B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6043/2013
Ur t e i l vom 2 3 . D e z embe r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Richterin Esther Karpathakis,
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______,
(Beschwerdeführer 1), dessen Frau
B._______,
(Beschwerdeführerin 2), und das Kind
C._______,
(Beschwerdeführerin 3),
Mazedonien,
alle vertreten durch Christian Wyss, Fürsprecher,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. Oktober 2013 / N (…).
E-6043/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, ethnische Roma mit letztem Wohnsitz in
D._______ (Region Nordosten), verliessen ihren Heimatstaat eigenen An-
gaben zufolge am 14. Mai 2012 und reisten im Kleinbus über Serbien, Un-
garn und weitere Länder in die Schweiz. Am 15. Juni 2012 suchten sie im
Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl nach.
Anlässlich der Befragung zur Person vom 29. Juni 2012 und der Anhörung
nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) vom 25. Oktober 2012 brachte der Be-
schwerdeführer 1 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen
vor, er sei im Februar 2012 bei der Arbeit von der mazedonischen Polizei
aufgegriffen und auf einen Polizeiposten gebracht worden. Diese habe ihn
verdächtigt, Alteisen und Autobatterien gestohlen zu haben. Anlässlich ei-
nes Schichtwechsels sei er freigelassen worden, da man die tatsächlichen
Täter gefunden habe. Im Übrigen machte der Beschwerdeführer 1 geltend,
aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit zu den Roma in Mazedonien
keine Rechte zu haben und den Lebensunterhalt für sich und seine Familie
sowie die Kosten seiner psychiatrischen Behandlung nicht decken zu kön-
nen. Die Beschwerdeführerin 2 bezog sich auf die Asylgründe ihres Ehe-
mannes.
Zum Beweis ihrer Identität und ihrer Vorbringen reichten die Beschwerde-
führenden ihre Reisepässe, Identitätskarten (Beschwerdeführende 1 und
2), eine Heiratsurkunde vom (…) 2011, einen Geburtsschein (Beschwer-
deführerin 3) und diverse medizinische Unterlagen betreffend den Be-
schwerdeführer 1 (Arztberichte und -rechnungen) sowie einen Check des
für sie zuständigen Sozialamts zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 15. Oktober 2013 (eröffnet am 16. Oktober 2013) stellte
das BFM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllen, wies die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
Zur Begründung führte es insbesondere aus, die Vorbringen der Beschwer-
deführenden seien nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG. Da der
Beschwerdeführer 1 nach 24 Stunden wieder aus der Haft freigelassen
worden sei und sich die Polizei bei ihm entschuldigt habe, könne nicht von
einer Verfolgung durch die Polizeiorgane des mazedonischen Staats aus-
E-6043/2013
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gegangen werden. Die geltend gemachten gesundheitlichen und finanziel-
len Probleme der Beschwerdeführenden seien unter dem Blickwinkel der
allgemeinen wirtschaftlichen Lage und der Lebensumstände in Mazedo-
nien zu betrachten und könnten ebenfalls nicht als asylrelevant qualifiziert
werden. Zudem vermöchten sie auch keine Vollzugshindernisse zu be-
gründen.
C.
Mit Eingabe vom 23. Oktober 2013 gelangten die Beschwerdeführenden
durch ihren Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht und bean-
tragten, die Dispositivziffern 4–5 der vorinstanzlichen Verfügung seien auf-
zuheben, auf den Vollzug der Wegweisung sei zufolge Unzumutbarkeit zu
verzichten und es sei ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Even-
tualiter sei das BFM zu verpflichten, ihnen hinreichende Unterstützung und
medizinische Hilfe im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG zu gewähren.
Ferner ersuchten sie um Feststellung, dass die Beschwerdefrist zu Unrecht
auf fünf Arbeitstage verkürzt worden sei und um Gewährung einer Frist zur
Beschwerdeergänzung. Schliesslich beantragten sie die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG.
Als weitere Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden zwei Berichte
der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 23. August 2012 (ADRIAN
SCHUSTER, Mazedonien: Medizinische Pflege und Krankenversicherung
für körperlich Behinderte; nachfolgend: SFH, Medizinische Pflege) und
vom 20. März 2013 (ADRIAN SCHUSTER, Mazedonien: Entzug der Reise-
pässe zwangsweise rückgeführter Personen; nachfolgend: SFH, Entzug
der Reisepässe), einen undatierten Internetartikel der deutschen Gemein-
nützigen Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e.V. (GGUA) (Hin-
tergrund: Die Situation von Rückkehrern nach Serbien und Mazedonien)
und einen Auszug aus einem Bericht des European Roma Rights Centre
(Macedonia: Country Profile 2011–2012, S. 8–10) zu den Akten.
D.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Verfügung vom 29. Oktober
2013 fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens
in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG
wies es ab. Zudem forderte es den Beschwerdeführer 1 gestützt auf des-
sen Ausführungen über seinen beeinträchtigten Gesundheitszustand auf,
E-6043/2013
Seite 4
innert Frist den von ihm erwähnten sowie einen aktuellen Arztbericht zu
den Akten zu reichen und die behandelnden Ärzte von ihrer Schweige-
pflicht zu entbinden.
E.
Am 5. November 2013 reichten die Beschwerdeführenden unter anderem
eine Erklärung über die Entbindung der den Beschwerdeführer 1 behan-
delnden Ärzte von der Schweigepflicht, ein Arztzeugnis des Psychiatri-
schen Dienstes des Spitals E._______ vom 30. Oktober 2013 betreffend
den Beschwerdeführer 1 und drei Schreiben des (…)spitals F._______ vom
25. und 28. Oktober 2013 betreffend das Aufgebot der Beschwerdeführerin
2 zu mehreren medizinischen Untersuchungen zu den Akten.
F.
Mit Verfügung vom 8. Mai 2014 setzte das Bundesverwaltungsgericht den
Beschwerdeführenden Frist an zur Einreichung aktueller Arztberichte so-
wie einer Erklärung der Beschwerdeführerin 2 betreffend die Befreiung der
sie behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht.
G.
Am 23. Mai 2014 legten die Beschwerdeführenden ein Arztzeugnis vom
16. Mai 2014 und Unterlagen zur Therapie des Beschwerdeführers 1 ins
Recht. Von der Beschwerdeführerin 2 wurde eine Erklärung betreffend Be-
freiung der Ärzte von der Schweigepflicht, ein Arztbericht des (...)spitals
F._______ vom 15. Mai 2014 sowie sämtliche vom (...)spital betreffend die
Beschwerdeführerin 2 erstellten medizinischen Akten (Untersuchungsan-
ordnungen und -ergebnisse, Operations-, Austritts- und Verlaufsberichte)
eingereicht. Überdies wiesen die Beschwerdeführenden auf die starke
Kurzsichtigkeit der Beschwerdeführerin 3 hin und reichten ein Brillenrezept
zu den Akten.
H.
Mit Verfügung vom 23. Juni 2014 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht
die Vorinstanz um Einreichung einer Vernehmlassung.
I.
Das BFM brachte mit Eingabe vom 26. Juni 2014 vor, hinsichtlich der neu
vorgebrachten Gesundheitsproblematik der Beschwerdeführerin 2 sei auf
die medizinischen Behandlungs- und Betreuungsmöglichkeiten im Heimat-
land zu verweisen. Im Übrigen hielt es vollumfänglich an den Erwägungen
in der angefochtenen Verfügung fest.
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Seite 5
J.
Mit Replik vom 15. Juli 2014 führten die Beschwerdeführenden aus, das
BFM übersehe in seinen Feststellungen zur Behandlung der Beschwerde-
führerin 2, dass die Ärzte ein Überwachungsprogramm forderten und die
notwendigen Medikamente in der Heimat kaum erhältlich wären. Da die
gewählte Operationsform in Mazedonien nicht bekannt sei, wäre ein Rück-
fall lebensgefährlich. Komme es nicht zu einer vorläufigen Aufnahme,
müsste in einer Auflage zum Urteil verfügt werden, dass die Beschwerde-
führerin 2 im Rahmen der Rückkehrhilfe mit den notwendigen Medikamen-
ten für zwei bis drei Jahre ausgestattet würde. Die Vorinstanz unterschätze
auch die psychische Krankheit des Beschwerdeführers 1. In Mazedonien
würde diese vorwiegend medikamentös behandelt. Selbst eine solche Be-
handlung sei jedoch ausserhalb der Städte kaum gewährleistet. Zudem sei
ein ruhiges und stabiles Umfeld für die Heilung der Krankheit äusserst be-
deutsam, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar er-
weise.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
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Seite 6
und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
diese ist – vorbehältlich der Ausführungen unter der nachfolgenden E. 10
– einzutreten.
2.
Die Kognition und die Rügemöglichkeiten richten sich nach Art. 106 Abs. 1
AsylG.
3.
Vorab ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung teilweise, soweit
sie die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Verweigerung der Asyl-
gewährung und die Anordnung der Wegweisung betrifft (Dispositivziffern
1–3), in Rechtskraft erwachsen ist. Nachfolgend ist somit nebst den formel-
len Beanstandungen der Beschwerdeführenden (vgl. E. 4) einzig zu prü-
fen, ob das BFM die Wegweisung zu Recht als vollziehbar erachtet hat.
4.
Zunächst ist auf die formelle Rüge der Beschwerdeführenden einzugehen,
da diese geeignet sein könnte, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfü-
gung zu bewirken.
4.1 Die Beschwerdeführenden beantragen, es sei festzustellen, dass die
Beschwerdefrist zu Unrecht auf fünf Arbeitstage verkürzt worden sei. In
diesem Zusammenhang führen sie aus, Mazedonien gelte zwar als so ge-
nannter sicherer Drittstaat (safe country), weshalb grundsätzlich ein Ent-
scheid im Sinne von Art. 40 AsylG (in Verbindung mit Art. 6a AsylG) hätte
erlassen werden können, was gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG eine Be-
schwerdefrist von fünf Arbeitstagen nach sich gezogen hätte. Indes diene
die Bestimmung von Art. 40 AsylG der raschen Erledigung in offensichtlich
klaren Fällen. Nachdem die Vorinstanz für den Erlass der angefochtenen
Verfügung 15 Monate benötigt habe, könne von einem beschleunigten Ver-
fahren jedoch keine Rede mehr sein. Es sei willkürlich, ein Gesuch nach
dieser Zeit ohne weitere Abklärungen abzuweisen, zumal die lange Anwe-
senheitsdauer der Beschwerdeführenden hinreichend Gelegenheit gebo-
ten hätte, die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter ge-
sundheitlichen Aspekten abzuklären. Durch die Verkürzung der Beschwer-
defrist seien sodann die Beschwerdemöglichkeiten willkürlich geschmälert
worden. Bis zum Ablauf der Beschwerdefrist habe kein Zeugnis der den
Beschwerdeführer 1 behandelnden Psychiaterin erhältlich gemacht wer-
den können. Aus diesen Gründen sei festzustellen, dass eine ordentliche,
dreissigtätige Beschwerdefrist hätte gewährt werden müssen.
E-6043/2013
Seite 7
4.2 Die Rüge der Beschwerdeführenden erweist sich als unbegründet. Art.
108 Abs. 2 AsylG sieht seit dem 29. September 2012 (vgl. AS 2012 5359,
BBl 2012 8261) vor, dass für Verfügungen des BFM nach Art. 40 in Verbin-
dung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG eine Beschwerdefrist von 5 Arbeitsta-
gen gilt. Bei solchen handelt es sich – wie vorliegend – um materielle ne-
gative Entscheide betreffend Asylsuchende aus vom Bundesrat als verfol-
gungssicher eingeschätzten Staaten wie Mazedonien, welche ohne wei-
tere Abklärungen erlassen werden. Der Verzicht auf die Einholung zusätz-
licher Informationen rechtfertigt sich in diesen Fällen dadurch, dass bei der
Anhörung nach Art. 29 AsylG offenkundig geworden ist, dass die Asylsu-
chenden ihre Flüchtlingseigenschaft weder beweisen noch glaubhaft ma-
chen können und ihrer Wegweisung sowie dem Vollzug keine Gründe ent-
gegenstehen (Art. 40 AsylG).
Vorliegend ergibt sich, dass die Vorinstanz aufgrund der vollständigen und
richtigen Feststellung des Sachverhalts zu Recht davon ausgegangen ist,
dass das Verfahren nach der Anhörung auch hinsichtlich des Gesundheits-
zustands des Beschwerdeführers 1 ohne weitere Abklärungen spruchreif
war. Die diesbezüglichen Einwände der Beschwerdeführenden sind un-
behelflich. Das relativ lange Zuwarten des BFM von der Anhörung bis zur
Entscheidfällung erweist sich nicht als willkürlich und steht der Anwendung
von Art. 40 AsylG nicht entgegen. Hingegen ist dem Beschwerdeführer 1
gestützt auf Art. 8 AsylG (Mitwirkungspflicht) vorzuhalten, dass er es ver-
säumt hat, dem BFM ärztliche Berichte über seine bereits am (…) April
2013 begonnene Behandlung in der Schweiz einzureichen. Es ist demnach
kein Grund ersichtlich, weshalb Art. 108 Abs. 2 AsylG auf den vorliegenden
Fall nicht anwendbar sein sollte. Eine Verletzung des Rechts auf wirksame
Beschwerde ist sodann nicht ersichtlich. Dies ergibt sich bereits daraus,
dass den Beschwerdeführenden eine Beschwerdeerhebung innert Frist
möglich war. Zudem wurden ihnen mit Verfügungen vom 29. Oktober 2013
und vom 8. Mai 2014 weitere Fristen zur Einreichung von Arztberichten
angesetzt, und es wurde ein Schriftenwechsel durchgeführt. Damit stand
die fünftägige Beschwerdefrist einer sachgerechten Anfechtung der vo-
rinstanzlichen Verfügung nicht im Wege.
Zu beanstanden ist jedoch, dass sich das BFM in seiner Verfügung zur
Begründung der verkürzten Rechtsmittelfrist weder auf Art. 40 noch auf Art.
6a Abs. 2 Bst. a AsylG berufen hat. Daraus ist den rechtlich vertretenen
Beschwerdeführenden indes kein nicht wieder gutzumachender Nachteil
E-6043/2013
Seite 8
erwachsen, zumal sie mittels Replik Gelegenheit zur erneuten Stellung-
nahme erhielten und sich umfassend zum vorinstanzlichen Entscheid so-
wie der Vernehmlassung äussern konnten. Somit ist diesbezüglich eine
Kassation der vorinstanzlichen Verfügung nicht angezeigt.
5.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Hei-
mat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur
Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG;
vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der
Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr nach Mazedonien ist demnach
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Seite 9
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich we-
der aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten An-
haltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-
Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete
Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse
Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation in Mazedonien lässt den Wegweisungsvollzug zum heuti-
gen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.
Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund
von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung fest-
gestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Auf-
nahme zu gewähren.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Vollzug der Wegweisung
nach Mazedonien gestützt auf die aktuelle politische Lage, die Menschen-
rechtssituation sowie die allgemeinen Lebensumstände im Land als grund-
sätzlich zumutbar. Dort besteht derzeit keine Situation von Krieg, Bürger-
krieg oder allgemeiner Gewalt, aufgrund welcher eine konkrete Gefähr-
dung angenommen werden müsste. Weiter ist festzuhalten, dass die Le-
bensbedingungen für ethnische Roma in Mazedonien zweifellos schwierig
sind. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Angehörige dieser Min-
derheit in verschiedener Hinsicht benachteiligt werden können. Diese mög-
lichen Benachteiligungen gehen indessen – anders als durch die Be-
schwerdeführenden vorgebracht – nicht so weit, als dass von einer gene-
rellen Unzumutbarkeit der Rückkehr von Roma nach Mazedonien auszu-
gehen wäre (vgl. das zuletzt ergangenen Urteil D-7254/2013 vom 18. März
2014).
E-6043/2013
Seite 10
7.2 Eine eingehende Prüfung der Akten führt zum Schluss, dass der Voll-
zug der Wegweisung der Beschwerdeführenden auch in individueller Hin-
sicht als zumutbar zu bezeichnen ist.
7.2.1 Der Beschwerdeführer 1 machte im vorinstanzlichen Verfahren gel-
tend, er habe sich seit dem Tod seines (...) (ca. 2002) in Mazedonien –
sowie zwischenzeitlich in Deutschland – aufgrund psychischer Probleme
(Panikattacken, Hören von Stimmen) in medizinischer Behandlung befun-
den (vgl. die vorinstanzliche Akte A3/11 Ziff. 2.04 S. 4). Er sei in Skopje auf
privater Basis alle zwei Wochen von einem Neuropsychiater behandelt
worden und habe regelmässig Medikamente einnehmen müssen. Zudem
habe er mehrfach notfallmässig behandelt werden müssen, weil die ihm
verschriebenen Medikamente nicht richtig gewirkt hätten (vgl. A6/15 F32–
41 f. S. 4 f.). Zuletzt sei er aufgrund einer acht Monate vor der Ausreise
erlittenen Panikattacke während einer Woche im Spital von D._______ sta-
tionär behandelt worden (vgl. A6/15 F55 ff. S. 7). Mit dem Beitrag des So-
zialamtes von 20 bis 30 Euro im Monat habe er nicht einmal seinen Bedarf
an Medikamenten finanzieren können, weshalb er versucht habe, die übri-
gen Kosten sowie die Lebenshaltungskosten seiner Familie durch das
Sammeln von Alteisen zu bestreiten. Aufgrund seiner Krankheit bezie-
hungsweise der Einnahme der Medikamente sei seine Arbeitsfähigkeit je-
doch eingeschränkt gewesen (vgl. A3/11 Ziff. 7.01 f. S. 7, A6/15 F32–41 f.
S. 4 f.). Obgleich sein Arzt einen sehr guten Ruf habe und als der Beste in
seinem Fach gelte, sei die Behandlung in Mazedonien schlecht und ober-
flächlich ausgefallen, da ihm nur Medikamente verschrieben worden seien
(vgl. A6/15 F45 und 52 S. 6).
Aus den eingereichten Berichten des psychiatrischen Dienstes des Spitals
E._______ vom 30. Oktober 2013 und vom 16. Mai 2014 ergibt sich, dass
der Beschwerdeführer 1 an einer (…) sowie einer (…) leidet. Er befinde
sich seit dem 16. April 2013 in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeu-
tischer Behandlung (eine Sitzung alle zwei bis drei Wochen), um den Um-
gang mit den diversen Ängsten zu erlernen. Im Frühjahr 2014 habe er aus-
serdem eine Angstgruppe besucht. Zudem werde er medikamentös mit
dem Antidepressivum Citalopram (40mg/Tag) und dem Sedativum/Antide-
pressivum Trittico (2x50mg pro Tag) behandelt. Der inhaltliche Schwer-
punkt der Therapiesitzungen seien die diversen Ängste des Beschwerde-
führers (insb. Todesangst, Zukunftssorgen und Panikattacken). Er leide
ausserdem unter einer körperlichen Anspannung und Einschlafstörungen.
Die Therapie verlaufe relativ stabil. Seit der Eröffnung des abschlägigen
E-6043/2013
Seite 11
Entscheides des BFM denke der Beschwerdeführer in schlechten Momen-
ten daran, sich zu suizidieren. Dennoch sehe er in gutem Funktionszustand
im Tod keine Lösung. In Bezug auf die Suizidalität sei er schwankend, habe
jedoch keine konkreten Pläne und sei vertragsfähig. Im Falle einer Aus-
schaffung nach Mazedonien bestehe eine deutlich erhöhte Wahrschein-
lichkeit einer Verstärkung der ausgeprägten Angstsymptomatik sowie ein
erhöhtes Suizidrisiko.
7.2.2 Die Beschwerdeführerin 2 gab im vorinstanzlichen Verfahren an, ge-
sund zu sein (vgl. A7/11 F80 S. 8). Auf Beschwerdeebene reichte sie nebst
zahlreichen medizinischen Untersuchungsergebnissen einen Arztbericht
vom 15. Mai 2014 ein. Diesem ist zu entnehmen ist, dass sie sich wegen
Adipositas WHO Grad III, einer (…)erkrankung, einer latenten (…) und (…)
seit April 2013 in ärztlicher Behandlung befunden habe. Eine (…) im De-
zember 2012 restituierte sich ohne Medikation. Am 13. Januar 2014 unter-
zog sich die Beschwerdeführerin 2 einer Magenbypass-Operation ([…]).
Dabei ergaben sich schwere Komplikationen durch einen (…), welche
durch eine (…) behoben werden konnten.
Aus einem weiteren Arztbericht vom 22. April 2014 ergibt sich, dass der
postoperative Verlauf gut sei. Die Wundverhältnisse seien deutlich abge-
heilt. Die Patientin leide an einer (…), habe die Trinkmenge auf 1.5 Liter
erhöhen können, könne alles essen, leide an keinen Diarrhöen und keinem
Reflux, jedoch selten an Bauchkrämpfen und vermehrt an Schwindel. Eine
erneute Kontrolle sei nach den Richtlinien zur operativen Behandlung von
Übergewicht der Swiss Society for the Study of Morbid Obesity and Meta-
bolic Disorders (SMOB) in drei Monaten vorgesehen.
7.2.3 Aus medizinischen Gründen kann sich der Wegweisungsvollzug ge-
stützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG als unzumutbar erweisen, wenn für die be-
troffene Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat eine notwendige medizi-
nische Behandlung schlicht nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu
einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesund-
heitszustands der betroffenen Person führt. Als notwendig wird die allge-
meine und dringende medizinische Behandlung erachtet, die zur Gewähr-
leistung einer menschenwürdigen Behandlung absolut notwendig ist, wo-
bei Unzumutbarkeit jedenfalls noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat nur
eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische
Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Der Vollständigkeit
halber sei erwähnt, dass der EGMR grundsätzlich keinen Anspruch auf
Verbleib in einem Konventionsstaat anerkennt, um weiterhin in den Genuss
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Seite 12
medizinischer Unterstützung zu kommen (vgl. das Urteil vom 2. Mai 1997
i.S. D gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 30240/96).
7.2.4 Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid sowie in der Ver-
nehmlassung aus, es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführen-
den ihre gesundheitlichen Probleme auch in Mazedonien behandeln las-
sen könnten, sei doch der Beschwerdeführer 1 bereits in der Vergangen-
heit dort in ärztlicher Behandlung gewesen. Im Übrigen existiere eine obli-
gatorische Krankenversicherung, welche die Deckung aller Bürger vorsehe
und dank welcher flächendeckend im ganzen Land medizinische Versor-
gung zugänglich sei. Schliesslich hätten die Beschwerdeführenden bis an-
hin Sozialhilfe erhalten und seien folglich nicht aufgrund ihrer ethnischen
Zugehörigkeit von sozialen Leistungen ausgeschlossen gewesen. Der
Vollzug der Wegweisung erweise sich als zumutbar.
7.2.5 Der Beschwerdeführer 1 rügt, das BFM habe es versäumt, sich mit
seinem konkreten Krankheitsbild und der psychiatrischen Behandlungssi-
tuation in seiner Heimat auseinanderzusetzen. Stattdessen habe es pau-
schal auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3793/2011 verwie-
sen, welches mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar sei. Die SFH
beurteile die psychiatrische Versorgung in Mazedonien als ungenügend.
Im gesamten Land gebe es nur drei spezialisierte psychiatrische Kliniken,
und die Behandlung sei in der Regel auf die Medikamentenabgabe redu-
ziert. Bei der stationären psychiatrischen Behandlung komme es regelmäs-
sig zu unmenschlichen und degradierenden Situationen. Es sei somit zu
befürchten, dass der Beschwerdeführer 1 nach einer Heimschaffung nicht
adäquat behandelt werden könne und bei einer allfällig notwendigen Ein-
weisung in die stationäre Psychiatrie menschenunwürdigen Verhältnissen
ausgesetzt würde. Bei einer ambulanten Behandlung fehle den Beschwer-
deführenden das Geld für die Bevorschussung der Medikamente, welche
von der Versicherung verzögert und nur teilweise bezahlt würden. Die un-
regelmässige Medikamenteneinnahme verstärke jedoch das Risiko von
Krankheitsschüben, die eine stationäre Behandlung nötig machen würden.
Bei Krankheitsschüben ausserhalb der Klinik würden Begegnungen mit der
Polizei drohen, die erfahrungsgemäss nicht zimperlich mit den Leuten um-
gehe. Die angemessene psychiatrische Behandlung sei auch deshalb ge-
fährdet, weil Mazedonien einer Studie des deutschen GGUA zufolge Rück-
kehrende mit einem abgewiesenen Asylgesuch mit dem Entzug des Rei-
sepasses sanktioniere, was zur Folge habe, dass Sozialhilfe nicht mehr
oder nur noch eingeschränkt gewährt werde. Zudem könne der Beschwer-
deführer 1 nach der Rückkehr die notwendigen Medikamente nicht mehr
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erhalten, bis er die (seit der Ausreise) ausstehenden Krankenversiche-
rungsprämien nachbezahlt habe.
Die Beschwerdeführerin 2 bringt vor, sie benötige regelmässige Kontrollen
gemäss den SMOB-Richtlinien in der Schweiz. Ihre Operationsform sei in
Mazedonien nicht bekannt, weshalb sie bei allfällig auftretenden Komplika-
tionen in der Schweiz behandelt werden müsse.
7.2.6 Wie das BFM zutreffend festgestellt hat, existieren in Mazedonien
eine obligatorische sowie eine freiwillige Krankenversicherung. Insbeson-
dere die obligatorische Versicherung basiert auf dem Prinzip der Universa-
lität, d.h. der Deckung aller Bürger, der Solidarität sowie der Gleichheit.
97% der Gesamtbevölkerung Mazedoniens respektive 92% der Roma sind
versichert. Die Versicherung umfasst Arbeitnehmer, Selbständige, Beamte,
Menschen mit einer Behinderung, Bauern, auf dem Arbeitsamt registrierte
Arbeitslose, Renten- und Sozialhilfebezüger, Kriegsveteranen sowie die
Familienmitglieder versicherter Personen. Die Krankenversicherung deckt
auch Kinder unter 18 Jahren. Personen, welche längere Zeit nicht in Ma-
zedonien gelebt haben, können sich nach der Rückkehr bei einem Kran-
kenversicherungsfonds anmelden und sind ab dem ersten Tag versichert.
Für rückkehrende abgeschobene Asylsuchende ist der Zugang zur kosten-
freien Gesundheitsfürsorge gemäss Auskunft der SFH gewährleistet (vgl.
United Nations Development Programme [UNDP], The Health Situation of
Roma communities, abrufbar unter
/doc/154052699/Policy-brief-Roma-health>, besucht am 4. De-
zember 2014; SFH, Entzug der Reisepässe, S. 5 f.; SFH, Medizinische
Pflege, S. 4 f.).
Medizinische Behandlungen sind in Mazedonien über das ganze Territo-
rium verteilt erhältlich und zwar auf primärer Stufe (Allgemeinmediziner,
Hausärzte etc.) und für anspruchsvolle Untersuchungen und Kontrollen auf
sekundärer (Spitäler und Fachkliniken in grösseren Städten) oder tertiärer
Stufe (Universitätsspital in Skopje oder grosse Spitalzentren in Tetovo oder
Stip) (vgl. SFH, Medizinische Pflege, S. 2 ff. m.w.H.; Analytical Support on
the Socio-Economic Impact of Social Protection Reforms, Annual National
Report 2012, 03.2012, abrufbar unter
/files_db/1165/asisp_ANR11_FYROM.pdf>, besucht am 3. Dezem-
ber 2014; Urteil E-807/42014 vom 3. März 2014 E. 8.3.1 m.w.H.). Die ma-
zedonische Krankenversicherung deckt ein Grundpaket an Leistungen ab
auf primärer und sekundärer Stufe, Medikamente, medizinische Hilfsmittel,
präventive Programme und Rehabilitationen (vgl. SFH, Medizinische
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Seite 14
Pflege, S. 5 f. m.w.H.). Damit sich die Krankenversicherung an den Kosten
für Medikamente beteiligt, müssen diese auf der positiven Liste für die
Kompensation durch den mazedonischen Gesundheitsfonds (Macedonian
Health Fund) aufgeführt sein. Ausser bei einer Behandlung rund um die
Mutterschaft und bei schweren (bösartigen oder ansteckenden) Krankhei-
ten muss die versicherte Person zwischen 5 bis 20% der Kosten der Medi-
kamente selber übernehmen. Selbiges gilt auch für die Inanspruchnahme
weiterer medizinischer Leistungen. Beim Besuch eines Facharztes beteili-
gen sich die Patienten in der Regel mit 10% der Kosten, aber nicht mehr
als 5.- EUR (vgl. International Organization for Migration [IOM], ZIRF-
Counselling-Formular für Individualanfragen ZC/10, 22.01.2013, abrufbar
unter
exe?func=ll&objId=16296600&objAction=Open&nexturl=%2Fmilop%2F li-
velink%2Eexe%3Ffunc%3Dll%26objId%3D16291802%26objAction%3D
browse%26viewType%3D>, besucht am 28. November 2014).
7.2.7 In Anbetracht der medizinischen Versorgungslage in Mazedonien
steht die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers 1 der Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat bezüglich der Behandlungsmöglichkeit
psychischer Erkrankungen in Mazedonien verschiedentlich festgestellt,
dass solche, wenn auch auf niedrigerem Niveau als in der Schweiz, vor-
handen sind (vgl. hierzu bspw. das Urteil E-2817/2012 vom 28. Juli 2014
E. 5.4.1). Gemäss einer Auskunft der IOM an das deutsche Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge (BAMF) von 2014 bestehen mehrere staatliche
Spitäler und private Kliniken, welche psychische Erkrankungen behandeln
können. Im Falle einer Behandlung durch einen Psychiater in einem staat-
lichen Krankenhaus sind 90 Prozent der Behandlungskosten durch die
Krankenversicherung abgedeckt. Eine Gesprächstherapie an staatlichen
Spitälern ist wegen des hohen zeitlichen Aufwandes allerdings schwierig
(vgl. IOM, ZIRF-Counselling-Formular für Individualanfragen ZC138,
27.08.2014, abrufbar unter
exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/10863297/17047652/ Ve-
les_-_Medizinische_Versorgung%2C_27.08.2014.pdf?nodeid=1731411
4&vernum=-2>, besucht am 4. Dezember 2014).
Die aktuell durch den Beschwerdeführer 1 benötigten Medikamente Ci-
talopram und Trittico bzw. deren Generika sind nicht in der Positive Drug
List des Macedonian Health Fund aufgeführt. Citalopram ist jedoch als Me-
dikament unter dem Namen Citalon in Mazedonien zugelassen. Trittico ist
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Seite 15
in Mazedonien nicht registriert; hingegen wurde der Beschwerdeführer 1
vor seiner Ausreise mit dem Benzodiazepin Ansilan, einem mit Trittico be-
züglich Indikation vergleichbaren Medikament, behandelt (vgl. A6/15 F34
S. 4).
Insgesamt ist angesichts der eingereichten Unterlagen und der medizini-
schen Versorgungslage in Mazedonien festzustellen, dass es sich beim
Beschwerdeführer 1 um eine verletzliche Person handelt. Indes ist nicht
davon auszugehen, dass eine Rückkehr zu einer raschen und lebensge-
fährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustands führen und die
Behandlung im Heimatstaat nicht menschenwürdig durchgeführt wird. Er
wird die medikamentöse Behandlung in seinem Heimatstaat fortsetzen
können. Davon ist auch deshalb auszugehen, weil er gemäss eigenen An-
gaben bereits vor der Ausreise in medikamentöser Behandlung war und
alle zwei Wochen einen Privatarzt aufsuchte (vgl. A6/15 F24 S. 3). Für die
erste Zeit nach der Rückkehr können die benötigten Medikamente durch
Rückkehrhilfe sichergestellt (vgl. dazu nachfolgend E. 10) und anschlies-
send durch geeignete Substitute ersetzt werden. Die schwankende Suizi-
dalität des Beschwerdeführers 1, von der sich dieser in stabilem Zustand
distanziert, vermag schliesslich keine akute medizinische Notlage zu be-
gründen. Der Suizidgefährdung ist beim Vollzug der Wegweisung durch
geeignete medizinische Massnahmen und Betreuung Rechnung zu tragen,
indem er angemessen auf die Rückkehr vorzubereiten ist.
7.2.8 Auch die weitere Behandlung der Beschwerdeführerin 2 kann in Ma-
zedonien erfolgen.
In der SMOB-Richtlinie vom 25. September 2013 zur Behandlung von
Übergewicht (abrufbar unter Guidelines and
Lists) wird festgehalten, dass nach Vornahme eines proximalen Magen-
Bypasses nach 1, 3, 6, allenfalls 9, 12, 18 und 24 Monaten und anschlies-
send jährlich oder nach Bedarf bariatrische Nachkontrollen durchzuführen
seien. Dabei handelt es sich insbesondere um folgende Laborkontrollen:
Hämatologie (Blutbild), Gerinnung (INR), Chemie (Elektrolyte, Leberwerte,
Nierenfunktion, Albumin, Gluc, HbA1c), Ferritin-Status, Lipidstatus, Hor-
mone (fT3, PTH), Vitaminstatus (vgl. SMOB-Richtlinien Ziff. 7.5). Die Be-
schwerdeführerin 2 muss ferner langfristig ein Multivitaminpräparat einneh-
men. In der Eingabe vom 23. Mai 2014 führte sie zudem aus, es seien
während rund fünf Jahren regelmässige Magenkontrollen notwendig.
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Die angezeigten, ab Januar 2015 nur noch halbjährlich bis jährlich notwen-
digen Kontrollen sind entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin
2 in Mazedonien, namentlich im (...) Hospital von D._______, durchführbar,
wenn auch nicht spezifisch in einem von der SMOB anerkannten Zentrum.
Vitaminpräparate sind zudem erhältlich.
7.2.9 Zusammenfassend ist angesichts der medizinischen Behandlungs-
möglichkeiten eine existenzielle Gefährdung der Gesundheit der Be-
schwerdeführenden durch eine Rückkehr in ihren Heimatstaat nicht er-
sichtlich.
7.3 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bil-
det bei der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von
gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völker-
rechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3
Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des
Kindes (KRK, SR 0.107) (vgl. dazu BVGE 2009/51 E. 5.6 S. 749).
Die Beschwerdeführenden halten sich mit ihrem Kind seit zweieinhalb Jah-
ren in der Schweiz auf, und die Beschwerdeführerin 3 ist angesichts ihres
jungen Alters noch vollständig von ihren Eltern abhängig. Daher ist nicht
von einer fortgeschrittenen Integration in der Schweiz auszugehen. Ihre
starke Sehschwäche, die mit einer Brille korrigiert wird, steht dem Vollzug
der Wegweisung ebenfalls nicht entgegen.
7.4 Die Beschwerdeführenden können in ihrem Heimatstaat schliesslich
auf ein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen. Vor der Ausreise lebten
sie mit den Eltern und zwei Brüdern des Beschwerdeführers 1 zusammen
in D._______ (vgl. A3/11 Ziff. 2.01 S. 4; A6/15 F7 f. S. 2). Die Familie der
Beschwerdeführerin 2 lebt ungefähr 150 Kilometer entfernt in G._______
(vgl. A4/9 Ziff. 3.01 S. 4; A7/11 F6 f. S. 2). Es ist davon auszugehen, dass
die Beschwerdeführenden nach der Rückkehr erneut eine Unterkunft so-
wie familiäre und allenfalls vorübergehend auch finanzielle Unterstützung
bei der Familie des Beschwerdeführers 1 finden werden. Sodann verfügen
beide Beschwerdeführenden zwar nur über eine geringe Schulbildung, be-
stritten den Lebensunterhalt jedoch durch das Sammeln und den Verkauf
von Alteisen sowie den Bezug von Sozialhilfe (vgl. A3/11 Ziff. 1.17.05 S. 4;
A4/9 Ziff. 1.17.04 S. 4). Es ist ihnen, insbesondere auch der bisher nicht
erwerbstätigen Beschwerdeführerin 2, zuzumuten, sich nach der Rückkehr
um Arbeit zu bemühen. Notfalls können sie sich erneut zum Bezug von
Sozialhilfe anmelden und ihren Anspruch, falls ihnen dieser nach Ablauf
E-6043/2013
Seite 17
einer allenfalls auferlegten Sperrfrist verweigert würde, auf dem Rechts-
weg durchsetzen.
7.5 Eine Gesamtbeurteilung der individuellen Gründe führt zusammenfas-
send zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdefüh-
renden nach Mazedonien als zumutbar zu bezeichnen ist.
8.
Die Beschwerdeführenden verfügen über bis zum Jahr (…) beziehungs-
weise (…) gültige Reisepässe, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch
als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
10.1 Die Beschwerdeführenden beantragen eventualiter, die Vorinstanz
sei im Sinne einer Auflage zum Urteil gerichtlich zu verpflichten, ihnen hin-
reichende Unterstützung und medizinische Rückkehrhilfe im Sinne von Art.
93 Abs. 1 Bst. d AsylG zu gewähren. Insbesondere sei zu verfügen, dass
die Beschwerdeführerin 2 mit den notwendigen Medikamenten für zwei bis
drei Jahre ausgestattet werde.
10.2 Auf diesen Antrag kann mangels Zuständigkeit des Bundesverwal-
tungsgerichts zum Erlass einer solchen Anordnung nicht eingetreten wer-
den.
Die Beschwerdeführenden sind jedoch auf Folgendes hinzuweisen: Indivi-
duelle Rückkehrhilfe kann grundsätzlich beanspruchen, wer nachweislich
alle erforderlichen Dispositionen getroffen hat, um die Schweiz zu verlas-
sen (Art. 73 AsylV 2). Gemäss Art. 77 der Asylverordnung 2 vom 11. August
1999 (AsylV 2, SR 142.312) entscheidet die zuständige kantonale Stelle
über die Gewährung der individuellen Rückkehrhilfe nach Art. 74 AsylV 2
und das BFM über die Ausrichtung der medizinischen Rückkehrhilfe im
Sinne von Art. 75 AsylV 2. Gemäss Art. 76a Abs. 1 Bst. a AsylV 2 sind
jedoch Staatsangehörige aus Staaten, die – wie Mazedonien – für einen
Aufenthalt bis zu drei Monaten von der Visumspflicht befreit sind, von der
individuellen und medizinischen Rückkehrhilfe sowie von der materiellen
Zusatzhilfe ausgeschlossen.
E-6043/2013
Seite 18
Für Personen mit besonderen persönlichen, sozialen oder beruflichen
Reintegrationsbedürfnissen im Zielstaat kann das BFM Ausnahmen ge-
währen (Art. 76a Abs. 2 AsylV 2). Eine Weisung der Vorinstanz vom 1. Ja-
nuar 2008 hält diesbezüglich fest, dass ausschliesslich in Härtefällen ge-
mäss Art. 74 Absatz 5 AsylV 2 Rückkehrhilfe gewährt werden könne (vgl.
die Weisung des BFM betreffend Rückkehr- und Wiedereingliederungshilfe
vom 1. Januar 2008 [Stand 1. April 2013], Ziff. 4.2.7, abrufbar unter
schreiben/asylgesetz/rueckkehr_und_ wiedereingliederung.html> Wei-
sungen 4. Rückkehr- und Wiedereingliederungshilfe, besucht am 3. De-
zember 2014). Demnach kann insbesondere an Personen, die aufgrund
ihrer familiären Situation, ihres Alters oder ihres Gesundheitszustands als
verletzlich zu betrachten sind, Rückkehrhilfe geleistet werden (vgl. Art. 74
Abs. 5 AsylV 2). Wie unter E. 7.2.7 festgestellt, handelt es sich nach Ein-
schätzung des Bundesverwaltungsgerichts beim Beschwerdeführer 1 um
eine vulnerable Person. Betreffend die Beantragung von Rückkehrhilfe im
Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG wird er nach dem Gesagten an das
BFM verwiesen.
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung an
keinem nach Art. 106 Abs. 1 AsylG rügbaren Mangel leidet. Die Be-
schwerde ist mithin abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den
unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
VwVG). Auf deren Erhebung ist jedoch angesichts des mit Zwischenverfü-
gung vom 29. Oktober 2013 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
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