B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6050/2018
Ur t e i l vom 2 9 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richter Andreas Trommer;
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Indien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 16. Oktober 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben am 13. August 2018
in die Schweiz einreiste, wo er am 16. August 2018 ein Asylgesuch stellte
und anschliessend vom SEM dem Testbetrieb des Verfahrenszentrums
(VZ) B._______ zugewiesen wurde,
dass er am 20. August 2018 die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende im Testbetrieb des VZ B._______
mit der Wahrung seiner Rechte beauftragte,
dass das SEM am 23. August 2018 die Personalien des Beschwerdefüh-
rers aufnahm, wobei dieser erklärte, er habe sein Heimatland Indien am
(…) 2010 verlassen und sei gleichentags in Deutschland eingereist,
dass das SEM mit dem Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertre-
tung am 13. September 2018 ein persönliches Gespräch führte und fest-
hielt, er habe angegeben, am (…) 2010 mit einem gültigen Studentenvisum
nach Deutschland gereist zu sein und dort unter anderem im Rahmen ei-
nes Aufenthaltstitels mit Gültigkeit vom (…) bis (…) gelebt zu haben,
dass er sich weiterhin im Rahmen von jeweils während drei Monaten, letzt-
mals bis am (…), gültigen Fiktionsbescheinigungen in Deutschland aufge-
halten habe,
dass es ihm das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Deutsch-
lands zur Behandlung seines Asylgesuches sowie zum medizinischen
Sachverhalt gewährte,
dass das SEM diesbezüglich festhielt, der Beschwerdeführer habe ange-
geben, in Deutschland würden ihn aufgrund der Veröffentlichung eines Bu-
siness-Plans alle politischen Personen als Gegner betrachten,
dass der (…) ihn geschlagen und sein Mobiltelefon weggenommen habe
und die Polizei ihm nach Erstattung einer Anzeige mitgeteilt habe, sie
könne nichts unternehmen,
dass sein Leben in Deutschland in Gefahr sei,
dass die deutschen Behörden ihm keinen weiteren Aufenthaltstitel ausge-
stellt hätten und er, auch wenn ihm ein solcher gewährt würde, nicht dorthin
zurück wolle,
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dass es weiter festhielt, der Beschwerdeführer habe angegeben, es gehe
ihm gut, und er nehme keine Medikamente ein,
dass sich aus den Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen
eines Studenten-Visums am (…) nach Deutschland gelangt war und sich
dort bis am (…) legal aufhielt,
dass das SEM die deutschen Behörden am 18. September 2018 gestützt
auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem/einer Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) um Übernahme des Beschwerdeführers er-
suchte,
dass die deutschen Behörden nach Remonstrationsverfahren am 12. Ok-
tober 2018 der Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12
Abs. 4 Dublin-III-VO zustimmten,
dass der Rechtsvertreter mit Stellungnahme vom 16. Oktober 2018 zum
Entscheidentwurf vom Tag zuvor im Wesentlichen festhielt, der Beschwer-
deführer sei mit dem Entscheid nicht einverstanden, da er in Deutschland
weitreichende politische Probleme habe,
dass das SEM mit Verfügung vom 16. Oktober 2018 – eröffnet am 17. Ok-
tober 2018 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach
Deutschland anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Überstellung beauf-
tragte und feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid
komme keine aufschiebende Wirkung zu sowie die Aushändigung der edi-
tionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer
verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Oktober 2018 gegen die
Verfügung des SEM vom 16. Oktober 2018 beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutre-
ten und dem Beschwerdeführer ein nationales Asylverfahren zu eröffnen,
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eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, sich aus humanitären Gründen
für das vorliegende Asylverfahren für zuständig zu erklären, subeventuali-
ter sei die Sache wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs an die
Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er in formeller Hinsicht um Erteilung der aufschiebende Wirkung
nachsuchte und um Anweisung der Vollzugsbehörden, von einer Überstel-
lung nach Deutschland abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht
über die Beschwerde entschieden habe,
dass er schliesslich um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses und um unentgeltliche Prozessführung sowie angemessene Parteient-
schädigung nachsuchte,
dass er zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der Umstand, dass
ihm seit (…) keine Aufenthaltsbewilligung mehr erteilt worden sei, sei auf
die Veröffentlichung seines Business-Plans „(…)“ zurückzuführen, welcher
von der deutschen Regierung mit der biblischen Offenbarung ([…]) in Ver-
bindung gebracht worden sei,
dass diese Veröffentlichung ihm schwerwiegende Probleme verursacht
habe, insbesondere sei ihm die Beleidigung von Angela Merkel vorgewor-
fen worden,
dass die Feststellung des SEM, wonach Deutschland ein Rechtstaat sei,
welcher über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge, die sowohl
schutzwillig und schutzfähig sei, in seinem Fall nicht zutreffe,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung am
24. Oktober 2018 gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten gleichentags beim Bundesverwaltungsge-
richt eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie
nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten und mit Be-
schwerde an das Bundesverwaltungsgericht gemäss dieser Bestimmung
die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Über-
schreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE
2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
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dass die dem Dublin-Verfahren zugrundeliegenden Staatsverträge den
Zweck verfolgen, den Mitgliedstaat zu bestimmen, der für die Durch-
führung des Verfahrens zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft –
mithin zur Feststellung einer flüchtlingsrechtlich respektive asyl-
relevanten Verfolgung im Verfolgerstaat – zuständig ist (vgl. Präambel
Ziff. 3 der Dublin-III-VO),
dass schon der grundlegende Gedanke der Asylgewährung verdeutlicht,
dass die Behörden des Verfolgerstaates nicht geeignet sein können,
eine aussagegemäss von ihnen ausgehende Verfolgung zu unter-
suchen,
dass der Beschwerdeführer nicht etwa vorbringt, er sei in seinem
Heimatstaat Indien aus politischen Gründen verfolgt, sondern in
Deutschland, wo er sich seit 2010 aufgehalten habe,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung gestützt auf Art. 31 a
Abs. 1 Bst. b AsylG die Behörden eben dieses angeblichen Verfolger-
staates für zuständig für die Prüfung des Asylgesuches des
Beschwerdeführers erklärt und die Wegweisung dorthin anordnet,
dass sich in der vorliegenden Konstellation indessen vielmehr eine
Prüfung des Asylgesuches des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 40
AsylG in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG aufgedrängt hätte
(in Bezug auf den sicheren Herkunftsstaat Deutschland und in Bezug
auf den Heimatstaat Indien),
dass diesbezüglich in grundsätzlicher Weise festzuhalten ist, dass es
sich beim Flüchtlingsschutz um einen subsidiären Schutz handelt, der
erst zum Tragen kommt, wenn der Betroffene in seinem Heimatstaat
verfolgt ist,
dass keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, der
Beschwerdeführer, der indischer Staatsangehöriger ist und zum Zwecke
des Studiums nach Deutschland gereist war, sei in seinem Heimatstaat
Indien in asylrechtlich erheblicher Weise verfolgt,
dass sich das SEM im Ergebnis zu Unrecht auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG stützte und nach dem Gesagten festzustellen ist, dass das SEM
mit der angeordneten Überstellung nach Deutschland Bundesrecht
verletzt hat, wobei insbesondere das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip
des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements hervorzuheben ist,
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dass deshalb die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene
Verfügung vom 16. Oktober 2018 aufzuheben sowie das SEM
anzuweisen ist, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten
und seine Asylgründe zu prüfen,
dass mit dem vorliegendem Direktentscheid der prozessuale Antrag auf
Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstands-
los wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen
sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), womit der Antrag auf Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gegenstandslos
wird,
dass dem nicht vertretenen Beschwerdeführer offensichtlich keine
notwendigen und verhältnismässig hohen Parteikosten im Sinne von
Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE erwachsen sind, weshalb
keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutheissen.
2.
Die Verfügung vom 16. Oktober 2018 wird aufgehoben. Das SEM wird an-
gewiesen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten und
dieses materiell zu prüfen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
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