Abtei lung V
E-6056/2009/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
A._______,
Moldavien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. September 2009
(...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6056/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat am 15. Januar 2009 verliess und am 15. Februar 2009 in die
Schweiz einreiste, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum B._______ vom 25. Februar 2009 sowie der direkten
Anhörung vom 26. Juni 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, er sei Im Januar 2009 Zeuge einer
Vergewaltigung gewesen,
dass die Täter, nachdem er interveniert habe, ihm gedroht hätten, ihn
umzubringen, falls er jemandem davon erzähle und sie anzeigen wür-
de,
dass ihn diese zu Hause gesucht und mit seiner Grossmutter gespro-
chen hätten, wobei er selber vom Zaun des Nachbarn zugehört habe,
dass er aus Angst, die Burschen würden ihn umbringen, mit dem Geld,
das ihm seine Grossmutter besorgt habe, ausgereist sei,
dass er überdies vorbrachte, er sei im Mai 2007 wegen einer Spiel-
schuld von zwei Männern vergewaltigt worden, weshalb er ausgereist
und in Österreich ein Asylgesuch gestellt habe,
dass dieses jedoch abgelehnt und er mit einer Einreisesperre von
zehn Jahren belegt worden sei,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen
wird,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 11. September 2009 - eröffnet am 16. September 2009 - ablehnte
und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, mit Be-
schluss vom 8. Dezember 2006 habe der Bundesrat Moldawien (ohne
Transnistrien) als verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne
von Art. 6a Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) bezeichnet,
Seite 2
E-6056/2009
dass der Beschwerdeführer nicht überzeugend habe darlegen können,
weshalb er nach dem Vorfall, bei dem er Zeuge der Vergewaltigung ei-
ner Schulkameradin durch vier Burschen geworden sei und in deren
Folge ihm diese Burschen gedroht hätten, ihn umzubringen, wenn er
sich zu dem Vorfall verlauten liesse, nicht die Polizei eingeschaltet
habe,
dass auch seine massive Angst, von zu Hause weggehen zu müssen,
erstaune, zumal er unmittelbar darauf das Land verlassen habe,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers – betreffend das Datum
des Vorfalls, seine Bewusstlosigkeit nach der verbalen Intervention,
das Erkennen des Opfers - teilweise widersprüchlich und unlogisch
ausgefallen seien,
dass die zwei Burschen, die ihn verfolgt hätten, motorisiert gewesen
seien, weshalb sie den Beschwerdeführer mit Leichtigkeit hätten ein-
holen und stellen können, und er mindestens zwei Tätern bekannt ge-
wesen sei und sich den ganzen Tag zu Hause versteckt habe,
dass unbesehen der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen diese
ohnehin nicht asylbeachtlich seien,
dass im vorliegenden Fall aufgrund der Papierlosigkeit des Beschwer-
deführers und seines Asylgesuches in Österreich auch die Vorausset-
zungen für einen Entscheid nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a oder Bst. f AsylG
erfüllt wären,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelinge, die Vermutung
fehlender Verfolgung zu widerlegen und demnach auf das Asylgesuch
in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG nicht einzutreten sei,
dass das BFM im Weiteren den Wegweisungsvollzug als zulässig, zu-
mutbar und möglich erklärte,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung
vom 11. September 2009 zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. September 2009 ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
hob und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rück-
Seite 3
E-6056/2009
weisung an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung beantragte, wobei
der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) ersuchte,
dass er zur Begründung seiner Beschwerde anführte, er sei im Mai
2007 wegen Spielschulden von zwei Männern vergewaltigt worden,
weshalb er seinen Heimatstaat bereits einmal verlassen und in Öster-
reich um Asyl nachgesucht habe,
dass er nach dessen Ablehnung nach Moldavien zurückgekehrt sei,
dass er nach Silvester 2008/2009 Zeuge einer Vergewaltigung eines
ihm bekannten Mädchens geworden sei, worauf ihn die Peiniger be-
droht hätten,
dass der Beschwerdeführer zu Beginn der direkten Anhörung, da es
sich bei seinen Vorbringen um ein sensibles Thema handle, vergeblich
darum ersucht habe, seine Aussagen durch einen männlichen russi-
schen Dolmetscher übersetzen zu lassen,
dass der Befrager der Thematik der männlichen Vergewaltigung in sei-
nem Heimatstaat nicht zu kennen schien,
dass die Vorinstanz allfällige Wegweisungshindernisse nicht berück-
sichtigt habe,
dass er objektiv gesehen eine menschenunwürdige Behandlung in
Moldavien zu befürchten habe,
dass er die Reiseumstände detailliert und glaubhaft geschildert habe,
dass für die weitere Beschwerdebegründung auf die Akten zu verwei-
sen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 25. September 2009 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
Seite 4
E-6056/2009
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die vorliegend zu beurteilende Beschwerde sich gegen eine Ver-
fügung richtet, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (Ziffer 1 des Verfügungsdispo-
sitivs),
dass für Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die Frist fünf
Arbeitstage beträgt (Art. 108 Abs. 2 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
Seite 5
E-6056/2009
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. dazu die wei-
terhin geltende Praxis der ehemaligen Asylrekurskommission [ARK]:
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüg-
lich volle Kognition zukommt,
dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staa-
ten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte "safe countries")
nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung
(Art. 34 Abs. 1 AsylG),
dass der Bundesrat mit Beschluss vom 8. Dezember 2006 Moldavien
(ohne Transnistrien) zum "safe country" im Sinne von Art. 6a Abs. 2
Bst. a AsylG erklärt hat und von dieser Einschätzung im Rahmen der
periodischen Prüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht abgewi-
chen ist,
dass das BFM Moldavien (ohne Transnistrien) daher zu Recht und un-
bestrittenermassen als auf der bundesrätlichen Liste verfolgungssiche-
rer Staaten stehend erkannt hat und somit die formelle Bedingung für
den Erlass eines Nichteintretensentscheides auf der Grundlage von
Art. 34 Abs. 1 AsylG grundsätzlich erfüllt ist,
dass zu prüfen bleibt, ob das BFM im Weiteren zu Recht erwogen hat,
aus den Akten würden sich keine Hinweise ergeben, welche die in Be-
zug auf Moldavien bestehende Vermutung der Verfolgungssicherheit
widerlegen könnten,
dass bei Art. 34 Abs. 1 AsylG praxisgemäss derselbe weite Verfol-
gungsbegriff wie in Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG zur
Seite 6
E-6056/2009
Anwendung gelangt (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen
vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), welcher nicht bloss ernsthafte
Nachteile nach Art. 3 AsylG, sondern auch die von Menschenhand
verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2
AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG umfasst (vgl. EMARK 2004 Nr. 5
E. 4c.aa S. 35 f., EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247),
dass ausserdem ein im Vergleich zum - bereits erleichterten - Beweis-
mass des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab anzu-
wenden ist und auch bei Asylsuchenden aus einem verfolgungssiche-
ren Staat das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft geprüft werden
muss, sobald in den Akten Hinweise auf Verfolgung (im soeben erläu-
terten Sinn) zu verzeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht schon
auf den ersten Blick erkannt werden kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 2
E. 4.3 S. 16 f.),
dass die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, dass der Beschwerde-
führer keine Hinweise auf Verfolgung vorzubringen vermag und die
diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz zu bestätigen sind,
dass vorab hinsichtlich des in der Beschwerdeschrift erhobenen Vor-
wurfs, wonach der Beschwerdeführer vergeblich darum ersucht habe,
man möge wegen des sensiblen Themas einen männlichen Dolmet-
scher einsetzen, festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer anläss-
lich der direkten Anhörung anstelle der rumänisch sprechenden Dol-
metscherin einen russischen Dolmetscher gefordert hat (vgl. Akte A14,
S. 2),
dass er dies damit begründete, er könne sich besser in Russisch als in
Rumänisch äussern, womit es nicht um das Geschlecht der überset-
zenden Person, sondern um die Sprache ging,
dass er in der Folge darauf hingewiesen wurde, die Anhörung werde in
Rumänisch durchgeführt, da er in der Empfangsstelle angegeben
habe, er spreche sehr gut rumänisch und spreche Russisch zwar gut,
aber nicht genügend für die Anhörung,
dass im Übrigen Rumänisch die Amtssprache des Heimatstaates des
Beschwerdeführers sei, es dem Beschwerdeführer hingegen offen ste-
he, bei Schwierigkeiten einzelne Wörter auf Russisch zu sagen,
Seite 7
E-6056/2009
dass vorliegend für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass für die
Annahme besteht, der Beschwerdeführer sei wegen der Anwesenheit
einer weiblichen Dolmetscherin daran gehindert gewesen, seine Vor-
bringen vorzutragen, zumal er seine Intervention auf eine Vergewalti-
gung eines Mädchens respektive die Bedrohung durch vier Personen,
als Ausreisegrund angegeben hat (vgl. Akte A14, S. 6 ff.),
dass er sich zudem zur angeblich selbst erlittenen Vergewaltigung
ausführlich äussern konnte (vgl. A14, S. 14 ff.),
dass auch die anwesende Hilfswerksvertreterin keine Bemerkungen
zur Befragung gemacht hat,
dass die direkte Anhörung somit aus der Sicht des Bundesverwal-
tungsgerichts korrekt durchgeführt worden ist,
dass bezüglich der Asylverbringen zur Vermeidung von Wiederholun-
gen vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Ver-
fügung zu verweisen ist,
dass die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers seien widersprüchlich, unlogisch und damit insge-
samt unglaubhaft ausgefallen,
dass der Beschwerdeführer insbesondere zu den Zeit- und Datumsan-
gaben betreffend die Vergewaltigung des ihm bekannten Mädchens
unterschiedliche und ungenaue Angaben gemacht hat (vgl. A1, S. 5:
3., 4. oder 5. Januar abends; A14, S. 6: „drei bzw. vier Uhr morgens“
und S. 10: „es war nicht sehr, sehr dunkel“),
dass er auch seinen Zustand nach den Schlägen durch die Burschen
unterschiedlich dargelegt hat, indem er einerseits geltend machte, er
sei nicht bewusstlos gewesen, andererseits davon sprach, er sei,
nachdem er wieder zu sich gekommen sei, davon gerannt (vgl. A1, S.
5; A14, S. 7),
dass im Übrigen offensichtlich haltlos erscheint, dass die Burschen
den Beschwerdeführer geschlagen hätten, dieser aber habe davon
rennen können, nachdem er hingefallen sei, ohne dass es den Bur-
schen gelungen wäre, ihn zu erwischen, zumal sie ein Interesse daran
gehabt haben sollen, den Beschwerdeführer an einer Meldung zu hin-
dern, und zwei davon den Beschwerdeführer gekannt hätten,
Seite 8
E-6056/2009
dass auch unglaubhaft erscheint, die Burschen hätten den Beschwer-
deführer erst am nächsten Tag gegen Abend bei ihm zu Hause ge-
sucht, wo er sich den ganzen Tag versteckt aufgehalten und sich bei
deren Auftauchen bloss aus der Hintertür zum Nachbarzaun begeben
habe, um das zwischen den Burschen und seiner Grossmutter Ge-
sprochene zu belauschen,
dass aus diesem Verhalten des Beschwerdeführers der Schluss gezo-
gen werden muss, er habe sich nicht bedroht gefühlt, zumal er auch
nicht sofort seine Ausreise angetreten oder sich an die Polizei gewandt
hat,
dass ferner offensichtlich unplausibel erscheint, dass sich die Männer
bei dieser Suche nach ihm mit der Antwort der Grossmutter, er sei
nicht anwesend, begnügt hätten, ohne weiter nach ihm zu suchen, zu-
mal sie in einem Grossaufmarsch (zwei Autos mit etwa sechs Perso-
nen) gekommen sein sollen (vgl. A14, S. 7 und 12 f.),
dass im Weiteren haltlos erscheint, dass sie sich lediglich mehrmals
nach ihm erkundigt hätten, obschon sie nach seinem Leben getrachtet
haben sollen (vgl. A1, S. 6; A14, S. 7),
dass die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet sind,
die in den Aussagen des Beschwerdeführers enthaltenen Widersprü-
che und Ungereimtheiten zu entkräften, und zu einer von der Vorins-
tanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen, zumal darin einzig
auf der Richtigkeit der Aussagen beharrt wird und weder im Einzelnen
noch in substanzieller Weise Bezug auf die Erwägungen des BFM ge-
nommen wird oder gar ansatzweise hervorginge, weshalb der mass-
gebliche weite Verfolgungsbegriff unrichtig angewendet worden wäre,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
Seite 9
E-6056/2009
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdefüh-
rers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle
einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegwei-
sung vorliegend zumutbar ist,
Seite 10
E-6056/2009
dass der Beschwerdeführer jung und gesund ist sowie den Akten zu-
folge über eine gute Ausbildung verfügt,
dass zudem darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer sein
ganzes bisheriges Leben in Moldavien verbracht hat, weshalb davon
auszugehen ist, er verfüge dort über ein Beziehungsnetz,
dass daher nicht zu erwarten ist, der Beschwerdeführer würde bei ei-
ner Rückkehr nach Moldavien in eine existenzbedrohende Situation
geraten, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Be-
schwerde als aussichtslos darstellte
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
E-6056/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...).
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand:
Seite 12