B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6048/2015
Ur t e i l vom 2 2 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richter Antonio Imoberdorf,
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
alle Palästinenser aus Syrien,
alle vertreten durch Bettina Surber,
Rechtsanwältin und Notarin,
Beschwerdeführende 1-5,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen (VrG);
Verfügung des SEM vom 24. August 2015 / (…).
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Sachverhalt:
A.
Am 11. Mai 2015 reichten die Beschwerdeführenden bei der Schweizeri-
schen Vertretung im Libanon Visumsgesuche ein, welche mit Verfügung
vom 22. Mai 2015 abgewiesen wurden.
B.
Mit Eingabe vom 15. Juni 2015 reichten die Beschwerdeführenden bei der
Vorinstanz Einsprache gegen den Entscheid ein.
C.
Mit Verfügung vom 24. August 2015 wies die Vorinstanz die Einsprache
vom 15. Juni 2015 ab und auferlegte den Beschwerdeführenden die Ver-
fahrenskosten von Fr. 400.–, die mit dem bereits geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet wurden.
D.
Mit Eingabe vom 25. September 2015 an das Bundesverwaltungsgericht
reichten die Beschwerdeführenden gegen den Einspracheentscheid Be-
schwerde ein und beantragten, der Entscheid der Vorinstanz vom 24. Au-
gust 2015 sei aufzuheben und es sei ihnen aus humanitären Gründen ein
Visum zur Einreise in die Schweiz zu erteilen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig. Da-
runter fallen auch Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide
des SEM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser
Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83
Bst. c Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadres-
saten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 Abs. 1
VwVG).
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2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens, unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes und Unangemessenheit hin (Art. 49
VwVG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als zum Vornherein unbegründet, wes-
halb auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet worden ist
(Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario).
3.
3.1 Angehörige von Drittstaaten (d.h. Staaten, die nicht Teil des Schengen-
Raumes sind), die in die Schweiz beziehungsweise den Schengen-Raum
einreisen wollen, müssen für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten
über ein für den Grenzübertritt gültiges Reisedokument, ein Visum und die
notwendigen finanziellen Mittel verfügen. Ferner müssen sie den Zweck
und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und für die frist-
gerechte Wiederausreise Gewähr bieten. Sie dürfen keinem Einreiseverbot
unterliegen und es darf keine Gefahr von ihnen für die öffentliche Ordnung,
die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen
Beziehungen eines Mitgliedstaats ausgehen (Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG
[SR 142.20]; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die
Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1
Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Über-
schreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex], geän-
dert durch die Verordnung (EU) Nr. 610/2013 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 26. Juni 2013; Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c und Art. 21
Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 810/209 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft
[Visakodex]).
3.2 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann der betroffene Mit-
gliedstaat in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültig-
keit erteilen, namentlich aus humanitären Gründen, aus Gründen des nati-
onalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen (Art. 2
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Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenz-
kodex; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex).
3.3 Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten
(EDA) und das SEM im Rahmen ihrer Zuständigkeit können nach Art. 2
Abs. 4 VEV im Einzelfall eine Einreise für einen Aufenthalt von höchstens
90 Tagen aus humanitären Gründen oder zur Wahrung nationaler oder in-
ternationaler Verpflichtungen bewilligen (Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener
Grenzkodex).
4.
4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Wahr-
scheinlichkeit einer nicht fristgerechten Wiederausreise nach Ablauf der
Visa müsse als grundsätzlich hoch eingestuft werden. Dass die Beschwer-
deführenden trotz der in Syrien herrschenden Krise in ihr Herkunftsland
zurückkehren würden, sei nicht hinreichend dargelegt worden. Die Einrei-
sevoraussetzungen für ein den gesamten Schengen-Raum geltendes "ein-
heitliches Visum" seien somit nicht erfüllt. Die Beschwerdeführenden wür-
den sich in einem sicheren Drittstaat aufhalten und eine zwangsweise
Rückführung in den Heimatstaat stehe nicht bevor. Es gebe keine Hin-
weise, dass die Beschwerdeführenden im Aufenthaltsstaat wegen ihrer
Herkunft von Verfolgung und Schikanen betroffen seien. Die Beschwerde-
führenden würden beabsichtigen, freiwillig nach Syrien zurückzukehren,
weshalb nicht von einer ernsthaften Gefährdung an Leib und Leben aus-
gegangen werden könne. Die medizinische Versorgung sei, wenn auch un-
ter erschwerten Umständen, weiterhin gewährleistet. Auch könne vorlie-
gend weder eine Visumserteilung, gestützt auf die zwischenzeitlich wieder
aufgehobene Weisung vom 4. September 2013, noch im Rahmen der vom
Bundesrat am 6. März 2015 beschlossenen weiteren Massnahmen zur Un-
terstützung der Opfer aus dem Syrienkonflikt, in Betracht gezogen werden.
Somit seien die Voraussetzungen zur Erteilung der beantragten Visa nicht
gegeben und die Vertretung habe die Ausstellung der Sichtvermerke zu
Recht verweigert, weshalb die Einsprache abzuweisen sei.
4.2 Die Beschwerdeführenden wenden dagegen ein, ein normales Leben
sei in F._______ nicht mehr möglich. Es gebe dort kaum Lebensmittel und
die gesundheitliche Versorgung sei fast zusammengebrochen. Der Be-
schwerdeführer 1 sei herzkrank, habe bereits zwei Schlaganfälle erlitten,
sein Arm sei seither teilweise gelähmt und er habe Schwierigkeiten beim
Sprechen. Er brauche täglich Medikamente. Die Beschwerdeführerin 2 sei
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zuckerkrank und müsse täglich Insulinspritzen haben. Sie würden in
G._______ zu fünft in einem Zimmer leben. Niemand habe bis jetzt Arbeit
gefunden. Trotz der Hilfe von der Familie und vom UNRWA seien die Um-
stände schwer. Wenn sie das Haus verlassen würden, hätten sie immer
wieder Probleme an Check Points. Sie seien nur für den Visumsantrag
nach Beirut gereist und hätten danach wieder zurück müssen.
5.
5.1 Die Beschwerdeführenden unterliegen als aus Syrien stammende Per-
sonen der Visumspflicht (Art. 4 VEV mit Verweis auf Anhang I der Verord-
nung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der
Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aus-
sengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Dritt-
länder, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind, ABl.
L 81 vom 21. März 2001, zuletzt geändert durch Verordnung [EU]
Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013).
Mit ihren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe gelingt es den Be-
schwerdeführenden nicht, den vorinstanzlichen Schluss – ihre fristgerechte
Ausreise sei nicht gewährleistet – in Frage zu stellen. Im Übrigen setzt sich
die Rechtsmitteleingabe nicht mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung
auseinander und erschöpft sich in der Schilderung der allgemeinen Lage
in Syrien und zeigt damit nicht auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht
verletzt haben sollte. Solches ist auch nicht ersichtlich. So fallen die Ge-
suchstellenden nicht unter die Weisung vom 4. September 2013 über die
erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Flüchtlingsfamilien,
weil die Visumsanträge nach der Aufhebung dieser Weisung eingereicht
wurden.
5.2 Folglich und in Berücksichtigung der gesamten Umstände – auch des
nicht absehbaren Kriegsendes in Syrien – kann in Anlehnung an die Vor-
instanz das Risiko einer nicht fristgerechten Rückkehr und Ausreise aus
der Schweiz und dem Schengen-Raum seitens der Beschwerdeführenden
als hoch eingestuft werden, womit die Erteilung eines Visums mit Gültigkeit
für den gesamten Schengen-Raum zu Recht ausser Betracht fällt. Zu prü-
fen bleibt die Erteilung eines Einreisevisums aus humanitären Gründen.
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6.
6.1 Ein Visum aus humanitären Gründen kann erteilt werden, wenn bei ei-
ner Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon aus-
gegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmit-
telbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die be-
troffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die
ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung
eines Einreisevisums rechtfertigt. Befindet sich die Person bereits in einem
Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr
besteht.
Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumverfahren noch rest-
riktiver als bei den (ehemals zulässigen) Auslandgesuchen, bei denen Ein-
reisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden beziehungsweise
(bei den derzeit noch hängigen Verfahren) werden (vgl. zur entsprechen-
den Praxis BVGE 2011/10 E. 3.3). Auf diesen Umstand hatte auch der Bun-
desrat in der Botschaft hingewiesen (vgl. BBl 2010 4468, 4490).
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass vorliegend die Voraussetzungen für die Erteilung humanitä-
rer Visa nicht erfüllt sind. Die entsprechenden Erwägungen in der ange-
fochtenen Verfügung erweisen sich als zutreffend und es kann zur Vermei-
dung von Wiederholungen vollumfänglich darauf verwiesen werden. Die
Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanz-
lichen Einschätzung zu bewirken.
6.3 Das Vorbringen, wonach sich die Beschwerdeführenden nach Einrei-
chung der Visa wieder nach Syrien begeben hätten, erscheint schon des-
halb als nicht nachvollziehbar, weil sie sich im Libanon in relativer Sicher-
heit befunden haben und es sich bei Syrien um ein vom Bürgerkrieg be-
herrschtes Land handelt. Es bestehen keine Anzeichen dafür, dass die Be-
schwerdeführenden im Hinblick auf die allgemeine Lage, mit der sich aus
Syrien stammende Palästinenser im Libanon konfrontiert sehen, in einer
besonderen Notlage befunden hätten. Der pauschale Verweis, wonach
ihnen ein Aufenthalt im Libanon aufgrund des grossen Flüchtlingsstromes
nicht zugemutet werden könne, ändert nichts an dieser Einschätzung. Die
Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums wären des-
halb bereits bei einem Verbleib im Libanon nicht erfüllt gewesen.
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6.4 Sollten sich die Beschwerdeführenden – wie geltend gemacht – tat-
sächlich in Syrien aufhalten, ist festzuhalten, dass sie das Land zur Einrei-
chung der Gesuche verlassen konnten und keine Probleme bei der Wie-
dereinreise geltend machten. Eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete
Gefährdung für Leib und Leben der Beschwerdeführenden ist vorliegend
nicht ersichtlich, zumal sie die Möglichkeit hätten, sich in den Libanon zu
begeben, was sie bereits einmal getan haben. Die Verweigerung der Aus-
stellung von Visa durch die schweizerische Vertretung in Beirut und die
Vorinstanz erweist sich demnach auch unter der Annahme, die Beschwer-
deführenden würden sich nach wie vor in Syrien aufhalten, als rechtmäs-
sig.
6.5 An der vorstehenden Erwägung ändert auch die geltend gemachte
Krankheitssituation nichts. In den Akten befinden sich keinerlei Arztzeug-
nisse, welche die von den Beschwerdeführenden behaupteten Krankheiten
(Herzkrankheit und Diabetes) belegen würden. Gemäss eigenen Aussagen
müssen sowohl der Beschwerdeführer 1 als auch die Beschwerdeführer-
in 2 täglich Medikamente beziehungsweise Spritzen nehmen. Sie machen
zwar geltend, dass sie Schwierigkeiten hätten, Medikamente aufzutreiben,
angesichts dessen, dass beide schon länger mit den Krankheiten leben, ist
davon auszugehen, dass die Grundversorgung vor Ort gewährleistet ist
und der Zugang zu medizinischen Dienstleistungen für die Beschwerde-
führenden vorhanden ist. Im Notfall können sie sich sowohl in Syrien als
auch im Libanon ans UNRWA (United Nations Relief and Works Agency for
Palestine Refugees in the Near East) wenden. Gemäss Aktenlage kann
somit kein prekärer Gesundheitszustand festgestellt werden, welcher ein
weiteres Verbleiben im Libanon oder in Syrien unzumutbar machen würde.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49
VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführenden die
Kosten von Fr. 700.– aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die schwei-
zerische Vertretung in Beirut.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
Versand: