B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6042/2014
U r t e i l v o m 3 . D e z e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Einzelrichterin);
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Somalia,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 7. Oktober 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 26. Juni 2014 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum Kreuzlingen um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person vom 3. Juli 2014 insbeson-
dere ausführte, er habe Ende 2011 heimlich eine Frau eines höhergestell-
ten Clans geheiratet, woraufhin am 1. Februar 2012 fünf bewaffnete
Männer von deren Familie zu ihm nach Hause gekommen seien und sei-
nen Vater sowie zwei seiner Brüder getötet hätten, während er habe weg-
rennen können,
dass er seinen Heimatstaat im März 2012 verlassen habe und über Äthi-
opien, den Sudan und Libyen nach Italien (Sizilien) gelangt sei,
dass er von dort aus über Rom weiter in die Schweiz gereist sei,
dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der Kurzbefragung das rechtli-
che Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid aufgrund der
mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit Italiens gemäss der Verordnung
[EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsange-
hörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf
internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-Verordnung) sowie zur
Überstellung in jenen Staat gewährt wurde,
dass er diesbezüglich ausführte, er sei während seines zweimonatigen
Aufenthalts in Italien nicht daktyloskopiert worden und habe dort kein
Asylgesuch gestellt,
dass das BFM am 24. Juli 2014 gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO
ein Gesuch um Übernahme des Beschwerdeführers an die italienischen
Behörden stellte,
dass beim Beschwerdeführer im September 2014 (...) diagnostiziert wur-
de,
dass das BFM den italienischen Behörden am 9. Oktober 2014 mitteilte,
es erachte Italien aufgrund des Ablaufs der Antwortfrist als für die Be-
handlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig,
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dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 7. Oktober 2014 – eröffnet am
13. Oktober 2014 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht
eintrat, die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz nach
Italien anordnete und ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag
nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Be-
schwerdeführer verfügte,
dass dieser mit Eingabe vom 17. Oktober 2014 beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die vorinstanzliche Ver-
fügung sei aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch
einzutreten,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erteilung der aufschieben-
den Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2
VwVG ersuchte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 21. Ok-
tober 2014 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gewährte, das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung guthiess, je-
nes betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
abwies und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete,
dass es zudem die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein-
lud,
dass sich diese mit Stellungnahme vom 7. November 2014 vernehmen
liess,
dass der Beschwerdeführer am 21. November 2014 replizierte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der
Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfü-
gungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
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Art. 31‒33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete und offensichtlich begründete Be-
schwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines
zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden
wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und sich die vorliegenden Beschwerde, wie
nachfolgend aufgezeigt wird, als teilweise offensichtlich unbegründet und
teilweise offensichtlich begründet erweist, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass sich die staatsvertragliche Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens aus der Dublin-III-VO ergibt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem ein-
zigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im
Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
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stellt hat, nach Massgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen (Art. 18
Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in
den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der
Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000;
nachfolgend EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Re-
geln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt
werden kann,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sogenanntes
Selbsteintrittsrecht),
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben von Libyen aus mit
einem Boot nach Sizilien gelangte, wo er sich während zwei Monaten
aufhielt, bevor er über Rom weiter in die Schweiz reiste (vgl. die vor-
instanzliche Akte A7/13 Ziff. 5.02 und 8.01),
dass das BFM daher unter Anrufung von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO (Zu-
ständigkeit gestützt auf Einreise und/oder Aufenthalt) die italienischen
Behörden (gestützt auf Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-VO) zu Recht um die Auf-
nahme des Beschwerdeführers ersuchte (vgl. A13/6),
dass die Antwortfrist gemäss Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO am 24. Septem-
ber 2014 ablief, weshalb davon auszugehen ist, dass Italien zur Durch-
führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig ist und
dem Aufnahmegesuch stattgegeben hat (vgl. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-
VO),
dass der Beschwerdeführer die Zuständigkeit Italiens in seiner Be-
schwerdeschrift grundsätzlich nicht bestreitet, jedoch sinngemäss vor-
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bringt, es lägen Überstellungshindernisse respektive Gründe vor, die die
Ausübung des Selbsteintrittsrechts notwendig machen würden,
dass er ausführt, Italien sei mit den zahlreichen im Land ankommenden
Flüchtlingen überfordert, registriere die Asylsuchenden nicht und biete
keine Unterkunft und Verpflegung, weshalb eine Rückkehr nach Italien für
ihn eine Gefahr darstelle und er dort nicht in Sicherheit sei,
dass das BFM zur Begründung der Überstellung des Beschwerdeführers
nach Italien insbesondere ausführte, der Grundsatz des Non Refoulement
