B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6048/2017
Ur t e i l vom 3 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Denise Eschler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
(…),
Gesuchsteller,
Gegenstand
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
20. September 2017 / E-4562/2017 (N […]).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 7. August 2017 stellte das SEM fest, der Gesuchsteller
erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom
16. November 2015 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug an. Gleichzeitig verfügte es, das Geburtsdatum des
Gesuchstellers werde auf den 1. Januar 1998 geändert.
B.
Mit Urteil E-4562/2017 vom 20. September 2017 wies das Bundesverwal-
tungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde vom 16. August 2017 ab,
mit welcher der Gesuchsteller sinngemäss unter Aufhebung der Dispositiv-
ziffern 4, 5 und 6 der angefochtenen Verfügung die Anordnung der vorläu-
figen Aufnahme zufolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglich-
keit des Wegweisungsvollzugs beantragte, und befand, dass mangels kon-
kreter und glaubhafter Hinweise nichts gegen eine Rückkehr des Gesuch-
stellers an den bisherigen Aufenthaltsort spreche.
C.
Der Gesuchsteller gelangte mit als „Qualifiziertes Wiedererwägungs-
gesuch“ betitelter Eingabe vom 17. Oktober 2017 an das SEM mit dem
Begehren, die Verfügung des SEM vom 7. August 2017 sei aufzuheben.
Verfahrensrechtlich beantragte er, es sei die aufschiebende Wirkung zu
erteilen, ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sowie auf einen
Kostenvorschuss zu verzichten. Zur Begründung brachte er vor, die beige-
legten Fotos würden beweisen, dass er praktisch sein ganzes Leben im
Iran verbracht habe. Das SEM überwies diese Eingabe am 24. Oktober
2017 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht, weil sich der
Gesuchsteller auf Beweismittel berufe betreffend vor dem Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 20. September 2017 bestandenen, zu seinem
Nachteil unbewiesen gebliebenen Tatsachen. Die eingereichten Fotogra-
fien würden Sachverhalte enthalten, die sich vor dessen Einreise in die
Schweiz ereignet hätten, weshalb sie vorher entstanden sein müssten.
D.
Am 26. Oktober 2017 verfügte das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf
Artikel 156 (recte: 56) VwVG, der Vollzug der Wegweisung sei per sofort
einstweilen auszusetzen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG
(SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die
es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE
2007/21 E. 2.1).
1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes-
verwaltungsgerichts Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG fin-
det auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3
VwVG Anwendung.
1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich
gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Ge-
such gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Ur-
teils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl.
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG).
Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revi-
sion nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte gel-
tend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). Damit bilden erhebliche
Tatsachen beziehungsweise entscheidende Beweismittel insbesondere
nur dann einen Revisionsgrund, wenn sie in früheren Verfahren nicht bei-
gebracht werden konnten (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG), d.h. diese konn-
ten der gesuchstellenden Person damals trotz hinreichender Sorgfalt nicht
bekannt sein oder ihr war die Geltendmachung oder Beibringung aus ent-
schuldbaren Gründen nicht möglich.
2.
2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun.
2.2 Der Gesuchsteller ruft mit der Nachreichung von Beweismitteln, die
offensichtlich Inhalte aufzeigen, die vor dem Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 20. September 2017 bestanden haben, weshalb das SEM die
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Eingabe zurecht an das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung als
Revisionsgesuch weiterreichte, sinngemäss den gesetzlichen Revisions-
grund gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an, namentlich nachträglich
aufgefundener entscheidender Beweismittel.
2.3 Es ist von der Rechtzeitigkeit der Einreichung des Revisionsbegehrens
auszugehen. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch
ist deshalb einzutreten.
3.
3.1 Der Gesuchsteller macht geltend, mit den eingereichten Fotos belegen
zu können, dass er schon als Kind im Iran registriert gewesen sei und eine
private Schule besucht habe; seine Familie befinde sich weiterhin dort.
Weiter könne er ein Foto seiner iranischen Flüchtlingskarte einreichen, die
zurzeit aber nicht mehr gültig sei und aufgrund der heutigen politischen
Lage auch nicht erneuert werden könne. Er könne aus diesem Grund we-
der in den Iran noch nach Afghanistan zurückkehren. In Afghanistan habe
er kein soziales Netz.
3.2 Das Bundesverwaltungsgericht kam in seinem Urteil vom 20. Septem-
ber 2017, wie zuvor die Vorinstanz, zum Schluss, dass die Angaben des
Gesuchstellers zu seiner Person (Identität, Alter, persönliche sowie famili-
ären Situation, verwandtschaftliches Beziehungsnetz in Afghanistan) den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermöchten. Zur
Vermeidung von Wiederholungen könne mangels substanziierter Entgeg-
nungen auf Beschwerdeebene vollumfänglich auf die zutreffenden Erwä-
gungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Angesichts
der offensichtlichen Unzulänglichkeit sämtlicher Angaben zu seiner Identi-
tät und Herkunft müsse davon ausgegangen werden, dass der Gesuchstel-
ler die diesbezüglichen tatsächlichen Umstände verheimlichen und ver-
schleiern wolle. Daran vermöge auch die eingereichte Kopie einer Taskara
nichts zu ändern, zumal diesem Schriftstück angesichts der damit verbun-
denen Manipulationsmöglichkeiten kein Beweiswert zukomme. Er habe
durch sein Verhalten seine ihm obliegende Mitwirkungspflicht verletzt, wo-
mit auch seine persönliche Glaubwürdigkeit erschüttert sei. Grundsätzlich
sei die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit des Wegwei-
sungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht
finde jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Per-
son (Art. 8 AsylG), welche auch die Substantiierungslast trage (Art. 7
AsylG). Es sei nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt
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vorenthaltenen, Hinweisen nach allfälligen hypothetischen Wegweisungs-
vollzugshindernissen zu forschen. Der Gesuchsteller habe die Folgen sei-
ner Mitwirkungspflichtverletzung insoweit zu tragen, als seitens der Asylbe-
hörden der Schluss zu ziehen sei, es spreche nichts gegen eine Rückkehr
an den bisherigen Aufenthaltsort, da er keine konkreten und glaubhaften
Hinweise dargetan habe, die gegen eine solche Rückkehr sprechen wür-
den.
3.3 Die vorliegend eingereichten Beweismittel in Form von Fotografien ver-
mögen diese Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht umzu-
stossen. Der Gesuchsteller gab bei der BzP an, er habe im Iran einen Asyl-
antrag bei der UNO gestellt, der abgelehnt worden sei. Bei der Anhörung
verneinte er indessen, je einen Asylantrag ausserhalb der Schweiz gestellt
oder sich einer Hilfsorganisation oder einer internationalen Behörde oder
Organisation anvertraut zu haben. Mit der Eingabe vom 17. Oktober 2017
reicht er nun neu eine Fotografie seiner angeblich iranischen Flüchtlings-
karte ein. Damit widerspricht er sich nochmals, weshalb diese Angabe als
unglaubhaft und damit revisionsrechtlich nicht erheblich zu erachten ist,
zumal sie die Erwägung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil
vom 20. September 2017, die Einschätzung des SEM sei zu stützen, dass
die Angaben des Gesuchstellers zu den Asylanträgen ausserhalb der
Schweiz krass widersprüchlich gewesen seien, nicht umzustossen ver-
mag. Auch vermag der Gesuchsteller weder mit der Einreichung einer ira-
nischen Flüchtlingskarte noch mit den angeblich im Iran aufgenommenen
Fotografien und den andern Unterlagen in Kopie ein Wegweisungsvoll-
zugshindernis an den bisherigen Aufenthaltsort darzutun. Diesen sind we-
der die Nationalität des Gesuchstellers noch Angaben über ein fehlendes
verwandtschaftliches Beziehungsnetz in Afghanistan oder eine Unzuläs-
sigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit einer allfälli-
gen Rückkehr in den Iran zu entnehmen.
4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevan-
ten Gründe dargetan sind. Das Gesuch vom 17. Oktober 2017 um Revision
des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. September 2017 ist
demzufolge abzuweisen.
5.
5.1 Aufgrund der obigen Erwägungen war die Eingabe von Beginn als aus-
sichtslos zu bezeichnen, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechts-
pflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist.
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5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1500.–
dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG;
Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Der mit Verfügung vom 26. Oktober 2017 angeordnete, einstweilig aus-
gesetzte Vollzug der Wegweisung wird aufgehoben.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.– werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Mig-
rationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Denise Eschler
Versand: