° ° Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E6042/2011
U r t e i l v om 1 0 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien A._______,
Somalia,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin
Verfahren);
Verfügung des BFM vom 24. Oktober 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 26. September 2011 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) mit Verfügung vom 24. Oktober 2011
auf das Asylgesuch nicht eintrat,
dass das Bundesamt dem Beschwerdeführer anlässlich der summa
rischen Befragung im Empfangs und Verfahrenszentrum Basel vom
10. Oktober 2011 das rechtliche Gehör bezüglich der möglichen
Zuständigkeit Belgiens zur Durchführung des Asyl und
Wegweisungsverfahren, zum Nichteintretensentscheid und zur
Wegweisung nach Belgien gewährte,
dass der Beschwerdeführer diesbezüglich vorbrachte, bei einer Rückkehr
nach Belgien müsste er wieder auf der Strasse leben und frieren und er
habe im Jahre 2011 seitens der Behörden kein Geld erhalten (vgl. Akten
BFM A6/10 S. 8),
dass das Bundesamt auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit
Verfügung vom 24. Oktober 2011 – eröffnet am 2. November 2011 – nicht
eintrat und zur Begründung seiner Verfügung ausführte, die Schweiz
habe sich mit der Umsetzung des Abkommens vom 26. Oktober 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags (DublinAssoziierungsabkommen
[DAA], SR 0.142.392.689) verpflichtet, die DublinIIVerordnung
(Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages
zuständig ist [DublinIIVO]) anzuwenden,
dass der Beschwerdeführer gemäss einem Abgleich mit der
europäischen FingerabdruckDatenbank (Zentraleinheit EURODAC) am
30. Oktober 2008, am 11. März 2010 und am 19. November 2010 in
Belgien um Asyl nachgesucht habe,
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dass die belgischen Behörden ein Übernahmeersuchen des BFM vom
14. Oktober 2011 im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. e DublinIIVO am
19. Oktober 2011 gutgeheissen hätten,
dass gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf ein Asylgesuch nicht einge
treten werde, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen könnten,
der für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staats
vertraglich zuständig sei,
dass die Überstellung nach Belgien – vorbehältlich einer allfälligen Unter
brechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist – bis spätestens am
19. April 2012 zu erfolgen habe,
dass mithin auf das Asylgesuch nicht eingetreten werde,
dass die Folge eines Nichteintretensentscheides gemäss Art. 44
Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz sei und der
Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor
Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden würde, weshalb
das NonRefoulementGebot nicht zu prüfen sei, und auch keine Hinwei
se auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. Novem
ber 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) im Falle einer Rückkehr nach Belgien bestehen würden,
das Belgien die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003
(sogenannte Aufnahmerichtlinie), welche zahlreiche Mindestnormen für
die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhalte, ohne
Beanstandungen von Seiten der Europäischen Kommission umgesetzt
habe,
dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr nach Belgien mit den
dortigen Behörden zu klären habe, inwiefern er sich, nachdem seine
Asylgesuche dort nicht gutgeheissen worden seien, weiterhin auf diese
Richtlinien berufen könne,
dass es in Belgien im Übrigen zahlreiche karitative Organisationen gebe,
an welche sich der Beschwerdeführer zwecks Befriedigung seiner
Bedürfnisse wenden könne,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Belgien somit zumutbar sei,
dass der Vollzug der Wegweisung auch technisch möglich und praktisch
durchführbar sei,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. November 2011 eine
Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. Oktober 2011 einreichte,
dass er beantragt, die angefochtene Verfügung des BFM sei
vollumfänglich aufzuheben,
dass sein Asylgesuch materiell mit Selbsteintrittsrecht der
Schweizerischen Eidgenossenschaft nach Art. 3 Abs. 2 Verordnung EG
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zu überprüfen sei, indem
die Angelegenheit zur Neubeurteilung und zu weiteren Abklärungen an
das BFM zurückzuweisen sei,
dass ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sei,
dass der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung im Sinne
des Art. 55 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) anzuerkennen sei,
dass die zuständige Vollzugsbehörde anzuweisen sei, die Wegweisung
des Beschwerdeführers nach Belgien bis zum Endentscheid des
Bundesverwaltungsgerichts nicht zu vollziehen,
dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 8. November 2011
beim Bundesverwaltungsgericht eingingen,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 3133 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass die Beschwerde frist und formgerecht eingereicht wurde (Art. 108
Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf diese einzutreten ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften
wechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über
prüfen (Art. 3235a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchfüh rung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass die belgischen Behörden ein Übernahmeersuchen des BFM im
Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. e DublinIIVO gutgeheissen haben und
demnach die Zuständigkeit für das vorliegende Verfahren auf Belgien
übergegangen ist,
dass der Beschwerdeführer somit ohne weiteres in einen Drittstaat (vor
liegend Belgien) ausreisen kann, welcher für die Prüfung seines
Asylantrages staatsvertraglich zuständig ist,
dass keine Hinweise dafür bestehen, Belgien würde sich nicht an die
massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das
Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten,
dass Belgien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30),
der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist,
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dass für das Bundesverwaltungsgericht insbesondere keine Gründe
ersichtlich sind, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der
Schweiz (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) hätten veranlassen sollen,
dass die Rüge in der Rechtsmitteleingabe, das BFM habe in der
angefochtenen Verfügung die Ausschlussklausel gemäss Art. 34 Abs. 3
Bst. a AsylG gar nicht in Erwägung gezogen und dem Umstand, dass ein
leiblicher Bruder des Beschwerdeführers mit gültiger
Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz weile, keine Rechnung getragen
und somit die behördliche Begründungspflicht verletzt, offenkundig
unbegründet ist,
dass Art. 34 Abs. 3 AsylG nach dem Wortlaut des Gesetzes auf Art. 34
Abs. 2 Bst. d AsylG gerade keine Anwendung findet,
dass indessen Art. 8 EMRK unter dem Aspekt von Art. 3 Abs. 2 DublinII
VO berücksichtigt werden kann,
dass Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Garantie von
Art. 8 EMRK zunächst das Bestehen einer Familie ist, wobei es gemäss
der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR)
auf ein tatsächlich bestehendes Familienleben ankommt (vgl. hierzu etwa
EGMR, K. und T. gegen Finnland [Grosse Kammer], Urteil vom 12. Juli
2001, Beschwerde Nr. 25702/94, § 150),
dass im vorliegend massgeblichen Zusammenhang unter den Begriff
Familienangehörige Ehegatten und minderjährige Kinder fallen,
dass der Bruder des Beschwerdeführers somit nicht unter diesen Begriff
fällt,
dass über die Kernfamilie hinausgehend der Familienbegriff auch die
Beziehungen zwischen allen nahen Verwandten, die in der Familie eine
wesentliche Rolle spielen können, erfasst werden,
dass die Strassburger Organe als solchermassen erweitertes
Familienleben das Verhältnis zwischen Grosseltern und ihren Enkeln
beziehungsweise Enkelinnen, zwischen Onkeln/Tanten sowie ihren
Nichten und Neffen sowie auch zwischen Geschwistern anerkennen,
sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zwischen den
Angehörigen besteht (vgl. Entscheide des Schweizerischen
Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/47 E. 4.1.1 S. 677 f.; Caroni
Martina, Schriften zum Europäischen Recht, Band 58, Privat und
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Familienleben zwischen Menschenrecht und Migration, S. 25 und S. 35
mit Hinweisen auf Urteile des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte, Strassburg),
dass allerdings im Verhältnis zwischen diesen Verwandten ausserhalb
der Kernfamilie die Berufung auf den Grundsatz der Familieneinheit
gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts − nebst
einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung − grundsätzlich
ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis voraussetzt (BVGE 2008/47
E. 4.1.1 S. 677 f.),
dass gemäss Angaben des Beschwerdeführers sein Bruder sein
Heimatland im Jahre 2003 verlassen habe (A6/10 Pt. 3.02) und der
Beschwerdeführer seit Oktober 2008 bis am 25. September 2011 in
Belgien lebte (A6/10 Pt. 5.02),
dass offenkundig keine hinreichenden Anhaltspunkte gegeben sind, die
auf eine tatsächlich gelebte Beziehung beziehungsweise ein
Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem
Bruder schliessen lassen würden,
dass aufgrund dieser Sachlage keine Gründe ersichtlich sind, die das
BFM hätten veranlassen müssen, bezüglich des angeblichen Bruders des
Beschwerdeführers weitere Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen und
dem Beschwerdeführer aus dem Verzicht auf zusätzliche diesbezügliche
Abklärungen auch offenkundig kein Rechtsnachteil erwachsen konnte,
dass der rechtserhebliche Sachverhalt bezüglich einer rechtskonformen
Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst d AsylG vom BFM hinreichend erstellt
wurde,
dass im Weiteren das Verwandtschaftsverhältnis des Beschwerdeführers
zum angeblichen Bruder nicht mit hinreichender Gewissheit ausgewiesen
ist,
dass zudem festzustellen ist, dass gemäss dem auf Beschwerdeebene
eingereichten Ausweis die als Bruder des Beschwerdeführers
bezeichnete Person am 15. Juli 1977 geboren wurde und das
angegebene Geburtsdatum des Beschwerdeführers auf den 2. Februar
1978 lautet und demnach zwischen den Geburten der Brüder
sechseinhalb Monate liegen würden, was biologisch als eher seltener
Tatbestand bezeichnet werden darf,
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dass weder im Zeitpunkt des Ergehens der angefochtenen Verfügung
eine Sachverhaltsbasis gegeben war, die einen Selbsteintritt des BFM
nahegelegt hätte, noch aufgrund der Vorbringen in der
Rechtsmitteleingabe hierfür Gründe ersichtlich sind,
dass die Einwände in der Rechtsmitteleingabe in entscheidwesentlicher
Hinsicht unbehelflich sind und nichts vorgebracht wird, das gegen die
Rechtsbeständigkeit der angefochtenen Verfügung sprechen könnte,
dass das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer keine Aufenthaltsbewilligung oder einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der
Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs bereits
Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des
Nichteintretensentscheides ist,
dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von
Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) stellt, sondern vor
der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Ausübung des Selbstein
trittsrechts (Art. 3 Dublin IIVO) oder gegebenenfalls – wenn sich Fami
lienmitglieder in verschiedenen DublinMitgliedstaaten befinden und zu
sammengeführt werden sollen – bei der Ausübung der sogenannten
Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin IIVO),
dass das Selbsteintrittsrecht vorliegend, wie ausgeführt, offenkundig nicht
zur Anwendung gelangt, und dass in diesem Sinne die Vorinstanz den
Vollzug der Wegweisung nach Belgien zu Recht angeordnet hat,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg
weisung zu bestätigen ist,
dass der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde nicht darzutun ver
mag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
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rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei
sen ist und bei dieser Sachlage der Antrag um Anordnung vorsorglicher
Massnahmen sowie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde gegenstandslos werden,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.−
(Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG) und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung abzuweisen ist, da sich die Rechtsbegehren als
aussichtslos erwiesen (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer auf
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand: