B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6045/2014
Ur t e i l vom 2 2 . D e z embe r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Richterin Esther Karpathakis,
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
vertreten durch Stefan Hery,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rechtsverzögerung / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste mit Einreisebewilligung des BFM eigenen An-
gaben zufolge am 26. Juli 2012 in die Schweiz ein und suchte am 6. August
2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl
nach. Am 16. August 2012 fand die Befragung zu seiner Person (BzP) statt.
B.
Mit Entscheid vom 28. August 2012 wies das BFM den Beschwerdeführer
dem Kanton C._______ zu.
C.
Mit Eingabe vom 24. Dezember 2013 teilte der Rechtsvertreter dem BFM
die Mandatsübernahme mit. Gleichzeitig ersuchte er um Aktensicht spä-
testens mit Eröffnung des Entscheids und um Festsetzung eines Anhö-
rungstermins sowie anschliessend rasche Verfahrenserledigung.
D.
Das BFM teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. Februar
2014 unter Hinweis auf seine hohe Geschäftslast mit, es werde sein Ge-
such so bald als möglich gemäss interner Prioritätenordnung bearbeiten.
E.
Der Beschwerdeführer ersuchte das BFM am 3. Oktober 2014 um prioritäre
Behandlung seines Dossiers und forderte dieses erneut auf, einen Termin
für die Anhörung anzusetzen und das Verfahren anschliessend rasch zu
entscheiden oder ihn über den Verfahrensstand zu orientieren.
F.
Mit Schreiben vom 7. Oktober 2014 antwortete die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer, ihre Ressourcen würden es derzeit nahezu verunmögli-
chen, eritreische Asylsuchende formell anzuhören. Sie stellte eine mög-
lichst rasche Anhörung in Aussicht, sobald dies ihre Ressourcen wieder
erlauben würden.
G.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 17. Oktober 2014 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen das BFM und beantragte,
es sei festzustellen, dass das Verfahren vor dem BFM zu lange dauere.
Das BFM sei anzuweisen, das Asylverfahren ohne weitere Verzögerung zu
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bearbeiten und zügig abzuschliessen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht er-
suchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel reichte er
eine Fürsorgebescheinigung vom 17. Oktober 2014 zu den Akten.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2014 hiess die Instruktionsrichte-
rin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehm-
lassung ein; diese ging am 7. November 2014 innert Frist beim Gericht ein.
I.
Die Instruktionsrichterin räumte dem Beschwerdeführer das Replikrecht
ein, wovon dieser mit Eingabe vom 21. November 2014 Gebrauch machte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtba-
ren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung
einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zu-
ständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch
MARKUS MÜLLER, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bun-
desgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), 2008, Rz. 3 zu
Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vor-
liegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig.
Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass ei-
ner anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus,
dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer
Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist
anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu han-
deln, und dem Rechtssuchenden nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG
Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2, mit weiteren Hinwei-
sen). Der Beschwerdeführer, welcher in der Schweiz ein Asylgesuch ge-
stellt und um Erlass eines entsprechenden Asylentscheids in Form einer
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anfechtbaren Verfügung ersucht hat, ist demnach zur Beschwerde legiti-
miert.
1.2 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grund-
sätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Den-
noch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben
einer beschwerdeführenden Person, zumal auch hier der Grundsatz von
Treu und Glauben eine Grenze bildet. Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhe-
bung ist vorliegend nicht zu beanstanden. Die beschwerdeführende Per-
son muss überdies darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung
ein schutzwürdiges – mithin aktuelles und praktisches – Interesse an der
Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer
entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜH-
LER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013,
Rz. 5.23).
Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme
der allenfalls verzögerten Amtshandlung manifestiert sich vorliegend in den
bei den Akten liegenden Eingaben, mit welchen dieser um beförderliche
Verfahrenserledigung ersucht hat.
1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Rechtsverzögerungsbe-
schwerde ist damit einzutreten.
2.
Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich auf
die Frage, ob das Gebot des Rechtsschutzes in angemessener Zeit im
konkreten Fall verletzt worden ist oder nicht. Im Falle einer Gutheissung
der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die
Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen hat sich das Gericht
einer Stellungnahme dazu, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid
inhaltlich hätte ausfallen sollen, zu enthalten, da es – Spezialkonstellatio-
nen vorbehalten – nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entschei-
den darf, ansonsten der Instanzenzug verkürzt und allenfalls weitere
Rechte der am Verfahren Beteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15
E. 3.1.2, mit weiteren Hinweisen).
3.
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3.1 In der Rechtsverzögerungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer
geltend, sich der hohen Geschäftslast des BFM bewusst zu sein und auch
Verständnis dafür zu haben, dass nicht jedes Asylverfahren innerhalb der
gesetzlich vorgesehenen Fristen behandelt und abgeschlossen werden
könne. Der gesetzliche Auftrag des BFM sei es jedoch, die Asylverfahren
innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes zu einem Abschluss zu brin-
gen. Der Hinweis auf die in den letzten Monaten sehr hohe Anzahl neu
eingereichter Asylgesuche eritreischer Staatsangehöriger und der dadurch
bedingte Mangel an Dolmetschenden vermöge die Untätigkeit des BFM
während über zwei Jahren nicht zu rechtfertigen; die Anhörung hätte be-
reits vor dem bestehenden Engpass durchgeführt werden müssen.
3.2 In seiner Vernehmlassung hält das BFM entgegen, es sei mittlerweise
wieder möglich, in beschränktem Umfang Anhörungen mit eritreischen
Asylsuchenden durchzuführen. Dabei werde nach dem Prinzip "first-in first-
out" vorgegangen. Es sei bereits mit Anhörungen von Personen begonnen
worden, deren Gesuch am längsten hängig sei. Das Dossier des Be-
schwerdeführers sei zur Ansetzung eines Termins an das Anhörungsdispo-
sitionssekretariat des BFM weitergeleitet worden. Aufgrund der eingereich-
ten Rechtsverzögerungsbeschwerde habe sich die Ansetzung des Anhö-
rungstermins weiter verzögert, weil das Dossier an das Bundesverwal-
tungsgericht habe weitergeleitet werden müssen. Nach Abschluss des vor-
liegenden Beschwerdeverfahrens werde der Beschwerdeführer rasch
möglichst zu einer Anhörung vorgeladen. Es sei indessen zu beachten,
dass es dem Gebot der Gleichbehandlung "widerstossen" würde, wenn
durch die Einreichung von Rechtsverzögerungsbeschwerden eine Vor-
zugsbehandlung im Vergleich zu Asylsuchenden, die ebenso lange oder
noch länger auf einen Entscheid warten, erreicht werden könnte.
3.3 Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik ergänzend zu seinen bis-
herigen Vorbringen fest, erfahrungsgemäss könne zwischen der Weiterlei-
tung des Dossiers an das Anhörungsdispositionssekretariat und der Anhö-
rung viel Zeit vergehen. Es sei deshalb zu bezweifeln, dass aufgrund der
eingereichten Rechtsverzögerungsbeschwerde die Ansetzung der Anhö-
rung weiter verzögert werde.
4.
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Seite 6
4.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der
allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede
Person vor Gerichts- und Verfahrensinstanzen Anspruch auf gleiche und
gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist
(sog. Beschleunigungsgebot).
4.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre
und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei
einer Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde
nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch
als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfah-
rens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu
beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der
Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die
Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifi-
sche Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und
5.2 mit weiteren Hinweisen auf Lehre und Praxis). Ein Verschulden der Be-
hörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das
Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personal-
mangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl.
BGE 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungs-
fristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer
zu berücksichtigen.
4.3 Gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. b AsylG hört das BFM die Asylsuchenden
innerhalb von 20 Tagen nach dem Entscheid über die Zuweisung in den
Kanton zu den Asylgründen an. Nach den vom Gesetzgeber per 1. Februar
2014 zusätzlich verschärften Behandlungsfristen für das erstinstanzliche
Asylverfahren ist über Asylgesuche materiell in der Regel innerhalb von
zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu entscheiden (Art. 37 Abs. 2
AsylG).
5.
5.1 Den vorinstanzlichen Akten ist nicht zu entnehmen, dass das BFM das
Dossier zwecks Ansetzung eines Anhörungstermins an die Anhörungs-
zentrale weitergeleitet hätte. Selbst wenn diese Handlung vorgenommen
worden wäre, bleibt festzuhalten, dass bis zum heutigen Zeitpunkt immer
noch kein Termin für die Anhörung des Beschwerdeführers angesetzt
wurde. Entsprechend ist es vorliegend unerheblich, ob diese Weiterleitung
tatsächlich stattgefunden hat oder nicht, da sie ohnehin ergebnislos verlief.
Die Aktenführung endete offenbar am 29. August 2012 (vgl. letzter Eintrag
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im Aktenverzeichnis des BFM). Dies deutet darauf hin, dass das Dossier –
abgesehen von den beiden Antwortschreiben des BFM zum Verfahrens-
stand – seit mehr als zwei Jahren unbearbeitet geblieben und die Kantons-
zuweisung vom 28. August 2012 die letzte aus den Akten zu entnehmende
Amtshandlung ist. Demnach sind – wiederum abgesehen von den Einga-
ben betreffend Mandatsanzeige und den beiden Verfahrensstandanfragen
sowie den Antwortschreiben des Bundesamtes, welche von diesem noch
nicht ins Aktenrodel aufgenommen worden sind – während mehr als zwei
Jahren keine verfahrensleitenden Handlungen von Seiten des BFM mehr
erfolgt.
5.2 Dem Bundesverwaltungsgericht ist die hohe Arbeitslast des BFM, auf
die in der Vernehmlassung hingewiesen wird, bekannt, und es ist nicht nur
nachvollziehbar, sondern aufgrund der Geschäftslast unvermeidbar, dass
nicht jedes Asylverfahren innerhalb der gesetzlichen Behandlungsfristen
abgeschlossen werden kann, was in der Formulierung von Art. 37 Abs. 2
AsylG ("in der Regel") zum Ausdruck kommt. Keine solche Relativierung
kennt die Bestimmung von Art. 29 Abs. 1 AsylG betreffend die Frist zur An-
hörung zu den Asylgründen; dennoch handelt es sich auch bei dieser Be-
handlungsfrist um eine blosse, bei Überschreitung nicht mit verfahrens-
rechtlichen Sanktionen verbundene Ordnungsfrist. Dem Beschwerdeführer
ist vorliegend aber dahingehend beizupflichten, dass die grosse Ge-
schäftslast die Untätigkeit beziehungsweise abgebrochene Tätigkeit des
BFM seit der mehr als zwei Jahre zurückliegenden Kantonszuweisung
nicht zu rechtfertigen vermag. Mit dem Verweis auf die aktuell hohe Zahl
neuer Asylgesuche eritreischer Staatsangehöriger und auf damit verbun-
dene Kapazitätsengpässe hinsichtlich der Durchführung von Anhörungen
eritreischer Asylsuchender gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG vermag das BFM
nicht stichhaltig zu begründen, inwiefern es wegen nicht selbst zu verant-
wortender Umstände nicht in der Lage gewesen sein sollte, die Anhörung
des Beschwerdeführers seit September 2012 durchzuführen. Die mehr als
zweijährige Untätigkeit des BFM ist nicht mit Art. 29 Abs. 1 Bst. b AsylG zu
vereinbaren, zumal die Anhörung der asylsuchenden Person zu ihren Asyl-
gründen den Kernpunkt der Sachverhaltsfeststellung und damit die Grund-
lage für die rechtliche Analyse der Asylvorbringen bildet, und möglichst
zeitnah zur Asylgesuchstellung erfolgen sollte. Die Sache erscheint nach
aktuellem Verfahrensstand weder sonderlich komplex, noch kann die lange
Verfahrensdauer dem Beschwerdeführer angelastet werden. Die Prob-
leme, welche die eingeschränkten Ressourcen des BFM nach sich ziehen,
bestehen offensichtlich schon seit längerer Zeit. Dennoch ist nicht ersicht-
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lich, inwiefern sich das Bundesamt bemüht, bezüglich dieser für alle Betei-
ligten unbefriedigenden Situation Abhilfe zu schaffen. Jedenfalls vermag
der Hinweis auf ein Vorgehen nach sinnvollen Prioritäten beim Abbau der
Pendenzen sowie der Verweis auf unerwünschte Vorzugsbehandlungen
von einzelnen Asylsuchenden an der aktuellen Lage wenig zu verändern.
Schliesslich gilt es zu berücksichtigen, dass eine Verfahrensdauer vom
Ausmass der vorliegenden zu einer erheblichen Belastung der betroffenen
Person führen kann.
5.3 Vorliegend wurde das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom BFM
nicht mit der notwendigen Beförderlichkeit behandelt. Das BFM muss sich
unter diesen Umständen eine Verletzung des Beschleunigungsgebots von
Art. 29 Abs. 1 BV vorhalten lassen.
6.
Die Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich damit als begründet und die
Beschwerde ist gutzuheissen. Die Akten gehen an das BFM zurück, ver-
bunden mit der Anweisung, das Asylverfahren des Beschwerdeführers be-
förderlich weiterzuführen, insbesondere umgehend einen Anhörungster-
min anzusetzen, und das Asylgesuch umgehend einem Entscheid zuzu-
führen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
7.3 Die vorliegend eingereichte Kostennote beläuft sich auf insgesamt
Fr. 630.– (ohne Mehrwertsteuer). Der ausgewiesene Vertretungsaufwand
erscheint unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren
(Art. 9–13 VGKE) angemessen und notwendig im Sinne von Art. 64 Abs. 1
VwVG. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren
somit eine Parteientschädigung im Betrag von insgesamt Fr. 680.– (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und es wird festgestellt, dass das Ver-
fahren vor dem BFM bis dahin zu lange gedauert hat.
2.
Das BFM wird angewiesen, das Asylverfahren des Beschwerdeführers
beförderlich weiterzuführen, insbesondere sogleich einen Anhörungster-
min anzusetzen, und das Asylgesuch umgehend einem Entscheid zuzu-
führen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 680.–
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger
Versand: