B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6046/2013
U r t e i l v o m 1 3 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren (…), Algerien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 14. Oktober 2013 / N (…).
E-6046/2013
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM in Anwendung des Dublin-II-Assoziierungsabkommens auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 3. Oktober 2009 mit Verfü-
gung vom 18. März 2010 nicht eintrat, seine Wegweisung nach Italien
verfügte und den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass er sich der Überstellung nach Italien entzog und am 10. Mai 2010
ein weiteres Asylgesuch in der Schweiz einreichte, unter anderem unter
Berufung auf ein angehobenes Ehevorbereitungsverfahren,
dass das BFM am 2. Juni 2010 unter Bestätigung seiner Verfügung vom
18. März 2010 die Nicht-Anhandnahme des Gesuchs verfügte, den Be-
schwerdeführer gleichentags in Ausschaffungshaft setzte und am 18. Juni
2010 auf dem Luftweg nach Italien überstellte,
dass er bereits am 19. Juni 2010 in der Schweiz ein weiteres Asylgesuch
stellte und das BFM darauf unter Berufung auf das Dublin-II-Assoziie-
rungsabkommen mit Verfügung 18. August 2010 nicht eintrat, seine Weg-
weisung aus der Schweiz nach Italien verfügte und den Wegweisungs-
vollzug anordnete,
dass er am 7. Oktober 2010 von Frankreich her kommend ein viertes Mal
um Asyl nachsuchte, unter anderem mit der Begründung, er möchte bei
seiner Braut, welche ein Kind von ihm erwarte und ihn verlassen habe,
bleiben, und in Italien nicht auf der Strasse leben wolle,
dass das BFM mit Verfügung vom 25. Januar 2011 wegen Nichtleistens
des erhobenen Gebührenvorschusses auf das Gesuch, welches es als
Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen hatte, nicht eintrat,
dass er am 6. April 2011 ein fünftes Asylgesuch stellte, welches vom BFM
wiederum als Wiedererwägungsgesuch qualifiziert und mit Verfügung
vom 4. Mai 2011 abgewiesen wurde,
dass er am 18. November 2011 nach Italien überstellt wurde,
dass er am 5. Januar 2012 wiederum in der Schweiz um Asyl nachsuchte
und dabei vorbrachte, er möchte dieses Mal seine wirkliche Identität of-
fenlegen und seine schweizerische Freundin heiraten, auf welches Ge-
such das BFM mit Verfügung vom 13. Februar 2012 erneut nicht eintrat,
E-6046/2013
Seite 3
seine Wegweisung aus der Schweiz nach Italien verfügte und den Weg-
weisungsvollzug anordnete,
dass er im April 2013 im Tessin aufgegriffen und wegen dreier strafrecht-
licher Verurteilungen dem Strafvollzug zugeführt wurde, wobei eine be-
dingte Entlassung frühestens per 15. August 2013 möglich gewesen wäre,
dass das kantonale Migrationsamt mit an das Amt für Justizvollzug ge-
richtetem Schreiben vom 13. August 2013 mitteilte, der Beschwerdeführer
hätte wegen Nichterstreckbarkeit der Übergabefrist spätestens am 8. Au-
gust 2013 an Italien übergeben werden müssen,
dass sich der Beschwerdeführer mit englischsprachigem Schreiben aus
dem Strafvollzug beim kantonalen Migrationsamt meldete und beantrag-
te, nicht nach Algerien zurückgeschafft zu werden, weil er dort getötet
werde, welches Schreiben am 22. August 2013 zuständigkeitshalber an
das BFM zur Behandlung als Asylgesuch übermittelt wurde,
dass die Anfrage des BFM am 23. August 2013 an die italienischen Be-
hörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers im Rahmen des
Dublin-II-Assoziierungsabkommens am 2. September 2013 abschlägig
beantwortet wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 12. September 2013 die Aufhebung
seiner Verfügung vom 13. Februar 2012 und die Aufnahme des nationa-
len Asylverfahrens in der Schweiz anordnete,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 4. Oktober 2013 zur Papierlo-
sigkeit und zu den Asylgründen anhörte,
dass dieser geltend machte, er sei Araber und algerischer Staatsangehö-
riger, stamme aus dem (…) Algeriens, habe sich bis zur Ausreise dort
aufgehalten und habe, zuletzt in B._______, als C._______ gearbeitet,
dass er nach der Entlassung aus der Armee seit Winter 1998 respektive
2005 Probleme mit sechs oder sieben Terroristen gehabt habe, die eines
Nachts bei ihm zu Hause aufgetaucht, sein Haus durchsucht und ihm alle
Nahrungsmittel und das Essen weggenommen hätten,
dass er diese Terroristen der Polizei gemeldet habe, ihn die Terroristen
deswegen gesucht hätten und er um sein Leben bangen müsse, weshalb
er nicht mehr nach Hause zurückgekehrt sei, sondern im Januar oder
E-6046/2013
Seite 4
Februar 2008 nach Libyen ausgereist sei respektive mit Unterbrüchen
von 1998 bis 2006 stets in Libyen gelebt habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 14. Oktober 2013 – eröffnet am 21. Ok-
tober 2013 – auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung des Be-
schwerdeführers verfügte und den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung anführte, er habe den Behörden in all sei-
nen Asylverfahren und den jeweiligen 48-Stunden-Fristen – die erste Auf-
forderung datiere vom 3. Oktober 2009, die letzte vom 5. Januar 2012 –
keine rechtsgenügenden Reise- oder Identitätspapiere abgegeben und
für diese Unterlassung keine entschuldbaren Gründe vorgebracht,
dass er ausweichende und sich widersprechende Aussagen betreffend
die Beschaffung des Reisepasses und einer Identitätskarte gemacht habe
und über Jahre hinweg offensichtlich keine Anstrengungen unternommen
habe, der Aufforderung nachzukommen,
dass er die geltend gemachten Übergriffe und Bedrohungen Dritter der
algerischen Polizei hätte melden können und diese willens sei, einen
ehemaligen Armeeangehörigen zu schützen,
dass er keine direkte oder über Drittpersonen erfolgte Bedrohung be-
hauptet habe und sich offenbar in anderen Teilen des Heimatlandes den
Bedrohungen habe entziehen können, da er von keinen Vorfällen aus
diesen Landesgegenden berichtet habe,
dass er zu keiner Zeit fähig gewesen sei, seine Probleme und späteren
Bedrohungen durch Terroristen konkret, substanziiert und widerspruchs-
frei zu schildern, weshalb an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu
zweifeln sei,
dass er mithin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und keine zusätzli-
chen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses nötig seien, die Wegweisung recht-
mässig und deren Vollzug zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 23. Oktober 2013
(Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht sinngemäss beantragte,
die angefochtene Verfügung aufzuheben, da er immer noch Angst habe,
die Terroristen könnten ihn finden und töten, und dass er glaubwürdig sei
und stets die Wahrheit gesagt habe,
E-6046/2013
Seite 5
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen
(Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32–35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 m.w.H.),
dass im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gestützt auf Art. 32
Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingsei-
genschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im
E-6046/2013
Seite 6
Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist, und in diesem Sinne
auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE
2007/8 insbes. E. 2.1 und 5.6.5),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den
Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs
Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende
glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen
nicht in der Lage, auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7
AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder sich auf Grund der
Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nö-
tig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. a–c AsylG),
dass unter Reise- und Identitätspapiere Dokumente verstanden werden,
die sowohl die einwandfreie Feststellung der Identität als auch die sichere
Durchführung der Rückschaffung ermöglichen sollen, und ohne ent-
schuldbare Gründe ein Nichteintreten selbst dann zu erfolgen hat, wenn
trotz fehlender Ausweise keine Zweifel über die Identität des oder der
Asylsuchenden bestehen (vgl. BVGE 2007/7 E. 5.3 und 6),
dass der Beschwerdeführer diesbezüglich nichts Stichhaltiges vorbringt
und sich aus seinen Angaben weder Rückschlüsse auf seine tatsächliche
Identität gezogen noch entschuldbare Gründe für das Nichteinreichen der
erforderlichen Papiere erblickt werden können,
E-6046/2013
Seite 7
dass aus seiner Äusserung anlässlich der Befragung durch das BFM vom
16. Januar 2012 im vorangegangenen Asylverfahren, er möchte dieses
Mal seine Identität offenlegen, geschlossen werden darf, dass A._______
nicht seine richtige Identität ist und die wahre Identität den
schweizerischen Asylbehörden weiterhin nicht bekannt ist,
dass er in den Anhörungen zur Beschaffung seines Reisepasses oder
einer Identitätskarte offenkundig widersprüchliche, der allgemeinen
Erfahrung zuwiderlaufende und ausweichende Angaben gemacht hat und
bis heute offensichtlich keine ernsthaften Anstrengungen zur Papierbe-
schaffung unternommen hat, zumal Verwandte und Bekannte im
Heimatland existieren und er an der erwähnten Befragung am 16. Januar
2012 die Zeit, die er für die Beschaffung der Identitätspapiere brauche,
auf einen Monat veranschlagte (vgl. E8 S. 1 f., siehe auch Anhörungs-
protokoll vom 4. Oktober 2013 E 48 S. 2 und 7 i.V.m. D5 S. 3),
dass er bis heute den schweizerischen Asylbehörden kein rechtsgenü-
gendes Identitätspapier eingereicht hat und seine Identität – vgl. auch die
Antwort der italienischer Behörde vom 2. September 2013 in Bezug auf
angegebene Identitäten (E43/1) – nach wie vor nicht feststeht,
dass die Schilderung des zentralen, die angebliche Verfolgung betreffen-
den Sachverhalts an erheblichen Widersprüchen krankt, massive Unge-
reimtheiten und Lücken in den Abläufen aufweist, substanzarm und erfah-
rungswidrig ist, weshalb der Beschwerdeführer offenkundig nicht von per-
sönlich Erlebtem berichtet haben kann,
dass die in der Beschwerdeschrift gemachten Ausführungen, wo der Be-
schwerdeführer versichert, bis jetzt immer die Wahrheit gesagt zu haben,
nicht zuletzt in Anbetracht der Widersprüche nicht überzeugen und sich
mit der Argumentation des BFM in der angefochtenen Verfügung nicht
fundiert auseinandersetzen, weshalb sie am Ausgang des Verfahrens
nichts ändern können und zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu-
treffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wird,
dass der Sachverhalt vom BFM mithin korrekt und vollständig festgestellt
worden ist und kein Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungshinder-
nisses besteht (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
E-6046/2013
Seite 8
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat, der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung
erteilt hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
[AsylV 1, SR 142.311]) und der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf
Erteilung einer solchen hat (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.), weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmun-
gen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn
der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar oder unmöglich ist
(Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen gemäss ständiger Praxis das gleiche Beweismass wie bei der Flücht-
lingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), und namentlich keine Person in irgend-
einer Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr
Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein sol-
ches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ments im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine An-
haltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung i.S. von Art. 25
Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
E-6046/2013
Seite 9
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
die ihm im Heimat- oder Herkunftsland droht,
dass der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar ist, wenn
sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg,
Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret ge-
fährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Algerien keine Situation allgemeiner Gewalt besteht,
dass in Anbetracht des festgestellten offenkundigen Kooperationsunwil-
lens bei der Beschaffung von Reisepapieren und angesichts der Unstim-
migkeiten bezüglich des Besitzes von Identitätspapieren sowie der haltlo-
sen Asylvorbringen davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe
auch zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen in Algerien un-
korrekte Angaben gemacht, um diese Bereiche möglichst unvorteilhaft er-
scheinen zu lassen, und verfüge nach wie vor über ein tragfähiges, sozia-
les und intaktes Beziehungsnetz in seinem Heimatland,
dass der (…)-jährige Beschwerdeführer, von welchem keine schwerwie-
genden gesundheitlichen Beschwerden aus Arztberichten aktenkundig
sind – er gab indes in der Befragung vom 4. Oktober 2013 an, (…) zur
Stressbewältigung und Nervenberuhigung wegen seiner Verfolgungs-
angst einzunehmen (E48 S. 6) –, im Heimatland keine existenzielle Prob-
leme haben dürfte, weil ihm die Wiederaufnahme seiner Erwerbstätigkeit
als D._______ oder C._______ in seinem Heimatland zuzumuten ist, zu-
mal er dort offensichtlich nicht verfolgt war und sich dort seine Angehöri-
gen und weitere Bekannte befinden,
dass seinen letzten Angaben zufolge die Ehevorbereitung mit M.M., mit
welcher er nie zusammengewohnt habe, geplatzt sei und sie von ihm
noch nie ein Kind erwartet habe (E48 S. 7 f.),
dass somit weder die aktuelle allgemeine Lage im Heimatstaat des Be-
schwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung
und Furcht des Beschwerdeführers vor erheblichen Nachteilen bei einer
Rückkehr in dessen Heimatland schliessen lassen, und der Vollzug der
Wegweisung mithin zumutbar ist,
E-6046/2013
Seite 10
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist, und es dem
Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mit-
zuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegwei-
sung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-6046/2013
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
Versand: