Abtei lung V
E-6056/2006
{T 0/2}
Urteil vom 4. April 2007
Mitwirkung: Richter König, Richterin Luterbacher, Richter Monnet
Gerichtsschreiberin Steiner
A._______ Senegal,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 14. August 2006 i.S. Asyl und Wegweisung / N._______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Der eigenen Angaben zufolge minderjährige Beschwerdeführer, ein eth-
nischer C._______ aus D._______, E._______, verliess sein Heimatland
am 1. April 2006 und reiste am 12. Juni 2006 illegal in die Schweiz ein, wo
er gleichentags im Empfangszentrum in F._______ um Asyl nachsuchte.
Die summarische Befragung fand dort am 16. Juni 2006 statt. Am 4. Juli
2006 führte das BFM eine ergänzende Anhörung bezüglich des Alters des
Beschwerdeführers und am 17. Juli 2006 eine direkte Bundesanhörung -
im Beisein der dem Beschwerdeführer infolge seiner Minderjährigkeit
zugeteilten Vertrauensperson - durch (vgl. Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]).
B. Anlässlich der beiden Befragungen machte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen geltend, er habe zusammen mit seiner Mutter gelebt und sich
um das Vieh gekümmert. Sein Vater habe sich den Rebellen angeschlos-
sen, um für die Unabhängigkeit von E._______ zu kämpfen. Er sei bei den
Kämpfen umgekommen, als der Beschwerdeführer zehn Jahre alt ge-
wesen sei. Sieben Jahre später hätten sich die Rebellen an den Sohn des
Gefallenen erinnert, da dieser seine Nachfolge hätte antreten sollen. Der
Beschwerdeführer sei von sechs Rebellen in der Wüste, wo er seine Tiere
habe weiden lassen, aufgesucht und aufgefordert worden, sich ihnen an-
zuschliessen. Da der Beschwerdeführer dies nicht gewollt habe, habe er
um eine Frist gebeten, um die Tiere zurückführen zu können. Er habe sei-
ner Mutter von der Begegnung mit den Rebellen erzählt; sie habe ihn auf-
gefordert, das Land zu verlassen.
C. Mit Verfügung vom 14. August 2006 - eröffnet am 15. August 2006 - wies
das BFM wegen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie den Wegwei-
sungsvollzug an. Die Verfügung erwuchs vorerst unangefochten in Rechts-
kraft.
D. Am 14. August 2006 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton G._______
zugeteilt.
E. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2006 liess der Beschwerdeführer durch sei-
nen Rechtsvertreter bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK,
seit dem 1. Januar 2007 Bundesverwaltungsgericht) ein Gesuch um Wie-
derherstellung der Beschwerdefrist und gleichzeitig eine Beschwerde ge-
gen den negativen Entscheid der Vorinstanz vom 14. August 2006 einrei-
chen. Er ersuchte um Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Ge-
währung von Asyl; eventualiter sei die Wegweisung nicht zu vollziehen und
dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewäh-
ren. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
F. Mit Entscheid der ARK vom 3. November 2006 wurde das Gesuch um
Wiederherstellung der Beschwerdefrist gutgeheissen und festgestellt, die
3Beschwerde vom 5. Oktober 2006 sei rechtzeitig.
G. Mit Zwischenverfügung vom 8. November 2006 verzichtete der zuständige
Instruktionsrichter der ARK auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
H. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 17. November 2006 an sei-
nen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanz gelten die in Art. 33
und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM
gestützt auf das Asylgesetz; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in
diesen Bereichen endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am
1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen
Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2
VGG).
1.3 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht, der Beschwerdefüh-
rer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Be-
schwerde ist mithin einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlin-
gen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn
sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernstaften Nachteilen
ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt
zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von
Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
4hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz führt in ihrem ablehnenden Entscheid im Wesentlichen aus,
die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand halten. Das BFM gehe da-
von aus, dass der Beschwerdeführer nicht wie geltend gemacht aus
E._______ stamme und auch nicht in der Landwirtschaft tätig gewesen sei.
Er könne weder fundierte geographische Kenntnisse vorweisen, noch ver-
möchten seine Kenntnisse über die Land- und Viehwirtschaft zu überzeu-
gen. Sein Wissen um den Kampf für die Unabhängigkeit von E._______
beschränke sich mehr oder weniger auf den Namen des Anführers. Dieser
Umstand erstaune, zumal der Beschwerdeführer geltend mache, sein Va-
ter sei als Rebell gestorben und werde als grosser Kämpfer verehrt. Die
vom Beschwerdeführer geschilderte zwangsweise Rekrutierung müsse als
realitätsfremd beurteilt werden. Es sei nicht davon auszugehen, dass sich
sechs bis zehn Rebellen sieben Jahre nach dem Tode des Vaters plötzlich
auf die Suche nach dessen Sohn machen würden. Selbst einen mehrere
Stunden dauernden Fussmarsch in die Wüste sollten sie auf sich genom-
men haben, um vom Gesuchten wieder weggeschickt zu werden. Unter
einem solch aufwendigen Rekrutierungssystem für einen einzigen mög-
lichen Kämpfer wäre eine Rebellion wohl nie zu Stande gekommen. Somit
sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus den genann-
ten Gründen verfolgt sei. Ausserdem erachtet die Vorinstanz den Vollzug
der Wegweisung des minderjährigen Beschwerdeführers als zulässig, zu-
mutbar und möglich.
4.2 In der Beschwerde wird dem im Wesentlichen entgegen gehalten, von
einem siebzehnjährigen, aus ärmlichen Verhältnissen stammenden Jungen
könne nicht erwartet werden, dass er über tiefgründige geographische
Kenntnisse verfüge, zumal davon auszugehen sei, dass er in seinem ju-
gendlichen Alter wohl selten über die eigenen Landesgrenzen hinaus-ge-
kommen sei, weil ihm dazu schlicht und einfach das Geld gefehlt habe.
Was die Beurteilung der Kenntnisse in der Land- und Viehwirtschaft anbe-
lange, sei insbesondere den Umständen in seinem Herkunftsland Beach-
tung zu schenken, die nicht im Geringsten mit den schweizerischen Ver-
hältnissen verglichen werden könnten. Es sei davon auszugehen, dass
sich der Beschwerdeführer die landwirtschaftlichen Kenntnisse selber
habe aneignen müssen, da er seinen Vater schon im Alter von zehn Jah-
ren verloren habe. Dass der Beschwerdeführer, wie in der vorinstanzlichen
Begründung aufgeführt, wenig über den Kampf für die Unabhängigkeit von
E._______ wisse, möge wohl auch daran liegen, dass sein eigener Vater
in diesen Kämpfen sein Leben verloren habe und er sich davor hüten
möchte, dass ihm dasselbe wiederfahren könnte. Der Tod eines geliebten
Elternteils sei wohl stets mit psychischen Strapazen der zurückgebliebe-
5nen Kinder verbunden und müsse zuerst verarbeitet werden. Aus dieser
Perspektive sei verständlich, dass der Beschwerdeführer, gerade weil sein
Vater in den Kämpfen umgekommen sei, nichts mit den Rebellen zu tun
haben möchte und sich gegen eine Zwangsrekrutierung zur Wehr gesetzt
habe. Die Vorinstanz habe es pflichtwidrig unterlassen, die Asylrelevanz
der Vorbringen des Beschwerdeführeres zu prüfen. Ausserdem sei der
Wegweisungsvollzug weder zulässig noch zumutbar, zumal der Beschwer-
deführer im Falle einer Rückkehr damit rechnen müsse, zwangsrekrutiert
zu werden und mit grosser Wahrscheinlichkeit im Kampf umzukommen.
4.3 Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist in Übereinstimmung
mit der Einschätzung der Vorinstanz festzuhalten, dass die Ausführungen
des Beschwerdeführers zu den angeblichen Behelligungen durch die Re-
bellen unglaubhaft erscheinen. Die Schilderungen des Beschwerdeführers
sind widersprüchlich, enthalten kaum Realitätskennzeichen, sind detailarm
und realitätsfremd und vermögen somit nicht den Eindruck von tatsächlich
Erlebtem oder Befürchtetem zu erwecken. Seine kurzen, etwas unbeholfen
anmutenden Antworten auf die ihm gestellten Fragen lassen sich - entge-
gen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - nicht ausschliesslich
mit seiner Minderjährigkeit, der damit zusammenhängenden Unerfahren-
heit und seiner sozialen Herkunft erklären. Vielmehr ist grundsätzlich da-
von auszugehen, dass eine Person tatsächlich gemachte Erfahrungen un-
abhängig von Alter, Bildung, Herkunft und Lebenserfahrung realistisch und
glaubhaft wiedergeben kann. Beispielsweise hat der Beschwerdeführer an-
lässlich der summarischen Anhörung ausgesagt, die Rebellen hätten ihm -
nachdem sie ihn aufgesucht hätten - ein paar Tage Zeit gelassen, um sich
ihnen anzuschliessen, und hätten ihm gesagt, sie würden ihn im Dorf wie-
der aufsuchen. Anlässlich der direkten Bundesanhörung gab er diesbezüg-
lich indessen zu Protokoll, die Rebellen hätten ihn aufgefordert, zuerst die
Tiere nach Hause zu bringen und ihm gesagt, sie würden in der Wüste auf
ihn warten. Angesichts der einschneidenden Konsequenzen, die der Be-
such und die Forderung der Rebellen für den Beschwerdeführer gehabt
hätte, wäre zu erwarten, dass er sich genau daran erinnert, was die Re-
bellen von ihm verlangten. Bezüglich weiterer Unglaubhaftigkeitsmerkmale
in den Vorbringen des Beschwerdeführers kann auf die zutreffenden und
hier zu bestätigenden Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung verwie-
sen werden. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung ist
somit im Umstand, dass es die Vorinstanz unterlassen hat, die Asylrele-
vanz der Vorbringen des Beschwerdeführers zu prüfen, keine Pflichtwidrig-
keit zu erkennen.
4.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren
Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts
ändern können. Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer kei-
ne asylrechtlich relevante Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG nachweisen
oder glaubhaft machen kann. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
65.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichti-
gen (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufent-
haltsbewilligung noch hat er einen Anspruch auf Erteilung einer solchen.
Die Wegweisung wurde demnach zu Rechts angeordnet (vgl. Art. 44
Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission, EMARK 2001 Nr. 21).
6. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zu-
mutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer [ANAG; SR 142.20]).
6.1 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts-
oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er
ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer
Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Dritt-
staat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar
sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt
(Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
6.2 Wie den vorstehenden Erwägungen entnommen werden kann, ist es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Ver-
folgung glaubhaft zu machen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussa-
gen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür,
dass ihm für den Fall einer Ausschaffung nach Senegal dort mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbote-
ne Strafe oder Behandlung drohen würde. Gemäss Praxis des Europä-
ischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Fol-
ter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001
Nr. 16 S. 122, Nr. 17 S. 130 f., sowie 1996 Nr. 18 S. 182 ff. mit weiteren
Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die allgemeine Menschen-
rechtssituation in Senegal lässt den Wegweisungsvollzug nicht unzulässig
erscheinen.
6.3 Der Beschwerdeführer wurde nach eigenen Aussagen am (...) geboren.
Nach dem massgebenden schweizerischen Recht (vgl. EMARK 1994 Nr.
11 E. 4d S. 92) ist der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt somit
noch minderjährig, weil er noch nicht achtzehn Jahre alt ist. Folglich
unterliegt der Beschwerdeführer grundsätzlich den Normen der Konvention
der Vereinten Nationen über die Rechte der Kinder vom 20. November
1989 (Kinderrechtskonvention, KRK; AS 1998 2055). Art. 22 Abs. 2 KRK
zielt darauf ab, durch Mitwirkung der Vertragsstaaten bei der Informations-
7beschaffung die Familienzusammenführung zu fördern. Art. 22 KRK be-
schlägt indes nur minderjährige Asylsuchende und Flüchtlinge, nicht aber
ausländische Kinder, deren Asylgesuch wie in casu abgewiesen worden
ist. Somit besteht keine völkerrechtliche Verpflichtung, im Vorfeld des Voll-
zugs der Wegweisung eines im Asylverfahren abgewiesenen Kindes Ab-
klärungen über den Aufenthaltsort seiner Angehörigen vorzunehmen (vgl.
EMARK 1998 Nr. 13 E. 5d.aa S. 96 f.). Das Kindeswohl gemäss Art. 3
KRK muss jedoch im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung von Art. 14a
Abs. 4 ANAG als gewichtiger Aspekt mitberücksichtigt werden (vgl.
EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e.aa S. 98 f.).
Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten als zuläs-
sig.
6.4 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der
Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die
Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefähr-
dung darstellt. Eine solche kann angesichts der im Heimatland herr-
schenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg
oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund
anderer Gefahrenmomente angenommen werden.
Eine Situation, welche den Beschwerdeführer als "Gewalt- oder de-facto-
Flüchtling" qualifizieren würde, lässt sich aufgrund der heutigen Situation
in Senegal nicht in genereller Form bejahen. Demnach ist es dem Be-
schwerdeführer aufgrund der vorgehenden Erwägungen zumutbar, sich in
Senegal niederzulassen. Auch sprechen keine individuellen Unzumutbar-
keitsgründe gegen eine Rückkehr, zumal es sich beim Beschwerdeführer
um einen soweit aktenkundig gesunden jungen Mann handelt. Eigenen An-
gaben zufolge hält sich die Mutter des Beschwerdeführers in D._______,
E._______ auf. Bei einer Rückkehr hätte der Beschwerdeführer somit die
Möglichkeit, sich zu seiner Mutter, die sicherlich über ein ausgedehntes
soziales Beziehungsnetz verfügt, zu begeben und wäre somit nicht auf
sich alleine gestellt. Ausserdem wäre es dem Beschwerdeführer auch zu-
zumuten, sich an einem anderen Ort seines Heimatlandes niederzulassen,
erreicht er doch [in Kürze]œ seine Volljährigkeit. Ausserdem hat er sein
bisheriges Leben in Senegal verbracht, ist mit der Mentalität und Kultur
seines Heimatlandes vertraut, weshalb eine Reintegration ohne grössere
Probleme möglich sein sollte und davon auszugehen ist, dass der Be-
schwerdeführer auch selber über ein Beziehungsnetz in seiner Heimat ver-
fügt.
Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaf-
fung des Beschwerdeführers nach Senegal nicht als unzumutbar erachtet
werden.
6.5 Sodann obliegt es dem Beschwerdeführer, die für die Rückschaffung not-
wendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung des Heimat-
landes zu beschaffen, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist.
86.6 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestäti-
gen. Das BFM hat den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (vgl. Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde
ist daher abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Kosten in der
Höhe von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
9Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- werden dem Beschwerde-
führer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- der Vorinstanz (Ref-Nr. N._______)
- dem H._______ des Kantons G._______
Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Karin Steiner
Versand am: