B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6058/2013
U r t e i l v o m 2 1 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______,
und (…)
B._______,
Syrien,
beide vertreten durch Kathrin Oppliger,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 8. Oktober 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge
am (…) November 2011 und suchte am 28. Juli 2013 in der Schweiz um
Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 19. August
2013 gab sie an, ihr Heimatland aufgrund der beginnenden Revolution
verlassen zu haben. Ihr Vater habe zwar im politischen Umfeld des Präsi-
denten Assad gearbeitet; sie hätten aber an den anfänglich friedlichen
Demonstrationen gegen die Regierung teilgenommen. Als der Präsident
von ihrer Gesinnung erfahren habe, seien sie vom Regime verfolgt wor-
den. Sie sei zunächst via Kairo nach Lagos (Nigeria) geflohen, wo sie in
einer bekannten Firma gearbeitet habe. Weil Unbekannte versucht hät-
ten, sie zu entführen und von ihr Geld zu erpressen, sei sie am 1. Juli
2013 nach Kairo weitergereist und habe sich bis zu ihrer Ausreise in die
Schweiz am 28. Juli 2013 dort aufgehalten. Sie habe zwar ein italieni-
sches Besuchervisum gültig vom (…) 2013 bis zum (…) 2013 erhalten,
sie sei aber von Kairo aus direkt nach Genf gereist. In Italien kenne sie
niemanden, und sie habe gehört, dass hilfsbedürftige Personen dort kei-
ne Unterstützung erhalten könnten.
B.
Am (…) 2013 brachte die Beschwerdeführerin B._______ zur Welt.
C.
Das BFM ersuchte am 13. September 2013 gestützt auf Art. 9 Abs. 2 der
Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Fest-
legung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats,
der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsange-
höriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO)
die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin und
B._______.
Die italienischen Behörden stimmten diesem Ersuchen mit Schreiben
vom 7. Oktober 2013 zu.
D.
Mit Verfügung vom 8. Oktober 2013 – eröffnet am 17. Oktober 2013 – trat
das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ord-
nete die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz sowie
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den Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, es be-
stünden keine Gründe, welche gegen die Zumutbarkeit einer Wegwei-
sung nach Italien sprechen würden. Ausserdem lägen keine Anhaltpunkte
dafür vor, dass sich Italien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen halte.
E.
Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. Oktober
2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die
Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Anweisung der Vorin-
stanz, sich im Sinn eines sogenannten Selbsteinstrittes gemäss in Art. 3
Abs. 2 Dublin-II-VO als für das Verfahren zuständig zu erklären. Der Be-
schwerde sei zudem die aufschiebende Wirkung zu erteilen und bis zum
Entscheid darüber seien die Vollzugsbehörden superprovisorisch anzu-
weisen, auf eine Überstellung nach Italien abzusehen. In prozessualer
Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
im Sinn von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses.
Zur Untermauerung ihrer Vorbringen legte sie mehrere Arztberichte
betreffend die Frühgeburt B._______ sowie eine Fürsorgebestätigung ins
Recht. In Bezug auf die geltend gemachten prekären Aufnahmebedin-
gungen in Italien reichte sie den aktuellen Bericht der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe vom 10. Oktober 2013 (nachfolgend SFH-Bericht), einen
Artikel aus "Der Spiegel" und ein Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt
am Main vom 9. Juli 2013 zu den Akten.
F.
Der Instruktionsrichter setzte mit Telefax vom 25. Oktober 2013 den Voll-
zug der Wegweisung im Sinn einer vorsorglichen Massnahme per sofort
aus, bis nach Eingang der vorinstanzlichen Akten über die allfällige Ge-
währung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nach Art. 107a
AsylG befunden werde.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 4. November 2013
wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde hergestellt. Weiter
wurde der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späte-
ren Zeitpunkt verschoben, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
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verzichtet und die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein-
geladen.
G.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 13. Dezember 2013 an
ihren Erwägungen im Asylentscheid vom 8. Oktober 2013 fest und bean-
tragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde der
Beschwerdeführerin mit Instruktionsverfügung vom 23. Dezember 2013
zur Kenntnis gebracht, und sie erhielt die Gelegenheit eine Replik einzu-
reichen.
H.
Am 6. Januar 2014 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig
für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf
dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor dem die beschwerdeführende Person
Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG sowie Art. 6 und
Art. 105 AsylG).
1.3. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügung besonders be-
rührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 48 Abs. 1 sowie
Art. 52 Abs. 1 VwVG). Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert.
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1.4. Auf dem Gebiet des Asyls kann mit Beschwerde die Verletzung von
Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1. Die Vorinstanz begründete ihren Nichteintretensentscheid damit,
dass Italien für die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin
zuständig sei und das geltend gemachte Fehlen eines Beziehungsnetzes
in Italien für die Frage der Zumutbarkeit der Wegweisung dorthin nicht
ausschlaggebend sei. Es lägen auch keine Anhaltspunkte vor, welche
darauf schliessen lassen würden, dass Italien seinen völkerrechtlichen
Verpflichtungen nicht nachkomme. Vulnerable Personen würden jeden-
falls von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt.
2.2. In ihrer Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus, das italieni-
sche Asylsystem befinde sich in einem prekären Zustand. Dies könne aus
dem durch die EU-Kommission eingeleiteten Vertragsverletzungs-
verfahren abgeleitet und im Übrigen auch der aktuellen Medienmitteilung
der SFH vom 10. Oktober 2013 entnommen werden. Als alleinstehende
Frau mit einem neugeborenen Kind gehöre sie zur besonders verletzli-
chen Personengruppe. Hinzu komme die gesundheitliche Situation
B._______ aufgrund (…) Frühgeburt. (…) sei nach wie vor unterdurch-
schnittlich klein und verletzlich. Sie habe auch nicht genügend Mutter-
milch, weshalb sie auf Säuglingsmilch angewiesen sei. Für deren Zube-
reitung seien hygienisch ausreichende Bedingungen erforderlich, um eine
Infektion verhindern zu können. Aufgrund der erwähnten Berichte zu den
Aufnahmebedingungen in Italien müsse davon ausgegangen werden,
dass sie dort nicht die nötigen hygienischen Verhältnisse für ein Neuge-
borenes antreffen würde. Die Vorinstanz habe dennoch eine vertiefte Ab-
klärung ihres Einzelfalles unterlassen. In Anbetracht dieser Umstände
und vor dem Hintergrund des Stroms syrischer Flüchtlinge nach Italien
und der Schiffsunglücke vor Lampedusa dränge sich zumindest bei ver-
letzlichen Personen ein Selbsteintritt der Schweiz auf.
2.3. In der Vernehmlassung stellt sich die Vorinstanz auf den Standpunkt,
dass aufgrund der "merklichen Probleme" im Bereich der Aufnahmebe-
dingungen des italienischen Asylsystems nicht auf eine systematische
Verletzung der Aufnahmerichtlinie geschlossen werden könne. Es handle
sich zwar bei den Beschwerdeführenden um Angehörige einer besonders
verletzlichen Personenkategorie. Die italienischen Behörden hätten die-
sem Umstand bei der Organisation der Überstellung jedoch in genügen-
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der Weise Rechnung getragen, indem sie in ihrem Zustimmungsschrei-
ben mitgeteilt hätten, an welchen Ort die Beschwerdeführenden überstellt
würden und an welche Betreuungsstelle sie sich wenden könne. Ausser-
dem bestünden diverse Organisationen, welche für die Aufnahme von
überstellten Asylbewerbern im Rahmen der Dublin-Verfahren zuständig
seien.
2.4. Die Beschwerdeführerin merkte in ihrer Replik an, dass sich die Auf-
nahmekapazitäten in Italien im letzten Jahr tatsächlich gesteigert hätten.
Gleichzeitig sei aber auch ein dramatischer Anstieg der Asylgesuche ver-
zeichnet worden, was die Steigerung der Anzahl verfügbarer Aufnahme-
plätze für Asylsuchende wieder relativiere. Schliesslich seien aber insbe-
sondere die möglichen Auswirkungen einer ungenügenden Unter-
bringungsmöglichkeit auf die Gesundheit der Beschwerdeführerin und
(…) zu früh geborenen (…) zu berücksichtigen. Aus diesen Gründen er-
weise sich vorliegend ein Selbsteintritt der Schweiz als angemessen.
3.
3.1. Auf Asylgesuche wird gemäss der Bestimmung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG – auf welche sich die angefochtene Verfügung stützt – in der
Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist.
3.2. Die staatsvertragliche Zuständigkeit gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG ergab sich für die Schweiz bisher aus den Bestimmungen der
Dublin-II-VO. Per Januar 2014 ist diesbezüglich grundsätzlich die Verord-
nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten
Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist – die sogenannte Dublin-
III-VO – massgeblich. Deren Übergangsbestimmungen sehen vor, dass
die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats noch nach den Kriterien
der Dublin-II-VO erfolgt, wenn der Antrag auf internationalen Schutz vor
dem Inkrafttreten der Dublin-III-VO eingereicht worden ist (Art. 49 Abs. 2
Satz 2 Dublin-III-VO).
3.3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprü-
fen (Art. 32–35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
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Seite 7
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
m.w.H.).
3.4. Die Frage, ob die Beschwerdeführerenden bei einer Rückkehr in ihr
Heimatland einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wären, bildet da-
mit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Auch die Frage einer
vorläufigen Aufnahme aufgrund eines Wegweisungsvollzugshindernisses
ist vorliegend nicht Prozessgegenstand. Zu prüfen ist indes insbesonde-
re, ob das BFM von seinem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dub-
lin-III-VO hätte Gebrauch machen müssen.
4.
4.1. Nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann die Schweiz ein Asylgesuch
materiell prüfen, auch wenn gemäss den in der Verordnung vorgesehe-
nen Kriterien ein anderer Staat zuständig ist (sogenanntes Selbsteintritts-
recht, zuvor in Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO geregelt).
4.2. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 sieht vor, dass das BFM aus humanitären
Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn sich im Dublin-
Verfahren ergibt, dass ein anderer Staat zuständig wäre. Da es sich bei
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 um eine Kann-Bestimmung handelt, verfügt das
BFM bei der Ausübung dieses Rechts über einen gewissen Ermessens-
spielraum (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.2 m.w.H.).
Kommen im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände
im konkreten Einzelfall verschiedene Gründe, die eine Wegweisung aus
humanitärer Sicht problematisch erscheinen lassen, zusammen, ist auf
die Überstellung des Asylsuchenden an einen anderen Dublin-Staat zu
verzichten und auf das Asylgesuch einzutreten. Dabei sind insbesondere
auch die gesundheitlichen Folgen, die eine Wegweisung auf die psychi-
sche Verfassung der asylsuchenden Person haben könnte, zu beachten
(vgl. hierzu auch BVGE 2011/9 E. 8.2 m.w.H.).
4.3. Die Vorinstanz wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die
italienischen Behörden in ihrem Zustimmungsschreiben explizit mitgeteilt
hätten, an welchen Ort die Beschwerdeführenden überstellt werden soll-
ten und an welche Betreuungsstelle sie sich wenden könnten. Die unbe-
strittenen Probleme im Bereich der Aufnahmebedingungen für Asylsu-
chende würden denn auch nicht auf eine systematische Verletzung der
Aufnahmerichtlinie schliessen lassen.
E-6058/2013
Seite 8
4.4.
4.4.1. Vorab hält das Gericht zwar – entsprechend den Ausführungen der
Vorinstanz – fest, dass aus Problemen im Bereich der Aufnahmebedin-
gungen für Asylsuchende in der Tat nicht zwingend auf eine systemati-
sche Verletzung der Aufnahmerichtlinie zu schliessen ist.
4.4.2. Liegen aber bekanntermassen erhebliche Mängel im Asylsystem
vor, ist insbesondere bei verletzlichen Personen zu prüfen, ob humanitäre
Gründe für einen Selbsteintritt der Schweiz im Sinn von Art. 17 Abs. 1
Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegen und hierzu die indivi-
duelle Situation einer eingehenden Prüfung zu unterziehen.
4.4.3. Im vorliegenden Verfahren hat die Vorinstanz zwar ausdrücklich
anerkannt, dass die Beschwerdeführenden einer "besonders verletzli-
che[n] Personenkategorie" angehören (vgl. Vernehmlassung S. 2). In ih-
rer Verfügung hat sie trotzdem formal keine Prüfung des Vorliegens hu-
manitärer Gründe für einen Selbsteintritt vorgenommen, sondern sich
bloss in allgemeiner Weise zur Frage der "Zumutbarkeit [der] Wegwei-
sung nach Italien" geäussert. Das BFM hat sich in seinem Nichteintre-
tensentscheid auch inhaltlich nicht mit der konkreten Situation der allein-
stehenden Frau mit ihrem neugeborenen, gesundheitlich belasteten Kind
auseinandergesetzt, sondern bloss auf die für Italien massgebende Auf-
nahmerichtlinie der EU und auf die "in Italien zahlreich vorhandenen kari-
tativen Organisationen" hingewiesen.
4.4.4. (…) der Beschwerdeführerin musste aufgrund (…) rund einen Mo-
nat zu früh erfolgten Geburt während mehrerer Wochen im Spital verblei-
ben. Den aktuellsten Arztberichten kann entnommen werden, dass (…)
wegen (…) Frühgeburt unterdurchschnittlich klein und leicht ist. Im Aus-
trittsbericht vom (…) September 2013 werden beim Neugeborenen zu-
dem eine respiratorische Adaptionsstörung, ein Wasserbruch (…), ein
(…) und eine einseitige Hüftreifungsverzögerung diagnostiziert. Die be-
handelnden Ärzte bezeichnen regelmässige Kontrollen als notwendig; bei
einer Verschlechterung des Allgemeinzustands, des Trinkverhaltens oder
bei Anstieg der Körpertemperatur auf über 38 Grad sei "sofortige ärztliche
Vorstellung" erforderlich. Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Be-
schwerde ausserdem aus, dass sie nicht genügend Muttermilch habe um
B._______ ernähren zu können.
4.4.5. Die Beschwerdeführerin musste wegen vorzeitigen Kontraktionen
bereits vor dem letzten Schwangerschaftsmonat hospitalisiert werden.
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Bei ihr wurde zudem eine Schwangerschaftsdiabetes diagnostiziert; der
Verlauf dieser Erkrankung ergibt sich aus den vorliegenden Arztberichten
nicht.
4.4.6. Angesichts der spezifischen sozialen sowie gesundheitlichen Le-
bensumstände der Beschwerdeführenden und ihrer ausgeprägten Ver-
letzlichkeit qualifiziert das Gericht ihre Überstellung nach Italien unter
humanitären Gesichtspunkten als unangemessen.
4.5. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die angefochtene Verfü-
gung aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen, vom Selbsteintrittsrecht nach
Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen und das Asylverfahren
in der Schweiz durchzuführen.
5.
5.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) wird damit ge-
genstandslos.
5.2. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Von der Rechtsvertretung
wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb der notwendige Vertre-
tungsaufwand aufgrund der Akten festzulegen ist (Art. 14 Abs. 2 Satz 2
VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren
(Art. 9–13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Ver-
fahren ist das BFM anzuweisen, den Beschwerdeführenden eine Partei-
entschädigung in der Höhe von insgesamt 800.– (inkl. sämtlicher Ausla-
gen) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 8. Oktober 2013 wird aufgehoben. Das BFM
wird angewiesen, das Asylverfahren der Beschwerdeführenden in der
Schweiz durchzuführen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insge-
samt Fr. 800.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark
Versand: