B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6052/2017
Ur t e i l vom 6 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richter Philippe Weissenberger;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
seine Ehefrau
B._______, geboren am (…),
und (…)
C._______, geboren am (…),
Irak,
Beschwerdeführende,
alle vertreten durch Thomas Hiestand, Rechtsanwalt,
(…),
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 13. Oktober 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 3. Juli 2017 in der Schweiz um Asyl
nachsuchten,
dass das SEM die erwachsenen Beschwerdeführenden am 11. Juli 2017
im D._______ summarisch zu ihrer Person befragte (BzP; Protokolle in den
SEM-Akten […] und […]) und ihnen dabei gestützt auf ihre Aussagen und
die Eurodac-Treffer das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit
Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sowie
zum medizinischen Sachverhalt gewährte,
dass der Beschwerdeführer geltend machte, er sei nicht bereit, nach Italien
zurückzukehren, man könne dort als Familie nicht leben, sie hätten dort
auch keine Asylgesuche gestellt,
dass er und (…) gesund seien und keine Probleme hätten,
dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich ausführte, sie wolle nicht nach
Italien, die italienischen Behörden hätten ihr nur deshalb die Fingerabdrü-
cke abgenommen, weil sie ins Spital habe gehen müssen,
dass sie grundsätzlich gesund sei, aber (…) leide, wobei letzteres bei ihnen
(…) liege,
dass das SEM die italienischen Behörden am 9. August 2017 um Über-
nahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verord-
nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist, Abl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfol-
gend: Dublin-III-VO) ersuchte, mit dem Hinweis, dass die Beschwerdefüh-
rerin im (…) Monat schwanger sei,
dass die italienischen Behörden dem Übernahmeersuchen am 10. Okto-
ber 2017 zustimmten,
dass das SEM mit am 20. Oktober 2017 eröffneter Verfügung vom 13. Ok-
tober 2017 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf
die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Ita-
lien anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz am
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Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten sie inhaftiert
und unter Zwang nach Italien zurückgeführt werden könnten,
dass es gleichzeitig den Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegwei-
sung beauftragte, die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss
Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte und feststellte,
eine allfälligen Beschwerde gegen seine Verfügung habe keine aufschie-
bende Wirkung,
dass die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter mit Rechtmit-
teleingabe vom 25. Oktober 2017 an das Bundesverwaltungsgericht ge-
langten und unter Aufhebung dieser Verfügung das Eintreten auf ihre Asyl-
gesuche vom 3. Juli 2017 beantragten,
dass von einer Wegweisung aus der Schweiz nach Italien sowie Inhaftie-
rung und zwangsweisen Rückführung abzusehen und der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu erteilen sei,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung und die Bestellung ihres Rechtsvertreters als unent-
geltlicher Rechtsbeistand beantragten,
dass sie als Beilagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung und eine
Vollmacht einreichen liessen,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die Instruktionsrichterin mit per Telefax übermittelter Verfügung vom
26. Oktober 2017 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung
nach Italien per sofort einstweilen aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 27. Oktober 2017 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend –über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5
VwVG) des SEM endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
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dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht),
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dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311)
konkretisiert wird und die Vorinstanz das Asylgesuch gemäss dieser Be-
stimmung aus „humanitären Gründen“ auch dann behandeln kann, wenn
dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der
"Eurodac"-Datenbank ergab, dass sie am 26. Juni 2017 in F._______ (Be-
schwerdeführer) respektive in G._______ (Beschwerdeführerin) daktylo-
skopiert wurden, weshalb davon auszugehen ist, dass sie in H._______
(Italien) illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist sind,
dass die Beschwerdeführenden diesen Sachverhalt anlässlich den BzP
vom 11. Juli 2017 bestätigten und weiter ausführten, nachdem sie mit einer
(…) von (…) aus in H._______ angekommen seien, hätten sie (…) Tage in
einem Camp verbracht, bevor sie schliesslich über (…) und (…) in die
Schweiz eingereist seien,
dass das SEM die italienischen Behörden am 9. August 2017 gestützt auf
Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um Übernahme der Beschwerdeführenden er-
suchte, mit dem Hinweis, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers im (…)
Monat schwanger sei,
dass die italienischen Behörden dem Übernahmeersuchen am 10. Oktober
2017 unter namentlicher Nennung sämtlicher Familienmitglieder zustimm-
ten und eine Überstellung nach I._______ anordneten,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist,
dass die Argumentation in der Beschwerde, wonach ein enger familiärer
Bezug zur Schweiz bestehe, weil der Beschwerdeführer in der Schweiz
einen (…) habe, den er bei der BzP nur deshalb nicht erwähnt habe, weil
er Angst gehabt habe, dieser müsse für ihn in der Schweiz gänzlich auf-
kommen, nicht zu überzeugen vermag, und es sich zudem bei diesem (…)
auch nicht um einen Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Bst. g Dub-
lin-III-VO handelt,
dass der Wunsch der Beschwerdeführenden nach einem Verbleib in der
Schweiz daran nichts zu ändern vermag, zumal die Dublin-III-VO den
Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat
selber zu bestimmen (BVGE 2010/45),
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dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in Italien weise systemische
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf,
dass die Beschwerdeführenden mit ihren Vorbringen anlässlich der Ge-
währung des rechtlichen Gehörs bei den BzP und in Ergänzung dazu in
der Beschwerde, eine Wahrnehmung ihrer Rechte in I._______ sei ihnen
unmöglich, und es sei aufgrund der Art und Weise, wie sie bei ihrer Ankunft
in H._______ – trotz der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin – un-
tergebracht worden seien, nicht davon auszugehen, dass Italien seine Zu-
sicherungen faktisch einhalte, sinngemäss die Anwendung von Art. 17
Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordern,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass im Zusammenhang mit der Überstellung von Familien nach Italien
das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2015/4 ausführlich auf den Ent-
scheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR; Tarak-
hel gegen die Schweiz vom 4. November 2014, Beschwerde Nr. 29217/12)
einging und unter anderem ausführte, es müsse im Zeitpunkt der Verfü-
gung der Vorinstanz eine konkretisierte individuelle Zusicherung – insbe-
sondere unter Namens- und Altersangaben der betroffenen Personen –
vorliegen, mit welcher namentlich garantiert werde, dass eine dem Alter
des Kindes entsprechende Unterkunft bei der Ankunft der Familie in Italien
zur Verfügung stehe und die Familie bei der Unterbringung nicht getrennt
werde (BVGE 2015/4 E. 4.3),
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dass die italienischen Behörden die Beschwerdeführenden in der Übernah-
meerklärung vom 10. Oktober 2017 unter expliziter Namensnennung und
Altersangabe als Familiengemeinschaft (nucleo familiare) anerkannten
und ihre familiengerechte Unterbringung gemäss Rundschreiben vom
8. Juni 2015 ausdrücklich garantierten,
dass sie diese weiter mit dem Hinweis „This family will be accommodated
in accordance to the circular letter of the 8th of June 2015“ ergänzten, wo-
mit insgesamt eine hinreichende individuelle Zusicherung gegeben ist
(vgl. BVGE 2016/2 E. 5.2),
dass die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dar-
getan haben, die italienischen Behörden würden sich weigern, sie aufzu-
nehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der
Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missach-
ten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land
gezwungen zu werden,
dass nicht bestritten werden soll, dass es in Italien unter anderem in Bezug
auf die Unterbringungsmöglichkeiten zu Engpässen kommen kann, die Be-
schwerdeführenden aber trotz dieser Schwierigkeiten gehalten sind, sich
nach ihrer Rückkehr in Italien entsprechend den hinreichend konkreten Zu-
sicherungen im Schreiben vom 10. Oktober 2017 an die zuständigen Be-
hörden zu wenden,
dass sie zudem die Möglichkeit haben, sich bei allfälligen Problemen mit
Privaten oder bei der Unterbringung oder beim Zugang zum Asylverfahren
an die zuständigen italienischen Polizei- und Justizbehörden zu wenden,
dass das SEM zu Recht festgestellt hat, die Beschwerdeführerin könne
sich an die zuständigen italienischen Stellen wenden, um Zugang zu me-
dizinischer Versorgung zu erlangen, und das diesbezügliche Vorbringen in
der Beschwerde, das ungeborene Kind sei bei der Zustimmung der italie-
nischen Behörden zum Übernahmeersuchen nicht namentlich erwähnt
worden, offensichtlich fehl geht,
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dass das SEM in Bezug auf ihre (…)beschwerden zutreffend ausgeführt
hat, für das weitere Dublin-Verfahren sei einzig die Reisefähigkeit aus-
schlaggebend, die erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt werde,
und dem aktuellen Gesundheitszustand bei der Organisation der Überstel-
lung nach Italien werde dadurch Rechnung getragen, dass die italienischen
Behörden darüber und über die notwendige medizinische Behandlung vor
der Überstellung informiert würden,
dass es des Weiteren zutreffend erwogen hat, für die Beschwerdeführen-
den bestehe – nach erfolgter Überstellung nach Italien – die Möglichkeit, in
Italien um Asyl nachzusuchen und damit Zugang zu den asylrechtlichen
Aufnahmestrukturen (Aufnahmerichtlinien) zu erhalten,
dass die Beschwerdeführenden ausserdem nicht dargetan haben, die sie
bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart
schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK
führen könnten,
dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Unter-
bringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und
sich neben staatlichen Strukturen auch zahlreiche private Hilfsorganisatio-
nen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist
und – weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
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dass die mit der Beschwerde gestellten Anträge auf Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Bestel-
lung ihres Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand im Sinne
von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen sind, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen
waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Be-
stellung des Rechtsvertreters der Beschwerdeführenden als unentgeltli-
cher Rechtsbeistand werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Peter Jaggi
Versand: