B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6051/2009
U r t e i l v o m 3 0 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler.
Parteien
A._______,
Iran,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. August 2009 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein Kurde aus
B._______, den Iran am 27. März 2008. Er begab sich in den Irak, wo er
sich ungefähr zwei Monate und zehn Tage lang aufhielt, und anschlies-
send in die Türkei, wo er ungefähr zwölf Tage blieb. Darauf reiste er wäh-
rend sechs Tagen in einem Lastwagen versteckt durch ihm angeblich un-
bekannte Länder und gelangte am 28. Juni 2008 illegal in die Schweiz.
Am 29. Juni 2008 stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
Kreuzlingen ein Asylgesuch. Dort erhob das BFM am 3. Juli 2008 seine
Personalien und befragte ihn zu seinem Reiseweg sowie summarisch zu
seinen Ausreisegründen. Am 9. Juli 2008 hörte ihn das BFM im EVZ zu
seinen Asylgründen an.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei seit 2005 Sympathisant der Partei HIZBI
DIMNKRAT und habe für diese ab und zu Flugblätter, Plakate und Foto-
grafien verteilt. Am (…) 2008 sei er um 4.00 Uhr morgens in (…) gegan-
gen, um darin Plakate anzubringen und Losungen an die Wände zu
schreiben. Um 4.30 Uhr habe er damit begonnen, Koran-Bände in einem
Ofen (…) zu verbrennen. Weil zu dieser Zeit, wie üblich, der C._______
wegen des (…) in (…) erschienen sei, sei der Beschwerdeführer auf fri-
scher Tat ertappt worden. Darauf sei er aus (…) geeilt und durch Wälder
und über Berge zu Fuss in den Irak gelangt. Dort habe er von seinem
Bruder erfahren, dass sein Haus durchsucht worden sei und dabei Foto-
grafien sowie seine Identitätskarte beschlagnahmt worden seien.
Der Beschwerdeführer reichte seinen Militärausweis und – kurz nach der
Anhörung zu den Asylgründen – seine Identitätskarte zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 26. August 2009 – eröffnet am 28. August 2009 – ver-
neinte das BFM die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und
ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dessen Vorbringen erfüllten die An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht. Deshalb erübrige sich auch eine
Prüfung der Asylrelevanz der Vorbringen.
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Seite 3
Das BFM führte im Einzelnen aus, der Beschwerdeführer habe beispiels-
weise bei der Summarbefragung angegeben, er habe seine Identitätskar-
te bei den Eltern zurückgelassen, hingegen bei der Anhörung geltend
gemacht, die Karte sei anlässlich der Hausdurchsuchung beschlagnahmt
worden. Weiter habe er ausgesagt, er wisse, dass der C._______ und
"andere Leute" üblicherweise zwischen 4.30 Uhr und 5.00 Uhr (…) betre-
ten würden. Da der C._______ um 5.00 Uhr (…), finde sich dieser be-
stimmt schon vorher in (…) ein, weshalb der Beschwerdeführer damit ha-
be rechnen müssen, beim Verbrennen der Korane erwischt zu werden.
Dass sich der Beschwerdeführer grundlos einem solchen Risiko ausge-
setzt habe, sei nicht nachvollziehbar. Ferner seien die Vorbringen un-
substanziiert und die Schilderungen über die politischen Aktivitäten ent-
sprächen nicht dem Bild einer ernsthaft politisch engagierten Person. Die
Ausführungen des Beschwerdeführers seien "stereotyp, blass und un-
konkret". Insgesamt seien die geltend gemachten Asylgründe als kon-
struiert zu qualifizieren.
D.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September
2009 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung
von Asyl, eventualiter die Erteilung der vorläufigen Aufnahme wegen Un-
zulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozes-
sualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und der Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Ausserdem ersuchte
der Beschwerdeführer darum, die zuständige Behörde sei vorsorglich an-
zuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Her-
kunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen,
gegebenenfalls sei er bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in ei-
ner separaten Verfügung zu informieren.
Zur Begründung machte der Beschwerdeführer zunächst geltend, in Be-
zug auf den Verbleib seiner Identitätskarte sei kein Widerspruch ersicht-
lich, habe er doch bis zu seiner Ausreise bei seinen Eltern gewohnt, wo er
die Karte zurückgelassen und wo dann die Hausdurchsuchung stattge-
funden habe. Der Vorhalt des BFM, die Bücherverbrennung in (…) könne
angesichts des Risikos des Ertapptwerdens nicht geglaubt werden, müs-
se stark relativiert werden: Weil seine nächtlichen Aktionen länger als ge-
plant gedauert hätten, sei er sich zwar des Risikos bewusst gewesen, er
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Seite 4
habe dieses jedoch, von der Richtigkeit und Wichtigkeit seiner politischen
Arbeit überzeugt, in Kauf genommen. Weiter sei der Vorhalt des BFM
nicht nachvollziehbar, die Vorbringen zu seinem politischen Engagement
seien zu wenig detailliert und deshalb zweifelhaft. Einerseits habe er
durchaus konkrete Antworten gegeben; andererseits sei ihm die Möglich-
keit, sich weiter zu äussern, teilweise verwehrt worden.
Die asylrechtliche Relevanz der Vorbringen ergebe sich einerseits aus
der oppositionellen Tätigkeit und andererseits aus der Abkehr vom Islam.
Als Sympathisant der im Iran verbotenen Kurdischen Demokratischen
Partei sei er behördlicher Verfolgung ausgesetzt. Eine Bestätigung der
Zugehörigkeit zu dieser Partei werde er nachreichen. Wegen der Entde-
ckung des Verbrennens von Koranbüchern bestehe zusätzlich eine Ver-
folgungsgefahr aufgrund der Abkehr vom Islam respektive Apostasie, was
im Iran streng bestraft werde. Die Behörden hätten nach seiner Flucht in
den Irak sein Haus durchsucht, die Identitätskarte sowie Propagandama-
terial beschlagnahmt und später nach seinem Aufenthaltsort gefragt. So-
mit bestehe eine real existierende Verfolgung durch die iranischen Be-
hörden.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2009 wurde unter anderem ein
späterer Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege in Aussicht gestellt, auf die Erhebung des Kostenvorschus-
ses verzichtet, der Beschwerdeführer zur Nachreichung einer Fürsorge-
bestätigung aufgefordert und die Vorinstanz eingeladen, eine Vernehm-
lassung einzureichen.
F.
Mit Vernehmlassung vom 26. Oktober 2009 teilte das BFM mit, es halte
vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde.
Die Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 3. November 2009
zur Kenntnisnahme zugestellt.
G.
Mit Eingabe vom 28. Oktober 2009 reichte der Beschwerdeführer eine
Fürsorgebestätigung vom 27. Oktober 2009 zu den Akten.
E-6051/2009
Seite 5
H.
Mit Eingabe vom 25. November 2009 gab der Beschwerdeführer zur Un-
termauerung seiner Asylgründe sowie seiner Mitgliedschaft bei der De-
mokratischen Partei Kurdistan Iran in der Schweiz (PDKI) drei Fotografien
und eine auf Deutsch verfasste Mitgliedsbestätigung vom 2. November
2009 zu den Akten. Dieses Dokument bestätige, dass er in der Schweiz
an den Aktivitäten dieser Partei teilnehme und dass er den Iran aus politi-
schen Gründen habe verlassen müssen. Die drei im Rahmen einer Ver-
anstaltung aufgenommenen Fotografien würden seine Aktivitäten ganz
konkret belegen, zumal er auf zwei Aufnahmen als (…) zu sehen sei.
I.
Mit Eingabe vom 1. Februar 2010 reichte der Beschwerdeführer erneut
Unterlagen zu seinen exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz ein. Dabei
seien zwei Bilder einer Demonstration vom (…) 2009 in D._______ auf
denen er persönlich zu sehen sei sowie die zur Kundgebung verfasste
Resolution.
J.
Mit Eingabe vom 11. März 2010 reichte der Beschwerdeführer zwei Foto-
grafien einer politischen Veranstaltung vom (…) 2010, auf denen er als
(…) zu sehen sei, und eine Compact Disc (CD) mit der Aufzeichnung des
ganzen Anlasses zu den Akten. Die Fotografien seien im Internet abruf-
bar, und die Veranstaltung sei vom kurdischen Satellitenfernsehen TISHK
TV vollständig aufgezeichnet sowie ausgestrahlt worden.
K.
Mit Eingabe vom 9. Februar 2011 reichte der Beschwerdeführer Unterla-
gen zu den Politanlässen vom (…) 2010, vom (…) 2010 und vom (…)
2011 zu den Akten, an denen er aktiv teilgenommen habe. Darunter fin-
den sich verschiedene Fotografien, sechs Seiten gesammelter Unter-
schriften in Kopie, bebilderte Internetausdrucke sowie die dem Be-
schwerdeführer ausgestellte Bewilligung der Stadtpolizei E._______ vom
(…) 2010 für die politische Standaktion vom (…) 2011.
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Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig
für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf
dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.4. Für den Erlass vorsorglicher Massnahmen mit Bezug auf die Kon-
taktaufnahme mit den Behörden des Heimatstaats bestand und besteht
angesichts des klaren Wortlauts von Art. 97 AsylG keine Veranlassung.
Auf den Antrag des Beschwerdeführers, er sei eine allenfalls bereits er-
folgte Datenweitergabe an den Heimatstaat zu informieren, ist schon
deshalb nicht einzutreten, weil den Akten keine Hinweise auf eine solche
Handlung zu entnehmen sind.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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Seite 7
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1. Nach Auffassung des Gerichts ist die vorinstanzliche Verfügung
nachvollziehbar und überzeugend begründet und es werden ihr auf Be-
schwerdeebene keine stichhaltigen und substanziierten Gründe entge-
gengesetzt.
4.2. Die Durchsicht der Akten ergibt in der Tat, dass die Asylvorbringen
des Beschwerdeführers einen lebensfremden und konstruierten Eindruck
hinterlassen und kaum substanziiert sowie teilweise widersprüchlich sind.
Besonders die protokollierten Angaben zum politischen Engagement des
Beschwerdeführers und der angeblichen Abwendung vom Islam erschei-
nen als oberflächlich und sind auch sonst von einem auffälligen Mangel
an Realitätskennzeichen geprägt.
4.3. Das BFM weist zu Recht darauf hin, dass die Aussagen des Be-
schwerdeführers zum Verbleib seiner Identitätskarte respektive der be-
hördlichen Beschlagnahmung dieses Dokuments nicht nachvollziehbar
sind: Bei der ersten Befragung vom 3. Juli 2008 hatte er angegeben, das
Identitätspapier sei im Haus der Eltern verblieben und möglicherweise bei
einer späteren Hausdurchsuchung konfisziert worden (vgl. Protokoll EVZ
S. 4 und 5). Bei der Befragung zu den Asylgründen vom 9. Juli 2008 hatte
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Seite 8
er unmissverständlich zu Protokoll gegeben, die ID-Karte sei beschlag-
nahmt worden und er habe von diesem Umstand bereits während des
Aufenthalts im Irak über eine Drittperson Kenntnis erhalten (vgl. Protokoll
S. 9 und 10). Zwei Tage nach dieser Anhörung, am 11. Juli 2008, hatte
der Beschwerdeführer kommentarlos seine Identitätskarte im Original zu
den Akten gereicht.
4.4.
4.4.1. Der Beschwerdeführer beschränkt sich einerseits darauf, die Wi-
dersprüchlichkeit seiner Aussagen respektive die Unsubstanziiertheit sei-
ner Angaben zu bestreiten (vgl. Beschwerde S. 2 f. betreffend Verbleib
der Identitätskarte und Schilderung der politischen Aktivitäten), was nach
dem Gesagten nicht zu überzeugen vermag.
4.4.2. Andererseits wird geltend gemacht, er sei bei der Anhörung zu den
Asylgründen vom Befrager daran gehindert worden, sich detaillierter zu
seinen politischen Ansichten und Beweggründen zu äussern (vgl. Be-
schwerde S. 3). Auch dieser Einwand vermag – abgesehen davon, dass
er den Vorwurf der mangelnden Substanziiertheit indirekt zu bestätigen
scheint – nicht zu überzeugen: Der Beschwerdeführer war nur einmal, als
er sich in einer Auflistung der Mängel des iranischen Regimes zu verlie-
ren drohte, unterbrochen worden (vgl. Protokoll S. 7); der Befrager bot
ihm mit offenen und geschlossenen Fragen offensichtlich hinreichend Ge-
legenheit, sich detailliert zu äussern.
4.4.3. Soweit das Risikoverhalten des Beschwerdeführers schliesslich mit
der Überzeugung der Richtigkeit und Wichtigkeit des politischen Han-
delns begründet werden soll (vgl. Beschwerde S. 2 f.), erscheint auch
dieser Erklärungsversuch nicht überzeugend. Hätte das Verteilen von
Propagandamaterial tatsächlich derart viel mehr Zeit als vorgesehen be-
nötigt, dass der Beschwerdeführer es erst um 4:00 Uhr in (…) geschafft
hätte, wäre angesichts der offensichtlich sehr hohen Gefahr des Ent-
decktwerdens eher zu erwarten gewesen, dass er die Koranverbrennung
auf einen anderen Morgen verschoben hätte.
4.5. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen
in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da diese nicht geeignet
sind, zu einer anderen rechtlichen Würdigung der Aktenlage zu führen. Es
erübrigt sich angesichts der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen auch die
Prüfung der Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz der Asylvorbringen
(vgl. Beschwerde S. 4).
E-6051/2009
Seite 9
4.6. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ei-
nen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt weder nachgewiesen
noch glaubhaft gemacht hat. Die Feststellung des BFM, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft (aufgrund von Vorfluchtgründen)
nicht, ist dementsprechend zu bestätigen.
Das BFM hat das Asylgesuch zu Recht und mit zutreffender Begründung
abgelehnt.
5.
5.1. Im Folgenden hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob der
Beschwerdeführer aufgrund seines geltend gemachten exilpolitischen
Engagements in der Schweiz zukünftige Verfolgung durch die iranischen
Behörden zu befürchten hat und demnach die Flüchtlingseigenschaft we-
gen subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt.
5.2. Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine
asylsuchende Person erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Ver-
folgung im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjek-
tiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl,
werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE
2009/28 E. 7.1, BVGE 2009/29 E. 5.1).
5.3.
5.3.1. Es ist allgemein bekannt und unbestritten, dass die iranischen Be-
hörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland
überwachen und erfassen. Durch Einsatz moderner Software dürfte es
den iranischen Behörden gegebenenfalls auch möglich sein, die im Inter-
net vorhandenen riesigen Datenmengen nach Stichworten zu durchsu-
chen. Demzufolge bleibt im Einzelfall zu prüfen, ob die in der Schweiz
vorgenommenen exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Ausschaf-
fung in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nach-
teile im asylrechtlichen Sinn nach sich ziehen würden. Gemäss Praxis
des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/28
E. 7.4.3) ist dabei davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheim-
dienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die mas-
sentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Pro-
teste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen ha-
ben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Un-
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Seite 10
zufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Re-
gimegegner erscheinen lassen.
5.3.2. Somit sind für die Einschätzung der Verfolgungsgefahr weniger die
Mitgliedschaft in einer exilpolitischen Organisation, die Teilnahme an re-
gimekritischen Demonstrationen und das hierbei übliche Tragen von Pla-
katen und Rufen von Parolen, sondern eher bestimmte Positionen (z.B.
Vorsitzende/r einer Exilgruppe) oder Formen und Einflüsse von Aktionen
(z.B. gewaltsamer Protest) von Bedeutung. Massgebend ist dabei nicht
Individualisierbarkeit, sondern eine derartige Exponiertheit in der Öffent-
lichkeit, die den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende zu einer Ge-
fahr für den Bestand des Mullah-Regimes wird. Es darf vorausgesetzt
werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zwischen tatsächlich
politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Ak-
tionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen
versuchen, zu unterscheiden vermögen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3).
5.4.
5.4.1. Vorweg ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht ge-
lang, eine Vorverfolgung oder ein bereits im Iran bestehendes regimekriti-
sches Engagement glaubhaft zu machen. Somit ist nicht davon auszuge-
hen, dass er schon vor der Ausreise die Aufmerksamkeit der iranischen
Behörden in relevantem Ausmass auf sich gezogen hat. Vor diesem Hin-
tergrund rechtfertigt sich der Schluss, dass er vor seiner Einreise in die
Schweiz durch die iranischen Behörden jedenfalls nicht als staatsgefähr-
dender Politaktivist registriert war.
5.4.2. Es bleibt somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund sei-
nes Engagements als angebliches Mitglied der PDKI und aktiver Teilneh-
mer an verschiedenen Aktionen sowie Kundgebungen, an denen er auch
fotografiert wurde, eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hat.
5.4.3. Davon ist indessen nicht auszugehen, zumal sich aus den einge-
reichten Aufnahmen auch nicht mit Sicherheit auf die Identität des Be-
schwerdeführers schliessen lässt. Der Beschwerdeführer hat sich bei sei-
nen Aktivitäten respektive allgemein bei der Teilnahme und Mitorganisati-
on von örtlich und zeitlich beschränkten Veranstaltungen, wie zum Bei-
spiel einer Standaktion, nicht besonders exponiert. Das Gleiche gilt auch
bezüglich der Veranstaltung vom (…) 2010, worüber Fotografien ins In-
ternet gestellt worden seien und das kurdische Satellitenfernsehen TISHK
E-6051/2009
Seite 11
TV eine vollständige Aufzeichnung ausgestrahlt habe (vgl. am 11. März
2010 eingereichte Fotografien sowie CD).
5.4.4. Dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen exponierten
Exilaktivisten handelt, legt auch die Tatsache nahe, dass das europäische
Büro der PDKI ihn in einer am 11. März 2010 eingereichten Bestätigung
vom 26. Februar 2010 bloss als Sympathisanten der Partei bezeichnet,
während das schweizerische Büro bereits am 2. November 2009 bestätigt
hatte, der Beschwerdeführer sei ein "offizielles" Parteimitglied. Ob es sich
beim zweitgenannten Dokument um ein authentisches Schreiben handelt,
kann zwar letztlich offen bleiben; immerhin fällt auf, dass die Postadresse
des Parteibüros im Briefkopf einen groben Schreibfehler aufweist
("F._______" statt "G._______").
5.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich das politische Enga-
gement des Beschwerdeführers ihn nicht als exponierte Führungspersön-
lichkeit erscheinen lässt, weshalb nicht darauf zu schliessen ist, er habe
ein besonderes Interesse der iranischen Behörden auf sich gezogen.
5.6. Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass die iranischen Be-
hörden aufgrund der Geheimhaltungspflicht der Schweizer Asylbehörden
(vgl. Art. 97 Abs. 1 Satz 2 AsylG) keine Kenntnis davon erhalten werden,
dass der Beschwerdeführer in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hat.
schliesslich ist auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts hinzuwei-
sen, wonach allein aufgrund der Ausreise oder des Stellens eines Asylge-
suchs im Ausland keine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung im Iran
zu befürchten ist (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.4 S. 367).
5.7. Die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe sind nicht ge-
eignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begrün-
den, weshalb der Beschwerdeführer auch unter diesem Aspekt nicht als
Flüchtling im Sinn von Art. 3 AsylG anerkannt werden kann.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
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Seite 12
2009/50 E. 9 S. 733, unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]).
Bezüglich des Geltendmachens von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax / Ru-
din / Hugi Yar / Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148).
7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
7.2.1. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
7.2.2. Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
E-6051/2009
Seite 13
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.1. Angesichts der Lage im Iran kann nicht von einer Situation allge-
meiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Ver-
hältnissen gesprochen werden, welche für den Beschwerdeführer bei ei-
ner Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würde (vgl. die im
Wesentlichen nach wie vor zutreffende Lagebeurteilung im Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2009/28 vom 9. Juli 2009).
7.3.2. Der Beschwerdeführer verfügt über eine gute Schulbildung, hat die
Schule bis zur 9. Klasse besucht und verfügt an seinem Herkunftsort über
ein familiäres Beziehungsnetz (Eltern, Geschwister). Es wird ihm somit
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auch in Berücksichtigung der mehrjährigen Landesabwesenheit möglich
sein, im Iran wieder eine Existenz aufzubauen.
Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch in individueller Hinsicht als
zumutbar zu bezeichnen.
7.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifizieren. Nach dem Ge-
sagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem seine
Bedürftigkeit ausgewiesen ist, er nicht erwerbstätig ist und seine Rechts-
begehren – mit Bezug auf den Aspekt der Nachfluchtgründe – nicht aus-
sichtslos im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG waren, ist in Gutheissung des
Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 23. Sep-
tember 2009 auf die Kostenauflage zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65
Abs. 1 VwVG) wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Rudolf Bindschedler
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