Abtei lung V
E-6045/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Marco Abbühl.
A._______, Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreisebewilligung und Asyl;
Verfügung des BFM vom 26. April 2007 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6045/2007
Sachverhalt:
A.
In seinem Schreiben in englischer Sprache an die Schweizerische Bot-
schaft in Colombo vom 16. Oktober 2006 ersuchte der Beschwerde-
führer um Ausstellung der notwendigen Papiere zwecks Erhalt eines
Einreisevisums für die Schweiz. Zur Begründung brachte er vor, er
stamme aus B._______, wo er für die Regierung als Public Manage-
ment Assistant arbeite. Auch seine Frau sei als Public Management
Assistant für das Sekretariat des Bezirks C._______ tätig. Er habe
einen Sohn und eine Tochter. Er arbeite sehr gewissenhaft und halte
sich immer an die Vorschriften. Obschon er manchmal von anonymen
Anrufern genötigt und bedroht werde, damit er seine Arbeit in
gesetzeswidriger Weise erledige, lasse er sich nicht einschüchtern. Am
3. Dezember 2005 sei er auf dem Weg zur Arbeit von zwei bewaffne-
ten Männern auf einem Motorrad gestoppt worden. Diese hätten damit
gedroht, ihn zu erschiessen, wenn er nicht unverzüglich weggehe. Er
habe sich in das nahegelegene Militärcamp geflüchtet und den Vorfall
geschildert. Mit Hilfe des Militärs habe er eine Anzeige bei der Polizei
in B._______ gemacht. Am 1. April 2006 habe man ihm am Telefon
mitgeteilt, dass man ihn umbringe, falls er nicht innerhalb eines
Monats weggehe. Am gleichen Tag habe er eine schriftliche Drohung
mit gleichlautendem Inhalt in seinem Briefkasten vorgefunden. Er habe
dem Ganzen keine weitere Beachtung geschenkt, da er es für einen
Aprilscherz seiner Freunde gehalten habe. Am 30. April 2006 um 22.20
Uhr hätten zwei Männer auf einem Motorrad im Vorbeifahren eine
Handgranate vor sein Haus geworfen. Dabei sei niemand verletzt und
lediglich das Haus leicht beschädigt worden. Nach diesem Vorfall
hätten Armeeoffiziere vor seinem Haus Wache gestanden. Am 25. Mai
2006 habe ihm ein anonymer Anrufer gedroht, er würde ihn
umbringen, sollte er weiterhin Kontakt zu Armeeangehörigen pflegen.
Als sich die Armeeoffiziere am 29. Mai 2006 auf Streife befunden
hätten, habe sich ein Bombenanschlag ereignet. Dabei seien ein
Offizier getötet und zwei weitere schwer verletzt worden. Nachdem die
Drohungen für kurze Zeit aufgehört hätten, erhalte er nun wieder
anonyme Drohanrufe. Er habe bereits Anzeigen bei der Polizei in
B._______ und bei der Sri Lanka Monitoring Mission gemacht. Um
sich selbst zu schützen halte er sich nachts nicht mehr zu Hause auf
und verbringe die Nächte bei Freunden und Bekannten. Sein Leben
sei bedroht und es sei für ihn in Sri Lanka nicht sicher genug.
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B.
Mit Schreiben vom 17. November 2006 forderte die Schweizerische
Botschaft in Colombo den Beschwerdeführer auf, bis zum 2. Dezember
2006 eine Liste aller Missstände unter Beilage sämtlicher Beweismittel
einzureichen.
C.
Mit Schreiben an die Schweizerische Botschaft in Colombo vom 11.
Dezember 2006 reichte der Beschwerdeführer Kopien seiner Anzeigen
bei der B._______ Polizeistation samt Übersetzungen sowie eine
Empfangsbestätigung der Sri Lanka Monitoring Mission ein.
D.
Mit Schreiben der Schweizerischen Botschaft in Colombo vom 23.
Februar 2007 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sich am 7.
März 2007 auf der Schweizerischen Botschaft in Colombo zu einer An-
hörung einzufinden.
E.
Am 7. März 2007 fand in der Schweizerischen Botschaft in Colombo
die Befragung zu den Asylgründen statt. Dabei brachte der Beschwer-
deführer im Wesentlichen vor, er habe seine Ausbildung in Colombo
gemacht und arbeite nun in B._______ als Public Management Assis-
tant für die D._______. Insgesamt arbeite er bereits seit 21 Jahren im
öffentlichen Dienst. Seine Frau arbeite für das Bezirkssekretariat von
C._______. Er habe zuvor bereits bei der Australian High Commission
erfolglos um Asyl ersucht. Er sei politisch nicht engagiert und habe
auch keine Kontakte zu Politikern. Er habe aus beruflichen Gründen
Kontakt mit den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE). Er sei jedoch
weder Mitglied der LTTE noch einer anderen tamilischen Organisation.
Er wisse, dass er nicht von der LTTE bedroht werde. Die Drohungen
könnten von der Karuna Group, der EPDP, der EPRLF oder der
PLOTE ausgehen, doch könne er nicht herausfinden, wer hinter den
Drohungen stecke. Es könne sich aber auch um eine kriminelle Orga-
nisation handeln. Mit Sicherheit handle es sich um eine Person, die
von einer seiner Entscheidungen im Zusammenhang mit seiner Ar-
beitstätigkeit betroffen sei und welche sich danach bei einer dieser
Gruppen beschwert habe. Er habe in verschiedenen Fällen Bewilligun-
gen verweigert, doch wisse er nicht, mit welchem Fall die Drohungen
zusammenhängen würden. Beim Vorfall vom 3. Dezember 2005 hätten
die Männer auf dem Motorrad Helme getragen, weshalb er sie nicht
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habe erkennen können. Sie hätten ihm in tamilischer Sprache
mitgeteilt, er solle seine Arbeit in den nächsten drei Tagen aufgeben.
Noch bevor sie zu Ende gesprochen hätten, sei er mit seinem
Motorrad losgefahren und sei zum nächsten Checkpoint geflüchtet. Am
1. April 2006 habe er einen Anruf erhalten und sie hätten ihm
mitgeteilt, dass man ihn bereits aufgefordert habe, seine Arbeit
aufzugeben. Er müsse seine Arbeit innerhalb eines Monats aufgeben
und B._______ verlassen, andernfalls würden sie ihn erschiessen. Am
selben Tag habe er einen Brief mit der gleichen Nachricht in seinem
Briefkasten vorgefunden. Am Abend des 30. April 2006 um 22.20 Uhr
habe er ein Motorrad gehört, welches sich einige Minuten später in die
selbe Richtung entfernt habe, aus der es gekommen war. Ein grosser
Knall habe das Haus und die Scheiben erzittern lassen. Aus Angst,
jemand habe eine Bombe platziert, hätten sie das Haus nicht
verlassen. Als sie das Haus am nächsten Morgen verlassen hätten, sei
dieses von vielen Leuten umgeben gewesen und er habe viele Löcher
in der Wand gefunden. Er habe sodann Anzeige bei der Polizei und bei
der SLMM gemacht. Er glaube, es sei eine Warnung an ihn gewesen.
Die SLMM habe den Tatort gefilmt, doch habe er nie einen Rapport
erhalten. Die Armee habe sich erkundigt, ob er Probleme mit der LTTE
habe und habe für sechs Wochen eine Streife in der Strasse
patrouillieren lassen. Die Soldaten seien auch zu seinem Schutz da
gewesen und er habe morgens das Haus nicht verlassen, bis die
Soldaten vorbeigekommen seien. Am 25. Mai 2006 habe er morgens
um 06.30 Uhr einen Anruf erhalten. Er sei in tamilischer Sprache
aufgefordert worden, keinen Kontakt mehr zu den Soldaten zu
unterhalten. Am 29. Mai 2006 um 07.40 Uhr habe es einen
Bombenangriff auf sein Haus gegeben, wobei ein Soldat getötet und
zwei weitere verletzt worden seien. Am 14. Oktober und am 29.
November 2006 habe er weitere Drohanrufe erhalten und man habe
gedroht, ihn zu töten. Seither habe er die Nächte nicht mehr zu Hause
verbracht. Er benutze verschiedene Verkehrsmittel, um zur Arbeit zu
fahren oder werde von Freunden gefahren. Letztmals habe er am 24.
Februar 2007 einen Drohanruf erhalten. Er habe bereits während 21
Jahren in B._______ gearbeitet und er werde in Rente gehen können,
wenn er vier weitere Jahre arbeite. Zu Beginn habe er die Drohungen
nicht ernst genommen. Später habe seine Frau gesagt, er müsse die
Drohungen ernst nehmen und um Asyl nachsuchen. Seit Oktober 2006
sei er ängstlicher geworden und stehe psychisch stärker unter Druck.
Seine Arbeit sei wichtig, sein Leben ebenfalls. Wenn ihm eine andere
Arbeit angeboten würde, so würde er diese annehmen. Wenn ihm in
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der Schweiz Asyl gewährt werde, so könne er seine Arbeit aufgeben
und in die Schweiz reisen. Er habe von 1985 bis 1992 in Colombo
seine Ausbildung gemacht, doch fühle er sich sicherer in B._______,
da er dort geboren sei und es auch weniger Fahrzeuge und
Entführungen gebe.
F.
Mit Verfügung vom 26. April 2007 verweigerte das BFM dem Be-
schwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylge-
such ab. Zur Begründung führte es aus, dass der srilankische Staat
angesichts der ergriffenen Schutzmassnahmen bereit und in der Lage
sei, dem Beschwerdeführer Schutz vor den Verfolgungsmassnahmen
seitens unbekannter Dritter zu gewähren. So hätten nach dem Vorfall
vom 30. April 2006 Sicherheitskräfte vor seinem Haus patrouilliert, was
ein Hinweis dafür sei, dass sich die staatlichen Sicherheitskräfte um
seine Sicherheit bemühen würden. Der Beschwerdeführer habe mehr-
mals Anzeige bei der Polizei erstattet und die SLMM informiert. Die
Polizei habe seine Anzeige entgegengenommen und Ermittlungen ein-
geleitet. Dies zeige, dass der Staat gewillt sei, die Vorfälle zu untersu-
chen. Dem Beschwerdeführer stehe es sodann aufgrund der mit seiner
Staatsangehörigkeit verbundenen Niederlassungsfreiheit offen, sich in
einem anderen Teil seines Landes anzusiedeln. Aufgrund des Umstan-
des, dass der Beschwerdeführer sich bisher nicht veranlasst gesehen
habe, seinen Wohnsitz innerhalb Sri Lankas zu wechseln, würden
schliesslich gewisse Zweifel an einer subjektiven Verfolgungsfurcht be-
stehen. Da die geltend gemachten Nachteile sich aus lokal oder regio-
nal beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten würden und der
Beschwerdeführer sich diesen durch einen Wegzug in einen anderen
Teil seines Heimatlandes entziehen könne, sei er nicht auf den Schutz
der Schweiz angewiesen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemach-
te Furcht vor allfälligen Übergriffen seitens unbekannter Dritter sei
deshalb asylrechtlich nicht relevant. Die Verfügung wurde dem Be-
schwerdeführer von der Schweizerischen Botschaft in Colombo am 10.
Mai 2007 zugestellt und durch denselben am 12. Mai 2007 in Empfang
genommen.
G.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben an
die Schweizerische Botschaft in Colombo vom 23. Mai 2007 Be-
schwerde, welche zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsge-
richt weitergeleitet wurde (Posteingang beim Bundesverwaltungsge-
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richt am 12. September 2007). Darin beantragt der Beschwerdeführer
sinngemäss, es sei der angefochtene Entscheid des BFM aufzuheben,
ihm sei die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und es sei ihm das
nachgesuchte Asyl zu gewähren. Zur Begründung bringt er vor, es sei
für ihn nicht möglich, seinen Wohnsitz nach Colombo zu verlegen, da
Tamilen aus dem Nordosten Sri Lankas dort nicht sicher seien. Au-
sserhalb B._______ sei er nicht sicher.
H.
In seinem Schreiben an die Schweizerische Botschaft in Colombo vom
25. August 2007 führt der Beschwerdeführer aus, Colombo sei die ge-
fährlichste Stadt in ganz Asien, da bewaffnete Gruppierungen dort mit
Hilfe der Regierung agieren würden. Sri Lanka stehe bei den Men-
schenrechtsverletzungen an erster Stelle. Für die internationale Ge-
meinschaft sei klar, dass die Menschen von Sri Lanka wegen der Be-
drohung durch Regierungstruppen und bewaffnete Gruppierungen in
einer gefährlichen Umgebung leben würden. In der Beilage reichte er
verschiedene Zeitungsartikel zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abge-
fasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann
indessen verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwer-
deeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren
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Begründung zu entnehmen sind und ohne weiteres darüber befunden
werden kann.
1.3 Die Beschwerde ist - abgesehen vom sprachlichen Mangel - form-
und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die an-
gefochtene Verfügung berührt und habt ein schutzwürdiges Interesse
an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdefüh-
rer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
mithin einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Sachverhalt aufgrund
der ihm vorliegenden Akten als ausreichend erstellt, weshalb auf einen
Schriftenwechsel verzichtet werden kann (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen
können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet wer-
den kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20
Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklä-
rung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im
Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land
auszureisen.
3.2 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung ei-
ner Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei
den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der er-
forderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die
Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung
durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten,
die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweiti-
gen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und As-
similationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen
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und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
(EMARK) 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., welcher angesichts
bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des
Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die
Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der
betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15, Erw. 2c, S. 130),
mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort
für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann.
4.
Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zu-
nächst zum Schluss, dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid zutreffend
auf fehlende Asylrelevanz der Vorbringen erkannt und dem Beschwer-
deführer zu Recht die Einreise verweigert und das Asylgesuch abge-
lehnt hat.
4.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG, SR 142.31 gilt als Flüchtling, wer in
seinem Heimatstaat oder im Land des letzten Wohnsitzes wegen sei-
ner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaf-
ten Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist dabei Rechnung zu tragen. Die in Art. 3 Abs. 1 AsylG
enthaltene Aufzählung der Verfolgungsmotive ist abschliessend.
4.2 Anlässlich der Anhörung vom 7. März 2007 gab der Beschwerde-
führer zu Protokoll, er wisse, dass die Drohungen nicht von der LTTE
ausgehen würden, könne jedoch nicht genau sagen, welche Gruppie-
rung dafür verantwortlich sei (vgl. A5/ S. 6). Es könne sich dabei auch
lediglich um eine kriminelle Bande handeln (vgl. A5/ a.a.O.). Er sei po-
litisch nicht engagiert, habe keine Kontakte zu Politikern und er sei nie
Mitglied der LTTE oder einer anderen tamilischen Organisation gewe-
sen (vgl. A5/ a.a.O.). Es sei bestimmt jemand, der von einer seiner
Entscheidungen im Zusammenhang mit seiner Arbeit betroffen sei und
sich bei einer Untergruppe von Karuna beschwert habe (vgl. A5/ S. 7).
Aus den Aussagen des Beschwerdeführers geht damit klar hervor,
dass der geltend gemachten Verfolgung keines der in Art. 3 AsylG ge-
nannten Motive zu Grunde liegt, sondern diese ausschliesslich in Zu-
sammenhang mit dessen Tätigkeit als Public Management Assistant
für die D._______ steht.
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4.3 Der Beschwerdeführer macht sodann keine staatliche Verfolgung,
sondern Verfolgung durch unbekannte Dritte geltend. Mit dem Grund-
satzentscheid EMARK 2006 Nr. 18 wurde im schweizerischen Asyl-
recht in Abwendung von der Zurechenbarkeitstheorie die sogenannte
Schutztheorie anerkannt. Die Schutztheorie besagt, dass die Flücht-
lingseigenschaft von Asylsuchenden, welche im Herkunftsland – unter
asylrechtlich im Übrigen relevanten Umständen – von nichtstaatlicher
Verfolgung bedroht sind, zu verneinen ist, wenn in diesem Staat
Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung erhältlich ist. Dieser kann durch
den Heimatstaat, unter Umständen auch durch einen im Sinne der
Rechtsprechung besonders qualifizierten Quasi-Staat gewährt werden.
Der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung auf tieferem institutionellem
Niveau – beispielsweise durch einen Clan, durch eine (Gross-) Familie
oder auf individuell-privater Basis – wäre jedenfalls nicht als ausrei-
chend zu beurteilen (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.2.3 S. 202 f.). Bei
der Beurteilung, welche Art beziehungsweise welcher Grad von
Schutz im Heimatland als "genügend" zu qualifizieren ist, kann ge-
mäss erwähntem Grundsatzentscheid vollumfänglich auf die bisherige
Rechtsprechung abgestellt werden. Zunächst ist nicht eine faktische
Garantie des Schutzgewährers für langfristigen individuellen Schutz
des von nichtstaatlicher Verfolgung Bedrohten zu verlangen: Keinem
Staat gelingt es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit
und überall zu garantieren. Erforderlich ist vielmehr, dass eine funktio-
nierende und effiziente Schutz-Infrastruktur zur Verfügung steht, wobei
in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie
an ein Rechts- und Justizsystem zu denken ist, das eine effektive
Strafverfolgung ermöglicht. Die Inanspruchnahme eines solchen inner-
staatlichen Schutzsystems muss dem Betroffenen einerseits objektiv
zugänglich sein (unabhängig, beispielsweise, vom Geschlecht oder
von der Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Minderheit);
andererseits muss sie für den Schutzbedürftigen auch individuell zu-
mutbar sein, was beispielsweise dann zu verneinen ist, wenn der Be-
troffene sich mit einer Strafanzeige der konkreten Gefahr weiterer
(oder anderer) Verfolgungsmassnahmen aussetzen würde. Auch über
diese Zumutbarkeitsfrage ist im Rahmen der individuellen Einzelfall-
prüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontexts zu
entscheiden. Analog der Einwendung einer sicheren innerstaatlichen
Fluchtalternative obliegt es der entscheidenden Behörde, die Effektivi-
tät des Schutzes vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatland abzu-
klären und zu begründen (EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.3.1 und 10.3.2
S. 203 mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Wie die
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Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 26. April 2007 zutreffend ausführt,
ist der srilankische Staat im vorliegenden Fall schutzfähig und -willig.
Diesbezüglich kann auf die entsprechenden Erwägungen im angefoch-
tenen Entscheid verwiesen werden, ohne diese im Einzelnen zu wie-
derholen.
4.4 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass es
dem Beschwerdeführer vorliegend nicht gelungen ist, eine asylrelevan-
te Verfolgung im Heimatstaat glaubhaft zu machen. Unter diesen Um-
ständen erübrigt es sich, auf die weiteren, auf Beschwerdeebene ge-
äusserten Vorbringen und eingereichten Beweismittel näher einzuge-
hen, zumal sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen auf die
Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 16 Abs. 1 Bst. A
VGG i.V.m. Art. 6 Bst. B VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung der Schweizerischen
Botschaft in Colombo (per EDA-Kurier)
- die Schweizerische Botschaft in Colombo, mit der Bitte um Eröff-
nung des Urteils an den Beschwerdeführer sowie um Zustellung der
beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungs-
gericht (per EDA-Kurier; in Kopie)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref. Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Marco Abbühl
Versand:
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