B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6046/2019
Ur t e i l vom 2 2 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiberin Nina Klaus.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch MLaw Lukas Rathgeber,
HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat)
und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 7. November 2019 / N (…).
E-6046/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 11. September 2019 in der Schweiz
um Asyl nach und am 17. September 2019 beauftragte er die Mitarbeiten-
den des HEKS Rechtsschutzes Bundesasylzentren B._______ mit der
Wahrung seiner Rechte.
B.
Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentralein-
heit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 28. Dezember 2017
bereits in Griechenland ein Asylgesuch eingereicht hatte und ihm am
18. Januar 2019 dort Schutz gewährt worden war.
C.
Anlässlich des persönlichen Dublin-Gesprächs und des rechtlichen Gehörs
zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und zur Möglichkeit der Rück-
führung nach Griechenland vom 25. September 2019 (vgl. Protokoll in den
SEM-Akten: A13/3), machte der Beschwerdeführer, in Anwesenheit seines
Rechtsvertreters, im Wesentlichen geltend, er sei am 28. Oktober 2017 in
Griechenland eingereist und am 28. Dezember 2017 zu seinen Asylgrün-
den angehört worden. Im Februar 2019 habe er das Land verlassen und
sei über verschiedene Länder am 11. September 2019 in die Schweiz ge-
langt. Ihm sei nicht bekannt, ob er in Griechenland internationalen Schutz
als Flüchtling oder subsidiären Schutz erhalten habe. Etwa neun oder zehn
Monate nach seiner Anhörung in Griechenland, habe man ihm mündlich
mitgeteilt, dass sein Asylgesuch abgewiesen worden sei. Ein Anwalt, an
den er sich eigenständig gewendet habe, habe für ihn eine Beschwerde
dagegen eingereicht. Am 10. Januar 2019 hätten die griechischen Behör-
den ihm drei Blätter ausgehändigt, mit denen er sich habe ausweisen kön-
nen, und die sechs Monate lang gültig gewesen seien. Daraufhin sei er von
Lesbos nach Athen gelangt und über Serbien ausgereist. Da das Doku-
ment, bestehend aus den drei Blättern, nicht mehr gültig sei, würden die
griechischen Behörden ihn bei einer Rückkehr in das Land wiederum nach
Lesbos zurückschicken und ihn für 18 Monate inhaftieren.
Auf Lesbos habe es nachts häufig gewalttätige Streitigkeiten unter den
Flüchtlingen gegeben; es sei dort gefährlich. Einmal sei er als Unbeteiligter
mit einer Eisenstange verletzt worden. Als er den Vorfall der Polizei gemel-
det habe, hätten sie ihm gesagt, er sei lediglich zufälliges Opfer dieser
Gruppen-Rivalitäten geworden. Zudem hätten die Behörden nicht gut zu
ihm geschaut. So habe er sein Zelt selber kaufen müssen und sich darin
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Seite 3
nicht sicher gefühlt. Ferner habe er oft kein oder nur ungeniessbares Essen
erhalten. Im Winter habe er weder über eine Heizung noch über wärmende
Materialen verfügt.
Überdies habe es in Griechenland keine Ärzte gegeben. Für die medizini-
sche Versorgung von 10'000 Flüchtlingen sei nur eine einzige Organisation
zuständig gewesen. Als er diese wegen seines gebrochenen Daumens
aufgesucht habe, sei ihm gesagt worden, er solle Wasser trinken. Zu sei-
nem aktuellen Gesundheitszustand gab er an, sein rechtes Trommelfell sei
verletzt, er habe eine Zahninfektion und sei erkältet.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Ver-
fahren eine Kopie der Bestätigung seiner Beschwerde im griechischen Ver-
fahren vom 9. November 2018 zu den Akten.
D.
D.a Am 27. September 2019 ersuchte die Vorinstanz die griechischen Be-
hörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen
und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger
Drittstaatsangehöriger (sog. Rückführungs-Richtlinie) und das Abkommen
zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Helleni-
schen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem
Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729) um Rückübernahme
des Beschwerdeführers.
D.b Am 21. Oktober 2019 stimmten die griechischen Behörden dem Rück-
übernahmeersuchen des SEM zu. Gleichzeitig informierten sie darüber,
dass sie dem Beschwerdeführer am 18. Januar 2019 den subsidiären
Schutzstatus gewährt, ihn darüber jedoch noch nicht informiert hätten, und
dass er weder die entsprechende Aufenthaltsbewilligung noch die diesbe-
züglichen Reisedokumente beantragt habe.
E.
E.a Die Vorinstanz unterbreitete der Rechtsvertetung des Beschwerdefüh-
rers am 5. November 2019 einen ablehnenden Entscheidentwurf zur Stel-
lungnahme.
E.b Mit Eingabe vom 6. November 2019 teilte die Rechtsvertretung dem
SEM mit, dass auf eine Stellungnahme verzichtet werde.
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Seite 4
F.
Mit Verfügung vom 7. November 2019 – eröffnet am 8. November 2019 –
trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der
Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der
Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, ansonsten er in Haft genom-
men und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werden könne.
Ferner beauftragte die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug
der Wegweisung und ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Ak-
ten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer an.
G.
Mit Eingabe vom 15. November 2019 erhob der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er
beantragt, die Verfügung des SEM vom 7. November 2019 sei vollständig
aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten.
Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustel-
len. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
Als Beilagen legt er unter anderem eine Stellungnahme der Stiftung Pro
Asyl und der Refugee Support Aegean (RSA) zu den Lebensbedingungen
international Schutzberechtigter in Griechenland vom 30. August 2018, ei-
nen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zu Griechenland
vom Januar 2018 sowie einen Online-Artikel der Neuen Zürcher Zeitung
(NZZ) vom 1. November 2019 ins Recht.
H.
Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
18. November 2019 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
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Seite 5
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die
Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 31a Abs.1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
3.2 Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs
hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem
Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
4.
4.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
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Seite 6
5.
5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b
AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem
sie sich vorher aufgehalten hat.
5.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer am 18. Ja-
nuar 2019 der subsidiäre Schutzstatus in Griechenland gewährt wurde.
Griechenland ist ein verfolgungssicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a
Abs. 2 Bst. b AsylG (vgl. Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezem-
ber 2007) und die griechischen Behörden haben der Rückübernahme des
Beschwerdeführers zugestimmt.
5.3 Dass der Beschwerdeführer in Griechenland über einen Schutzstatus
verfügt, wird in der Beschwerde auch nicht bestritten. Zudem hat er nicht
behauptet, das Asylverfahren in Griechenland sei in seinem Falle fehlerhaft
gewesen beziehungsweise es würde ihm dort die Rückschiebung in seinen
Heimatstaat unter Verletzung des Refoulement-Verbots drohen. Ferner
enthält die Beschwerde keine diesbezüglichen Einwände, so dass das
SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt
oder darauf nicht eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Auch kein anderer Grund
nach Art. 32 Abs. 1 Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV1; SR
142.311) ist ersichtlich. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange-
ordnet.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
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Seite 7
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkom-
mens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund
von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung fest-
gestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Auf-
nahme zu gewähren.
Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der
Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen
Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2
AIG).
7.3 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt
gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis-
standard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.4 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten – wie
Griechenland einer ist (vgl. E. 5.2) – die Vermutung, dass diese ihre völ-
kerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoule-
ment-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten
(vgl. FANNY MATTHEY, in: Cesla Amarelle/Minh Son Nguyen, Code annoté
de droit des migrations, Bern 2015, Art. 6a AsylG N 12 S. 68). Gestützt auf
Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung
in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der
betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Dazu
hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des
in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen,
ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdi-
gen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie im in Frage
E-6046/2019
Seite 8
stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirt-
schaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten
würde (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-2617/2016 vom
28. März 2017 E. 4).
8.
8.1 Das Vorliegen eines Vollzugshindernisses unter dem Aspekt der Zuläs-
sigkeit bei Personen, denen von den griechischen Behörden ein Schutz-
status verliehen wurde, wird vom Bundesverwaltungsgerichts praxisge-
mäss nur unter sehr strengen Voraussetzungen bejaht. Grundsätzlich geht
das Gericht davon aus, dass in Griechenland Schutzberechtigte dort
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden sowie,
dass Griechenland als Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie
des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen
entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach-
kommt. Zwar anerkennt das Gericht gleichzeitig, dass die Lebensbedin-
gungen in Griechenland schwierig sind, dennoch geht es diesbezüglich
nicht von einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinn
von Art. 3 EMRK respektive einer existenziellen Notlage aus. Personen mit
Schutzstatus sind griechischen Bürgerinnen und Bürgern gleichgestellt in
Bezug auf Fürsorge, den Zugang zu Gerichten und den öffentlichen Schul-
unterricht respektive gleichgestellt mit anderen Ausländern und Auslände-
rinnen beispielsweise in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder die Gewährung
einer Unterkunft (vgl. Art. 16-24 FK). Unterstützungsleistungen und weitere
Rechte können direkt bei den zuständigen Behörden eingefordert werden,
falls notwendig auf dem Rechtsweg. Nicht zuletzt können Schutzberech-
tigte sich auch auf die Garantien in der Richtlinie 2011/95/EU (Richtlinie
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011
über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen
einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf sub-
sidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes; sog.
Qualifikationsrichtlinie) berufen, auf die sich Griechenland als EU-Mitglied-
staat behaften lassen muss. Von Interesse dürften diesbezüglich insbeson-
dere die Regeln betreffend den Zugang von Personen mit Schutzstatus zu
Beschäftigung (Art. 26), zu Bildung (Art. 27), zu Sozialhilfeleistungen (Art.
29), zu Wohnraum (Art. 32) und zu medizinischer Versorgung (Art. 30)
sein. Im Falle einer Verletzung der Garantien der EMRK steht gestützt auf
Art. 34 EMRK letztlich der Rechtsweg an den Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte (EGMR) offen (vgl. statt vieler das Urteil E-5134/2018
vom 26. Oktober 2018 E. 9.5.4 f.).
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Seite 9
8.2 Dem Beschwerdeführer wurde in Griechenland der subsidiäre Schutz-
status gewährt. Es besteht daher kein Anlass zur Annahme, es drohe ihm
eine Verletzung des in Art. 33 Abs. 1 der FK verankerten Grundsatzes der
Nichtrückschiebung. Sodann liegen den Akten keine Anhaltspunkte dafür
vor, dass dem Beschwerdeführer für den Fall der Ausschaffung mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK droht.
Vorab ist festzustellen, dass es keinen Grund zur Annahme gibt, der Be-
schwerdeführer müsse sich bei einer Rückkehr nach Griechenland wiede-
rum in Moria/Lesbos aufhalten. Inwiefern er ausserhalb dieses Lagers in
der Vergangenheit in Griechenland von Problemen betroffen gewesen
wäre, die unter dem Aspekt der Zulässigkeit relevant sein könnten, ist nicht
ersichtlich. Dies gilt auch für seine als niederschwellig zu bezeichnenden
gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Unabhängig davon führte das SEM
zu Recht aus, der Beschwerdeführer könne sich bei Unterstützungsbedarf
oder allfälligen Problemen mit Drittpersonen an die griechischen Behörden
wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einfor-
dern. Auch hatte der Beschwerdeführer bereits in Rahmen seines Asylver-
fahrens in Griechenland einen Anwalt aufgesucht, der ihn unterstützt hatte;
es gibt keinen Grund zur Annahme, er könnte dies nicht auch künftig wieder
tun, sollte er auf Unterstützung angewiesen sein, um sich gegebenenfalls
an die zuständigen Stellen zu wenden. Der Vollzug der Wegweisung nach
Griechenland erweist sich somit als zulässig.
9.
9.1 Soweit der Beschwerdeführer auf die prekären Lebensbedingungen
von Migranten in Griechenland hinweist, ist tatsächlich festzustellen, dass
das griechische Fürsorgesystem nicht nur für Asylsuchende, sondern auch
für Personen mit Schutzstatus in der Kritik steht (vgl. EGMR, Saidoun ge-
gen Griechenland [Beschwerde 40083/07] und Fawsie gegen Griechen-
land [Beschwerde 40080/07], beide vom 28. Oktober 2010). Die Miss-
stände im Zugang zu günstigem Wohnraum oder zum Arbeitsmarkt bei an-
haltender Wirtschaftskrise, die beschränkten Fürsorgeleistungen des Staa-
tes oder die Diskriminierungen gegenüber griechischen Staatsangehörigen
beim Zugang zu staatlichen Unterstützungsleistungen einschliesslich im
Bereich der Gesundheitsversorgung werden auch durch die mit der Be-
schwerde beigelegten Berichte von Pro Asyl und RSA sowie der SFH be-
legt.
E-6046/2019
Seite 10
9.2 Trotz dieser Kritik ist aber festzuhalten, dass Griechenland an die Qua-
lifikationsrichtlinie gebunden ist. Der Beschwerdeführer ist somit gehalten,
die ihm allfällig zustehenden Ansprüche direkt bei den griechischen Behör-
den einzufordern (vgl. oben E. 8.1). Selbst wenn die Lebensbedingungen
in Griechenland aufgrund der herrschenden Wirtschaftslage nicht einfach
sind, liegen keine Hinweise für die Annahme vor, dass der Beschwerdefüh-
rer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer existenziellen Notlage aus-
gesetzt wäre. Daran vermag auch seine Rüge, den griechischen Behörden
sei es innert drei Wochen nicht möglich gewesen, ihn über seinen subsidi-
ären Schutzstatus zu informieren, offensichtlich nichts zu ändern. Denn es
ist ihm selbst, und nicht den griechischen Behörden anzulasten, dass er
sich mit den am 10. Januar 2019 erhaltenen Unterlagen nicht an sie ge-
wandt hat, sondern ausgereist ist.
Hinsichtlich seiner gesundheitlichen Probleme wird sich der Beschwerde-
führer nötigenfalls mit seinem subsidiären Schutzstatus, der ihm freien Zu-
gang zu entsprechender Versorgung erlaubt, an die zuständigen Institutio-
nen in Griechenland zu wenden haben.
Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass zur Einholung individueller Garan-
tien (vgl. hierzu BVGE 2017 VI/10 und das Urteil des BVGer
D-5016/2017 vom 12. März 2018 E. 6.6). Der NZZ Artikel vom 1. Novem-
ber 2019 ist offensichtlich nicht geeignet, hinsichtlich der Einholung von
individuellen Garantien zu einer anderen Einschätzung zu gelangen. So ist
der Beschwerdeführer von diesen Anpassungen der Asylverfahren in Grie-
chenland nicht betroffen, ist seines doch bereits abgeschlossen und ihm
der subsidiäre Schutzstatus gewährt worden. Der Wegweisungsvollzug er-
weist sich somit auch als zumutbar.
10.
Soweit der Beschwerdeführer seinen subeventualiter gestellten Antrag auf
Rückweisung damit begründet, die Vorinstanz habe sich nicht hinreichend
mit seinen individuellen Umständen auseinandergesetzt und dadurch ihre
Begründungspflicht verletzt, so erweist sich auch diese Rüge als offen-
sichtlich unbegründet. Sämtliche seiner diesbezüglichen Ausführungen be-
ziehen sich auf seinen Status als Asylbewerber im Lager Moria/Lesbos.
Das SEM hat diesbezüglich zutreffend festgestellt, der Beschwerdeführer
habe die Insel am 10. Januar 2019 verlassen. Gemäss seinen Angaben
hätten die griechischen Behörden ihm zu diesem Zeitpunkt ein Dokument
ausgestellt, mit dem er sich habe ausweisen können, und das während
sechs Monaten gültig gewesen sei. Aufgrund dessen, sowie da ihm am
E-6046/2019
Seite 11
18. Januar 2019 in Griechenland nachweislich der subsidiäre Schutzstatus
zuerkannt worden sei, bestehe kein Anlass für seine Annahme, bei einer
Rückkehr werde er erneut nach Lesbos ins Lager zurückgeschickt. Diese
Einschätzung wird vom Gericht geteilt, weshalb kein Anlass bestand, näher
auf die zweifellos schwierigen Umstände, denen der Beschwerdeführer in
Moria/Lesbos ausgesetzt gewesen sein dürfte, einzugehen. Den Akten
sind auch sonst keine Hinweise zu entnehmen, die eine Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz rechtfertigen könnten. Das diesbezügliche Sub-
eventualbegehren ist folglich abzuweisen.
11.
Schliesslich ist der Wegweisungsvollzug auch als möglich zu erachten, zu-
mal die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerde-
führers ausdrücklich zugestimmt haben.
12.
Nach den vorstehenden Erwägungen ist der von der Vorinstanz verfügte
Vollzug der Wegweisung zu bestätigen.
13.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar –
angemessen ist (Art. 49 Bst. c VwVG). Es erübrigt sich, auf den weiteren
Inhalt der Beschwerdeschrift sowie die dazugehörigen Beilagen näher ein-
zugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
14.
14.1 Der Antrag auf Kostenvorschusserlass erweist sich mit vorliegendem
Urteil als gegenstandslos.
14.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil sich die Beschwerde entsprechend den
vorstehenden Erwägungen bereits bei Eingang des Begehrens, unbese-
hen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers, als aussichtlos
erwiesen hat. Demzufolge hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten
in der Höhe von Fr. 750.– zu tragen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E-6046/2019
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerde-
führer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Nina Klaus
Versand: