Abtei lung V
E-6049/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Bettina Schwarz.
A._______, geboren (...),
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. September 2009 /
N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6049/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge sudanesischer
Staatsangehöriger und seit seinem zweiten Lebensjahr in Nigeria
wohnhaft, seinen Wohnsitz Ende Juni 2009 verlassen habe, auf dem
Seeweg nach Europa gelangt und schliesslich mit einem ihm
unbekannten Mann per Auto am 8. August 2009 in die Schweiz gereist
sei, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum B._______ vom 26. August 2009 sowie der direkten
Bundesanhörung vom 3. September 2009 zur Begründung seines
Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei als
Ölschiffreiniger ins Blickfeld der nigerianischen Behörden geraten, die
durch ihn an die illegale Ölmafia hätten gelangen wollen,
dass auch er in seiner Tätigkeit als Bootsreiniger des illegalen
Ölhandels bezichtigt worden sei,
dass er infolge heftiger Waffenangriffe durch Armeeangehörige und
der Joint Task Force (JTF) gegen die Bootsbesitzer und die
Dorfbewohner sowie infolge schwerer Brandstiftung im Dorfe
C._______ um sein eigenes Leben gefürchtet habe und deshalb im
Juni 2009 geflohen sei,
dass er über keine Identitätsdokumente verfüge, weil er noch nie
solche besessen habe, da die Antragsstelle zu weit von seinem
Wohnort entfernt gewesen sei und die Beschaffung dieser Papiere
erhebliche Kosten verursache,
dass der Beschwerdeführer am 26. August 2009 schriftlich
aufgefordert worden ist, innert 48 Stunden rechtsgenügliche Identitäts-
beziehungsweise Reisepapiere beizubringen und er dieser
Aufforderung bis heute nicht nachgekommen ist,
dass das BFM mit Verfügung vom 21. September 2009 – gleichentags
eröffnet - auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie
deren Vollzug anordnete,
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dass es zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch
zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert 48
Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine
Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und zudem
seien zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses in seinem
Fall aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich,
dass dem Beschwerdeführer insbesondere nicht geglaubt werden
könne, ohne ein Reisepapier und ohne je kontrolliert worden zu sein,
von Nigeria bis in die Schweiz gereist zu sein, zumal seit dem
Inkrafttreten des Schengener Abkommens die Beitrittsstaaten
verpflichtet seien, die strengen EU-Einwanderungsbestimmungen mit
Visa- und Passkontrollen durchzuführen,
dass der Beschwerdeführer weder den Namen des Zielhafens noch
denjenigen des Schiffes, womit er vier Wochen gereist sein wolle,
kenne, er auch nicht wisse, an welchem Ort er das Schiff bestiegen
haben wolle, unter welcher Flagge es gefahren sei, sowie welche
Sprache die Besatzungsmitglieder gesprochen hätten,
dass die Angaben zu seinem Reiseweg als realitätsfremd,
oberflächlich und stereotyp einzustufen seien,
dass ausserdem keine Hinweise vorlägen, dass der Beschwerdeführer
konkrete Schritte zur Beschaffung von Identitätspapieren
unternommen hätte,
dass ohnehin erhebliche Zweifel an seiner angegebenen Herkunft aus
dem Sudan sowie an seinen Angaben, er sei im Sudan als Sohn eines
sudanesischen Vaters und einer nigerianischen Mutter geboren
worden, bestünden,
dass insgesamt keine entschuldbaren Gründe für das Versäumnis des
Beschwerdeführers, innert der gesetzlichen Frist von 48 Stunden
rechtsgenügliche Identitätsdokumente einzureichen, vorlägen,
dass zahlreiche Zeitungs- und Onlineberichte über die Delta-Region
darauf hinweisen würden, dass die Angriffe der Joint Task Force gegen
das Dorf C._______ wesentlich früher stattgefunden haben müssten,
als der Beschwerdeführer vorgebracht habe,
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dass in den Darstellungen des Beschwerdeführers die typischen
Merkmale wie Detailreichtum, die räumliche und zeitliche Verknüpfung
der erzählten Ereignisse sowie die Schilderungen von
nebensächlichen und ausgefallenen Einzelheiten fehlen würden,
dass es sich darüber hinaus bei der vom Beschwerdeführer
befürchteten Verhaftung durch die nigerianischen Behörden um eine
legale strafrechtliche Verfolgung handle,
dass der Beschwerdeführer schliesslich nicht auf den Schutz eines
Drittstaates angewiesen sei, da es sich bei der Auseinandersetzung
zwischen den illegalen Ölhändlern und den Sicherheitskräften um eine
regionale Angelegenheit handle, die mit einem innerstaatlichen
Wohnsitzwechsel vermieden werden könne,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. September 2009
(Poststempel: 23. September 2009) gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss
beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die
Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten,
dass die Akten am 24. September 2009 beim Bundesverwaltungs-
gericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der
Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die Beurtei-
lungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Über-
prüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 34 E. 2.1
S. 240 f.),
dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen
Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb
von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitäts-
papiere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
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Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision neu auch die Flüchtlings-
eigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wo-
bei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen
der Flüchtlingseigenschaft, sei es, weil die Vorbringen offensichtlich
unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie offensichtlich keine flüchtlings-
rechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen, und das offenkundi-
ge Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind
(vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts
[BVGE] 2007/8 E. 2.1 ),
dass vorliegend der Beschwerdeführer innerhalb von 48 Stunden nach
Einreichung des Asylgesuchs keine Identitäts- oder Reisepapiere im
Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG abgab,
dass er dazu in der Zweitbefragung mitteilte, auch in Nigeria nie einen
Reisepass beziehungsweise eine Identitätskarte besessen zu haben
(A9/ S. 3), was ihm nicht geglaubt werden kann, da jede volljährige
Person in Nigeria mit einer einfachen, durch eine Behörde oder durch
die Polizei veranlasste Identitätskontrolle rechnen muss,
dass auch die offensichtlich fehlenden Bemühungen des Be-
schwerdeführers zum Erhalt von heimatlichen Identitätspapieren ge-
gen das Vorliegen von entschuldbaren Gründen für deren Nichtabgabe
sprechen,
dass ihm schliesslich – ungeachtet seiner Behauptung, keine Identi-
tätspapiere zu besitzen – insbesondere nicht geglaubt werden kann, er
sei ohne heimatliche Identitätspapiere von Nigeria in die Schweiz
gereist und sei keiner (Grenz)-Kontrolle unterzogen worden,
dass sich der Beschwerdeführer im Übrigen vor seiner Reise in die
Schweiz während einiger Tage in Italien aufhielt und ihm auch unter
diesen Umständen nicht geglaubt werden kann, er habe keine
Identitätspapiere mit sich geführt,
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dass es nicht realistisch erscheint und nicht zur Glaubwürdigkeit des
Beschwerdeführers beiträgt, dass er angesichts seiner guten
Englischkenntnisse keine Ortsschilder oder sonstige Anhaltspunkte zu
den Transitländern zu erkennen vermochte,
dass sich die diesbezüglichen Argumente in der Beschwerdeschrift im
Wesentlichen in einer Wiederholung der bereits im vorinstanzlichen
Verfahren geltend gemachten Vorbringen erschöpfen und die vom BFM
aufgezeigten Mängel nicht zu substanziieren vermögen,
dass das BFM zu Recht zum Schluss kam, es lägen keine
entschuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer
verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von 48 Stunden nach
Einreichung des Asylgesuchs Dokumente über seine Identität
einzureichen,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Befragungen zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche
Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass die Vorinstanz die Asylvorbringen des Beschwerdeführers nach
einer Prüfung der Akten zu Recht als tatsachenwidrig und substanzlos,
mithin als unglaubhaft erachtete und ebenso zutreffenderweise auch
bei Annahme der Glaubhaftigkeit auf fehlende flüchtlingsrechtliche
Relevanz schloss,
dass – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – auf die zutreffen-
den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wird,
dass eine Auseinandersetzung in der Beschwerde mit den einzelnen
Erwägungen des BFM gänzlich unterbleibt,
dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen
das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG
– und wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der
Wegweisung ergibt – das Fehlen von Wegweisungshindernissen offen-
kundig erscheinen,
dass das BFM somit zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
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dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch
einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis des Beschwer-
deführers nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da
der Beschwerdeführer keine glaubhaften Hinweise auf eine Verfolgung
oder eine begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermag, wel-
che geeignet wären, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und
auch keine Anhaltspunkte für eine andere menschenrechtswidrige Be-
handlung in Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) ersichtlich sind, die ihm in seinem Heimat- oder Herkunfts-staat
droht (vgl. Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass zudem weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des
Beschwerdeführers sprechen,
dass gemäss seinen Aussagen seine Mutter nach wie vor in Nigeria
lebt, womit er bei seiner Rückkehr über eine Bezugsperson verfügt, die
ihm zumindest in der ersten Zeit behilflich sein kann,
dass er im Übrigen infolge seines jungen Alters sowie seines
ansonsten guten Gesundheitszustandes durchaus in der Lage sein
dürfte, sich in seinem Heimatland ein neues Beziehungsnetz im
weiteren Sinn und eine neue Existenzgrundlage aufzubauen,
dass somit der Vollzug der Wegweisung nach Nigeria auch als zumut-
bar zu erachten ist,
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dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen
Herkunftsstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da es ihm
obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8
Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Bettina Schwarz
Versand:
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