B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6041/2012
U r t e i l v o m 2 8 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren (…),
Beschwerdeführende,
und deren (…)
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
Bosnien und Herzegowina,
Eltern
vertreten durch Annelise Gerber,
(…),
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 14. November 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden (die Eltern) und ihre (...) Bosnien und
Herzegowina eigenen Angaben zufolge im (…) verliessen und am 21. Juli
2012 in die Schweiz gelangten, wo sie gleichentags im E._______ um
Asyl nachsuchten,
dass sie und (…) bei den summarischen Befragungen vom 2. August
2012 und den einlässlichen Anhörungen vom 1. November 2012 vor-
brachten, sie hätten zuletzt in F._______ gelebt, wo sie als ethnische
Roma belästigt und schikaniert worden seien,
dass die (...) in der Schule von den Mitschülern schikaniert worden seien,
die Beschwerdeführerin gesundheitlich angeschlagen und deswegen be-
reits in Bosnien und Herzegowina behandelt worden sei, soweit das Geld
dazu gereicht habe, und ein unbekannter Mann den Beschwerdeführer
kurz vor der Ausreise verbal provoziert habe,
dass für den detaillierten Inhalt der Sachverhaltsvorbringen und die als
Beleg für die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin einge-
reichten Berichte ihres Arztes in Bosnien und Herzegowina auf die vorin-
stanzlichen Akten und auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen
wird,
dass die Beschwerdeführenden im erstinstanzlichen Verfahren ihre Identi-
tätskarten, die Geburtsscheine der (...), eine Wohnsitzbestätigung des
Sozialamtes von F._______ vom 19. Juli 2012 und eine Bestätigung einer
Roma-Organisation betreffend die Zugehörigkeit zur Ethnie der Roma
gleichen Datums zu den Akten reichten,
dass das BFM mit Verfügung vom 14. November 2012 – eröffnet am
15. November 2012 – auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung
aus der Schweiz anordnete und den Kanton G._______ mit deren Vollzug
beauftragte,
dass es zur Begründung darauf hinwies, der Bundesrat habe mit Be-
schluss vom 25. Juni 2003 Bosnien und Herzegowina als verfolgungssi-
cheren Staat (Safe Country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) bezeichnet, weshalb auf
Asylgesuche von Staatsangehörigen aus diesem Lande nicht eingetreten
werde, ausser die Anhörung ergebe Hinweise auf eine asylrelevante Ver-
folgung, vorliegend indessen solche aus den Akten nicht ersichtlich seien,
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dass die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Probleme
Ausdruck der nach wie vor schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Le-
bensbedingungen der Volksgruppe der Roma in Bosnien und Herzegowi-
na seien und es ihnen damit nicht gelinge, eine stärkere Betroffenheit als
bei anderen Angehörigen der Roma darzutun,
dass sich des Weiteren keine Hinweise auf eine Verweigerung des staat-
lichen Schutzes durch die heimatlichen Behörden ergäben,
dass es den Beschwerdeführenden somit mangels entsprechender Hin-
weise nicht gelinge, die widerlegbare Vermutung der Verfolgungssicher-
heit von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umzustossen, die Wegweisung die
Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch und deren Vollzug vor-
liegend zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin mit Rechts-
mitteleingabe vom 22. November 2012 (am 22. November 2012 per Tele-
fax und am 26. November 2012 per Post) in materieller Hinsicht die Auf-
hebung der vorinstanzlichen Verfügung und das Eintreten auf das Asyl-
gesuch (recte: die Asylgesuche), eventualiter unter Feststellung der Un-
zulässigkeit, subeventualiter der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, und in prozessualer Hin-
sicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragen,
dass sie zur Stützung ihrer Vorbringen einen Bericht aus UNNews vom
(…) zur Situation in Bosnien und Herzegowina und einen ärztlichen Be-
richt von Dr. med. (…) (Arzt für Allgemeine Medizin FMH) vom (…) zum
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin einreichten und Vollmach-
ten in Aussicht stellten,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Do-
kumente in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 26. November 2012 beim Gericht
eingingen,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen des BFM entscheidet (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des
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Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder
das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG),
dass die Rechtsvertreterin die Vollmachten nicht eingereicht, sondern le-
diglich in Aussicht gestellt hat, auf eine Fristansetzung für deren Nachrei-
chung indessen ausnahmsweise verzichtet werden kann, weil sich diese
durch Aktenbesitz ausweist, womit die Voraussetzungen für das Eintreten
auf die Beschwerde erfüllt sind,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es
sich vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der
Grundlage von Art. 34 Abs. 1 AsylG getroffen hat,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35 und Art. 35a Abs. 2 AsylG), die Beurteilungskompetenz
der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten
nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe Country-Regelung)
nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung
(Art. 34 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden Staatsangehörige von Bosnien und Her-
zegowina sind, der Bundesrat dieses Land als Safe Country im obge-
nannten Sinn erklärt hat und auf diese Einschätzung im Rahmen der pe-
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riodischen Überprüfung (Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückgekom-
men ist,
dass angesichts dieser Sachlage die formelle Voraussetzung für den Er-
lass eines Nichteintretensentscheides gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG
erfüllt ist,
dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im An-
wendungsbereich von Art. 34 Abs. 1 AsylG ein weiter Verfolgungsbegriff
und ein tiefes Beweismass gilt, wobei der Begriff der Verfolgung nicht nur
ernsthafte Nachteile nach Art. 3 AsylG umfasst, sondern auch die von
Menschenhand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von
Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20),
dass somit auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren
Staaten einzutreten und die Flüchtlingseigenschaft einlässlich zu prüfen
ist, wenn sich aus den Akten Hinweise auf Verfolgung ergeben, die nicht
bereits auf den ersten Blick unglaubhaft sind (vgl. BVGE 2008/11 E. 4 und
6),
dass die Vorinstanz zutreffend und mit nachvollziehbarer Begründung
festgestellt hat, aus den Akten ergäben sich keine Hinweise, welche die in
Bezug auf Bosnien und Herzegowina bestehende Vermutung der Verfol-
gungssicherheit widerlegen könnten,
dass hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten verbalen
Provokation und der Probleme der (...) in der Schule festzustellen ist,
dass Angehörige der Roma in Bosnien und Herzegowina Diskriminierun-
gen und Benachteiligungen ausgesetzt sein können, diese jedoch vorlie-
gend offensichtlich kein Ausmass angenommen haben, um als Hinweis
auf eine Verfolgung im Sinne von Art. 34 Abs. 1 AsylG gelten zu können,
dass die Ausführungen in der Beschwerde und der zu deren Stützung
eingereichte Bericht aus UNNews vom (…) mangels Bezugs zu den Be-
schwerdeführenden nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu
gelangen,
dass nach dem Gesagten das BFM zu Recht in Anwendung von Art. 34
Abs. 1 AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht einge-
treten ist,
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dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kan-
ton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmun-
gen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeb-
lichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil kei-
ne Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die den Beschwerdeführen-
den in Bosnien und Herzegowina droht (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass mit Blick auf die allgemeine Lage in Bosnien und Herzegowina keine
Anhaltspunkte ersichtlich sind, die auf eine konkrete Gefährdung (Art. 83
Abs. 4 AuG) der Beschwerdeführenden schliessen lassen, weil die nach
wie vor dort bestehende Diskriminierung nicht eine Intensität erreicht,
welche eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar erscheinen lässt,
dass auch keine individuellen Unzumutbarkeitsgründe zu erkennen sind,
weil der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in der Lage sein sollte,
für seine Familie zu sorgen, da er über eine langjährige Berufserfahrung
verfügt und in seiner Heimat ein Haus besitzt, in das die Beschwerdefüh-
renden zurückkehren können (vgl. Akten BFM A4/13 S. 4 und 5),
dass zudem das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des erwach-
senen Sohnes H._______ und dessen Familie mit Urteil vom 8. No-
vember 2012 (E-5590/2012) abgewiesen hat, weshalb angesichts der
traditionellerweise engen sozialen Familienbande davon ausgegangen
werden kann, dieser werde sie nötigenfalls unterstützen,
dass auch in Berücksichtigung des eingereichten ärztlichen Berichts kei-
ne Anhaltspunkte dafür bestehen, die Beschwerdeführerin gerate bei ei-
ner Rückkehr aufgrund des Krankheitsbildes in eine existenzbedrohende
Situation, da sie sich deswegen bereits vor der Einreise in die Schweiz im
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Heimatland behandeln liess und die erforderliche medikamentöse Be-
handlung, allenfalls mit medizinischer Rückkehrhilfe, auch dort erfolgen
kann,
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist, weil keine Voll-
zugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerde-
führenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken
(Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist, und es den Beschwerdeführenden demnach
nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder un-
vollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), wes-
halb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen die gestellten Rechts-
begehren als aussichtslos erweisen, weshalb der Antrag auf Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege unbesehen der allenfalls bestehenden
prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des
Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführen-
den aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und (…)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand: