Abtei lung V
E-6054/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Blaise Pagan;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______, geboren (...),
Äthiopien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. Juli 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6054/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
im Mai 2010 auf dem Landweg verlassen habe und nach einem
Aufenthalt im Sudan am 28. Juni 2010 mit einem nicht auf seine
Person lautenden sudanesischen Pass auf dem Luftweg über die
Türkei nach Italien und von dort am 30. Juni 2010 in die Schweiz ge-
langt sei,
dass er hier gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er am 5. Juli 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel
und am 20. Juli 2010 durch das BFM ergänzend zu den Asylgründen
angehört wurde,
dass der als (...) tätige Beschwerdeführer zur Begründung seines
Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei im (...) im
Rahmen eines (...) aufgefordert worden, der Regierungspartei
beizutreten, wie es von (...) allgemein erwartet werde,
dass er im (...) von einem Arbeitskollegen einen Internetauszug der
oppositionellen Partei Ginbot 7 erhalten habe, den er einem weiteren
Arbeitskollegen weitergereicht habe, worauf er vom (...) zur Rede
gestellt worden sei,
dass er drei oder vier Tage später ausserhalb des (...) festgenommen,
auf das Polizeirevier gebracht und der Mitgliedschaft der Partei
Ginbot 7 beschuldigt worden sei,
dass er während (...) verhört und mit Stockschlägen gefoltert worden
sei,
dass er die Vorwürfe bestritten und die Unterschrift eines vor-
gefertigten Dokumentes verweigert habe,
dass er nach der Freilassung seine Arbeit als (...) weitergeführt,
jedoch bemerkt habe, dass er fortan diskriminiert werden sollte, da
ihm eine Weiterbildung verweigert worden sei,
dass er weitere behördliche Massnahmen befürchtet und sich vor
diesem Hintergrund zur Ausreise aus seinem Heimatland entschlossen
habe,
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dass er vermute, wegen der genannten Vorwürfe und des Verlassens
seiner Arbeitsstelle, ohne diese gekündigt zu haben, in seinem
Heimatland gesucht zu werden,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen im Einzelnen auf die Akten
verwiesen wird,
dass das BFM mit Verfügung vom 26. Juli 2010 feststellte, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asyl-
gesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren
Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen
des Beschwerdeführers würden einerseits den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht standhalten, soweit sie die geltend gemachte
Festnahme und das unter Gewaltanwendung durchgeführte Verhör
betreffen würden,
dass andererseits der behördliche Druck und die Erwartung, als (...)
der Regierungspartei anzugehören, um beruflich nicht benachteiligt zu
werden, asylrechtlich nicht relevant sei, da die entsprechenden Beein-
trächtigungen im Berufsleben keine derart intensiven Massnahmen
darstellen würden, die eine menschenwürdige Existenz verunmög-
lichen oder unzumutbar erschweren würden,
dass aus der Ablehnung des Asylgesuches in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz folge und der Vollzug der Wegweisung zu-
lässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. August 2010 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und in materieller
Hinsicht beantragt, die Verfügung des BFM vom 26. Juli 2010 sei auf-
zuheben und es sei ihm in der Folge Asyl zu gewähren, eventualiter
sei die Verfügung des BFM aufzuheben und die Sache mit der
Weisung einer ergänzenden Anhörung zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er in prozessualer Hinsicht beantragt, er sei zu einer er -
gänzenden Anhörung vorzuladen,
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dass er im Weiteren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege,
um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung und um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht,
dass er der Rechtsmitteleingabe einen Ausdruck einer e-mail-
Korrespondenz mit der Ginbot 7 vom (...), einen Ausdruck des
Programms der Ginbot 7 und einen Ausdruck eines leeren Formulars
"Membership Application Form" der Ginbot 7 beilegt,
dass auf die Begründung der Beschwerdebegehren, soweit ent-
scheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde mit
Verfügung vom 31. August 2010 bestätigte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. September 2010 den
Ausdruck eines ihm per e-mail zugestellten ärztlichen Berichts vom
6. Januar 2010 sowie den Ausdruck einer e-mail-Korrespondenz mit
einer Kontaktperson der Ginbot 7 vom (...) zu den Akten reichte,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teil -
genommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters ent-
schieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie
nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass vorab festzustellen gilt, dass die in der Beschwerde erhobene
Rüge, die vorinstanzliche Verfügung verletze den Anspruch auf recht-
liches Gehör, da der Entscheid zu knapp und nicht hinreichend be-
gründet sei, nicht gehört werden kann,
dass entgegen der entsprechenden Rüge die angefochtene Verfügung
den Anforderungen an den Anspruch auf rechtliches Gehör vielmehr in
jeder Hinsicht zu genügen vermag, hat sich das BFM doch mit den
Vorbringen des Beschwerdeführers ernsthaft und in sachlicher Form in
ausführlichen sowie ausgewogenen Erwägungen auseinandergesetzt,
aus denen deutlich ersichtlich wird, von welchen Überlegungen sich
die Vorinstanz hat leiten lassen,
dass das BFM dem Beschwerdeführer anlässlich der Anhörungen
auch umfassend Gelegenheit bot, seine Vorbringen zu seinem Asyl-
gesuch vollständig darzulegen und den rechtserheblichen Sachverhalt
hinreichend abklärte,
dass aufgrund der Aktenlage auch die erhobenen Rügen gegen den
Befrager und den anlässlich der Anhörung eingesetzten Dolmetscher
nicht durchzudringen vermögen, hat der Beschwerdeführer doch
unterschriftlich bestätigt, das Protokoll sei vollständig und entspreche
seinen freien Äusserungen (Akten BFM A7/14 S. 13) und auch die
anwesende Hilfswerkvertreterin keine Einwände gegen die Anhörung
oder die Protokollaufnahme anzubringen hatte (A7/14 S. 14),
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dass der Antrag des Beschwerdeführers, er sei zu einer ergänzenden
Anhörung vorzuladen, demnach abzuweisen ist,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtlinge Personen gelten, die in ihrem Hei -
matstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Ras -
se, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nach-
teilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nach-
teilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass die Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung den
vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt in seinen ent-
scheidwesentlichen Aspekten in ausgewogener Form beurteilen,
durchwegs zu überzeugen vermögen und somit zu bestätigen sind,
dass das BFM zu Recht feststellt, wie es sich aus den Protokollen er-
gebe, würden die Vorbringen der geltend gemachten Suche durch die
Behörden lediglich auf den persönlichen Einschätzungen des Be-
schwerdeführers beruhen und konkrete Hinweise vollumfänglich
fehlen,
dass das BFM auch zutreffend ausführt, es sei nicht glaubhaft, dass
es bei der Schwere der Vorwürfe und der angeführten Verweigerung
der Unterschrift unter eine vorgefertigte Aussage (...) bis zur Ausreise
(des Beschwerdeführers) zu keinen weiteren Massnahmen mehr
gekommen wäre,
dass zudem der Einschätzung in der angefochtenen Verfügung zu
folgen ist, wonach die Aussagen betreffend der geltend gemachten
Folter jeglicher Realkennzeichen wie Anschaulichkeit, subjektive
Wahrnehmung und persönlicher Betroffenheit entbehren,
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dass mit dem BFM darauf zu schliessen ist, dass der Beschwerde-
führer vor dem Hintergrund allgemeiner bekannter Tatsachen in
seinem Heimatland für sich Vorbringen konstruierte,
dass die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe in entscheid-
wesentlicher Hinsicht aufgrund der Aktenlage keine andere Be-
urteilung zulassen,
dass es sich beim Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, der Be-
schwerdeführer sei Staatsangehöriger von Eritrea, um ein Versehen
handelt und vorliegend nicht entscheidwesentlich ins Gewicht fällt,
dass der Einwand in der Beschwerde, die Vorinstanz stütze ihren Ent -
scheid auf - vermeintliche - Widersprüche, nicht zutrifft, hat das BFM
dem Beschwerdeführer doch keine Widersprüche in seinen Aussagen
vorgehalten, sondern vielmehr seine Darlegungen als unsubstanziiert
und realitätsfremd eingeschätzt,
dass aufgrund der Aktenlage davon auszugehen ist, dass dem Be-
schwerdeführer in seinem Heimatland behördlicherseits nicht nur keine
Mitgliedschaft zur Ginbot 7 vorgeworfen wurde, sondern er auch von
den Sicherheitsbehörden zumindest nicht in einer Form in Verbindung
mit der verbotenen Organisation gebracht wurde, die ihn mit ernst -
haften Nachteilen im Sinne des Gesetzes überzogen hätte,
dass das BFM im Weiteren zu Recht erwog, die Narben am Körper
des Beschwerdeführers vermöchten die Einschätzungen des BFM
nicht umzustossen und könnten deren von ihm geltend gemachte
Ursache weder nachweisen noch glaubhaft machen,
dass der auf Beschwerdeebene eingereichte Arztbericht nicht von er-
heblichem Beweiswert und demnach nicht geeignet ist, den geltend
gemachten Sachverhalt bezüglich Haft und Folter in entscheidwesent -
licher Hinsicht glaubhaft erscheinen zu lassen,
dass entgegen der in der Eingabe vom 1. September 2010 vom Be-
schwerdeführer vertretenen Auslegung die im Arztbericht um-
schriebene Ursache der Verletzungen ("after having fighting accident")
nicht zwingend auf eine Folter schliessen lässt,
dass die vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellte Nachreichung
des Originals des Arztberichtes nicht abgewartet werden muss,
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dass das BFM in der angefochtenen Verfügung im Weiteren zu Recht
ausführte, der behördliche Druck und die Erwartung, als (...) der
Regierungspartei anzugehören, um beruflich nicht benachteiligt zu
werden, sei asylrechtlich nicht relevant, da die entsprechenden Beein-
trächtigungen im Berufsleben keine derart intensiven Massnahmen
darstellen würden, die eine menschenwürdige Existenz verunmög-
lichen oder unzumutbar erschweren würden,
dass das BFM demnach zu Recht zum Schluss gelangte, der Be-
schwerdeführer erfülle - zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem
Heimatland und unter Berücksichtigung der Vorbringen bis zum Zeit-
punkt des Ergehens der angefochtenen Verfügung - die Flüchtlings-
eigenschaft nicht,
dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene mit Verweis auf die
von ihm per e-mail aufgenommene Kontaktnahme mit der Ginbot 7
subjektive Nachfluchtgründe geltend macht,
dass, wer sich darauf beruft, durch ein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - so auch durch politische Exil-
aktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen zu haben,
subjektive Nachfluchtgründe geltend macht (Art. 54 AsylG), die zwar
die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen,
jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls führen, un-
abhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich
gesetzt wurden,
dass ein exponierter exilpolitischer Einsatz des Beschwerdeführers,
der ihn ins Zentrum des Interesses des äthiopischen Nachrichten-
dienstes rücken könnte, aufgrund der vorliegenden Akten zu verneinen
ist,
dass die äthiopischen Behörden nur dann ein Interesse an der Identi-
fizierung einer Person haben, wenn deren Aktivitäten als konkrete Be-
drohung für das politische System wahrgenommen werden,
dass der Beschwerdeführer mit Sicherheit nicht zur Zielgruppe des
"harten Kerns" von aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland ge-
hört, für die sich die äthiopischen Behörden interessieren,
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dass er auch keine politisch motivierte Verfolgung durch die äthiopi-
schen Behörden vor seiner Ausreise aus seinem Heimatland hat
glaubhaft machen können,
dass das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass in Äthiopien
ernsthafte Aktivitäten von Mitgliedern der Ginbot 7 von den Sicher-
heitskräften verfolgt werden,
dass aufgrund eines angeblichen Putschversuches im Frühling 2009
zirka 40 Oppositionelle und ehemalige Militäroffiziere festgenommen
wurden,
dass im Dezember 2009 fünf angeklagte Ginbot 7-Mitglieder zum Tode
und 33 weitere zu lebenslanger Haft verurteilt wurden,
dass es sich bei den Betroffenen jedoch um Personen handelt, die
sich durch ein hohes Profil insbesondere als Militärkader auszeichnen,
dass es im Rahmen dieser Strafprozesse jedoch im November 2009
auch zum Freispruch von fünf Personen gekommen ist,
dass nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer durch
die blosse Kontaktaufnahme mit der Ginbot 7 und dem blossen Be-
kunden seines Interesses am politischen Programm dieser
Organisation bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine asylrechtlich
relevante Gefährdung zu befürchten hat,
dass subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG
demnach nicht vorliegen,
dass zusammenfassend festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer
die Flüchtlingseigenschaft auch unter dem Aspekt der subjektiven
Nachfluchtgründe nicht erfüllt,
dass aufgrund der Aktenlage keine hinreichenden Anhaltspunkte er-
kennbar sind, wonach der Beschwerdeführer in seinem Heimatland
aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven ernsthaften Nachteilen
ausgesetzt war oder in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahr-
scheinlichkeit ausgesetzt sein könnte und vor diesem Hintergrund die
Beschwerde offensichtlich unbegründet erscheint,
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dass daran auch die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nichts zu
ändern vermögen,
dass der Beschwerdeführer somit die Flüchtlingseigenschaft nicht
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag, weshalb
das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da der Beschwerdeführer eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nicht nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermag, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und
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keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) ersichtlich
sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das BFM aufgrund der Aktenlage zu Recht zum Schluss kommt,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig und zumutbar ist,
dass vollumfänglich auf die Erwägungen des BFM gemäss an-
gefochtener Verfügung verwiesen werden kann,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung vollzugstauglicher Papiere mitzuwirken (Art. 8
Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass sich die Beschwerdebegehren aufgrund vorstehender Er-
wägungen als aussichtslos erweisen, weshalb die Gesuche um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung einer
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG)
abzuweisen sind und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten
von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
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dass das Gesuch, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver-
zichten, mit vorliegendem Urteil gegenstandslos ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um
Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand:
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