe nur eine Schwester mit ihrer Familie in
J._______ (Serbien).
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Seite 17
Die Beschwerdeführenden reichten ärztliche Berichte ein, aus denen eine psychische Erkrankung der
Beschwerdeführerin hervorgeht, welche auf die kriegerischen und ethnischen Auseinandersetzungen im
Heimatland zurückzuführen sei. Die Beschwerdeführerin leide an massiven Angstzuständen,
Schlafstörungen und an Nervosität, welche die Einnahme von Beruhigungstropfen notwendig machen
würden, weshalb eine Medikamentenabhängigkeit entstanden sei. Eine Suchttherapie habe aber aufgrund
des kulturellen Kontextes nicht durchgeführt werden können. Sie leide an Adipositas, Bluthochdruck und an
einer chronischen kardiopulmonalen Schmerzerkrankung. Gemäss eingereichtem Arztbericht vom
18. Dezember 2009 habe sie einen erstmaligen epileptischen Anfall erlitten, aufgrund dessen eine
Behandlung im Spital notwendig gewesen sei.
Weiter machten die Beschwerdeführenden geltend, es sei unter dem Aspekt des Kindswohls auch zu
berücksichtigen, dass die Kinder – abgesehen vom jüngsten – hätten eingeschult werden können.
6.3.5. Vorab ist abzuklären, ob die Beschwerdeführenden
beziehungsweise der Beschwerdeführer bosnischer Staatsangehöriger
ist.
6.3.5.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei seit dem Zerfall
Jugoslawiens im Jahre 1992 staatenlos (vgl. A12. S.5). Dazu führte er
aus, nie im Besitz eines Reisepasses von Bosnien und Herzegowina
gewesen zu sein (vgl. A2 S. 3). Die Übersetzung des Schreibens des
Ministeriums für Innere Angelegenheiten von I._______ vom 5.
Dezember 2005 (Dok.1) lässt indessen erkennen, dass er einen
bosnischen Reisepass und eine Identitätskarte gehabt haben muss, da
die spezifischen Nummern aufgeführt sind. Demgegenüber ist dem
übersetzten Schreiben der Gemeinde I._______ vom 12. Dezember 2005
zu entnehmen, dass er bei deren Einwohnerkontrolle nicht im Verzeichnis
der Staatsangehörigen aufgeführt sei und die bosnisch-herzegowinische
Staatsangehörigkeit nicht besitze.
6.3.5.2 Nach dem Nationalitätengesetz von Bosnien und Herzegowina
(Law on Citizenship of Bosnia and Herzegowina, vgl. Art. 5 ff) erhält eine
Person die bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit entweder
durch seine Eltern, die bosnische Staatsangehörige sind, oder durch ihre
Geburt auf dem Gebiet von Bosnien und Herzegowina oder aus anderen
Gründen. Art. 15 des Nationalitätengesetzes von Bosnien und
Herzegowina besagt, dass eine Person die Staatsangehörigkeit nicht
verlieren könne, wenn sie dadurch staatenlos werden würde. Aufgrund
dieser gesetzlichen Ausgangslage und der Tatsache, dass der
Beschwerdeführer in Bosnien und Herzegowina geboren wurde, ist
überwiegend davon auszugehen, dass er bosnisch-herzegowinischer
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Seite 18
Staatsangehöriger ist. Daran vermögen seine Aussagen bezüglich seiner
Identitätsausweise und die unter E. 4.3 erwähnte widersprüchliche
Aktenlage, deren Beweiswert als eher gering einzustufen ist, nichts zu
ändern. Die Beschwerdeführerin hat gestützt auf Art. 10 des
Nationalitätengesetzes durch die Heirat mit einem bosnisch-
herzegowinischen Staatsangehörigen einen gesetzlichen Anspruch auf
dieselbe Staatsangehörigkeit. In der Praxis ist indessen festzustellen,
dass ethnische Roma bei der Beantragung von Identitätsausweisen auf
etliche Probleme stossen können. Die meisten Schwierigkeiten sind bei
vertriebenen und zurückkehrenden Roma, welche die höchsten
Ablehnungsquoten haben, zu verzeichnen (SFH, Gemischt ethnische und
binationale Familien in Ex-Jugoslawien, Januar 2007). Ein Programm des
UNHCR soll Abhilfe schaffen und bietet Roma kostenlos rechtliche Hilfe
bei der Registrierung in Geburtsregister an (UN News Service, UN
refugee agency offers legal help to Roma, 6 may 2008). Der
Beschwerdeführer ist im Besitz einer Geburtsurkunde und war offenbar
bereits einmal im Besitz eines Reisepasses, weshalb davon auszugehen
sein dürfte, dass er registriert ist und das Beschaffen eines
Nationalitätenausweises allenfalls auch mit Hilfe von
Nichtregierungsorganisationen möglich sein sollte. Aus dem Gesagten
ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht von der bosnisch-
herzegowinischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführenden
ausgegangen ist.
6.3.6. In Bezug auf die allgemeine Lage in Bosnien und Herzegowina
kann vorab auf das unter E. 4.7.2 Gesagte verwiesen werden. Nach
Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ist zum heutigen Zeitpunkt
nicht von einer allgemeinen Situation der Gewalt oder von kriegerischen
oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in Bosnien und Herzegowina
auszugehen, welche für die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr
eine konkrete Gefährdung darstellen würden.
6.3.7. Hinsichtlich des angerufenen EMARK 2005 Nr. 9 und den darin
festgelegten Kriterien (konkrete Möglichkeit einer adäquaten Unterkunft
sowie der Unterhaltssicherung) ist festzustellen, dass diegenannten
Kriterien beim Wegweisungsvollzug von Roma in den Kosovo nicht nach
Bosnien und Herzegowina zu berücksichtigen sind. Dennoch ist den
individuellen Faktoren Rechnung zu tragen.
In diesem Sinne ist vorab auf die Lage der Roma in Bosnien und Herzegowina einzugehen. Trotz des
verankerten Minderheitenschutzes sind ethnische Roma im Alltag stark benachteiligt. Nebst der
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Seite 19
Papierlosigkeit stellen auch die schlechte Schulbildung und die damit einhergehende Arbeitslosigkeit und
Verarmung sowie der schwierige Zugang zum bosnischen Gesundheitssystem ein Problem für Angehörige
der Minderheiten dar. Roma haben erst mit dem Besitz von persönlichen Dokumenten wie
Geburtsurkunden, Identitätsausweisen, Reisepässen oder Aufenthaltsbewilligungen am Wohnort Zugang
zu Leistungen des Gesundheitssystems, zu humanitärer Hilfe und zu Nahrungsmitteln. Damit sich Roma
vermehrt registrieren lassen können, bietet ein Programm des UNHCR kostenlos rechtliche Hilfe bei deren
Anmeldung in Geburtsregister. Auch der Zugang zu Wohnungen ist für Roma in Bosnien und Herzegowina
erschwert (vgl. Council of Europe: Commissioner for Human Rights, Report by the Commissioner for
Human Rights Mr. Thomas Hammarberg on his visit to Bosnia and Herzegowina, 4 – 11 june 2007, 20.
Februar 2008, S. 17 – 18; UN News Service, UN refugee agency offers legal help to Roma). Schätzungen
haben ergeben, dass in Bosnien und Herzegowina zirka 40'000 bis 80'000 Roma ernsthaften Problemen
hinsichtlich der Gewährung der Menschenrechte ausgesetzt sind. Dem Bosnien und Herzegowina Helsinki
Committee zufolge haben nur ein Prozent der arbeitsfähigen Roma eine Anstellung, die sie bei einer
wirtschaftlichen Krise als erste wieder verlieren (vgl. U.S. Department of State, Country Reports on Human
Rights Practices – 2007, 11. März 2008). Bosnien und Herzegowina unterzeichnete im September 2008 die
von einigen europäischen Ländern und anderen Institutionen wie zwischenstaatlichen Organisationen und
Nichtregierungsorganisationen ausgearbeitete Deklaration „Decade of Roma Inclusion 2005 bis 2015“ zur
Verbesserung der Situation von Roma. In den Bereichen Gesundheit, Wohnen und Anstellungen wurde ein
Programm entwickelt, das noch umzusetzen ist und finanzielle Ressourcen erfordert. Dennoch bleiben bis
heute ethnische Minderheiten von öffentlichen Ämtern in Bosnien und Herzegowina ausgeschlossen,
welche nur an Angehörige der drei staatstragenden Völker, also Bosnjaken (Muslime), Serben oder
Kroaten, vergeben werden (vgl. Commission of the European Communities, Commission Staff Working
Document, Bosnia and Herzegovina 2009 Progress Report [SEC(2008) 1338]) Die Umsetzung des
Aktionsplanes hinsichtlich der schulischen Förderung von Roma-Kindern hat zu einer leichten
Verbesserung geführt. Gestützt auf Zahlen aus dem Jahre 2006 und gemäss Angaben der Europäischen
Kommission schliessen nur gerade 30 Prozent der Roma-Kinder die obligatorische Schule ab (vgl. United
Nations Country Team in Bosnia and Herzegowina, Common Country Assessment [CCA] 2008, S.33).
Überdies ist auch heute noch davon auszugehen, dass die Republik Srpska mehrheitlich von ethnischen
Serben, die Föderation im Südwesten überwiegend von ethnischen Kroaten und im Norden überwiegend
von ethnischen Bosnjaken bevölkert wird (vgl. Länderkarten der ethnischen Bevölkerungsanteilen in
Bosnien und Herzegowina;
1998.gif und ).
Unter den vorgenannten Umständen dürfte sich der Aufbau einer Lebensgrundlage für die siebenköpfige
Familie mit hoher Wahrscheinlichkeit schwierig erweisen, insbesondere deshalb, weil die
Beschwerdeführenden (beide Eltern) Analphabeten sind und weder in der Republik Srpska noch in der
Föderation über ein soziales Netz verfügen (vgl. A1 F 12 S. 2, A2 F 12 S. 3). Sie gehören zudem zwei
verschiedenen Religionen und einer ethnischen Minderheit an. Ob sie das in I._______ vorhandene Haus,
welches von Serben bewohnt werde, zurückerhalten könnten, ist unklar (vgl. dazu Dok. 1). Eine andere
Unterkunft zu organisieren dürfte sich unter den gegebenen Umständen als schwierig erweisen.
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Seite 20
6.3.8. Im Zusammenhang mit dem zu berücksichtigenden Kindeswohl ist
Folgendes festzuhalten: Die Beschwerdeführenden gaben, trotz der
uneinheitlich und teils widersprüchlich zu Protokoll gegebenen Daten zum
Aufenthalt in Deutschland (vgl. Sachverhalt B.c.), unabhängig
voneinander übereinstimmend an, dass ihre beiden Söhne, F._______
(geb. 26. Juli 1999) und G._______ (geb. 7. Juli 2001), in Deutschland
geboren wurden, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Angaben
als wahrheitsgetreu anerkennt.
Weiter ist aktenkundig, dass die Asylgesuche der Beschwerdeführenden in Deutschland (Mutter und deren
Kinder C._______ [geb. 10. Februar 1993] und D._______ [17. Juni 1994] sowie der in Deutschland
geborenen Söhne) am 30. Juni 2004 abgewiesen wurden. Die am 2. September 1996 geborene Tochter
E._______ wurde in Deutschland nicht erfasst, weshalb davon auszugehen ist, dass sie sich in dieser Zeit
nicht in Deutschland aufgehalten hat (vgl. A9). Aufgrund dieser Fakten ergibt sich, dass in der Zeit von
1999 bis 2004 die beiden älteren Töchter, C._______ (1999: sechs Jahre) und D._______ (1999: fünf
Jahre), mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit ihren Eltern in Deutschland gelebt haben, zumal ihre
Brüder in dieser Zeitspanne in Deutschland zur Welt gekommen sind. Im Jahr 2004, als die Mädchen dann
elf- und zehnjährig und deren Brüder fünf- und dreijährig waren, musste die Familie Deutschland wieder
verlassen. Bereits nach zwei Jahren, im Mai 2006, kamen sie – diesmal auch mit der zehnjährigen
E._______ – in die Schweiz. Zu diesem Zeitpunkt waren C._______ dreizehn, D._______ zwölf und die
beiden jüngeren Brüder inzwischen sieben und fünf Jahre alt. Der grösste Teil ihrer Kindheit verbrachten
die Kinder somit in Deutschland und in der Schweiz. Aufgrund der langen Landesabwesenheit scheinen die
Kinder keine übermässige Bindung zu ihrer Heimat zu haben, zumal sie – abgesehen von E._______ – nur
teilweise ihre ersten Lebensjahre in Bosnien und Herzegowina verbracht haben. Zwischenzeitlich wurden
alle Kinder eingeschult. Eine Übersiedelung von der Schweiz nach Bosnien und Herzegowina dürfte sich
insbesondere für die Entwicklung der Jugendlichen nachteilig gestalten, da die drei Älteren die prägenden
Jahre der Adoleszenz in der Schweiz verbracht haben. Vermutungsweise haben sie in den viereinhalb
Jahren ein über die Kernfamilie hinausgehendes soziales Netz aufbauen können, welches bedeutend ist
für die eigenständige Integration in die schweizerischen Lebensverhältnisse. Bei einer Rückkehr nach
Bosnien und Herzegowina müsste daher von einer Entwurzelung der Kinder ausgegangen werden, zumal
die Eltern als Analphabeten – auch wenn sie den grössten Teil ihres Lebens in Bosnien und Herzegowina
verbracht haben – die Kinder bei deren Wiedereingliederung nicht gross unterstützen könnten. Auch die
beiden jüngeren Kinder haben insgesamt nur zwei Jahre in Bosnien und Herzegowina verbracht, weshalb
auch sie bei einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina mit einigen Schwierigkeiten zu rechnen
hätten. Zusammenfassend kann gesagt werden, ein Wegweisungsvollzug würde im heutigen Zeitpunkt das
Wohl der Kinder massgeblich gefährden.
6.3.9. Hinsichtlich der medizinischen Gründe, welche die
Beschwerdeführerin vorbrachte, ist festzuhalten, dass dieser aufgrund
der kriegerischen und ethnischen Auseinandersetzungen im Heimatland
und der daraus erfolgten Medikamentensucht eine psychische
E-6041/2006
Seite 21
Erkrankung attestiert worden ist. Weiter wurde eine Adipositas,
Bluthochdruck und eine chronische kardiopulmonale Schmerzerkrankung
diagnostiziert. Gemäss dem zuletzt eingereichten Arztbericht vom 18.
Dezember 2009 musste die Beschwerdeführerin wegen eines
epileptischen Anfalls hospitalisiert werden. Aufgrund der ärztlichen
Berichte ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mindestens
einer medikamentösen Behandlung in ihrer Heimat bedarf. Die
Behandlungsmöglichkeiten bei psychischen Erkrankungen sind in beiden
Entitäten (Föderation und Bosnien und Herzegowina) auf niedrigem
Niveau vorhanden. In den grösseren Städten (Sarajevo, Banja Luka,
Tuzla, Zenica, Mostar, I._______) gibt es psychiatrische Kliniken. Zwar
arbeiten in diesen Kliniken auch qualifizierte Fachleute, doch sind die
Arbeitsbelastung und der Bedarf an Therapie derart gross, dass es einen
dauernden Notstand gibt. Eine systematische und kontinuierliche
Behandlung ist wegen dieser Mangelsituation von Fall zu Fall in Frage
gestellt. Die angebotene Behandlung ist vor allem medikamentös.
Abgesehen von den Kliniken haben nur die Mental-Health-Zentren in
grösseren Städten (Sarajevo, Tuzla, Zenica, Mostar, Banja Luka, evtl.
Brcko) regelmässige Angebote. Es bestehen lange Wartezeiten. Die
meisten RückkehrerInnen haben keine Krankenversicherung. Aus einem
Bericht des Menschenrechtsrates der Vereinigten Nationen geht hervor,
dass 90 Prozent der Roma keine Krankenversicherung haben und von
der Gesundheitsversorgung ausgeschlossen sind (vgl. United Nations,
General Assembly, Human Rights Council, Working Group on the
Universal Periodic Review, Seventh Session, Geneva, 8-19 February
2010 [....] Bosnia and Herzegowina). Um staatliche
Unterstützungsleistungen beziehen zu können oder sich bei einer
Krankenkasse anmelden zu können, müssen sich Rückkehrer und
Rückkehrerinnen möglichst schnell bei einer Gemeinde in Bosnien-
Herzegowina registrieren lassen. So ist es üblich, dass eine Gemeinde
eine Registrierung vom Vorhandensein von Wohnraum (Eigentum, Miete
oder Unterkunft bei Verwandten) abhängig macht. Falls dann finanzielle
Mittel nicht vorhanden sind, um eine Wohnung zu kaufen oder
anzumieten, kann eine Registrierung bereits scheitern. Die Registrierung
ist entscheidend für jegliche Art sozialer Unterstützung. Voraussetzungen
für die Bewilligung von Sozialhilfe sind Arbeitsunfähigkeit sowie das
Fehlen eines sozialen oder familiären Netzwerkes. Typischerweise
werden Sozialhilfegelder an alte und kranke Personen ausgezahlt. Es
kann aber mehrere Monate oder sogar Jahre dauern, bis eine Bewilligung
der Sozialhilfe erteilt wird. Während dieser Zeit gibt es keine anderweitige
staatliche Unterstützung. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht,
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Seite 22
wenn sich eine Person innerhalb von 60 Tagen nach der letzten
Kündigung beim Arbeitsamt arbeitslos meldet und weder selbst gekündigt
noch die Kündigung zu verantworten hat. Arbeitslosenunterstützung
finanziert sich aus Lohnanteilen und kommt daher auch nur denen
zugute, die seit der Schaffung dieses Versicherungstyps (nach dem
Jugoslawien-Krieg) eingezahlt haben. Entsprechend gering ist die Zahl
derjenigen, die Arbeitslosenunterstützung beziehen (vgl. zum Ganzen:
SFH, Bosnien-Herzegowina: Behandlung psychischer Erkrankung,
Auskunft der SFH-Länderanalyse, Rainer Mattern, 30. April 2009 Bern;
Progress Report, Bosnia and Herzegowina 2009 der Europäischen
Kommission, a.a.O.). Aufgrund dieser Ausführungen ergibt sich, dass die
Beschwerdeführerin in Bosnien und Herzegowina grundsätzlich
behandelt werden könnte, auch wenn das Angebot an Therapieplätzen
beschränkt ist und es allenfalls zu Wartezeiten kommt. Das grössere
Problem zeigt sich bei der Finanzierung einer medikamentösen und
therapeutischen Behandlung. Aufgrund des schwierigen Zugangs von
ethnischen Roma zum Arbeitsmarkt und deren geringen
Beschäftigungsquote dürfte kaum anzunehmen sein, die
Beschwerdeführenden würden bei einer Rückkehr direkt eine Anstellung
erhalten, zumal sie schlecht ausgebildet sind. Ebensowenig erfüllen sie
die notwendigen Voraussetzungen für staatliche Beiträge
(Krankenkassenversicherung, Sozialhilfe).
6.3.10. Insgesamt ergeben sämtliche Faktoren, dass der siebenköpfigen
Roma-Familie ein Wegweisungsvollzug nach Bosnien und Herzegowina
weder in die Republik Srpska noch in die Föderation zuzumuten ist. Ohne
Ausbildung und als Analphabeten dürften sie vor kaum überwindbare
Schwierigkeiten gestellt sein. Ob die notwendige Behandlung für die
psychisch angeschlagene Beschwerdeführerin erhältlich gemacht werden
könnte, bestehen gewisse Zweifel. Auch hinsichtlich einer konkreten
Wohnmöglichkeit bestehen gewisse Unsicherheiten, zumal sie nicht auf
ein dortiges Beziehungsnetz zurückgreifen können. Schliesslich ist auch
unter Berücksichtigung des Kindswohls ein Wegweisungsvollzug nach
Bosnien und Herzegowina nicht angezeigt; die drei älteren Kinder haben
ihre prägenden Jugendjahre in der Schweiz verbracht und insgesamt liegt
eine langjährige Landesabwesenheit vor.
6.3.11. Laut Art. 83 Abs. 7 AuG kann die vorläufige Aufnahme nur
angeordnet werden, wenn keine Ausschlussgründe vorliegen. Der
Beschwerdeführer wurde am 14. Februar 2007 wegen Diebstahls und
wegen Widerhandlung gegen das Asylgesetz für schuldig erklärt und mit
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Seite 23
einer bedingten Geldstrafe von 13 Tagessätzen zu Fr. 30.- bei einer
Probezeit von 2 Jahren bestraft. Aufgrund des geringen Strafmasses und
der bedingt ausgesprochenen Strafe, welche nur zu vollziehen ist, wenn
von ihm eine erneute Straftat ausgehen würde, ist kein Ausschlussgrund
im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG gesetzt.
7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das BFM zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden nicht anerkannte und
ihnen kein Asyl gewährte. Folglich lehnte die Vorinstanz zu Recht die
Asylgesuche ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz an.
Demgegenüber stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich der
Wegweisungsvollzug nach Bosnien und Herzegowina als unzumutbar
erweist. Die Verfügung des BFM vom 13. Juli 2006 ist daher betreffend
die Ziffern 4 und 5 aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, die
Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen.
8.
8.1. Die Beschwerdeführenden sind mit ihren Begehren zur Hälfte
unterlegen, weshalb ihnen grundsätzlich die hälftigen Verfahrenskosten in
der Höhe von Fr. 300.- aufzuerlegen wären (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Mit Zwischenverfügung vom 18. August 2006 wurde das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege – vorbehältlich der
unveränderten finanziellen Verhältnisse – indessen gutgeheissen. Die
finanzielle Situation der Beschwerdeführenden ist unverändert geblieben,
weshalb immer noch von deren Bedürftigkeit auszugehen ist. Ihnen sind
deshalb im vorliegenden Verfahren keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
8.2. Obsiegende und teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf
eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten
(Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Regelments vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Am 3. März 2008
reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden eine Kostennote
in der Höhe von Fr. 5'888.75 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) ein.
Der ausgewiesene Zeitaufwand erscheint selbst unter Berücksichtigung
des relativ grossen Umfangs der Eingaben der Rechtsvertreterin sowie
dem seit dem 3. März 2008 betriebenen Aufwand als überhöht. Ein in der
Höhe von Fr. 3'000.- errechneter Aufwand beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht in Berücksichtigung von vergleichbaren
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Verfahren als angemessen. Das BFM wird angewiesen, den
Beschwerdeführenden eine hälftige Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 1'500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend,
gutgeheissen, weitergehend wird sie abgewiesen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 13. Juli
2006 werden aufgehoben, und das BFM angewiesen, die
Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine
Parteientschädigung von Fr. 1'500.- auszurichten
5.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden,
das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Stella Boleki
Versand:
E-6041/2006
Seite 26
Zustellung erfolgt an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
– das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten (per Kurier; in Kopie)
– ad (in Kopie)