im Sinne von Art. 5 AsylG finde vorliegend keine Anwendung und es wür-
den für den Fall der Rückkehr nach Italien keine Hinweise einer Verlet-
zung von Art. 3 EMRK bestehen,
dass weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe ge-
gen die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Italien sprechen würden,
dass Italien die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates
2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sogenann-
te Aufnahmerichtlinie) umgesetzt habe, weshalb sich der Beschwerdefüh-
rer nach der Einreichung eines Asylgesuchs in Italien an die zuständigen
Behörden wenden könne, um eine Unterkunft und sozialstaatliche Unter-
stützung zu erhalten; zusätzlich könne er bei einer der in Italien zahlreich
vorhandenen karitativen Organisationen um Hilfe ersuchen,
dass der Beschwerdeführer die Behandlung der (...)erkrankung in der
Schweiz abschliessen dürfe, seinem Gesundheitszustand bei der Über-
stellung Rechnung getragen werde und die italienischen Behörden vor-
gängig über seinen Gesundheitszustand informiert würden,
dass mithin keine begründeten Anhaltspunkte dafür vorliegen würden,
dass der Beschwerdeführer nach der Rückkehr nach Italien in eine exi-
stenzielle Notlage geraten könnte,
dass der Inhalt der Beschwerde zu keiner abweichenden Einschätzung
durch das Bundesverwaltungsgericht führt,
dass Italien als Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], der EMRK und des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ist und keine Hinweise darauf bestehen, dass Italien sei-
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ne daraus entstehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht einhalten
würde,
dass Italien als nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO zuständiger Staat gehal-
ten ist, die Aufnahmerichtlinie sowie die Richtlinie des Europäischen Par-
laments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen
Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen
Schutzes (sogenannte Verfahrensrichtlinie) anzuwenden und umzuset-
zen,
dass der Beschwerdeführer weder anlässlich der Befragung zur Person
noch auf Beschwerdeebene konkrete Hinweise dafür vorbrachte, dass
Italien in seinem konkreten Fall seinen Verpflichtungen nicht nachkom-
men und seine Grundrechte verletzen würde, sondern einzig in un-
substanziierter Weise ausführte, die Lage in Italien sei chaotisch und
Flüchtlinge bekämen keine Unterstützung,
dass Asylsuchende in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und der
medizinischen Versorgung gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein
können (vgl. EGMR, Mohammed Hussein und andere gegen die Nieder-
lande und Italien [Appl. No. 27725/10], Urteil vom 2. April 2013, § 78 und
EGMR, Tarakhel gegen die Schweiz [Appl. No. 29217/12], Urteil vom
4. November 2014 §§ 111–115),
dass jedoch nicht von einem systematischen Verstoss gegen die Be-
stimmungen der genannten Richtlinien auszugehen ist,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass es dem Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Anliegen betreffend
Unterkunft und behördliche Unterstützung zugemutet werden kann, sich
an die in Italien zuständigen staatlichen Instanzen zu wenden,
dass auch unter Berücksichtigung der erschwerten Umstände in Italien
und dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers kein Anlass zur
Annahme besteht, dieser würde im Falle einer Rückführung nach Italien
in eine existenzielle Notlage geraten,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Er-
messensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO gibt,
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dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetre-
ten ist und – da dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung ist – ebenfalls zu Recht in Anwendung von
Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat,
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art.
83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Feh-
len von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichtein-
tretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen soweit die Anfechtung des
Nichteintretens und die Wegweisung sowie deren Vollzug betreffend
(Dispositivziffern 1, 2 und 4) abzuweisen ist,
dass sie betreffend die Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung in-
des gutzuheissen ist,
dass das BFM in seinen Erwägungen einerseits festhielt, der Beschwer-
deführer dürfe die Behandlung der (...) in der Schweiz abschliessen,
dass es andererseits den Beschwerdeführer in Dispositivziffer 3 unter
Entzug der aufschiebenden Wirkung und Androhung von Zwangsmass-
nahmen im Unterlassungsfall aufforderte, die Schweiz nach Ablauf der
(fünftägigen) Beschwerdefrist zu verlassen,
dass die Vorinstanz vernehmlassend ausführte, die Formulierung der
Dispositivziffer 3 sei auf einen Kanzleifehler zurückzuführen und der zu-
ständige Kanton sei angehalten worden, von sämtlichen Überstellungs-
handlungen abzusehen, bis der Beschwerdeführer seine Behandlung ab-
geschlossen habe und gesund und reisefähig sei,
dass die Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung daher aufzuhe-
ben und das BFM anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer unter Berück-
sichtigung seines gesundheitlichen Zustands eine neue Ausreisefrist an-
zusetzen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten hälftig dem teilweise
unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen wären, auf deren Erhe-
bung jedoch angesichts des am 21. Oktober 2014 gutgeheissenen Ge-
suchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten
ist,
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dass der Beschwerdeführer am 21. November 2014 eine Vollmacht zu
Gunsten des Vereins Somali Gemeinschaft Bern einreichen liess, die sich
auf die Rechtsgeschäfte "Einholung von Auskünften" und "Akteneinsicht"
bezieht,
dass der Beschwerdeführer mit der eigentlichen Beschwerdeführung hin-
gegen keine rechtliche Vertretung beauftragt hat,
dass nicht davon auszugehen ist, dass ihm durch die Beschwerdeführung
verhältnismässig hohe Kosten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG er-
wachsen sind, weshalb ihm trotz des teilweisen Obsiegens keine Partei-
entschädigung zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Dispositivziffer 3 der
angefochtenen Verfügung wird aufgehoben und das BFM wird angewie-
sen, dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seines gesundheitli-
chen Zustands eine neue Ausreisefrist anzusetzen.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
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