Abtei lung V
E-6049/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . O k t o b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
A._______, Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 20. Juli 2010 / N (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6049/2010
Sachverhalt:
A.
Mit englischsprachiger Eingabe vom 15. Februar 2008 an die Schwei -
zer Botschaft in Colombo (Eingang: 25. Februar 2008) suchte der Be-
schwerdeführer um Asyl in der Schweiz nach.
Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er sei Tamile katholi-
schen Glaubens und sei in B._______ geboren, habe aber später in
C._______ gelebt und die Schule besucht. Er stamme aus einer
einfachen Familie; der Vater sei (...) Angestellter bei der (...). Als
ältestes von (...) Geschwistern habe er zum Familienunterhalt
beigetragen, indem er stundenweise (...) gearbeitet habe, der mit (...).
Weder er noch andere Familienmitglieder seien politisch in irgendeiner
Weise engagiert gewesen. Am (...) sei er auf dem Heimweg von der
Arbeit von Unbekannten mit einem Schwert angegriffen und verletzt
worden, was einen zehntägigen Spitalaufenthalt erforderlich gemacht
habe. Am (...) seien Unbekannte etwa eine Viertelstunde lang um sein
Haus geschlichen. Er habe in dieser Sache später erfolglos Anzeige
erstattet. Er sei ständig unter Druck gestanden, was den Vater zu
Eingaben beim Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) und
bei der "Sri Lanka Human Rights Commission" veranlasst habe. Er
werde von Unbekannten bedroht, könne seine Ausbildung nicht
beenden und müsse in begründeter Weise um sein Leben fürchten.
Nach den Vorfällen sei er zu einer Tante nach B._______ übersiedelt.
Am (...) hätten ihn Armeeangehörige einmal in Colombo mitgenom-
men, befragt und nach zwei Stunden wieder freigelassen.
Ansonsten habe er weder mit staatlichen Behörden noch mit politi-
schen Organisationen wie beispielsweise den Liberation Tigers of
Tamil Eelam (LTTE) Probleme gehabt.
B.
Mit Schreiben vom 5. März 2008 bot die Schweizerische Vertretung in
Colombo den Beschwerdeführer zu einer mündlichen Befragung auf
und forderte ihn auf, alle sachdienlichen Beweismittel, welche mindes-
tens in englischer Sprache verfasst respektive übersetzt sein müssten,
zur Anhörung mitzubringen.
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C.
Am 19. März 2008 führte die Schweizer Botschaft in Colombo mit dem
Beschwerdeführer die Anhörung zu den Asylgründen durch.
Das Befragungsprotokoll einschliesslich einer Zusammenfassung des
Sachverhaltes in deutscher Sprache wurde dem Bundesamt am
26. März 2008 übermittelt.
D.
Mit Schreiben vom 30. März 2010 teilte die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer mit, aufgrund des vollumfänglich festgestellten Sach-
verhaltes beabsichtige sie, seine Einreise in die Schweiz zu verwei-
gern und das Asylgesuch abzulehnen. Dazu gewährte sie ihm das
rechtliche Gehör.
Der Beschwerdeführer reichte am 3. Mai 2010 eine Stellungnahme zu
den Akten.
E.
Mit Verfügung vom 20. Juli 2010 verweigerte das Bundesamt die Ein-
reise des Beschwerdeführers in die Schweiz und lehnte sein Asylge-
such ab.
F.
Mit Eingabe vom 18. August 2010 (ein teilweise gleichlautendes
Schreiben an die Schweizer Botschaft in Colombo, wurde von dieser
am 27. August 2010 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet)
beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung, die Bewilligung der Einreise in die Schweiz
und die Asylgewährung. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird
in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Mit den Eingaben wurden ein Zeitungsbericht und eine CD-ROM zu
den Akten gereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
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vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und
Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gemäss Art. 111 Bst. e AsylG entscheiden die Richter über offensicht-
lich unbegründete Beschwerden mit Zustimmung eines zweiten Rich-
ters als Einzelrichter. Den nachfolgenden Erwägungen ist zu entneh-
men, dass ein solches Verfahren vorliegt, weshalb das Urteil nur
summarisch begründet wird (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen unter Vorbehalt von Ausschluss-
gründen auf Gesuch hin Asyl (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Wer
um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Die Flüchtlings-
eigenschaft erfüllen Personen, welche in ihrem Heimatstaat oder im
Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali -
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
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werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG)
4.2 Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch bei einer
schweizerischen Vertretung im Ausland gestellt werden. Diese befragt
die asylsuchende Person mündlich zu ihrem Asylgesuch, ausser wenn
eine Befragung nicht möglich ist; in diesen Fällen ist die asylsuchende
Person schriftlich aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten
(Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrens-
fragen [AsylV 1, SR 142.311]). Die schweizerische Vertretung über-
weist das Gesuch mit einem Bericht dem Bundesamt, welches die
Einreise in die Schweiz bewilligt, wenn der asylsuchenden Person
nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu
bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (Art. 20 Abs. 1 und 2
AsylG).
4.3 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ableh-
nen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft
machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemu-
tet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 [Abs. 2] AsylG).
4.4 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung
einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wo-
bei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben
der erforderlichen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG sind nament -
lich Art und Intensität der persönlichen Beziehung zur Schweiz, die
Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die
Qualität allfälliger Beziehungen zu anderen Staaten, die praktische
Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutz-
suche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimila-
tionsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die nach wie vor gelten-
de Praxis in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 20, S. 130, mit weiteren
Hinweisen). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung
ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person, mithin die
Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG
glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die
Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (a.a.O.
S. 131).
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5.
5.1 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung darauf hingewiesen, dass
gemäss ihren Erkenntnissen Übergriffe durch unbekannte Drittperso-
nen von den srilankischen Sicherheitskräften auf Anzeige hin verfolgt
und geahndet würden. Diese Annahme werde vorliegend durch das
eingereichte Schreiben der Polizei von C._______ bestätigt; dieser zu-
folge seien im Anschluss an den Vorfall vom (...) Untersuchungen
eingeleitet worden.
Soweit der Beschwerdeführer eine kurze Festnahme durch Sicher-
heitskräfte in Colombo geltend mache, sei festzuhalten, dass die sri-
lankischen Behörden immer wieder im Rahmen der Bekämpfung ter-
roristischer Aktivitäten allgemeine Sicherheitskontrollen durchführten.
Um eine solche habe es sich vorliegend offensichtlich gehandelt, zu-
mal der Beschwerdeführer – was in solchen Fällen die Regel sei –
nach kurzer Zeit wieder freigelassen worden sei. Dies lasse darauf
schliessen, dass gegen ihn keine konkreten Verdachtsmomente be-
standen hätten. Auch diesem Vorbringen komme folglich keine flücht -
lingsrechtliche Relevanz zu.
An diesen Feststellungen vermöchten die eingereichten Dokumente
zur Stützung der Vorbringen nichts zu ändern, zumal die Glaubhaftig-
keit der Schilderungen nicht in Frage gestellt werde.
5.2
5.2.1 In der Beschwerde wiederholt der Beschwerdeführer den Sach-
verhalt kurz und führt aus, in den vergangenen Jahren sei er mit seiner
Familie wegen des Krieges zwischen der LTTE und der srilankischen
Regierung sechsmal vertrieben worden. Das gesamte Einkommen, die
eigenen Ländereien und damit das Auskommen der Familie, seien
durch den Krieg verwüstet worden und sie hätten nur dank der Unter -
stützung von Hilfsorganisationen das Nötigste zum Leben gehabt. Er
könne nicht mehr in B._______ leben, wo es immer wieder zu
Zwischenfällen mit bewaffneten Gruppierungen komme.
Aus diesen Gründen habe der Vater mit Hilfe eines engen Freunds
seine Reise nach Colombo organisiert. Die Mutter habe die Familie
verlassen und dem Vater die alleinige Verantwortung über die Kinder
überlassen. Der Beschwerdeführer habe in der Folge in Colombo eine
Arbeit bei (...) gefunden, bei der er nach wie vor tätig sei.
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5.2.2 Am (...) sei es während der Arbeitszeit im Eingangsbereich des
Gebäudes zu einem bewaffneten Anschlag gekommen. Eine maskierte
Bande sei in die (...) eingedrungen und habe mit automatischen
Waffen um sich geschossen. Der Beschwerdeführer und weitere
Anwesende hätten sich in den oberen Etagen des Gebäudes vor den
Angreifern verstecken können. Bevor die Attentäter entkommen seien,
hätten sie eine Bombe in die (...) geworfen, worauf diese in Flammen
aufgegangen und zerstört worden sei. Bei der Attacke (...) getötet und
viele Mitarbeitende verletzt worden.
Nun seien die beim Attentat Anwesenden – darunter auch er selber –
in die Ermittlungen verwickelt. Er sei als Zeuge befragt worden und
fühle sich von der ganzen Situation sehr betroffen. Da die Angreifer
noch nicht gefasst seien, befürchte er gegen ihn gerichtete Konse-
quenzen. Über den Vorfall sei von (...) Medien berichtet worden. Diese
Publizität lasse ihn zusätzlich um sein Leben fürchten. Aus diesen
Gründen ersuche er um Gewährung politischen Asyls in der Schweiz.
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Würdigung der vorlie-
genden Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz im Ergebnis zutref -
fend festgestellt hat, der Beschwerdeführer sei keiner aktuellen indivi -
duellen Gefährdungssituation ausgesetzt und auf den Schutz der
Schweiz nicht angewiesen.
5.3.1 Im Grundsatzurteil BVGE 2008/2 hat das Bundesverwaltungs-
gericht eine Lageanalyse zu Sri Lanka vorgenommen. Nach Ergehen
dieses Urteils am 14. Februar 2008 spitzte sich der bewaffnete Konflikt
zwischen der Regierung und den LTTE weiter zu. Dieser endete am
19. Mai 2009 mit der Niederlage der LTTE, woraufhin die Regierung
den Sieg über die LTTE und das offizielle Ende des Bürgerkrieges er-
klärte.
Die srilankischen Behörden haben danach ihre Sicherheitsmassnah-
men weitergeführt; auch im Raum Colombo werden weiterhin Perso-
nenkontrollen teils verbunden mit Kurzmitnahmen zu weiteren Ab-
klärungen vorgenommen, von denen besonders junge alleinstehende
Tamilen betroffen sind. Diese so genannten "Anti-Terrormassnahmen"
werden als repressives Instrument gegen befürchtete Infiltrationen ta-
milischer Separatisten angewandt. Diesen Massnahmen ist ein Gross-
teil der tamilischen Bevölkerung im ganzen Land und ebenso in Co-
lombo ausgesetzt, indessen kommen diesen aufgrund mangelnder In-
tensität kein Verfolgungscharakter im Sinn von Art. 3 AsylG zu.
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5.3.2 Nach Lehre und Praxis (vgl. zum Ganzen das Grundsatzurteil
EMARK 2006 Nr. 18 mit weiteren Hinweisen) erfüllt die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, wer in seinem Heimatland Schutz vor nichtstaatli -
cher Verfolgung finden kann. Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im
Heimatstaat ist als ausreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene
Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden und effizienten
Schutz-Infrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen
innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist.
5.3.3 Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf
hingewiesen, dass Übergriffe durch unbekannte Drittpersonen von den
srilankischen Sicherheitskräften auf Anzeige hin verfolgt und geahndet
würden. Diese trifft im srilankischen Kontext umso mehr zu als die
unbekannten Personen, welche die vom Beschwerdeführer erlebten
Nachteile zu verantworten haben, aus dem regierungsfeindlichen La-
ger stammen dürften.
Unter diesem Gesichtspunkt muss sowohl dem persönlichen Angriff
auf den Beschwerdeführer vom (...) als auch dem am (...) verübten
Attentat die flüchtlingsrechtliche Relevanz abgesprochen werden.
Dass der neue Arbeitsplatz des Beschwerdeführers in Colombo von
einem terroristischen Anschlag betroffen und er als Zeuge in die
anschliessend angehobene behördliche Ermittlungstätigkeit involviert
worden ist, führt auch nicht zur Annahme einer begründeten Furcht vor
gezielter zukünftiger Verfolgung, zumal von diesem Vorfall zahlreiche
Angestellte und weitere anwesende Personen in gleicher Weise
betroffen waren. An diesen Feststellungen vermögen auch die vom
Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel nichts zu ändern.
5.3.4 Bei der kurzen Festnahme durch Sicherheitskräfte in Colombo
vom (...) hatte es sich offensichtlich um eine allgemeine Si-
cherheitskontrolle gehandelt, die für den Beschwerdeführer keine
konkreten und erheblichen Nachteile mit sich brachte. Auch dieses Er -
lebnis vermag, wie von der Vorinstanz korrekt festgestellt, nicht zur
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu führen.
5.3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
in seinem Heimatstaat bisher nicht Opfer einer flüchtlingsrechtlich re-
levanten Verfolgung war und den Akten auch keine konkreten Hinweise
auf solche ihm in Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen-
den Behelligungen zu entnehmen sind.
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5.3.6 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer weder vor der ersten
noch vor der Rekursinstanz besonders nahe Beziehungen zur Schweiz
dargetan hat.
5.4 Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz zu Recht die Erteilung
der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers abgewiesen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus ver-
waltungsökonomischen Gründen ist in Anwendung von Art. 63 Abs. 1
in fine VwVG und Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht (VGKE, SR 173.320.2) vorliegend allerdings auf die Erhebung
von Verfahrenskosten zu verzichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Schweizer Botschaft
in Colombo und das BFM.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
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