B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6056/2012
U r t e i l v o m 2 0 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Robert Galliker,
Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
Parteien
A._______, geboren (…),
Beschwerdeführerin,
und ihr Kind
B._______, geboren (…),
Albanien,
vertreten durch lic. iur. Pascale Bächler,
BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel,
(…),
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. November 2012 / N (…).
E-6056/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 8. November 2011 im (…) um Asyl
nach. Sie wurde am 15. November 2011 befragt und am 5. Juli 2012 zu
ihren Asylgründen angehört.
Anlässlich der Befragung und der Anhörung machte sie geltend, sie sei
(…) in Griechenland von C._______, welcher mit ihrem Verlobten Streit
gehabt habe, angeschossen worden. Seither sei sie gesundheitlich ange-
schlagen und arbeitsunfähig. Es habe in der Folge eine Untersuchung
gegeben, doch der Täter sei bis heute flüchtig.
Für Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.
B.
Mit Schreiben vom 24. Juli 2012 teilte die Rechtsvertreterin dem Bundes-
amt mit, die Beschwerdeführerin habe einen Suizidversuch unternom-
men.
In ihrer Eingabe vom 11. September 2012 setzte sie das BFM darüber in
Kenntnis, dass die Beschwerdeführerin schwanger sei.
C.
Das BFM stellte mit am 16. November 2012 eröffneter Verfügung vom
15. November 2012 fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 22. November 2012 an das Bundesverwaltungsgericht
erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde und beantragte in materieller
Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei festzu-
stellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle, weshalb ihr in der
Schweiz Asyl zu gewähren sei; eventualiter sei festzustellen, dass eine
Rückkehr in ihr Heimatland nicht zumutbar respektive nicht zulässig sei,
und demnach sei die Vorinstanz anzuweisen, ihren Aufenthalt im Rahmen
einer vorläufigen Aufnahme zu regeln; subeventualiter sei festzustellen,
dass der rechtserhebliche Sachverhalt nicht pflichtgemäss abgeklärt wor-
den sei, und sie sei erneut anzuhören. In prozessualer Hinsicht ersuchte
sie um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um den
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses; ausserdem sei eine
E-6056/2012
Seite 3
angemessene Nachfrist für die Einreichung weiterer Beweismittel und ei-
ner Beschwerdeergänzung zu gewähren.
Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird in den nachstehen-
den Erwägungen eingegangen.
E.
Am 27. November 2012 liess die Beschwerdeführerin einen ärztlichen
Bericht des D._______ vom (…) einreichen. Der behandelnde Arzt diag-
nostizierte unter anderem einen vorzeitigen Blasensprung und eine Post-
traumatische Belastungsstörung (PTBS).
F.
Mit Verfügung vom 28. November 2012 stellte der Instruktionsrichter fest,
die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Er verwies die Beurteilung der weiteren Verfahrensan-
träge auf einen späteren Zeitpunkt.
G.
In seiner Verfügung vom 5. Dezember 2012 entschied der Instruktions-
richter, aufgrund des aktuellen medizinischen Befundes werde vorder-
hand von der Beurteilung der Verfahrensanträge abgesehen.
H.
Die Rechtsvertreterin hielt das Bundesverwaltungsgericht in der Folge
über die weitere gesundheitliche Entwicklung und insbesondere über den
Verlauf der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin auf dem Laufen-
den.
Mit Schreiben vom 23. Januar 2013 liess die Beschwerdeführerin dem
Bundesverwaltungsgericht Unterlagen betreffend das Gerichtsverfahren
gegen C._______ zukommen.
Mit Eingabe vom 18. Februar 2013 reichte sie eine Länderrecherche der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zu den Akten.
I.
In ihrem Schreiben vom 27. April 2013 teilte die Beschwerdeführerin dem
Bundesverwaltungsgericht mit, dass (…) gesund zur Welt gekommen sei.
Sie reichte einen ärztlichen Bericht der E._______, datierend vom (…),
zwei Tage später nach.
E-6056/2012
Seite 4
J.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Mai 2013 hiess der Instruktionsrichter das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und lud
das BFM zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.
K.
In seiner Vernehmlassung vom 17. Mai 2013 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde.
L.
Die Rechtsvertreterin machte das Gericht mit Schreiben vom 1. Juli 2013
unter Beilegung eines entsprechenden ärztlichen Berichts darauf auf-
merksam, dass beim Sohn der Beschwerdeführerin drei Hämangiome
festgestellt worden seien, welche eine intensive Kontrolle und stetige An-
passung der Medikamente erfordern würden.
M.
Der Instruktionsrichter ersuchte die Schweizerische Botschaft in Kosovo
(in der Folge: die Botschaft) mit Schreiben vom 21. August 2013 um Ab-
klärungen vor Ort, ob die im Rahmen des Asylverfahrens gemachten An-
gaben der Beschwerdeführerin bestätigt werden könnten. Ausserdem
wurde sie angefragt, ob es Institutionen geben würde, welche diese bei
einer Rückkehr unterstützen könnten und ob es realistisch sei anzuneh-
men, dass sich die Beschwerdeführerin auch in Albanien einer Behand-
lung unterziehen könnte.
N.
Ihren Schreiben vom 2. Oktober 2013 und vom 28. Oktober 2013 legte
die Beschwerdeführerin weitere Beweismittel bei, welche belegen sollten,
dass C._______ in weitere Fälle von Blutrache verwickelt sei.
O.
Die Botschaft beantwortete die Fragen des Gerichts mit Schreiben vom
18. November 2013 (vgl. nachstehend E. 4.4.). Hierzu wurde der Be-
schwerdeführerin das rechtliche Gehör gewährt. Ihre entsprechenden
Ausführungen erfolgten mit Schreiben vom 28. November 2013 (vgl.
E. 4.5).
E-6056/2012
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche
Ausnahmekonstellation liegt nicht vor.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Die Be-
schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist so-
mit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, we-
gen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
E-6056/2012
Seite 6
sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen un-
erträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Flucht-
gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz vertrat in der angefochtenen Verfügung die Auffas-
sung, es handle sich bei der geltend gemachten Verfolgung um eine
nichtstaatliche, welche sich auf Griechenland beziehe. Da sich die Be-
schwerdeführerin diesen Verfolgungsmassnahmen durch Flucht in ihren
Heimatstaat entziehen könne, seien die Vorbringen nicht asylrelevant.
Sodann sei auch eine Furcht vor künftig drohenden ernsthaften Nachtei-
len objektiv nicht begründet. Im Übrigen habe der Bundesrat Albanien mit
Beschluss vom 5. Oktober 1993 als verfolgungssicheren Staat (Safe
Country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 AsylG bezeichnet.
Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne
auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG
nicht angewendet werden. Ferner würden sich aus den Akten keine An-
haltspunkte dafür ergeben, dass ihr im Falle einer Rückkehr in den Hei-
matstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotenen Strafe oder Behandlung
drohe. Auch individuelle Gründe würden nicht gegen die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs sprechen. Die Beschwerdeführerin könne
nach Albanien zurückkehren, wo sich ihre Mutter und mehrere Verwand-
ten aufhalten würden. Die gesundheitliche Situation sei nicht derart, dass
von der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
ausgegangen werden müsse. Sie könne sich bei Bedarf in Albanien (wei-
ter-)behandeln lassen.
E-6056/2012
Seite 7
4.2 In der Beschwerde wurde dieser Argumentation entgegengehalten,
dass die Beschwerdeführerin an einer Posttraumatischen Belastungsstö-
rung leide; solchen Personen falle es oftmals schwer, das Erlebte in ko-
härenter Weise zu erzählen. Sodann könne als bekannt vorausgesetzt
werden, dass in Albanien nach wie vor Blutrache verübt werde. Offen-
sichtlich sei es bereits (…) zu einer Auseinandersetzung zwischen dem
damaligen Freund der Beschwerdeführerin und einer Kollegin ihrer Mutter
gekommen. Dieser Mann habe die Ehefrau von C._______ mit einem
Faustschlag malträtiert. Dessen Familienmitglieder seien in der Folge
entschlossen gewesen, diese Tätlichkeit mit allen Mitteln zu rächen. Auch
nach dem Vorfall im (…) hätten die Drohungen gegenüber der Beschwer-
deführerin nicht aufgehört. Es bestehe für sie begründete Furcht, Opfer
weiterer Aggressionen zu werden.
Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung wurde vorgebracht, es handle
sich bei der Beschwerdeführerin um eine alleinstehende Frau, welche seit
(…) nicht mehr in ihrem Heimatland lebe; sie habe dort zwar noch Ver-
wandte, zu denen sie aber keinen Kontakt mehr pflege. Die Posttraumati-
sche Belastungsstörung bedürfe einer engmaschigen psychiatrischen
Behandlung. Kurz nach Abschluss der Behandlung habe sie einen Sui-
zidversuch unternommen. Zudem sei aus den Akten ersichtlich, dass sie
seit ihrer Schussverletzung keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen
sei, weshalb entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht davon ausge-
gangen werden könne, dass sie ihren Lebensunterhalt in Albanien selber
zu bestreiten in der Lage sei. Zudem sei fraglich, ob sie in ihrem Heimat-
land Zugang zu einer angemessenen medizinischen Behandlung haben
werde.
4.3 Das BFM stellte in der Vernehmlassung fest, von der Beschwerdefüh-
rerin könne erwartet werden, dass sie mit ihren Verwandten in Albanien in
Kontakt trete, auch wenn sie angebe, mit diesen nicht mehr zu kommuni-
zieren. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass sie (…) einen Sohn
geboren habe. Bezüglich der Anmerkung im ärztlichen Bericht vom (…),
wonach eine Behandlung an einem sicheren Ort oberste Prioritär sei, sei
darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin nicht an einen unsiche-
ren Ort zurückkehren müsse. Gesundheitliche Probleme würden nur dann
zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen, wenn sich auf-
grund eines Mangels an angemessenen Behandlungsmöglichkeiten im
Heimatland der betroffenen Person der Gesundheitszustand derart ver-
schlechtern würde, dass deren Leben in Gefahr geriete. Die Beschwerde-
führerin habe sich nach dem traumatisierenden Vorfall vom (…) noch
E-6056/2012
Seite 8
über (…) Jahre in Griechenland und somit am Ort des Geschehens auf-
gehalten. Schliesslich könne davon ausgegangen werden, dass die Be-
handlung in den E._______ seit über einem Jahr zu einer Stabilisierung
des Krankheitsbildes geführt haben dürfte.
4.4 Zusammenfassend beantwortete die Botschaft die Fragen des Bun-
desverwaltungsgerichts wie folgt:
Die Beschwerdeführerin könnte durch die Familie ihres Vaters, welche in
wirtschaftlich engen ökonomischen Grenzen lebe, unterstützt werden; die
dortige Umgebung sei sicher. Sodann sei eine Behandlung der PTBS in
Albanien möglich; die bestmögliche Stelle sei die psychiatrische Abteilung
der medizinischen Fakultät an der Universität Tirana. Für das am (…) ge-
borene Kind, welches unter drei Hämangiomen leide, sei eine Behand-
lung ebenfalls möglich. Weiter wird ausgeführt, dass für den Namens-
wechsel der Beschwerdeführerin offensichtlich die Anstellungspraxis der
griechischen Arbeitgeber massgeblich gewesen sei und nicht die geltend
gemachte Furcht vor Rache. Was die Blutrache betreffe, so richte sich
diese in Albanien im traditionellen Sinne explizit nicht gegen Frauen, auch
wenn seit der Öffnung des Landes diesbezüglich Übergriffe auch auf
Frauen zugenommen hätten.
4.5 Die Beschwerdeführerin entgegnete hierzu, dass sie den Kontakt zu
ihrem Vater fast abgebrochen habe; als sie nämlich noch dort gelebt ha-
be, sei sie von diesem wiederholt geschlagen worden. Die Stiefmutter
habe sie zudem mit einem wesentlich älteren Mann zwangsverheiraten
wollen. Die Beschwerdeführerin beschreibe ihr Verhältnis zu ihrem Vater
als sehr schwierig. Er sei nach dem Attentat auf sie auch benachrichtigt
worden, habe aber in der Folge kein Interesse daran gezeigt, seine Toch-
ter zu besuchen. Generell könnten die Aussagen ihres Vaters nicht als
der Wahrheit entsprechend bewertet werden. Zudem sei aktenkundig do-
kumentiert, dass sie in Griechenland Opfer eines Gewaltübergriffs gewor-
den sei und es sich hierbei nicht um einen Autounfall gehandelt habe.
Weiter bringt sie vor, ihre Namensänderung nicht aufgrund von Druck von
griechischen Arbeitgebern beantragt zu haben, sondern aus Sicherheits-
gründen.
5.
5.1 Wie bereits ausgeführt muss, wer um Asyl nachsucht, die Flüchtlings-
eigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist
glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
E-6056/2012
Seite 9
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Vorliegend macht die Be-
schwerdeführerin geltend, sie sei in Griechenland am (…) von
C._______, welcher mit ihrem Verlobten Streit gehabt habe, angeschos-
sen worden. Seither sei sie gesundheitlich angeschlagen und arbeitsun-
fähig.
5.2 Aufgrund des Abklärungsergebnisses der Botschaft ist zweifelhaft, ob
das von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Attentat auf sie tatsächlich
in der von ihr geschilderten Weise geschehen ist. Doch selbst wenn dies
der Fall wäre, wäre die Asylrelevanz zu verneinen. Die Beschwerdeführe-
rin macht eine Verfolgung durch Private geltend. Aufgrund der Subsidiari-
tät des flüchtlingsrechtlichen Schutzes erfüllt die Flüchtlingseigenschaft
jedoch nicht, wer Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung finden kann. Die-
ser ist als ausreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effek-
tiv Zugang zu einer funktionierenden Schutzinfrastruktur hat und ihr die
Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems auch
individuell zumutbar ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18). Der an-
gebliche Übergriff durch C._______ liegt bereits (…) Jahre zurück und
geschah ausserdem in Griechenland, also nicht im Heimatland der Be-
schwerdeführerin. Zudem hat der Bundesrat Albanien mit Beschluss vom
5. Oktober 1993 als verfolgungssicheren Staat (Safe Country) im Sinne
von Art. 6a Abs. 2 AsylG bezeichnet.
5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin
nicht gelungen ist, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen,
dass sie in ihrem Heimatland ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG zu
befürchten hätte. Sie erfüllt somit die Voraussetzungen zur Zuerkennung
der Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb die Vorinstanz die Asylbegeh-
ren zu Recht abgelehnt hat.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin und ihr Kind verfügen weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange-
ordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9.).
E-6056/2012
Seite 10
7.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän-
dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).
7.1
7.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
7.1.2 Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip der Nichtrückschiebung im vorlie-
genden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Be-
schwerdeführerin mit ihrem Kind nach Albanien ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
E-6056/2012
Seite 11
schaffung nach Albanien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Fol-
ter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124–127, m.w.H.). Das ist jedoch vorliegend nicht der
Fall. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Albanien lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.2
7.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.2.2 In Albanien herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund
derer die Beschwerdeführerin und deren Kind bei einer Rückkehr unwei-
gerlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt würden. Blosse soziale
und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen weite Teile der ansässigen
Bevölkerung betroffen sind, genügen nicht, um eine Gefährdung im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6 S. 591;
EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). Das Gericht geht sodann davon
aus, dass sie sich angesichts der grossen Anzahl Verwandter in ihrem
Heimatland wird an jemanden wenden können, der sie und ihr Kind un-
terstützen kann. Wie aus den Abklärungen der Botschaft vom 18. No-
vember 2013 hervorgeht, würde jedenfalls der Vater der Beschwerdefüh-
rerin seine Tochter gern wieder bei sich aufnehmen.
7.2.3 Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts kann im Rahmen
der Tatbestandsvariante der medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ge-
schlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im
E-6056/2012
Seite 12
Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen
und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes
der betroffenen Person führt, wobei als wesentlich die allgemeine und
dringende medizinische Behandlung erachtet wird, welche zur Gewähr-
leistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzu-
mutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder
Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende
medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, mit ei-
nem Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und 5b).
Wie aus den Abklärungen der Botschaft vom 18. November 2013 hervor-
geht, sei eine Behandlung der PTBS, an welcher die Beschwerdeführerin
leidet, in Albanien möglich. Die bestmögliche Stelle sei die psychiatrische
Abteilung der medizinischen Fakultät an der Universität Tirana. Auch das
am (…) geborene Kind könnte in Albanien medizinisch betreut werden.
Für die medikamentöse Behandlung der drei Hämangiome sei die Basis
Therapie mit "Propranol" an der pädiatrischen Abteilung der Universitäts-
klinik Tirana erhältlich.
7.2.4 Sind Kinder von einem Wegweisungsvollzug betroffen, so bildet im
Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt
von gewichtiger Bedeutung. Es ist dabei insbesondere die Dauer des
Aufenthaltes in der Schweiz im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und
Hindernisse einer Reintegration im Heimatland als gewichtiger Faktor zu
werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten
Umfeld herausgerissen werden sollten. Vorliegend ist jedoch festzustel-
len, dass das Kind der Beschwerdeführerin erst vor knapp einem Jahr in
der Schweiz geboren ist, weshalb sich die Frage der Assimilierung gar
nicht erst stellt.
7.2.5 Unter Berücksichtigung aller wesentlicher Entscheidungselemente
erweist sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin und de-
ren Kind nach Albanien insgesamt als zumutbar. Die Ausführungen in der
Beschwerde vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
7.3 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34
E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu be-
zeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E-6056/2012
Seite 13
7.4 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegwei-
sung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Infolge Gutheissung des
Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist jedoch
praxisgemäss auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6056/2012
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und an (…).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan