B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6043/2014
Ur t e i l vom 2 6 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…) (bzw. gem. vorinstanzlicher Schät-
zung […]), Eritrea,
vertreten durch Kathrin Stutz, Zürcher Beratungsstelle für
Asylsuchende,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft;
Verfügung des BFM vom 17. September 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin stellte am 9. Mai 2011 durch ihre in der
Schweiz lebende Schwester B._______, welche als Flüchtling anerkannt
und in das Asyl ihres Ehemannes einbezogen worden war, ein Asylgesuch
aus dem Ausland und beantragte, sie und ihre Geschwister C._______ und
D._______ seien gestützt auf die damals geltende Rechtsgrundlage ins
Familienasyl ihrer Schwester einzubeziehen. Eventualiter sei ihnen zur Ab-
klärung des Sachverhalts die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und es
seien die für die Reise nötigen Reisepapiere auszustellen.
A.b Nach wiederholter schriftlicher Einholung von Auskünften zu verschie-
denen Sachverhaltsfragen bewilligte das BFM mit Verfügung vom 13. April
2012 der Beschwerdeführerin und ihren Geschwistern C._______ und
D._______ (N […]) die Einreise in die Schweiz.
B.
B.a Am 26. Dezember 2012 reiste die Beschwerdeführerin in die Schweiz
ein und ersuchte gleichentags um Asylgewährung. Am 22. Januar 2013
fand die Befragung zur Person statt, bei welcher sie als Geburtsdatum (…)
nannte. Am 7. Februar 2014 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen.
Am (…) wurde im (…) eine Handknochenanalyse zur Bestimmung ihres
Alters durchgeführt, welche ein Skelettalter von 18 Jahren oder mehr
ergab. Im Rahmen des ihr am 5. Februar 2013 gewährten rechtlichen Ge-
hörs hielt sie am von ihr angegebenen Geburtsdatum fest. In der Folge
wurde sie von der Vorinstanz als volljährig betrachtet und unter dem Ge-
burtsdatum (…) registriert.
B.b Zur Begründung ihres Asylgesuches brachte die Beschwerdeführerin
vor, sie sei im Sudan geboren und habe nach dem Tod ihres Vaters von
(…) bis (…)in Eritrea gelebt. Soweit sie wisse, sei ihre Mutter gegen die
Politik der amtierenden Regierung gewesen und deshalb mit ihr und den
Geschwistern in den Sudan geflüchtet. Im Jahr (…) sei ihre Mutter verstor-
ben. Danach habe sie mit ihren Geschwistern in E._______ gelebt und ab
2010 in F._______. Dort sei sie am (…) von fremden Männern auf der
Strasse entführt worden. Sie hätten sie in einem Auto in eine andere Ort-
schaft gebracht und versucht, von ihren Geschwistern Lösegeld zu erhal-
ten. Sie sei mehrmals vergewaltigt und immer wieder mit einem Messer
bedroht und geschlagen worden. Nach ungefähr vier Monaten habe sie
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fliehen können, als ihre Bewacher alkoholisiert gewesen seien. Ausserdem
werde man im Sudan als Christ schikaniert.
B.c Mit Verfügung vom 17. September 2014 – eröffnet am 19. September
2014 – stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte ihre Wegweisung aus
der Schweiz und schob den Vollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten ei-
ner vorläufigen Aufnahme auf.
C.
Die Beschwerdeführerin liess diesen Entscheid mit Eingabe ihrer Rechts-
vertreterin vom 15. Oktober 2014 beim Bundesverwaltungsgericht anfech-
ten und in materieller Hinsicht beantragen, Ziffer 1 der angefochtenen Ver-
fügung sei aufzuheben, und es seien ihre Flüchtlingseigenschaft sowie die
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. In prozessualer
Hinsicht beantragte sie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung.
D.
D.a Der Instruktionsrichter hiess die Gesuche um unentgeltliche Prozess-
führung und Rechtsverbeiständung unter Vorbehalt des Nachreichens ei-
ner Fürsorgebestätigung mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2014
gut. Gleichzeitig forderte er die Vorinstanz zur Vernehmlassung auf und bat
sie für den Fall des Festhaltens an der angefochtenen Verfügung um Be-
kanntgabe, weshalb von der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts be-
züglich der illegalen Ausreise eritreischer Minderjähriger in den Sudan ab-
gewichen wurde.
D.b Am 10. November 2014 reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsor-
gebestätigung (…) ein.
D.c Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 23. Dezember 2014, der
Beschwerdeführerin am 9. Januar 2015 zur Kenntnis gebracht, ohne wei-
tere Ausführungen vollumfänglich an seinen Erwägungen fest.
E.
Am (…) gebar die Beschwerdeführerin (…) G._______. Am 20. Februar
2015 teilte das SEM ihr mit, die Verfügung über die Wegweisung und die
vorläufige Aufnahme gelte auch für ihr Kind.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutre-
ten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Frauenspezifischen Flucht-
gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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3.2 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss
Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber – unter Vorbehalt der vorliegend be-
deutungslosen (allfälligen) Einschränkungen gemäss Art. 3 Abs. 3 und 4
AsylG – als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Als subjektive Nachflucht-
gründe gelten insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog.
Republikflucht), das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpo-
litische Betätigungen, wenn diese Aktivitäten die Gefahr einer zukünftigen
Verfolgung begründen.
Durch Republikflucht wird zum Flüchtling, wer wegen illegaler Ausreise
Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Inten-
sität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (vgl. BVGE
2009/29). Gemäss ständiger bundesverwaltungsgerichtlicher Praxis haben
eritreische Staatsangehörige, die ihr Heimatland illegal verlassen, begrün-
dete Furcht, bei einer Rückkehr erheblichen Nachteilen im Sinne von Art.
3 AsylG ausgesetzt zu werden (vgl. bspw. Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts E- 4367/2012 vom 14. September 2012 und E-3702/2013 vom
18. März 2014).
4.
4.1 In der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz bezüglich der
Verneinung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin aus, eritre-
ische Staatsangehörige, welche die Ein- und Ausreisebestimmungen miss-
achten und die Grenze illegal überqueren würden, müssten mit einer
schweren Bestrafung rechnen, welche asylrelevantes Ausmass annehmen
könne. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Person bei einer Rückkehr
tatsächlich mit einer Bestrafung zu rechnen habe, sei auch das Alter im
Moment der illegalen Ausreise zu berücksichtigen. Grundsätzlich dürfe da-
von ausgegangen werden, dass Kinder bei einer Rückkehr nach Eritrea
kaum mit einer Strafe zu rechnen hätten. Dies umso mehr, als sie in diesem
Alter noch nicht aus freiem Willen, sondern mit ihren Eltern ausgereist sein
dürften. Da die Beschwerdeführerin Eritrea gemäss ihren Angaben im Alter
von acht Jahren und aufgrund der Entscheidung ihrer Mutter verlassen
habe, sei nicht damit zu rechnen, dass sie wegen illegaler Ausreise bestraft
würde.
Ebenfalls sei nicht ersichtlich, inwiefern der Umstand, dass ihre Mutter eine
Freiheitskämpferin gewesen sein solle, ein Verfolgungsinteresse des erit-
reischen Staates begründen könnte. Es sei gemäss ihren eigenen Anga-
ben in den vier Jahren in Eritrea nie zu Problemen mit staatlichen Stellen
gekommen, und die Beschwerdeführerin habe sogar die Schule besucht.
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Den Akten lasse sich im Übrigen kein Hinweis auf eine asylrelevante Ver-
folgung ihrer Familie in Eritrea entnehmen. Ohnehin stünden ihre diesbe-
züglichen Aussagen denjenigen ihrer Geschwister entgegen.
Ihre Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
somit nicht standhalten. Aufgrund der fehlenden Asylrelevanz könne darauf
verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente näher einzu-
gehen.
4.2 Die Beschwerdeführerin hält dieser Argumentation entgegen, sie habe
Eritrea zwar verlassen, als sie noch ein Kind gewesen sei, es bleibe jedoch
die Tatsache, dass sie illegal ohne Bewilligung ausgereist sei. Mittlerweile
sei sie im militärdienstfähigen Alter und wäre bei einer Rückkehr besonders
gefährdet. Gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts habe sie
als eritreische Staatsangehörige, welche illegal ausgereist sei, begründete
Furcht vor erheblichen Nachteilen. Ihrer Schwester B._______ sei als
Flüchtling in der Schweiz Asyl gewährt worden, der Schwester D._______
sei vom Bundesverwaltungsgericht die Flüchtlingseigenschaft zugestan-
den worden. Wie ihre Schwestern habe auch sie aufgrund der illegalen
Ausreise bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile zu befürchten.
4.3
4.3.1 Im Urteil D-3892/2008 vom 6. April 2010 hat sich das Bundesverwal-
tungsgericht zur Situation der illegalen Ausreise aus Eritrea dahingehend
geäussert, dass gemäss Art. 11 der Proclamation No. 24/1992, welche die
Ein- und Ausreise nach und von Eritrea regelt, ein legales Verlassen ledig-
lich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum
möglich ist. In der Praxis werden Ausreisevisa seit mehreren Jahren nur
unter sehr strengen Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbe-
träge (im Gegenwert von rund $ 10'000) an wenige, als loyal beurteilte Per-
sonen ausgestellt, wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von
54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung
ausgeschlossen sind. Das eritreische Regime erachtet das illegale Verlas-
sen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat und
versucht, mit drakonischen Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft
und der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung Herr zu werden (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3892/2008 vom 6. April 2010
E. 5.3.2).
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4.3.2 Die Beschwerdeführerin gab an, sie sei im Sudan geboren worden
und zusammen mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern im (…) nach Erit-
rea gezogen, wo sie bis (…) respektive (…) gelebt habe (Akten SEM B5
S. 3 ff.). Ihre Schwester B._______ machte bei ihrer Erstbefragung vom
19. Januar 2011 geltend, sie sei vom Sudan am (…) nach Eritrea gezogen
und habe dort bis zum (…) gelebt (N […], B4 S. 1 f.); sie habe Eritrea nach
ihrer Mutter und ihren Geschwistern verlassen. Die Aussagen der Be-
schwerdeführerin lassen sich somit mit denjenigen ihrer Schwester in
Übereinstimmung bringen. Die Schwester der Beschwerdeführerin gab des
Weiteren an, im (…) seien viele Flüchtlinge nach Eritrea zurückgekehrt.
Ihre Mutter und ihre Geschwister hätten sich nach ihr für die Rückkehr re-
gistrieren lassen und seien deshalb erst im (…) zurückgekehrt. Nachdem
ihre Mutter und die Geschwister im (…) wieder in den Sudan gegangen
seien, weil sie das Leben in Eritrea nicht hätten meistern können, hätten
sich Sicherheitsleute bei ihr nach deren Verbleib erkundigt. Ihre Mutter und
ihre Geschwister hätten Eritrea illegal verlassen (N […], B9 S. 3 f.). Das
BFM bezweifelte die Angaben der Schwester der Beschwerdeführerin in
seinem Entscheid vom 10. Februar 2011 nicht, ging indessen davon aus,
dass die von ihr beschriebenen behördlichen Behelligungen nicht die von
Art. 3 AsylG geforderte Intensität erreicht hätten (N […], B12).
Diese Angaben sind auch mit den Aussagen ihres Bruders C._______ und
ihrer Schwester D._______ vereinbar, welche in ihrem Asylverfahren eben-
falls angegeben hatten, von (…) bis (…) in Eritrea gelebt zu haben (N […],
B5 S. 4 ff. bzw. B6 S. 4 ff.).
4.3.3 Die Beschwerdeführerin hat Eritrea gemäss den mit den Angaben ih-
rer Schwestern in Übereinstimmung stehenden Aussagen im (…) illegal
verlassen. Ihre Schwester B._______ gab in deren Asylverfahren an, sie
sei nach der Ausreise ihrer Mutter und ihrer Geschwister von Angehörigen
der Sicherheitskräfte aufgesucht worden, die sich nach dem Verbleib der
Familienangehörigen erkundigt hätten. Das BFM hat ihre Aussagen nicht
bezweifelt und auch in den Aussagen der Beschwerdeführerin selbst keine
konkreten Unglaubhaftigkeitsmerkmale bezeichnet. Folglich geht das Bun-
desverwaltungsgericht davon aus, dass die Beschwerdeführerin Eritrea
ohne gültigen Reisepass verlassen hat, zumal sie angesichts ihres dama-
ligen Alters (gemäss ihren Angaben achtjährig, gemäss BFM neunjährig;
das BFM hat ihr Geburtsdatum aufgrund einer Knochenaltersanalyse, wel-
che ihr Alter bei einer Standardabweichung von plus/minus 14,6 Monaten
um ein Jahr höher geschätzt hat, auf den […], nota bene das aktenkundige
Geburtsdatum ihres Bruders C._______, korrigiert!) glaubhaft zu Protokoll
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gab, weder über Reisepass noch Identitätskarte zu verfügen (B5 S. 6). So-
mit konnte sie auch nicht im Besitz eines Ausreisevisums gewesen sein.
Mit der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft verkennt die Vorinstanz,
welcher die Beschwerdegutheissung bezüglich der ebenfalls als Minder-
jährige ausgereiste Schwester D._______ im Zeitpunkt der Vernehmlas-
sung bekannt gewesen war (vgl. Urteil D-2581/2014 vom 15. August 2014
sowie ausdrücklicher Hinweis in der Einladung zur Vernehmlassung auf
dieses und ein weiteres Gerichtsurteil), dass die Beschwerdeführerin auf-
grund der gesetzlich angedrohten Strafe für illegal Ausgereiste bei einer
Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten
hätte. Sie erfüllt somit die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft. Da
die ihr drohende Gefährdung indessen erst durch die illegale Ausreise ihrer
Familie entstanden ist, fällt eine Asylgewährung nicht in Betracht (Art. 54
AsylG).
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht verletzt, soweit das BFM die Flüchtlingseigenschaft der Be-
schwerdeführerin verneint. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Die
Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung vom 17. September 2014
ist daher antragsgemäss aufzuheben und das BFM anzuweisen, die
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin anzuerkennen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
6.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde
keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten auf-
grund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt
auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE)
ist der Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädi-
gung von insgesamt Fr. 900.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil)
zuzusprechen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 17. September 2014 wird aufge-
hoben und das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin als Flücht-
ling anzuerkennen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 900.–
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Sarah Straub