B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6043/2019
Ur t e i l vom 1 2 . D e z embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Grégory Sauder,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Ali Tüm, Asylum Rechtsberatung,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rechtsverzögerung; Asylverfahren N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte am 16. Januar 2018 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch. Am 19. Januar 2018
fand seine Kurzbefragung zur Person (BzP) im EVZ statt.
B.
Mit Eingabe vom 10. September 2018 teilte der Rechtsvertreter dem SEM
unter Beilage einer entsprechenden Vollmacht mit, dass er vom Beschwer-
deführer mit seiner Rechtsvertretung mandatiert worden sei und ersuchte
um Auskunft über den Verfahrensstand.
Mit Schreiben vom 19. September 2018 teilte das SEM dem Beschwerde-
führer unter Verweis auf die hohe Geschäftslast mit, dass kein bestimmter
Anhörungstermin in Aussicht gestellt werden könne.
C.
Mit Eingabe vom 21. Januar 2019 wurde um Einbezug der zwischenzeitlich
eingereisten Ehefrau ins Verfahren des Beschwerdeführers ersucht.
Mit Schreiben vom 25. Januar 2019 forderte das SEM die Ehefrau des Be-
schwerdeführers gestützt auf Art. 19 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) auf, sich in
einem der EVZ zu melden.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers stellte am 28. Januar 2019 im EVZ
B._______ ebenfalls ein Asylgesuch. Am 6. Februar 2019 fand dort ihre
BzP statt.
D.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 18. April 2019 ersuchte der Be-
schwerdeführer um eine Vorladung zur Anhörung, andernfalls um Auskunft
über den Verfahrensstand.
Mit Schreiben vom 29. April 2019 führte das SEM aus, es könne aufgrund
der hohen Geschäftslast keine verbindliche Zusage zur weiteren Verfah-
rensdauer gemacht werden, stellte aber eine prioritäre Behandlung des
Asylgesuchs des Beschwerdeführers im Bereich seiner Möglichkeiten in
Aussicht.
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E.
Mit Eingabe vom 11. Juni 2019 ersuchte der Beschwerdeführer unter Ver-
weis auf die bisherige Verfahrensdauer von sechzehn Monaten um
schnellstmögliche Vorladung zu einer Anhörung und stellte andernfalls die
Einreichung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde in Aussicht.
F.
Am 20. August 2019 fand die Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen
Asylgründen statt.
G.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 29. August 2019 reichte der Be-
schwerdeführer mehrere fremdsprachige Dokumente mit zusammenfas-
senden Inhaltsangaben in deutscher Sprache ein und ersuchte um einen
raschen Entscheid.
H.
Am 1. Oktober 2019 fand die Anhörung der Ehefrau des Beschwerdefüh-
rers zu ihren Asylgründen statt.
I.
Mit Eingabe vom 20. Oktober 2019 an die Vorinstanz monierte der Rechts-
vertreter, dass eine an das SEM gerichtete Postsendung mit Dokumenten
beim SEM offenbar nicht auffindbar sei, was zu einer Verzögerung des Ver-
fahrens führe. Zudem wurde auf die Suizidalität der Ehefrau des Beschwer-
deführers verwiesen. Es wurde um Erlass eines Entscheides "bis zu Ende
Jahr" ersucht, andernfalls eine Rechtsverzögerungsbeschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht eingereicht werde.
J.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 16. November 2019 an das Bun-
desverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, es sei festzustel-
len, dass das Asylverfahren beim SEM zu lange dauere, sowie dass die
Vorinstanz "mit dem verschwundenen Dossier" einen erheblichen Verfah-
rensfehler begangen habe. Das SEM sei anzuweisen, ihm eine anfecht-
bare Verfügung zuzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses.
K.
Der Eingang der Rechtsverzögerungsbeschwerde wurde am 11. Novem-
ber 2019 bestätigt.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtba-
ren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung
einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zu-
ständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch
MARKUS MÜLLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bun-
desgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2018, Rz. 3 zu
Art. 46a).
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden
Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig.
1.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass
einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus,
dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer
Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist
anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu han-
deln und der ansprechenden Person nach Art. 6 in Verbindung mit Art. 48
Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.).
Der Beschwerdeführer suchte am 2. Mai 2017 in der Schweiz um Asyl
nach. Über dieses Gesuch hat das SEM in Form einer anfechtbaren Ver-
fügung zu befinden. Eine solche ist bis anhin nicht ergangen. Der Be-
schwerdeführer ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert.
1.3 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grund-
sätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Den-
noch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben
der beschwerdeführenden Person. Der Grundsatz von Treu und Glauben
bildet hier eine Grenze. Wie es sich damit vorliegend verhält, kann letztlich
offenbleiben (vgl. aber die Ausführungen in der nachfolgenden E. 5.6).
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1.4
1.4.1 Die beschwerdeführende Person muss zudem darlegen, dass sie zur
Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges – mithin aktuelles und
praktisches – Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung
respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat
(vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.23).
1.4.2 Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vor-
nahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung manifestiert sich vorlie-
gend einerseits in mehreren bei den Akten liegenden Eingaben, mit denen
er um beförderliche Verfahrenserledigung gebeten hat; andererseits ergibt
es sich aus der Tatsache, dass das SEM bis anhin noch nicht in der Sache
entschieden hat.
1.5 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht ein-
gereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Rechtsverzögerungsbeschwerde einzu-
treten.
1.6 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.7 Beim Verfahren, dessen Verzögerung geltend gemacht wird, handelt
es sich um ein erstinstanzliches Asylverfahren. Am 1. März 2019 ist eine
Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); soweit für das vor-
liegende Beschwerdeverfahren Regelungen des AsylG zu berücksichtigen
sind (vgl. insbesondere die nachfolgende E. 5.2), ist das bisherige Recht
relevant (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des
AsylG vom 25. September 2015).
2.
Da sich die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend dargelegt, als zum
Vornherein unbegründet erweist, wurde gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG
(e contrario) auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
3.
3.1 Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich
vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot
verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sa-
che mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61
Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu
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äussern, wie gegebenenfalls ein unrechtmässig verzögerter Entscheid in-
haltlich hätte ausfallen sollen, da es – Spezialkonstellationen vorbehalten –
nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, andern-
falls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfah-
rensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2 m.w.H.).
4.
4.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der
allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede
Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener
Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfassungsgarantie gilt für alle
Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174
E. 2.2 m.w.H.).
4.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre
und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei
einer formellen Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die
Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objek-
tiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines
Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Um-
stände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Kom-
plexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Be-
hörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie ein-
zelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312
E. 5.1 und 5.2 m.w.H.).
4.3 Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausge-
setzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt,
wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemes-
sener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 160 E. 3c;
103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Be-
urteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen
(vgl. zum Ganzen etwa das Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. Ap-
ril 2018 E. 3.2 m.w.H.).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer verweist zur Begründung seiner Beschwerde
darauf, dass er trotz mehrmaligem Ersuchen um einen Anhörungstermin
und Androhung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde erst am 20. August
2019 zu einer Anhörung vorgeladen worden sei. Die Verfahrensführung der
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Vorinstanz sei in zweifacher Hinsicht als fehlerhaft zu bezeichnen: Zum ei-
nen wegen der Verfahrensdauer von beinahe zwei Jahren und zum ande-
ren, weil eine ihr zugestellte Eingabe mit Beweismitteln anscheinend nicht
auffindbar sei. Wären diese Dokumente vom SEM früher zur Kenntnis ge-
nommen worden, hätte möglicherweise rascher eine Anhörung durchge-
führt und ein Entscheid über sein Asylgesuch erlassen werden können.
Ferner sei die Suizidalität seiner Ehefrau zur berücksichtigen, welche durch
die Ungewissheit verschlimmert werde. Die Vorinstanz habe bisher auf
seine Eingabe vom 20. Oktober 2019 nicht geantwortet.
5.2 Vorab ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht Kenntnis
von der nach wie vor hohen Pendenzenzahl beim SEM und den Umstän-
den hat, welche die Einführung der neuen Asylgesetzesbestimmungen im
März 2019 mit sich gebracht haben. Das Gericht erachtet es nicht nur als
nachvollziehbar, sondern als unvermeidbar, dass nicht alle (altrechtlichen)
Verfahren innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Behandlungsfristen von
aArt. 37 Abs. 2 AsylG abgeschlossen werden können, sondern länger dau-
ern; dies insbesondere, wenn sich noch Abklärungs- oder Instruktions-
massnahmen aufdrängen. Dennoch kann nicht schon aus diesem Grund
von einer gerechtfertigten Verfahrensverzögerung ausgegangen werden,
zumal Personalmangel eine Verzögerung eben nicht rechtfertigt
(vgl. BGE 138 II 513 E 6.4).
5.3
5.3.1 Angesichts der konkreten Verfahrensgeschichte erscheint es vorlie-
gend nicht angezeigt, allein auf die Gesamtdauer des hängigen Verfahrens
abzustellen. Der Beschwerdeführer suchte am 16. Januar 2018, seine
Ehefrau am 28. Januar 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Es trifft zwar
zu, dass zwischen der Asylgesuchseinreichung des Beschwerdeführers
und seiner Anhörung rund 19 Monate verstrichen, und sich aus den Akten
keine Hinweise dafür ergeben, dass die Vorinstanz in der Zwischenzeit –
abgesehen von der Anhörung der beiden Ehepartner – konkrete Schritte
zur Fortführung des Verfahrens unternommen hätte.
5.3.2 Indessen ist festzustellen, dass die bisherige Dauer des Verfahrens
auch durch die nachträgliche Asylgesuchseinreichung der Ehefrau des Be-
schwerdeführers – deren Vorbringen in seinem Asylverfahren mitberück-
sichtigen sind – beeinflusst worden ist. Die Anhörungen des Beschwerde-
führers sowie seiner Ehefrau sind erst vor Kurzem erfolgt. Zudem hat der
Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. August 2019 eine Reihe von
fremdsprachigen Gerichtsdokumenten eingereicht, welche einer vertieften
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Seite 8
Würdigung bedürfen und allenfalls noch weitere Abklärungen notwendig
machen werden.
5.3.3 Die fehlende Entscheidreife des Verfahrens und damit die Unmög-
lichkeit eines umgehenden Entscheiderlasses war für den Beschwerdefüh-
rer im Zeitpunkt der Erhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde am
8. November 2019 erkennbar. Es kann insgesamt nicht geschlossen wer-
den, das SEM hätte im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung den Erlass ei-
nes Entscheides über das Asylgesuch des Beschwerdeführers unrecht-
mässig verzögert und damit das Beschleunigungsgebot von Art. 29 Abs. 1
BV verletzt.
5.4 Die Rüge, der Umstand, dass eine Eingabe der Beschwerdeführenden
mit Beweismitteln an das SEM nicht mehr auffindbar sei, habe zu einer
ungebührlichen Verfahrensverzögerung geführt, erscheint kaum als be-
gründet. Den eingereichten Bestätigungen lässt sich nicht eindeutig ent-
nehmen, dass diese Sendung tatsächlich bei der Vorinstanz eingetroffen
ist. Selbst wenn dies der Fall sein sollte und es dem SEM zuzuschreiben
wäre, dass diese Dokumente bisher nicht Eingang in die Akten gefunden
haben, besteht kein Grund zur Annahme, dies habe zu einer wesentlichen
Verzögerung des Verfahrens geführt.
5.5 Der geltend gemachte schlechte Gesundheitszustand der Ehefrau des
Beschwerdeführers unterstreicht zwar die Bedeutung der Einhaltung des
Beschleunigungsgebots im vorliegenden Fall, vermag jedoch nichts daran
zu ändern, dass dieses von der Vorinstanz vorliegend insgesamt betrachtet
nicht verletzt worden ist.
5.6 Schliesslich erscheint das Vorgehen des Beschwerdeführers als wider-
sprüchlich, dass dieser die Vorinstanz mit Eingabe vom 20. Oktober 2019
um Fällung eines Entscheids bis Ende Jahr ersuchte, dessen ungeachtet
aber bereits am 16. November 2019 die vorliegende Rechtsverzögerungs-
beschwerde einreichte (womit er möglicherweise die von ihm verlangte Er-
ledigung des Asylverfahren bis Ende Jahr selber verunmöglichte).
6.
Aufgrund des Gesagten erweist sich die Rüge der Rechtsverzögerung im
Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 16. November 2019 als unbegrün-
det, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Die vorinstanzlichen Akten
gehen zur zügigen Fortführung des Asylverfahrens zurück an das SEM.
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7.
Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, wes-
halb sich der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht als ge-
genstandslos erweist.
8.
Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den
vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren,
weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.− werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
Versand: