B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6048/2019
Ur t e i l vom 5 . M ä r z 2 0 2 0
Besetzung
Richterin Constance Leisinger (Vorsitz),
Richterin Roswitha Petry,
Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 16. Oktober 2019.
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, äthiopische Staatsangehörige amharischer Eth-
nie mit letztem Wohnsitz in B.______, verliess eigenen Angaben zufolge
ihren Heimatstaat im Februar 2017 und reiste am 20. März 2017 in die
Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte.
B.
Im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) wurde die Beschwerdeführe-
rin am 4. April 2017 zunächst summarisch angehört. Die eingehende An-
hörung erfolgte am 21. August 2018. Dabei machte sie im Wesentlichen
folgendes geltend:
Sie stamme ursprünglich aus C.______ und habe seit ihrem 10. Lebens-
jahr bei ihrer mittlerweile verstorbenen Grossmutter in B.______ gelebt, wo
sie auch die Schule bis zur 10. Klasse besucht habe. Danach habe sie in
einem (…)haus gearbeitet und vor ihrer Ausreise sei sie zuletzt als Assis-
tentin und (…) für einen (…) tätig gewesen. Seit 2013 sei sie zudem Mit-
glied der oppositionellen Semayawi Partei (Blaue Partei) und habe für die
Partei ebenfalls Schreibarbeiten erledigt und beispielsweise Flyer gestal-
tet. Ausserdem habe sie ein- bis zweimal wöchentlich an Parteisitzungen
teilgenommen. Als sie im September 2016 einem Kollegen Flyer für eine
anstehende Demonstration habe übergeben wollen, sei sie von einem zi-
vilen Polizeibeamten festgenommen worden. Sie sei 15 Tage auf der Poli-
zeistation inhaftiert gewesen und währenddessen misshandelt worden,
wobei die Polizeibeamten die Misshandlungen zum Teil gefilmt hätten. Ih-
rer Tante sei es schliesslich gelungen, gegen eine Bürgschaft ihre Freilas-
sung zu erwirken. Nach ihrer Freilassung habe sie zwei polizeiliche Vorla-
dungen erhalten, gemäss denen sie für eine Befragung bei der Polizeista-
tion hätte erscheinen müssen. Sie habe Angst vor weiteren drohenden
Nachteilen gehabt und sei den Vorladungen deshalb nicht gefolgt. Statt-
dessen habe sie sich während zweier Monate beim Pastor in der Kirche
versteckt gehalten, ehe sie schliesslich ausgereist sei. Nach ihrer Ausreise
sei ihr Haus durchsucht worden und ihre Mutter in C.______ sei nach ihr
befragt worden.
Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte sei ein Schreiben der Sema-
yawi Partei, ihre Parteimitgliedskarte sowie zwei Polizeivorladungen zu
den Akten.
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Seite 3
C.
Mit Verfügung vom 16. Oktober 2019 – eröffnet am 19. Oktober 2019 –
verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin,
wies ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz so-
wie den Wegweisungsvollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 15. November 2019 liess die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfü-
gung erheben. Darin beantragte sie die vollumfängliche Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung sowie die Asylgewährung unter Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft; eventualiter sei aufgrund Unzumutbarkeit und/oder
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu ver-
fügen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich Ver-
zichts auf einen Kostenvorschuss.
E.
Am 19. November 2019 wurde der Beschwerdeführerin der Eingang der
Beschwerde bestätigt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-
schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
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durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt.
108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG; im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. Art. 112 AIG; BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Vorliegend wurde gestützt auf Art. 111a AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet.
4.
4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte die Vorinstanz
im Wesentlichen aus, dass sich die politische Lage in Äthiopien seit dem
Frühling 2018 grundlegend geändert habe. Die Gruppierungen, die früher
als illegale Opposition gegolten hätten, seien im Juni 2018 von der Liste
der terroristischen Organisationen gestrichen worden. Die Semayawi Par-
tei sei zwar bereits vor dem Frühling 2018 als legale Partei registriert ge-
wesen, dennoch seien einige ihrer Mitglieder unter der Vorgängerregierung
inhaftiert gewesen. Die Verfolgung, welche die Beschwerdeführerin im Jahr
2017 mutmasslich erlebt habe, sei vor diesem Hintergrund als abgeschlos-
sen zu betrachten. Eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen Mitglied-
schaft oder Unterstützung der Semayawi Partei bestehe zum heutigen Zeit-
punkt nicht mehr. Selbst wenn sie heute noch als Mitglied oder Sympathi-
santin der Partei gelten sollte, habe sie deswegen nichts zu befürchten, da
sich die politische Lage in Äthiopien seit Anfang 2018 deutlich gebessert
hätte und die politische Opposition nicht länger verboten sei. Es ist daher
nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr
aktuell noch gefährdet wäre, weshalb ihre Vorbringen keine Asylrelevanz
entfalten würden, wobei infolge teils widersprüchlicher Aussagen auch die
Glaubhaftigkeit der Vorbringen in Zweifel zu ziehen sei.
4.2 Die Beschwerdeführerin hält dieser Einschätzung der Vorinstanz in der
Beschwerdeschrift zunächst entgegen, dass unter Ministerpräsident Abiy
Ahmed seit April 2018 zwar verschiedene Reformen zur Demokratisierung
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angestossen worden seien und die Opposition zur Teilnahme am politi-
schen Prozess aufgerufen sei, dass aber gerade diese Reformen zu ethni-
schen, politischen, sprachlichen und religiösen Konflikten geführt hätten,
die den Ministerpräsidenten zusehends unter Druck setzen würden. Äthio-
pien befinde sich in einer politischen Übergangsphase. Die Lage sei daher
überaus fragil und volatil und selbst das Bundesverwaltungsgericht aner-
kenne in seinem Urteil D-6079/2015 vom 30. Januar 2019, dass das Land
weit von Stabilität entfernt sei und eine Prognose über die weitere Entwick-
lung deshalb kaum möglich sei. Sie sei eine politisch engagierte Person,
die gezielt von staatlichen Organen gesucht werde und der asylrelevante
Verfolgungsmassnahmen drohen würden. Ihr seien politische Gefangene
bekannt, die nach dem Frühling 2018 aufgrund ihrer Aktivitäten für Freiheit
und Demokratie festgenommen worden seien (vgl. Beschwerdebeilage, E-
Mail der Beschwerdeführerin). Daher habe sie im Falle einer Rückkehr
nach wie vor asylrelevante Verfolgung zu befürchten. Auf angebliche Wi-
dersprüche angesprochen, habe sie zudem nachvollziehbare Erklärungen
abgeben können und ihre Schilderungen hätten die Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG insgesamt erfüllt.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.3 Massgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
ist derjenige des Entscheides über das Asylgesuch, das heisst, es ist zu
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Seite 6
prüfen, ob die Furcht vor einer absehbaren Verfolgung dannzumal (noch)
begründet ist; dabei sind Veränderungen der objektiven Situation im Hei-
matstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid zugunsten und zulasten der
asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/12 E. 5.2 S.
154 f.).
6.
Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die vorinstanzlichen Erwägungen, wo-
nach die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Fluchtgründe zum
heutigen Zeitpunkt keine Asylrelevanz aufweisen, zu bestätigen sind.
6.1 Die Lage in Äthiopien hat sich seit dem Frühling 2018 grundlegend ver-
ändert. Im April 2018 wurde Abiy Ahmed als erster Oromo in der Ge-
schichte des Landes zum Premierminister gewählt. Im Juni 2018 wurde der
seit Februar 2018 geltende Ausnahmezustand aufgehoben. Äthiopien be-
findet sich seit dem Amtsantritt des Ministerpräsidenten Abiy Ahmed so-
wohl gesellschaftlich als auch politisch im Umbruch. Wie von der Vo-
rinstanz zutreffend festgestellt, gab es seither zahlreiche Bestrebungen,
die politische Opposition in die demokratischen Reformprozesse miteinzu-
binden. Dies zeigte sich beispielsweise an Freilassungen politischer Ge-
fangenen, der Streichung gewisser oppositioneller Gruppierungen von der
Liste terroristischer Organisationen sowie der Rückkehr oppositioneller Po-
litiker aus dem Exil, die dem entsprechenden Aufruf der äthiopischen Re-
gierung gefolgt waren (Reuters, After years in exile, an Ethiopian politician
returns home with hope and fear, 07. November 2018,
/article/commoditiesNews/idAFL8N1X50C8>, abgerufen am
11. Februar 2020). Von gewissen dieser Massnahmen profitierten auch die
Semayawi Partei und Mitglieder derselben, der auch die Beschwerdefüh-
rerin angehört haben will. So wurde beispielsweise Yonatan Tesfaye, frühe-
rer Pressesprecher der Semayawi Partei, Berichten zufolge im März 2018
aus der Haft freigelassen (Africanews, Ethiopia frees Politician jailed over
2015 Facebook posts, 5. März 2018,
03/05/ethiopia-frees-politician-jailed-over-2015-facebook-posts/>, abgeru-
fen am 11. Februar 2020).
6.2 Der Beschwerdeführerin ist zwar darin zuzustimmen, dass die Lage
insgesamt nach wie vor als fragil zu bezeichnen ist. Dennoch kommt das
Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum
Schluss, dass die mangelnde Stabilität der aktuellen politischen Ordnung
Äthiopiens sich nicht auf die individuelle Lage der Beschwerdeführerin aus-
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Seite 7
zuwirken vermag und die von ihr geltend gemachten Fluchtgründe – ins-
besondere die Inhaftierung – zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr zur Beja-
hung objektiv begründeter Furcht vor Verfolgung im Falle der Rückkehr in
den Heimatstaat führt. Dazu ist zu bemerken, dass die Semayawi Partei,
aufgrund deren Aktivitäten und ihrer persönlichen Teilhabe daran die Be-
schwerdeführerin überhaupt erst in den Fokus der äthiopischen Behörden
geraten sein will, aktuell nicht mehr existiert. Im Mai 2019 hat sie sich mit
anderen Parteien, die eine überregionale Agenda verfolgen, zur neuge-
gründeten "Ethiopia Citizens for Social Justice" (ECPSJ) zusammenge-
schlossen (Borkena, Ethiopian Citizens for Social Justice Party elected
Leaders, 13. Mai 2019,
zens-for-social-justice-party-elected-leaders/>, abgerufen am 11. Februar
2020). Vorsitzender der neu gegründeten Partei ist Berhanu Nega – ehe-
maliges Mitglied der Partei Ginbot 7 – der 2009 zum Tode verurteilt wurde
und im Exil lebte bis das entsprechende Urteil im Zuge zahlreicher Freilas-
sungen und Begnadigungen durch die neue Regierung im Frühjahr 2018
aufgehoben wurde (zum Parteivorsitz: The Africa Report, Ethiopia Opposi-
tion Leader Berhanu Nega leads new party, 14. Mai 2019,
hanu-nega-leads-new-party/>, abgerufen am 11. Februar 2020; zur Frei-
lassung von Berhanu Nega: Al Jazeera, Ethiopian armed opposition group
Ginbot 7 suspends attacks, 22. Juni 2018,
/news/2018/06/ethiopian-armed-opposition-group-ginbot-7-sus-
pends-attacks-180622200638609.html>, abgerufen am 11. Februar 2020).
An den Veränderungen, die in Äthiopien derzeit im Gange sind, lässt sich
zwar das Bild eines Landes im politischen und gesellschaftlichen Wandel
nachzeichnen, es wird allerdings keine objektive Furcht vor Verfolgung für
die Beschwerdeführerin erkennbar. Im Falle einer Rückkehr wäre ihr im
aktuellen politischen Klima Äthiopiens selbst die neuerliche Aufnahme po-
litischer Aktivitäten zur Unterstützung oder im Namen einer oppositionell
tätigen Partei möglich, ohne dass sie deshalb Verfolgungshandlungen zu
befürchten hätte. Aus allfällig drohenden ethnischen, sprachlichen, religiö-
sen oder politischen Spannungen im Land, wie die Beschwerdeführerin sie
auf Beschwerdeebene vorbringt, vermag sie ebenfalls keine objektive indi-
viduell gegen sie gerichtete Gefährdung wegen eines Motivs nach Art. 3
AsylG abzuleiten.
6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin auf-
grund der dargelegten mangelnden Asylrelevanz ihrer Vorbringen – unge-
achtet allfälliger Glaubhaftigkeitsfragen – die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt und die Vorinstanz ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
E-6048/2019
Seite 8
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht
angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
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Seite 9
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in
den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs-
sig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Hei-
matstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegwei-
sung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmun-
gen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der
grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen
Äthiopiens aus (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3). Die allgemeine Lage in Äthio-
pien ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemei-
ner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein
als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. BVGE 2011/25 E.
8.3; u.a. Urteile des BVGer D-6657/2017 vom 10. Juli 2019 E. 7.3.1, je
m.w.H.). Gemäss Praxis sind zur Erlangung einer sicheren Existenzgrund-
lage jedoch begünstigende Faktoren wie finanzielle Mittel, berufliche Fä-
higkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich (BVGE 2011/25
E. 8.4 f.). Besondere Beachtung ist zudem der Situation alleinstehender
Frauen zu schenken (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019
E. 12.2, in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.3 sowie 8.5 f.).
E-6048/2019
Seite 10
8.4.2 Die Beschwerdeführerin war eigenen Angaben zufolge seit ihrem
10. Lebensjahr in B.______ wohnhaft. Dort habe sie gemeinsam mit ihrer
mittlerweile verstorbenen Grossmutter in deren Haus gelebt (A16/24 F37).
Nach dem Tod ihrer Grossmutter hat die Beschwerdeführerin laut ihren
Aussagen bereits während rund fünf Jahren alleine in B.______ gelebt.
Das Haus sei aktuell unbewohnt, die Nachbarn würden sich allerdings re-
gelmässig vergewissern, dass alles in Ordnung sei (A16/24 F44). Daher ist
davon auszugehen, dass das Haus der verstorbenen Grossmutter ihr bei
einer Rückkehr wiederum als Domizil zur Verfügung stünde. Überdies
seien ihre Mutter und ihre (…) Brüder in C.______ wohnhaft. Obwohl sie
seit ihrer Ankunft in der Schweiz kaum mehr Kontakt hätten, sei ihre Bezie-
hung zur Familie insgesamt gut. Sie habe sie lediglich nicht mit ihren Prob-
lemen belasten wollen (A16/24 F24 ff.). Gleichzeitig gibt die Beschwerde-
führerin an, von der Mutter darüber in Kenntnis gesetzt worden zu sein,
dass man sie in C.______ gesucht habe (A16/24 F215). Es ist daher davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr Unterstüt-
zung von ihrer Familie in C.______ erhalten kann. Die Beschwerdeführerin
verfügt über eine zehnjährige Schulbildung und mehrjährige Berufserfah-
rung (A16/24 F47, F49, F53). Nach ihrem Abgang von der Schule habe sie
zunächst in einem (…)haus gearbeitet und habe schliesslich bis zu ihrer
Ausreise als eine Art (…) und (…) für einen (…) gearbeitet. Für ihre Tätig-
keit sei sie mit monatlich rund 3500 äthiopischen Birr entlöhnt worden
(A16/24 F61). Aus ihren Aussagen geht zudem hervor, dass sie nach wie
vor Kontakt mit ihrem ehemaligen Arbeitgeber pflegt (A16/24 F5, F27). Un-
ter diesen Umständen sollte es ihr möglich sein, dank ihrer Schulausbil-
dung und Berufserfahrung und mithilfe ihres persönlichen Netzwerks rasch
wieder wirtschaftlich Fuss zu fassen. Darüber hinaus hat die Beschwerde-
führerin eine Tante, die bereits für ihre Kaution und ihre Ausreise aufge-
kommen ist (A16/24 F141, F158, F190).
Zusammenfassend geht das Bundesverwaltungsgericht – in Übereinstim-
mung mit der Vorinstanz – trotz der erwähnten schwierigen Lebensum-
stände für alleinstehende Frauen davon aus, dass es der Beschwerdefüh-
rerin angesichts ihrer persönlichen Voraussetzungen gelingen dürfte, sich
wirtschaftlich und sozial in ihrem Heimatland zu reintegrieren.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
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Seite 11
8.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da – ex ante betrachtet – die
gestellten Rechtsbegehren als nicht aussichtslos zu bezeichnen sind und
die Beschwerdeführerin aufgrund der eingereichten Fürsorgebestätigung
(vgl. Beilage zur Beschwerde) als bedürftig zu erachten ist, ist ihr die un-
entgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. Es
sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben.
Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird
mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6048/2019
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg
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