B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6048/2007
U r t e i l v o m 5 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 9. August 2007 / N (…).
E-6048/2007
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer sein Heimatland
am 11. Februar 2005 und gelangte per Flugzeug mit einem gefälschten
Pass mit Visum gleichentags illegal in die Schweiz, wo er am 14. Februar
2005 um Asyl nachsuchte. Am 16. Februar 2005 fand im Empfangszent-
rum (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) B._______ die
summarische Befragung zur Person statt, am 8. März 2005 erfolgte die
Anhörung zu den Asylgründen durch die zuständige kantonale Behörde
und am 13. Juli 2007 fand eine ergänzende Bundesanhörung statt.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei ein aleviti-
scher Kurde aus dem Dorf C._______, Kreis D._______ (Provinz
E._______). In E._______ habe er das (…) besucht, wo er begonnen ha-
be, sich für die Marksist Leninist Komünist Parti (MLKP [Marxistisch-
Leninistische Kommunistische Partei; Anmerkung Bundesverwaltungsge-
richt]) politisch zu engagieren und zu sympathisieren. Im November 1997,
als es zu einer polizeilichen Aktion gegen diese Partei gekommen sei, sei
er erstmals von den Behörden behelligt worden. Im Jahr 2001 sei er we-
gen diverser Probleme in seinem Heimatland für acht bis neun Monate
nach F._______ ausgereist, wo er erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen
habe. Nach seiner Rückkehr nach E._______ habe er seine politischen
Tätigkeiten wieder aufgenommen. Im März 2003 sei er erneut festge-
nommen, einem Richter vorgeführt, inhaftiert und nach rund drei Monaten
aus dem Gefängnis von E._______ entlassen worden. Nach seiner Ent-
lassung habe das Gerichtsverfahren im Staatssicherheitsgericht von
E._______, wieder seinen Lauf genommen, weshalb er nach I._______
gereist sei und dort gearbeitet habe. In I._______ sei er politisch nicht ak-
tiv gewesen. Weil er jedoch keine Identitätskarte besessen habe, habe er
sich davor gefürchtet, kontrolliert und wegen des laufenden Verfahrens
festgenommen zu werden. Vor diesem Hintergrund habe er sich ent-
schlossen, sein Heimatland zu verlassen.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
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Zur Stützung seiner Vorbringen legte der Beschwerdeführer folgende in
türkischer Sprache verfassten Dokumente in Kopie zu den Akten:
1. Haftbefehl der 2. Kammer des Sulha Ceza Mahkemesi-Gerichts
von E._______ vom 19. März 2003,
2. Polizeiliches Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmeprotokoll
vom 20. März 2003,
3. Polizeiliches Einvernahmeprotokoll vom 22. März 2003,
4. Arztbericht vom 22. März 2003,
5. Schreiben der Staatsanwaltschaft von E._______ an den "Dienst-
richter" des Sulha Ceza Mahkemsi-Gerichts von E._______ vom
22. März 2003,
6. Verhandlungsprotokoll des Staatssicherheitsgerichts (DGM) von
E._______ vom 29. Mai 2003,
7. Anklageschrift der DGM-STA von E._______ vom 18. Juni 2003,
8. Anklageschrift der Staatsanwaltschaft von E._______ vom 24. Ju-
ni 2003,
9. Gerichtsprotokoll der 1. Kammer des DGM von E._______ vom
24. Juni 2003,
10. Bestätigung des Asliye Ceza Mahkemesi-Gerichts von E._______
vom 28. Juli 2004.
Mit Schreiben vom 19. Mai 2005 liess der Beschwerdeführer durch sei-
nen neu mandatierten Rechtsvertreter ein in türkischer Sprache verfass-
tes Urteil des Strafgerichts von E._______, datiert vom 3. Februar 2005,
in beglaubigter Kopie zu den Akten legen.
B.
Das BFM liess die zu den Akten gereichten Dokumente 1 bis 9 (vgl.
Bst. A) einer internen Prüfung unterziehen, welche am 15. Juni 2007 zum
Ergebnis führte, dass der Arztbericht verfälscht worden sei und es sich
bei allen anderen Schriftstücken um Totalfälschungen handle.
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Seite 4
C.
Im Rahmen der ergänzenden Bundesanhörung vom 13. Juli 2007 wurde
der Beschwerdeführer mit dem Ergebnis der Dokumentenprüfung kon-
frontiert und der Vorhalt der Fälschung beziehungsweise Verfälschung
summarisch begründet.
D.
Mit Verfügung vom 9. August 2007 – eröffnet am 13. August 2007 – stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte sein Asylgesuch vom 14. Februar 2005 ab. Gleichzeitig
verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug
an.
E.
Mit Eingabe vom 11. September 2007 – Datum Poststempel – an das
Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer Beschwerde er-
heben und in materieller Hinsicht beantragen, die Verfügung des BFM sei
aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu ge-
währen. Eventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug un-
zulässig und unzumutbar sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde be-
antragt, es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen,
ihm sei Einsicht in die von der Vorinstanz vorgenommene Dokumenten-
analyse zu gewähren und Frist für eine nachträgliche Stellungnahme an-
zusetzen.
Für die Begründung der Vorbringen wird, soweit entscheidwesentlich, auf
die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 28. September 2007 verzichtete der damals
zuständige Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses. Zudem legte er die Ergebnisse der vom BFM vorgenommenen inter-
nen Dokumentenanalyse im Sinne der Praxis des Gerichts differenzierter
offen, äusserte sich dahingehend, dass die Bemerkungen zu den analy-
sierten Dokumenten auch für das bislang vom BFM nicht geprüfte nach-
träglich eingereichte Urteil des Strafgerichts von E._______ vom 3. Feb-
ruar 2005 zutreffen dürfte, und gewährte dem Beschwerdeführer Frist,
sich ergänzend zum Ergebnis zu äussern. Gleichzeitig forderte der In-
struktionsrichter den Beschwerdeführer auf, die in Aussicht gestellten Re-
ferenzschreiben von K.B. und H.B. sowie die Abklärungsergebnisse des
vom Beschwerdeführer in der Türkei beauftragten Anwalts betreffend die
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Seite 5
Echtheit der eingereichten Verfahrensdokumente und allfällige weitere
Beweismittel, in eine Amtssprache übersetzt, nachzureichen.
G.
Mit Eingabe vom 4. Oktober 2007 liess der Beschwerdeführer das in tür-
kischer Sprache verfasste Referenzschreiben von H.B., datiert vom
3. Oktober 2007, sowie eine Kopie von dessen Schweizerischem Reise-
ausweis ins Recht legen. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2007 liess er die
in Aussicht gestellte deutsche Übersetzung des genannten Referenz-
schreibens zu den Akten nachreichen.
H.
Mit Schreiben vom 1. November 2007 reichte der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers eine Telefax-Kopie einer Vorladung der 3. Kammer
des Asliye Ceza Mahkemesi-Gerichts von E._______ ins Recht und er-
suchte um Fristerstreckung zur Einreichung weiterer Beweismittel, welche
ihm mit Verfügung vom 6. November 2007 gewährt wurde.
I.
Mit Eingabe vom 19. November 2007 liess der Beschwerdeführer ausfüh-
ren, er habe in der Türkei eine Rechtsanwältin mit Nachforschungen be-
auftragt. Diese habe seit kurzer Zeit ein erneutes, gegen ihn eingeleitetes
Gerichtsverfahren ausmachen können. Dieses Gerichtsverfahren sei we-
gen eines regimekritischen Artikels gegen ihn eröffnet worden. Gleichzei-
tig liess er diverse, vom Gericht beglaubigte, Dokumente (in Kopie, teils
mit Originaldurchschlägen), mit teilweise deutscher Übersetzung und mit
Zustellumschlag zu den Akten reichen. Dabei handelt es sich um Doku-
mente betreffend zwei Untersuchungs- beziehungsweise Gerichtsverfah-
ren vor der Staatsanwaltschaft von I._______ beziehungsweise vor der
11. Kammer des Agir Ceza Mahkemesi-Gerichts von I._______.
J.
Mit Eingaben vom 22. Februar 2008 und vom 28. Mai 2008 liess der Be-
schwerdeführer weitere Dokumente samt deutschen Übersetzungen und
Zustellumschlag zu den Akten reichen.
K.
Mit Eingabe vom 1. Juli 2008 liess der Beschwerdeführer einen Internet-
bericht vom 26. Juni 2008 mit deutscher Übersetzung einreichen. Daraus
geht hervor, dass A.T., welcher den angeblich vom Beschwerdeführer ver-
fassten Artikel publiziert habe, vom Gericht freigesprochen wurde.
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Seite 6
L.
Am 28. Januar 2011 und am 10. Februar 2011 gingen beim BFM eine
Trauungsmitteilung vom (…) des Beschwerdeführers mit einer französi-
schen Staatsangehörigen sowie eine Geburtsanzeige ihres gemeinsamen
Kindes vom (…) ein.
M.
Infolge der Anmeldung seines Ehevorbereitungsverfahrens bei den zu-
ständigen kantonalen Behörden liess der Beschwerdeführer mit Telefax-
Eingabe vom 18. Juni 2010 um Zustellung seines türkischen Passes so-
wie seiner Identitätskarte an das Zivilstandsamt in J._______ ersuchen.
Am 21. Juni 2010 wurden diese vom Bundesverwaltungsgericht dem Zi-
vilstandsamt von J._______ in Kopie und am 19. August 2010 vom BFM
im Original zur polizeilichen Echtheitsprüfung zugesandt.
N.
Mit Verfügung vom 29. März 2011 wurde dem Beschwerdeführer Gele-
genheit gegeben, dem Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen, ob er an
seiner Beschwerde festhalten oder diese zurückziehen wolle.
O.
Mit Schreiben vom 7. April 2011 liess er über seinen Rechtsvertreter mit-
teilen, dass er an seiner Beschwerde festhalte, zumal seine Ehefrau mit
grösster Wahrscheinlichkeit eine Arbeitsstelle in der Schweiz antreten
wolle. Gleichzeitig stellte er eine Kopie des Antrags auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung seiner Ehefrau in Aussicht.
P.
Mit Eingabe vom 12. April 2011 liess der Beschwerdeführer ein Gesuchs-
formular "Gesuch um Aufenthalts- oder Grenzgängerbewilligung für er-
werbstätige Ausländer/innen EU-17/EFTA-Staatsangehörige", eine Vater-
schaftsanerkennung des Beschwerdeführers des Zivilgerichts von
K._______ vom (…) sowie einen Auszug der Geburtsurkunde ihres ge-
meinsamen Sohnes vom 28. Januar 2011 (jeweils in Kopie) ins Recht le-
gen. Aus dem Gesuchsformular geht unter anderem hervor, dass der Be-
schwerdeführer um Familiennachzug in die Schweiz ersucht, damit seine
Ehefrau in der Schweiz eine Arbeitsstelle suchen kann.
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Seite 7
Q.
Im Rahmen der Vernehmlassung unterzog das BFM die im Beschwerde-
verfahren nachgereichten Dokumente einer Echtheitsprüfung und bean-
tragte am 12. Mai 2011 die Abweisung der Beschwerde.
R.
Mit Schreiben vom 1. Juni 2011 liess der Beschwerdeführer dazu Stellung
nehmen.
S.
Am 7. Dezember 2011 und am 4. Januar 2012 nahm die Schweizerische
Botschaft in Ankara zu einer vom Bundesverwaltungsgericht am 8. Au-
gust 2011 initiierten Botschaftsanfrage in Bezug auf die im Verlaufe des
erstinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens bis zu die-
ser Zeitspanne eingereichten Dokumente und zu weiteren Fragen Stel-
lung.
T.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2012 setzte die Instruktionsrichte-
rin dem Beschwerdeführer Frist, zu den Ergebnissen der Botschaftsab-
klärungen Stellung zu nehmen.
U.
Mit Schreiben vom 10. Januar 2012 liess der Beschwerdeführer weitere
Dokumente in Kopie und mit französischer Übersetzung (beglaubigte Pro-
tokollauszüge, Zeugenvorladungen) ins Recht legen, die eine eingeleitete
Strafuntersuchung gegen ihn belegen sollten.
V.
Mit Schreiben vom 26. Januar 2012 liess er zu den Ergebnissen der Bot-
schaftsabklärungen Stellung nehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
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waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Eine solche Ausnahme ist im vorliegenden Verfahren nicht gegeben,
weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.3. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.4. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Seite 9
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1. Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da sei-
ne Vorbringen den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss
Art. 7 AsylG nicht standhielten. Dazu führte es aus, einer internen Doku-
mentenanalyse zufolge handle es sich bei den zehn eingereichten Doku-
menten um neun Totalfälschungen und beim Arztbericht um ein verfälsch-
tes Beweismittel. Die gefälschten Dokumente seien authentischen Vorla-
gen nachgeahmt worden und enthielten formelle und logische Fehler. So
fehle bei den Dokumenten die Gerichtsbezeichnung, es fehlten teilweise
die Unterschriften und Bezeichnungen der Richter, Nummerierungen und
Datierungen. Teilweise enthielten sie auch chronologische Unstimmigkei-
ten. Daneben seien auch Richter erwähnt, die nie am DGM von
E._______ tätig gewesen seien. In einem Dokument seien dem Hersteller
auch Rechtschreibefehler unterlaufen. Alle diese Dokumente seien mit
der gleichen Computerschrift geschrieben worden. Mit diesen Fälschun-
gen müssten die Ausführungen des Beschwerdeführers grundsätzlich als
nicht glaubhaft eingestuft werden.
Dadurch, dass der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zu den
Ereignissen nach seiner Freilassung zu Protokoll gegeben habe, würden
seine unglaubhaften Vorbringen noch zusätzlich zementiert. So habe er
anlässlich der Befragung vom 16. Februar 2005 zu Protokoll gegeben,
dass er nach seiner Freilassung im Jahre 2003 nie mehr festgenommen
worden sei (vgl. Akten BFM A2/10 S. 6), um an anderer Stelle auszufüh-
ren, er sei nach seiner Entlassung unter Druck gesetzt, bedroht und fest-
genommen worden (vgl. A2/10 S. 5). Anlässlich der kantonalen Anhörung
vom 8. März 2005 habe er dazu schliesslich ausgesagt, er sei nach sei-
ner Freilassung dreimal festgenommen worden (vgl. A22/30 S. 15 und
17). Wäre der Beschwerdeführer nach seiner Haft nochmals festgenom-
men worden, hätte dies bei ihm einen bleibenden Eindruck hinterlassen,
woran er sich genau erinnern müsste. Auf entsprechende Vorhaltung im
Rahmen der ergänzenden Bundesanhörung habe er lediglich erklärt, er
sei nicht offiziell festgenommen und die Festnahmen seien folglich nicht
registriert worden (vgl. A26/10 S. 7). Diese Erklärungen würden jedoch
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Seite 10
nicht überzeugen, zumal sich festgenommene Personen an jede Fest-
nahme erinnerten, egal ob diese offiziell registriert worden sei oder nicht.
Der Beschwerdeführer habe sodann zunächst ausgesagt, er sei im Rah-
men der polizeilichen Wohnungsdurchsuchung festgenommen worden
(vgl. A2/10 S. 5), um anlässlich der kantonalen Anhörung zu Protokoll zu
geben, als er in der Stadt Flugblätter verteilt habe, sei er festgenommen
worden (A22/30 S. 12). Angesprochen auf diese Ungereimtheiten habe er
anlässlich der ergänzenden Anhörung lediglich vorgebracht, es handle
sich dabei um ein Missverständnis (vgl. A26/10 S. 7). Diese Erklärung sei
nicht glaubwürdig (recte: glaubhaft), weil er sich an die Örtlichkeit seiner
Festnahme, welche eine längere Inhaftierung zufolge gehabt habe, unbe-
dingt erinnern müsste.
Des Weiteren habe sich der Beschwerdeführer auch hinsichtlich der Be-
zeichnung des Namens H.K. widersprüchlich geäussert, was die Glaub-
haftigkeit seiner Vorbringen zusätzlich erschüttern würde. So habe er an-
lässlich der ergänzenden Anhörung vorerst angegeben, er sei von einem
Polizisten namens H.K. verhört worden (vgl. A26/10 S. 4), um an anderer
Stelle auszusagen H.K. sei sein Anwalt gewesen (vgl. 22/30 S. 11 und
A26/10 S. 6). Auf Vorhalt dieser Ungereimtheit habe er erklärt, dieser
Mann sei der Kläger gewesen (vgl. A26/10 S. 7).
4.2. Der Beschwerdeführer hält in seiner Rechtsmitteleingabe vom
11. September 2007 demgegenüber fest, das BFM habe zu Unrecht auf
Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen geschlossen und damit Bundesrecht
verletzt. Zudem bekräftigt er im Wesentlichen den bisher geltend gemach-
ten Sachverhalt und die daraus für ihn sich ergebende erhebliche Verfol-
gungs- und Gefährdungssituation. In umfassenden Ausführungen werden
die Erwägungen der Vorinstanz kritisch gewürdigt und beanstandet. Vor-
ab rügt er insbesondere eine Missachtung der Akteneinsicht und des
rechtlichen Gehörs, zumal ihm die Einsicht in das Verfahrensdokument
A23 (Abklärungsergebnisse der internen Dokumentenanalyse vom
15. Juni 2007) nicht gewährt worden sei. Damit sei es ihm nicht möglich,
die vorinstanzlichen Vorwürfe plausibel zu widerlegen. Er sei überzeugt,
dass die zu den Akten gereichten Dokumente – entgegen der Meinung
des BFM – authentisch seien. Ferner wolle er die diesbezüglichen Vor-
würfe des BFM mit einem in der Türkei beauftragten Anwalt widerlegen.
Zudem könnten die Unstimmigkeiten seiner Aussagen hinsichtlich der
Anzahl seiner Fest- beziehungsweise Mitnahmen nach Ende Juni 2003
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Seite 11
wegen des Verdachts, der MKLP anzugehören, keinesfalls als wider-
sprüchlich bezeichnet werden. Er habe mit seinen Aussagen klarstellen
wollen, dass er nach seiner dreimonatigen Untersuchungshaft nicht
nochmals in Untersuchungshaft gesetzt worden sei, weshalb er einmal
ausgesagt habe, er sei nach seiner Entlassung weiter unter Druck ge-
setzt, bedroht und festgenommen worden, um daraufhin zu erklären, er
sei danach bedroht aber nicht festgenommen worden, zumal sein Ge-
richtsverfahren noch hängig gewesen sei. In Anbetracht der Tatsache,
dass er mehrfach von der Polizei behelligt worden sei, könne ihm auch
nicht vorgehalten werden, dass er sich nicht mehr an die Daten der poli-
zeilichen Mitnahmen habe erinnern können. Vielmehr hätten die polizeili-
chen Behelligungen nie zu einer förmlichen Inhaftierung geführt, weshalb
er nicht mehr in der Lage sei, sie im Einzelnen aufzuzählen. Damit sei
auch nachvollziehbar, dass er angegeben habe, dass die Festnahmen nie
offiziell registriert worden seien. Damit gehe einher, dass es sich bei die-
sen Inhaftnahmen um blossen polizeilichen Gewahrsam gehandelt habe,
und dass er bei diesen Gelegenheiten mehrfach geschlagen und miss-
handelt worden sei.
Zudem finde der Vorhalt des BFM hinsichtlich seiner Schilderung der ers-
ten Festnahme, welche zu einer dreimonatigen Untersuchungshaft ge-
führt habe, keine Stütze. So habe er deutlich ausgesagt, dass er im Jahre
1997, im Alter von (…) oder (…) Jahren, im Anschluss an eine Haus-
durchsuchung von zuhause mitgenommen worden sei. Den Ort der Fest-
nahme habe er im Befragungsprotokoll auf Seite 5 nicht ausdrücklich be-
zeichnet. Demnach könne auch dieses Argument nicht als unglaubhaft
gewertet werden.
Im Übrigen halte er für den Ausgang des Verfahrens nicht für erheblich,
dass er nicht in der Lage gewesen sei, den Namen (H.K.), welchen er im
erstinstanzlichen Verfahren zu Protokoll gegeben habe, nicht mehr sicher
mit einer bestimmten Person und deren Funktion in Verbindung bringen
zu können. Auch diesbezüglich halte er an seinen Vorbringen fest, wo-
nach er erklärt habe, dass er sich bei diesem Namen auch täuschen kön-
ne. Hinzu komme in diesem Zusammenhang, dass Polizeibeamte in der
Türkei in aller Regel der verhörten Person ihren Namen nicht bekannt
geben würden.
4.3. In seiner Vernehmlassung vom 12. Mai 2011 hielt das BFM fest, dass
es sich bei dem in der Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
1. Oktober 2007 erwähnten und bisher nicht analysierten Urteil des Straf-
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Seite 12
gerichts von E._______ vom 3. Februar 2005 ebenfalls um eine Totalfäl-
schung handle, was eine intern vorgenommene Analyse ergeben habe.
Das BFM liess auch die im Laufe des Beschwerdeverfahrens neu einge-
reichten türkischen Amts- und Gerichtsdokumente einer internen Echt-
heitsprüfung unterziehen. In der Vernehmlassung führte es dazu aus,
dass es sich bei der gerichtlichen Vorladung des Asliye Ceza Mahkemesi-
Gerichts von E._______ vom Oktober 2007 lediglich um eine Kopie han-
deln würde, deren Echtheit daher unbestimmt bleiben müsse. Was die
weiteren Dokumente anbelange, welche zwei Untersuchungs- bzw. Ge-
richtsverfahren vor der Staatsanwaltschaft von I._______ bzw. vor der 11.
Kammer des Agir Ceza Mahkemesi-Gerichtes von I._______ beträfen,
würden diese keine objektiven Fälschungsmerkmale aufzeigen. Dennoch
sei nicht zu übersehen, dass der ins Recht gelegte Artikel beziehungs-
weise das "Inserat" kurz nach Ergehen des negativen Asylentscheids des
BFM vom 9. August 2007 ergangen sei. Es sei notorisch, dass türkische
Asylsuchende mitunter versuchen würden, sich mittels einer Selbstanzei-
ge beziehungsweise Anzeige durch Drittpersonen gegenüber den türki-
schen Behörden als (fiktive) Autoren verschiedener Publikationen zu be-
zeichnen, um dadurch die tatsächlichen Autoren zu decken oder um sich
subjektive Nachfluchtgründe zu verschaffen, was vorliegend offenkundig
der Fall sei und keiner weiteren Erläuterung bedürfe, um derartige Verhal-
tensweisen als rechtsmissbräuchlich zu bezeichnen. Hinzu komme, dass
solche Sachverhalte für sich alleine regelmässig keine begründete Furcht
vor in absehbarer Zeit eintretenden ernsthaften Nachteilen zur Folge hät-
ten, zumal es sich bei diesem Vorgehen um eine den türkischen Untersu-
chungs- und Gerichtsbehörden bekannte Verhaltensweise handeln wür-
de. Da der Beschwerdeführer von Drittpersonen belastet worden sei, hät-
te er im Rahmen einer gerichtlichen Einvernahme oder vor dem Staats-
anwalt jederzeit die Möglichkeit, den Sachverhalt richtigzustellen, was an
sich zu einer Verfahrenseinstellung beziehungsweise zu einem gerichtli-
chen Freispruch führen müsste. Bei einer allfälligen Verurteilung wäre ihm
der Weg offen, dieses Urteil anzufechten. Erfahrungsgemäss würden in
derartigen Verfahren zudem weder eine Untersuchungs- noch eine Si-
cherheitshaft verfügt, weshalb der Beschwerdeführer die allfälligen Ver-
fahren in Freiheit abwarten könnte. Ferner stünden die Aussagen des als
Zeuge einvernommenen Vaters, welcher erklärt habe, der Beschwerde-
führer befinde sich bereits seit 1999 ununterbrochen im europäischen
Ausland, in deutlichem Gegensatz zu den einschlägigen Ausführungen
des Beschwerdeführers im vorliegenden Asylverfahren, was seine mate-
riellen Asylvorbringen weiter in Frage stelle.
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Seite 13
Schliesslich habe der Beschwerdeführer am 20. Januar 2011 eine franzö-
sische Staatsangehörige geheiratet, mit der er ein gemeinsames Kind
habe. Damit sei es ihm freigestellt, in Frankreich um eine Aufenthaltsbe-
willigung nachzusuchen, falls er nicht in die Türkei zurückkehren wolle.
4.4. In seiner Replik vom 1. Juni 2011 beharrte der Beschwerdeführer
weiterhin auf seinen bisherigen Vorbringen und Standpunkten. Bezüglich
der gefälschten Dokumente verwies er auf seine diesbezüglichen Stel-
lungnahmen und ersuchte um Offenlegung der Dokumentenanalyse vom
11. Mai 2011 (A46) und um Ansetzung einer angemessenen Nachfrist zur
ergänzenden Stellungnahme. Ergänzend führte er aus, der Vorwurf des
BFM, wonach er rechtsmissbräuchlich subjektive Nachfluchtgründe im
Sinne von Art. 54 AsylG geschaffen habe, gehe an der Sache vorbei.
Denn bei der Beurteilung von subjektiven Nachfluchtgründen sei gemäss
ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts einzig massgebend, ob
das Verhalten des Verfolgten ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
AsylG auslöse und nicht die Motivation der betroffenen Person. Diese
Frage sei nach den üblichen Kriterien des Flüchtlingsrechts zu entschei-
den. Ferner sei aufgrund der echten Dokumente nachgewiesen, dass ihm
wegen seiner Gesinnung in der Türkei eine Bestrafung drohe. Dieser
Sachverhalt habe das BFM nicht näher begründet. Unter Hinweis auf das
publizierte Urteil BVGE 2010/9 könne zudem offen gelassen werden, ob
sich der Beschwerdeführer vor den türkischen Behörden entlasten könne,
zumal die Tatsache eines Gerichtsverfahrens wegen des Verdachts, der
kurdischen Opposition anzugehören in aller Regel genüge, um als "unbe-
queme Person" registriert zu werden. Zwar treffe zu, dass sein Vater aus-
gesagt habe, er habe sich seit 1999 ununterbrochen in Europa aufgehal-
ten. Diese Aussage sei jedoch abgesprochen worden, mit dem Ziel, dass
die Familie nicht mehr den Behelligungen und dem Druck der Sicher-
heitskräfte ausgesetzt sei, was bisher jedoch nicht gelungen sei. Er sei
deshalb überzeugt, die türkischen Sicherheitskräfte würden davon aus-
gehen, er habe sich der Guerilla der Partiya Karkerên Kurdistan (PKK)
angeschlossen. Ferner sei sein Bruder wegen der Publikation eines von
ihm gezeichneten Zeitungsartikels in ein Strafverfahren verwickelt worden
und hätte deswegen im November 2010 vor Gericht erscheinen müssen,
weshalb auch er die Türkei verlassen habe.
Schliesslich sei die Heirat des Beschwerdeführers sowie seine Vater-
schaft für vorliegendes Asylverfahren unerheblich. Seine Ehefrau ersuche
in der Schweiz um Aufenthalt, um mit ihrer Familie hier zu leben.
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4.5. Die am 8. August 2011 vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag ge-
gebene Botschaftsabklärung führte im Wesentlichen zu demselben Er-
gebnis wie die Resultate der internen Dokumentenanalysen des BFM
vom 15. Juni 2007 und vom 11. Mai 2011, zu welchen der Beschwerde-
führer bereits Stellung genommen hat. So seien die Dokumente 1 bis 10
sowie das Dokument 14 eindeutig grobe Fälschungen; die Dokumente 11
bis 13 und 15 bis 25 seien authentisch, wobei die Dokumente 11 bis 18
und 25 gegen I. A. und die Dokumente 19 bis 24 gegen A. T. eröffnete
Verfahren beträfen. Es bestehe im Zusammenhang mit beiden Verfahren
kein Ermittlungs- oder Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer. Der
Beschwerdeführer habe im theoretischen Fall einer aufgrund belastender
Aussagen gegen ihn eröffneten Anklage die Möglichkeit, den Sachverhalt
vor dem Staatsanwalt oder dem Richter klarzustellen (wie es die Ange-
klagten in den genannten Verfahren getan hätten). Darüber hinaus erga-
ben die Abklärungen, dass über den Beschwerdeführer weder ein politi-
sches noch ein gemeinrechtliches Datenblatt bestehe, er weder lokal
noch auf Landesebene gesucht werde und auch kein Passverbot gegen
ihn bestehe.
4.6. In seiner Stellungnahme vom 26. Januar 2012 verwies der Be-
schwerdeführer auf seine Eingabe vom 1. Juni 2011 und beharrte auf der
Echtheit der – insbesondere jener "neueren Datums (seit Ende 2007)" –
eingereichten Dokumente. Darüber hinaus führte er aus, dass er die Er-
gebnisse der Schweizer Botschaft im Grundsatz zwar anerkenne, er je-
doch davon überzeugt sei, dass die türkischen Strafbehörden umgehend
Ermittlungen einleiten und ihn vor Gericht bringen würden, sobald er in
die Türkei zurückkehre. Zudem sei zweifelhaft, dass die Ergebnisse seit
dem Ergehen der Botschaftsabklärungen noch der Wahrheit entsprächen,
zumal die lange Verfahrensdauer von mehr als vier Jahren im Prozess
gegen L._______ sowie die hohe Strafe gegen A. T. in welchem der Be-
schwerdeführer beschuldigt worden sei, für ein behördliches Verfolgungs-
interesse sprächen. Die Möglichkeit, dass gegen ihn Anklage erhoben
werde, wenn er in die Türkei zurückkehre, sei nicht theoretisch und un-
wahrscheinlich. Vielmehr entspreche es der strafprozessualen Praxis,
dass ein Verfahren sistiert werde, solange ein Beschuldigter für die Straf-
behörden nicht greifbar sei. Ein solcher Sistierungsbeschluss sei in aller
Regel geheim und unterliege nicht der Parteiöffentlichkeit, so dass grund-
sätzlich von einer behördlichen Suche auszugehen sei.
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4.7.
4.7.1. In der Beschwerde wird vorab gerügt, das Recht auf Akteneinsicht
sei von der Vorinstanz verletzt worden. So habe das BFM die Dokumen-
tenanalyse (A23) nicht offengelegt und damit das rechtliche Gehör ver-
letzt. Da der Anspruch auf rechtliches Gehör verfahrensrechtlicher Natur
ist und seine Verletzung grundsätzlich die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids nach sich zieht (vgl. BVGE 2008/14 E. 4.1, BVGE 2007/30
E. 8.2), ist diese Rüge vorweg zu behandeln. In der Replik wird zudem
beantragt, es sei dem Beschwerdeführer Einsicht in die im Rahmen der
Vernehmlassung vorgenommene (weitere) Dokumentenanalyse (A46) zu
gewähren.
4.7.2. Gemäss Art. 26 VwVG hat die Partei oder ihr Vertreter grundsätz-
lich Anspruch darauf, in sämtliche Aktenstücke, welche geeignet sind, in
einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen, einzusehen. Nur
ausnahmsweise darf gemäss Art. 27 Abs. 1 VwVG die Einsichtnahme in
die Akten verweigert werden, wenn wesentliche Interessen des Bundes
oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der
Eidgenossenschaft (Bst. a), wesentliche private Interessen (Bst. b) oder
das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung
(Bst. c) die Geheimhaltung erfordern. Wird einer Partei die Einsicht in ein
Aktenstück verweigert, muss ihr die Behörde – soll zu ihrem Nachteil dar-
auf abgestellt werden – nach Art. 28 VwVG von seinem wesentlichen In-
halt mündlich oder schriftlich Kenntnis sowie Gelegenheit geben, sich da-
zu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen. Es steht mithin
nicht im Belieben der verfügenden Behörde, bestimmte Dokumente dem
Akteneinsichtsrecht zu entziehen, indem sie sich in ihrem Entscheid nicht
ausdrücklich auf diese stützt. Ausgenommen vom Recht auf Akteneinsicht
sind allein Unterlagen, welche von der verfügenden Behörde ausschliess-
lich für den Eigengebrauch bestimmt sind, wie Entscheidentwürfe oder
Notizen zuhanden einer Person innerhalb der Behörde. Diesen verwal-
tungsinternen Akten kommt für die Behandlung eines Falles kein Beweis-
charakter zu; sie stellen lediglich Hilfsmittel bei der Entscheidfindung dar.
Aus diesem Grund kann die Einsicht in diese Unterlagen nicht bloss aus-
nahmsweise – bei Vorliegen von etwelchen überwiegenden Interessen –
verweigert werden, sondern, weil sie gar nicht unter die in Art. 26 VwVG
genannten Akten fallen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ehe-
maligen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK; EMARK] 1994 Nr.
1 E. 3a S. 8 f.). Diese Einschränkung des Akteneinsichtsrechts soll ver-
hindern, dass die interne Meinungsbildung der Verwaltung über die ent-
scheidwesentlichen Aktenstücke und die erlassenen begründeten Verfü-
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gungen hinaus vollständig vor der Öffentlichkeit ausgebreitet wird. Aller-
dings kann die verfügende Behörde auch in Bezug auf diese Kategorie
von Aktenstücken nicht einfach beliebige Unterlagen als interne Akten
bezeichnen und so vom Grundsatz des Einsichtsrechts ausnehmen. Es
kommt nicht auf die Bezeichnung als interne Akte, sondern auf die objek-
tive Bedeutung des Aktenstücks für die verfügungswesentliche Sachver-
haltsfeststellung an (BGE 115 V 303).
Die Rechtsprechung hat aus prozessökonomischen Gründen Leitlinien für
eine Heilung von Gehörsverletzungen auf Beschwerdeebene entwickelt,
nach welchen sich eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt, wenn das Versäumte
nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und
der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis
in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die fest-
gestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende
Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand
hergestellt werden kann (vgl. EMARK 1994 Nr. 1 E. 6b und 2004 Nr. 38
E. 7.1, vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt in BVGE 2007/30 E. 8.2).
4.7.3. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 1. Oktober 2007 wurde dem
Beschwerdeführer die von der Vorinstanz veranlasste Dokumentenanaly-
se, welche ergeben hat, dass alle bis dahin eingereichten und geprüften
Dokumente Fälschungen respektive Verfälschungen darstellten, aufgrund
überwiegender öffentlicher und privater Interessen an der Geheimhaltung
(Art. 27 VwVG) zwar nicht als solche herausgegeben. Die hierin enthalte-
nen Ergebnisse wurden ihm aber in einem Masse offen gelegt, welches
ihm ermöglichte, zu den Vorhaltungen der Vorinstanz Stellung zu nehmen
(vgl. EMARK 1997 Nr. 5 E. 5a s. 35). Damit und mit der Einräumung der
Möglichkeit zur Stellungnahme, ist eine allfällige Gehörsverletzung als
geheilt zu betrachten, zumal die Entscheidreife damit jedenfalls herge-
stellt werden konnte.
Bezüglich des Aktenstückes A46 ist festzuhalten, dass dieses vom BFM
zu Recht mit der Bezeichnung "überwiegende öffentliche oder private In-
teresse an der Geheimhaltung" versehen wurde und somit nicht heraus-
gegeben wird. Der ausschlaggebende Inhalt der Analyse wurde dem Be-
schwerdeführer jedoch bekannt gegeben, indem ihm die Vernehmlassung
vom 12. Mai 2011 mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2011 zur Kenntnis
gebracht und ihm dazu das rechtliche Gehör gewährt wurde. Es stand
dem Beschwerdeführer bzw. dem Rechtsvertreter somit offen, dazu Stel-
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lung zu nehmen, was er mit seiner Replik vom 1. Juni 2011 auch tat. Der
Antrag auf Herausgabe der Dokumentenanalyse mit Möglichkeit zur er-
gänzenden Stellungnahme wird nach dem Gesagten abgewiesen.
4.8. Im Folgenden ist zu prüfen, ob das BFM das Asylgesuch zu Recht
abgelehnt hat.
Das BFM bezeichnete die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Verfolgungsgründe als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG nicht genügend. Massgebend erscheint vorliegend in erster
Linie, dass der Beschwerdeführer anlässlich des vorinstanzlichen Verfah-
rens insgesamt elf Dokumente einreichte, deren zehn bereits im erstin-
stanzlichen Verfahren einer internen Dokumentenanalyse unterzogen und
– mit Ausnahme des verfälschten Arztberichts – als Totalfälschungen qua-
lifiziert wurden. Das elfte Dokument wurde vom BFM in der Folge im
Rahmen der Vernehmlassung einer internen Analyse unterzogen und als
Totalfälschung erkannt. Dieser Einschätzung ist vollumfänglich zu folgen.
Darüber hinaus kam auch die Schweizer Vertretung in Ankara zum selben
Schluss. Dabei kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ent-
sprechenden Ausführungen in der Verfügung und der Vernehmlassung
der Vorinstanz sowie den verfahrensleitenden Verfügungen des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 1. Oktober 2007 und vom 11. Januar 2012 ver-
wiesen werden. Auf Beschwerdeebene wird nichts vorgebracht, was eine
andere Betrachtungsweise rechtfertigen könnte. Bezeichnenderweise ist
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, mittels seines türkischen An-
walts die Fälschungsvorwürfe zu widerlegen (vgl. E. 4.2.). Die persönliche
Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers wird damit in nachhaltiger Weise
erschüttert. Das BFM stellte in der Folge zu Recht fest, dass damit die
Schilderungen des Beschwerdeführers grundsätzlich als nicht glaubhaft
qualifiziert werden müssen, was durch widersprüchliche Aussagen des-
selben anlässlich der Anhörungen noch bekräftigt werde, wobei es sich
unter Verweis auf die vorinstanzliche Verfügung erübrigt, auf sämtliche
dort angeführte Ungereimtheiten nochmals einzugehen. Darüber hinaus
ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer angab, er sei im Jah-
re 2001 aus F._______ in die Türkei zurückgekehrt, seine Verfolgungs-
gründe hingegen auf die Zeitspanne danach ansetzte. Dies lässt sich in
keiner Weise mit der Aussage seines Vaters im Rahmen einer Zeugen-
einvernahme in der Türkei vom 15. Januar 2008 vereinbaren, wonach
sich der Beschwerdeführer seit dem Jahre 1999 ununterbrochen im euro-
päischen Ausland aufhalte. Die Erklärung in der Replik, diese Aussage
sei vorgängig mit dem Beschwerdeführer abgesprochen worden, in der
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Hoffnung, wiederkehrende Nachfragen und Behelligungen bei der Familie
zu vermeiden, vermag vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägun-
gen keineswegs zu überzeugen und vermittelt vielmehr den Eindruck ei-
ner Anpassung des Sachverhalts an neu bekannt gewordene Begeben-
heiten. Das auf Beschwerdeebene zu den Akten gereichte, sehr vage
formulierte Referenzschreiben von H.B. (dem in der Schweiz am
12. Januar 1999 Asyl gewährt wurde [vgl. N […]]), gemäss welchem die-
ser mit dem Beschwerdeführer an politischen Kämpfen in E._______ teil-
genommen habe und die türkischen Behörden während dessen Untersu-
chungshaft immer wieder Aussagen von ihm über den Beschwerdeführer
hätten hören wollen, ist nach dem Gesagten höchstens als Gefälligkeits-
schreiben ohne Beweiswert zu beurteilen. Es ist somit der Schluss zu
ziehen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausreise aus sei-
nem Heimatstaat keinen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3
AsylG ausgesetzt gewesen ist.
Mit Schreiben vom 19. November 2007, vom 22. Februar 2008 und vom
28. Mai 2008 liess der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene ver-
schiedenste türkische Amts- und Gerichtsdokumente nachreichen. Die
Dokumente betreffen zwei Untersuchungs- respektive Gerichtsverfahren
gegen I. A. und A. T. bezüglich eines Artikels bzw. eines "Inserats", wel-
che beide im Jahre 2007 in der türkischen Presse erschienen seien und
für deren Autorenschaft der Beschwerdeführer verantwortlich sei. Dabei
habe der türkische Anwalt N._______respektive ein Angeklagter vor den
türkischen Gerichts- und Untersuchungsbehörden den Beschwerdeführer
als Autor bzw. als Verantwortlichen bezeichnet. Hierzu stellte das BFM in
seiner Vernehmlassung nach erfolgter interner Analyse fest, dass diese
Dokumente – mit Ausnahme der Kopie einer Vorladung vom Oktober
2007, deren Echtheit als unbestimmt angesehen wurde – keine objekti-
ven Fälschungsmerkmale aufweisen würden. Die Schweizer Botschaft
bestätigte in der Folge dieses Analyseergebnis des BFM. Es besteht auf-
grund dessen auch für das Gericht insgesamt keine Veranlassung, an
diesem Analyseresultat, mithin an der Echtheit dieser Dokumente, zu
zweifeln, was aber trotzdem nicht zur Gewährung der Flüchtlingseigen-
schaft führt. Zwar ist in Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer in
dessen Replik vom 1. Juni 2011 festzuhalten, dass allfällige subjektive
Nachfluchtgründe unabhängig davon, ob diese missbräuchlich gesetzt
wurden oder nicht zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führen.
Dennoch ist – wie die Ergebnisse der Botschaftsabklärungen zeigen –
davon auszugehen, dass bei den Gerichten in I._______, E._______ und
E._______/O._______ kein Ermittlungs- oder Strafverfahren gegen den
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Beschwerdeführer wegen Verfassens regimekritischer Artikel eröffnet
wurden, er weder lokal noch auf Landesebene gesucht wird und gegen
ihn weder ein politisches noch ein gemeinrechtliches Datenblatt besteht
(vgl. E. 4.5.). Unter diesen Umständen ist auch dem, angeblich vom Be-
schwerdeführer verfassten, Artikel in der Zeitschrift "Cagdas Özgür Halk"
keine flüchtlingsrechtliche Beweiskraft zuzumessen, insbesondere weil
der Name des Autors daraus nicht hervorgeht. Daran ändert auch sein
Beharren auf der Authentizität der "Dokumente neueren Datums (seit
2007)" in seiner Stellungnahme vom 26. Januar 2012 nichts. Ebenso we-
nig kann der Beschwerdeführer aus den am 10. Januar 2012 zu den Ak-
ten gereichten weiteren Gerichtsdokumenten in Kopie etwas zu seinen
Gunsten ableiten, da es sich hierbei um ein gegen I.A. eröffnetes Ge-
richtsverfahren handelt, zu welchem der Beschwerdeführer als Zeuge
vorgeladen wurde und damit – nicht wie von ihm behauptet – ein gegen
ihn eingeleitetes Ermittlungsverfahren oder eine Strafuntersuchung belegt
(vgl. vorstehende Erwägungen). Im Übrigen wiederholt er – nebst der
grundsätzlichen Anerkennung der Abklärungsergebnisse der Schweizer
Botschaft – lediglich seine bisherigen Standpunkte und verweist auf Be-
richte der EU-Behörden und anerkannter Menschenrechtsorganisationen,
wonach Folterungen von mutmasslich aus politischen Motiven Verfolgten
im Polizeigewahrsam in den letzten Jahren zahlenmässig wieder zuge-
nommen hätten.
4.9. Zusammenfassend ist damit festzustellen, dass der Beschwerdefüh-
rer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte
und nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Aufgrund der vorstehen-
den Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der
Rechtsmitteleingabe und Replik sowie Stellungnahme einzugehen, da sie
am festgestellten Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Mangels erfüllter
Flüchtlingseigenschaft ist dem Beschwerdeführer das nachgesuchte Asyl
zu Recht nicht gewährt worden.
5.
5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2.
5.2.1. Die Ehefrau sowie der Sohn des Beschwerdeführers verfügen als
französische Staatsangehörige über einen EU/EFTA-Pass. Somit stellt
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sich die Frage, ob der Beschwerdeführer daraus einen Anspruch auf Er-
teilung einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz ableiten kann.
5.2.2. Da es sich bei der Ehefrau des Beschwerdeführers und ihrem ge-
meinsamen Kind um in Frankreich lebende EU-Bürger handelt, besitzen
diese möglicherweise einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz. Da-
zu müsste sich die Gattin als EU-Bürgerin jedoch in der Schweiz zur Aus-
übung einer Erwerbstätigkeit aufhalten und somit ein originäres Aufent-
haltsrecht nach Art. 4 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügig-
keit (nachfolgend: FZA, SR 0.142.112.681) i.V.m. Art. 2 Anhang I FZA be-
sitzen. In diesem Fall könnte der Beschwerdeführer, der über die türki-
sche Staatsbürgerschaft verfügt, möglicherweise aus Art. 8 Abs. 1 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) einen Anspruch auf eine Aufent-
haltsbewilligung ableiten. Ausser der am 12. April 2011 ins Recht gelegten
Gesuchskopie um Aufenthaltsbewilligung der Ehefrau in der Schweiz, ist
den Akten nicht zu entnehmen, dass diese in der Schweiz einer Erwerbs-
tätigkeit nachgeht, d.h. ein originäres Aufenthaltsrecht im erwähnten Sinn
besitzt. Gestützt auf die Akten liegt damit ein Anspruch des Beschwerde-
führers auf Aufenthalt in der Schweiz gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK
nicht vor. Diese Voraussetzungen wären hingegen in Frankreich, wo sei-
ne Ehefrau und sein Kind als französische Staatsbürger über ein gefestig-
tes Aufenthaltsrecht verfügen, möglicherweise erfüllt, so dass es ihm un-
benommen bleibt, in Frankreich um eine Aufenthaltsbewilligung nachzu-
suchen, falls er nicht in die Türkei zurückkehren will. In diesem Falle kann
es auch seiner Ehefrau – einer ursprünglichen Türkin – zugemutet wer-
den, ihm mit ihrem gemeinsamen Sohn in die Türkei zu folgen.
6.
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
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Seite 21
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen
(vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
6.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlings-
rechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flücht-
lingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen.
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
6.3. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erheblich Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG und Art. 33 FK verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtli-
chen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen.
Der Vollzug der Wegweisung in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
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sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Zu-
dem ist eine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 EMRK aufgrund des in E. 5.2.2.
Dargelegten zu verneinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Be-
stimmungen zulässig.
6.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818). Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen ange-
wendet, das heisst Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persön-
licher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft
noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, je-
doch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation all-
gemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können (BVGE
2008 Nr. 5).
Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten
der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die
Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefähr-
dung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darstellt.
6.5. Die allgemeine Lage in der Türkei ist weder von Bürgerkrieg noch
von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Weg-
weisung dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint. Es bestehen ferner
auch sonst keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der Be-
schwerdeführer sei bei einer Rückkehr in die Türkei einer konkreten Ge-
fährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt. Der aktenkundig
gesunde Beschwerdeführer hat eigenen Angaben gemäss (Angaben zu
der Schulausbildung des Beschwerdeführers) besucht. Damit verfügt er
über eine überdurchschnittliche schulische Bildung. Zudem arbeitete er
während einem Jahr und bis eine Woche vor seiner Ausreise als (…)
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Seite 23
(vgl. A2/10 S. 2 und A22/30 S. 8 f.), so dass er sich auch Berufserfahrung
hat aneignen können. Darüber hinaus verfügt er nebst seiner Familie in
der Türkei (…) auch über Verwandte in F._______ und P._______, die
ihm nötigenfalls entsprechende Unterstützung leisten können und davon
ausgegangen werden kann, er geraten bei seiner Rückkehr nicht in eine
existenzielle Notlage. Der Vollzug der Wegweisung ist daher auch als
zumutbar zu bezeichnen.
7.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar
und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist folglich abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), aufgrund des erhebli-
chen Aktenumfangs zu verdoppeln und auf insgesamt Fr. 1'200.- festzu-
setzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 24
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand: