B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6058/2018
Ur t e i l vom 2 9 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richter Markus König,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiber Olivier Gloor.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren
(Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 16. Oktober 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 2. Oktober 2018 im Transitbereich des
Flughafens Zürich bei der Flughafenpolizei um Asyl in der Schweiz nach.
Erhebungen der Flughafenpolizei ergaben, dass er den Flughafen Zürich
von Rio de Janeiro (Brasilien) her kommend erreicht hatte. Mit Verfügung
vom 2. Oktober 2018 verweigerte ihm das SEM vorläufig die Einreise in die
Schweiz und wies ihm für längstens 60 Tage den Transitbereich des Flug-
hafens als Aufenthaltsort zu.
B.
B.a Am 4. Oktober 2018 wurde der Beschwerdeführer im EVZ Zürich-Flug-
hafen zu seiner Person und seinem persönlichen Hintergrund, seinen Rei-
sepapieren, seinem Reiseweg sowie summarisch zu seinen Gesuchsgrün-
den befragt (Befragung zur Person, BzP). Dabei machte er im Wesentli-
chen geltend, er sei kurdischer Türke und habe vor seiner Ausreise zusam-
men mit seinen Eltern im Dorf B._______, Landkreis C._______, Provinz
D._______, gelebt. Seine drei Schwestern sowie seine sechs Brüder wür-
den ebenfalls in der Umgebung von D._______ leben, teilweise im Haus-
halt der Eltern. Er verfüge über einen Universitätsabschluss in (…), wobei
er das (…) jedoch aus politischen Gründen nicht habe abschliessen kön-
nen. Seine (…) habe sich mit (…) auseinandergesetzt und die Behörden
hätten ihm vorgeworfen, er führe das Projekt in Wirklichkeit für die Arbei-
terpartei Kurdistans PKK. Er sei (…) Tage in Gewahrsam genommen wor-
den und die Staatsanwaltschaft habe eine Untersuchung gegen ihn eröff-
net. Später sei sein Fall (…) worden. Er habe das Studium abgebrochen.
Seine Familie sei für die Partei tätig und ein Onkel sowie eine Tante seien
getötet worden. Die Untersuchungen gegen ihn würden immer noch laufen.
Weiter sei er für den Militärdienst aufgeboten worden.
Aufgrund der Untersuchungen gegen ihn habe er im Staatswesen keine
Stelle erhalten und nach Studienabbruch selbständig an Projekten gear-
beitet, Webseiten entworfen und im Transportunternehmen der Familie mit-
gewirkt.
Er habe die Türkei von D._______ aus via E._______ Richtung F._______
verlassen, wo er eine Nacht verbracht habe. Von dort sei er nach Rio de
Janeiro gereist, wo er weitere fünf Nächte verbracht habe, um schliesslich
nach Zürich zu fliegen. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs
zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a
Abs. 1 Bst. c AsylG (SR 142.31) und einer Wegweisung in die Drittstaaten
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F._______ und Brasilien, sprach sich der Beschwerdeführer gegen die
möglichen Wegweisungen aus. F._______ und Brasilien seien für ihn nicht
besser, sondern noch schlechter als die Türkei.
B.b Der Beschwerdeführer reichte das Original seiner Identitätskarte sowie
Kopien von fremdsprachigen Dokumenten ein. Darunter ein Medienartikel,
amtliche Dokumente sowie Schul- und Studienunterlagen.
C.
Mit Verfügung vom 16. Oktober 2018 trat das SEM in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht ein, wies ihn aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich weg und
ordnete an, er habe den Transitbereich am Tag nach Eintritt der Rechtskraft
des Entscheides zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter
Zwang in den Drittstaat Brasilien zurückgeführt werden könne. Den Vollzug
in den Heimatstaat schloss das SEM ausdrücklich aus. Ferner beauftragte
es den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die
Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an.
D.
Mit Faxeingabe vom 24. Oktober 2018 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt, der Entscheid des
SEM sei aufzuheben und die Sache für weitere Abklärungen und eine ma-
terielle Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei ihm die
Einreise zu bewilligen. Schliesslich sei auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewäh-
ren.
E.
Am 25. Oktober 2018 (Poststempel: 24. Oktober 2018) traf beim Bundes-
verwaltungsgericht die Originalbeschwerde ein (vgl. Art. 108 Abs. 5 AsylG).
Zusammen mit der Beschwerde wurden die Anwaltsvollmacht, ein Auszug
aus der Botschaft vom 4. September 2002 zur Änderung des Asylgesetzes
sowie der Bericht „Das neue brasilianische Migrationsgesetz und die Men-
schenrechte“ der Heinrich Böll Stiftung vom 3. Juli 2017 zu den Akten ge-
reicht.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2018 verzichtete die Instruktions-
richterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, lud die Vorinstanz zur
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Vernehmlassung ein und erwog, über das Gesuch um unentgeltliche Pro-
zessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) sei später zu befinden.
G.
Am 30. Oktober 2018 liess die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht
seine Stellungnahme zukommen, in welcher sie sich insbesondere zur for-
mellen Rückübernahmezusicherung durch Drittstaaten sowie zum brasilia-
nischen Asylwesen äusserte.
H.
Am 30. Oktober 2018 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung
der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zugestellt.
I.
Mit Eingabe vom 2. November 2018 liess der Beschwerdeführer dem Bun-
desverwaltungsgericht eine Stellungnahme zur Vernehmlassung und mit
Eingaben vom 7. November 2018 Ergänzungen zu seiner Beschwerde zu-
kommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführung – einzu-
treten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM
ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die
Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die
Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 m.w.H.).
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2.
Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG tritt das SEM in der Regel auf Asylge-
suche nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat zurückkehren kön-
nen, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben. Nach Abs. 2 dieser
Bestimmung findet Abs. 1 Bst. c-e indes keine Anwendung, wenn Hinweise
darauf bestehen, dass im fraglichen Drittstaat kein effektiver Schutz vor
Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht.
3.
Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe
sich unmittelbar vor der Einreise in Zürich während fünf Tagen in Brasilien
aufgehalten. Brasilien sei dem Protokoll über die Rechtsstellung der Flücht-
linge beigetreten und habe sich somit zur Einhaltung des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30)
sowie des Non-Refoulement-Gebots verpflichtet (vgl. Art. I Abs. 1 des Pro-
tokolls über die Rechtstellung der Flüchtlinge, wonach die Vertragsparteien
des Protokolls verpflichtet sind, Art. 2-34 FK anzuwenden). Sodann verfüge
Brasilien über ein funktionierendes Rechtssystem sowie über schutzfähige
und schutzwillige Behörden.
Der Zugang zum Asylsystem in Brasilien sei vollumfänglich gewährleistet.
Der schweizerischen Botschaft in Brasilia seien keine konkreten Fälle be-
kannt, in denen ausländischen Personen der Zugang zum Asylsystem ver-
wehrt beziehungsweise das Non-Refoulement-Gebot verletzt worden sei.
Abweichungen wären als Fehler eines einzelnen Beamten zu betrachten.
Der Asylstatus gebe den Asylsuchenden direkten Zugang zum nationalen
Gesundheits- und Bildungssystem, das grundsätzlich landesweit vorhan-
den sei. Es treffe zu, dass die Unterbringung und öffentliche Versorgung
von Migranten in gewissen Regionen aufgrund der massiven Ankünfte aus
Venezuela von Engpässen betroffen seien. Dies führe zu einer teilweise
ablehnenden Haltung der Lokalbevölkerung gegenüber venezolanischen
Flüchtlingen. Als türkischer Staatsangehöriger, der über Rio de Janeiro ein-
gereist sei, sei der Beschwerdeführer aber nicht von diesen Schwierigkei-
ten betroffen.
Laut den Auskünften der schweizerischen Botschaft in Brasilia weise das
nationale Komitee für Flüchtlinge CONARE für 2017 total 18 hängige Asyl-
anträge aus und im Jahr 2016 seien sechs Asylanträge von türkischen
Staatsangehörigen gutgeheissen worden. Fälle von Rückschaffungen tür-
kischer Staatsangehöriger seien keine bekannt. Ein Auslieferungsabkom-
men zwischen der Türkei und Brasilien bestehe nicht. Zusammengefasst
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gelte Brasilien als Land mit einer modernen Asylgesetzgebung und einer
Praxis, die internationale Standards respektiere beziehungsweise über-
treffe. Anerkannte Flüchtlinge seien nicht Gegenstand von Auslieferungen.
Es sei davon auszugehen, einem abgelehnten Asylsuchenden aus der Tür-
kei werde in einer Einzelfallabklärung erlaubt, freiwillig in einen Drittstaat
auszureisen. Zudem sei der Datenschutz gewährleistet. Gemäss der
Schweizer Botschaft in Brasilien ändere die Unterzeichnung eines Rechts-
hilfeabkommens im Jahr 2015 zwischen der Türkei und Brasilien nichts an
den ausgeführten Gegebenheiten.
Gemäss dem Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt vom
7. Dezember 1944 (SR 0.748.0, nachfolgend: Chicago-Übereinkommen)
respektive den im Anhang 9 von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisa-
tion (ICAO) dazu entwickelten Bestimmungen könnten Personen, denen
nach Erreichen eines internationalen Flughafens die Einreise in den Ziel-
staat verweigert werde, an den Ausgangspunkt ihrer Flugreise zurückkeh-
ren, unbesehen davon, mit welchen Papieren sie ihre Reise absolviert hät-
ten. Somit könne der Beschwerdeführer in den Drittstaat Brasilien zurück-
kehren. Wegweisungsvollzugshindernisse seien keine ersichtlich.
4.
4.1 In der Rechtsmitteleingabe wird demgegenüber geltend gemacht, der
Wegweisungsvollzug setze insbesondere eine Zusicherung des entspre-
chenden Drittstaates voraus. Gemäss der Botschaft vom 4. September
2002 zur Änderung des Asylgesetzes (BBl 2002 6884) könne eine Weg-
weisung ohne Zusicherung nicht vollzogen werden und sei damit nutzlos.
Dies zeige der Fall der Wegweisung eines Tibeters nach Indien – ebenfalls
Vertragsstaat des Chicago-Übereinkommens und im Gegensatz zu Brasi-
lien auf der Liste der „Safe Countries“ – den die dortigen Behörden in Miss-
achtung des Übereinkommens nicht einreisen liessen. Es sei fraglich, ob
Brasilien sich an das Chicago-Übereinkommen halten und den Beschwer-
deführer einreisen lassen werde.
4.2 Gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-635/2018 vom
8. Februar 2018 E. 7.4 müssten die Asylbehörden bei vom Bundesrat nicht
als sicher bezeichneten Drittstaaten, so auch Brasilien, in jedem Einzelfall
prüfen, ob in diesem Staat Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1
AsylG bestehe und ob Wegweisungsvollzugshindernisse bestünden. Dies
sei auch der Botschaft zu entnehmen (vgl. BBl 2002 6884). Eine solche
Einzelfallprüfung habe vorliegend nicht stattgefunden. Die Vorinstanz lasse
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unerwähnt, dass Brasilien nicht auf die Liste der „Safe Countries“ aufge-
führt sei. Sie behaupte ohne Beleg, gemäss eigenen Abklärungen sei der
Zugang zum Asylsystem in Brasilien bei jeder Einreise an allen Dienststel-
len der Bundespolizei gewährleistet. Weiter stünden die Abklärungen und
die Auskünfte der Schweizer Botschaft in krassem Widerspruch zum Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-635/2018 vom 8. Februar 2018 und
dem dort erwähnten Bericht der Heinrich Böll Stiftung vom 3. Juli 2017.
Das SEM äussere sich mit keinem Wort zur Einführung und Umsetzung
sowie zu den Auswirkungen des neuen brasilianischen Migrationsgeset-
zes. Die behaupteten Abklärungen des SEM müssten offengelegt werden.
Aufgrund der nicht belegten Behauptungen sei davon auszugehen, weder
das SEM noch die Schweizer Botschaft habe sich ernsthaft mit den Gege-
benheiten des brasilianischen Asylsystems auseinandergesetzt. Gemäss
dem zitierten Urteil stehe fest, dass Brasilien Mühe bekunde, Asylgesuche
völkerrechtskonform abzuwickeln. Indem das SEM einen Nichteintretens-
entscheid gefällt habe, ohne eine formelle Zusicherung von Brasilien für
die Wiedereinreise des Beschwerdeführers und die Garantie eines völker-
rechtskonformen materiellen Asylverfahrens einzuholen, habe es die Un-
tersuchungspflicht verletzt, weshalb der angefochtene Entscheid aufzuhe-
ben und für weitere Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen sei.
4.3 Weiter führt der Beschwerdeführer aus, im Falle der Aufhebung der
Verfügung durch das Bundesverwaltungsgericht wäre die in Art. 23 Abs. 2
AsylG vorgesehene 20-tägige Frist für die Eröffnung eines Entscheides ab-
gelaufen, weshalb ihm die Einreise gewährt werden müsste und ein mate-
rieller Entscheid zu fällen wäre. Falls das Gericht der Ansicht sein sollte,
die Einreise müsse bei dieser Fallkonstellation auch nach Ablauf der 20
Tage nicht gewährt werden, werde um eine nachvollziehbare Begründung
ersucht, wobei die Argumentation, das Flughafenverfahren dürfe gemäss
Art. 22 AsylG insgesamt 60 Tage dauern, nicht überzeugend wäre. Der Ge-
setzgeber habe sich wohl überlegt, das erstinstanzliche Verfahren dürfe
höchstens 20 Tage und das zweitinstanzliche Verfahren höchstens 40 Tage
dauern. Das SEM und das Gericht dürften die 60 Tage, die für die Erledi-
gung längstens vorgesehen seien, nicht nach Gutdünken aufteilen. Das
SEM habe bereits nach 14 Tagen einen Nichteintretensentscheid gefällt,
anstatt die verbleibenden sechs Tage für sorgfältige Abklärungen und den
Erhalt einer Zusicherung Brasiliens für die Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers zu verwenden.
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4.4 Die Rechtsmitteleingabe verweist ferner auf diverse Flughafenverfah-
ren, in denen das SEM Wegweisungen von Asylsuchenden in die Drittstaa-
ten Indien, Serbien und Südafrika verfügt hatte, und äussert die Vermu-
tung, das SEM versuche derzeit, Flughafenverfahren möglichst oft mit
Nichteintretensentscheiden zu erledigen. Das Gericht habe in einer Zwi-
schenverfügung vom 24. August 2018 im Verfahren D-4801/2018 die Frage
gestellt, ob das SEM eine Praxisänderung anstrebe, indem es faktisch in
jeder Angelegenheit auf eine einzelfallspezifische Überprüfung der Frage
der effektiven Möglichkeit einer Rückkehr oder Weiterreise in den Drittstaat
Indien verzichte. Aus diesem Grund sei das SEM aufzufordern, sich zur
gängigen Praxis im Flughafenverfahren bezüglich der Handhabung der
Wegweisung in Drittstaaten zu äussern.
5.
In seiner Vernehmlassung führte das SEM im Wesentlichen aus, entgegen
der vertretenen Auffassung in der Rechtsmitteleingabe setze ein Nichtein-
tretensentscheid im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG keine formelle
Rückübernahmezusicherung des Drittstaates voraus. Wer im Besitze von
Reisepapieren sei und nicht der Visa-Pflicht unterstehe, könne ohne Zu-
stimmung des Drittstaates zurückreisen. Die Rückübernahmezusicherung
bezwecke im Übrigen nicht den Verbleib in der Schweiz, sondern den effi-
zienten Vollzug der Wegweisung. Im Rahmen des Flughafenverfahrens sei
eine formelle Zustimmung des Drittstaates insbesondere aufgrund des Chi-
cago-Übereinkommens sowie den dazugehörigen Erlassen nicht nötig.
Seit dem Urteil D-635/2018 des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Feb-
ruar 2018 habe das SEM die Situation in Brasilien gründlich abgeklärt und
sei erneut zum Schluss gekommen, Brasilien halte das Non-Refoulement-
Gebot ein. Weiter könnten dem im Urteil erwähnte Bericht der Heinrich Böll
Stiftung auch positive Aspekte zum brasilianischen Asylwesen entnommen
werden. Die Annahme des neuen Migrationsgesetzes sei weit fortgeschrit-
ten. Dem Bericht könne im Übrigen nicht entnommen werden, dass es in
Brasilien im Zusammenhang mit Flughafenverfahren in jüngerer Zeit zu
Verletzungen des Non-Refoulement-Verbots gekommen wäre.
6.
6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
der Beschwerdeführer könne gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG in den
Drittstaat Brasilien zurückkehren. Dieser ist dagegen der Auffassung, die
rechtmässige Wegweisung in einen Drittstaat setze unter anderem eine
formelle Rückübernahmezusicherung voraus.
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6.2 Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 12 VwVG). Die Sachverhaltsfeststellung ist unvollständig, wenn
nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksich-
tigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Ver-
waltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff.).
6.3 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG tritt das SEM in der Regel auf
Asylgesuche nicht ein, wenn der Asylsuchende in einen Drittstaat, in wel-
chem er sich vorher aufgehalten hat, ausreisen kann. Die Möglichkeit der
Ausreise ist mithin Voraussetzung für den Erlass eines Nichteintretensent-
scheids. Daneben ist zu prüfen, ob sich die asylsuchende Person vor der
Einreise in die Schweiz im fraglichen Drittstaat aufgehalten hat – was ge-
mäss Akten der Fall ist – und ob bei ihrer Rückkehr effektiver Schutz vor
Rückschiebung besteht. Soweit das SEM vorbringt, der Beschwerdeführer
könne aufgrund des Chicago-Übereinkommens an den Ausgangspunkt
seiner Reise zurückkehren und deshalb eine formelle Rückübernahmezu-
sicherung nicht notwendig sei, ist dem entgegenzuhalten, dass damit zwar
der Rückflug, jedoch nicht die Einreise in den Ausgangsstaat garantiert ist.
Das Chicago-Übereinkommen respektive dessen Anhang 9 begründet
keine Verpflichtung des Ursprungslandes, die von der Fluggesellschaft
rückbeförderte asylsuchende Person effektiv einreisen zu lassen. Damit
die Wegweisung in den Drittstaat rechtskonform vollzogen werden kann,
muss sichergestellt sein, dass die asylsuchende Person tatsächlich wieder
in den Drittstaat einreisen kann. Auch wenn nach Kenntnis des Gerichts
türkische Staatsangehörige als Touristen visumsfrei nach Brasilien reisen
können, ist das Vorhandensein eines Reisepasses grundsätzliche Bedin-
gung für die Einreise. Soweit feststellbar liegt den Akten nur ein älterer Nü-
fus und eine neuere Identitätskarte bei, jedoch kein Reisepass. Aufgrund
der gegenwärtigen Aktenlage ist nicht mit genügender Sicherheit erstellt,
dass der Beschwerdeführer tatsächlich in Brasilien einreisen kann. Das
SEM ist somit verpflichtet, von den brasilianischen Behörden eine Rück-
übernahmezusicherung einzuholen.
6.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, bei einer Aufhebung der
Verfügung des SEM sei im Ergebnis die Frist von Art. 23 Abs. 2 AsylG nicht
eingehalten, ist dem entgegenzuhalten, dass diese Bestimmung lediglich
die Eröffnung einer Verfügung innert 20 Tagen verlangt. Dass die 20-tägige
Frist nachträglich als nicht eingehalten gilt, wenn die Beschwerdeinstanz
die Verfügung aufhebt, kann der Bestimmung nicht entnommen werden.
Das Gesuch um Bewilligung der Einreise vor Ablauf der 60 Tage (Art. 22
Abs. 5 AsylG) ist demgemäss abzuweisen.
E-6058/2018
Seite 10
6.5 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass insbesondere aufgrund
des durchgeführten Schriftenwechsels für das Gericht keine Veranlassung
besteht, das SEM zu einer Erklärung bezüglich seiner grundsätzlichen
Wegweisungspraxis bei Drittsaatenkonstellationen aufzufordern.
6.6 Nach dem Gesagten steht fest, dass das SEM den rechtserheblichen
Sachverhalt nicht ausreichend erstellt hat, da gestützt auf den bestehen-
den Sachverhalt das Kriterium der möglichen Rückkehr in den Drittstaat
nicht mit Sicherheit bejaht werden kann. Da weitere Erhebungen notwen-
dig sind und sich die Sache mithin noch nicht als spruchreif erweist, ist die
angefochtene Verfügung zu kassieren (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
7.
Somit ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als damit die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung vom 16. Oktober 2018 beantragt wird, und
die Sache ist zur weiteren Sachverhaltsabklärung im Sinne der Erwägun-
gen und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei
dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die übrigen Anträge und Ausführun-
gen in der Beschwerdeschrift näher einzugehen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und das Gesuch
um unentgeltliche Prozessführung ist folglich gegenstandslos geworden.
8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde
keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Partei-
kosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine
VGKE). Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung wird
in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung
der massgeblichen Bemessungsfaktoren demnach von Amtes wegen auf
insgesamt Fr. 800.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festge-
legt.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6058/2018
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der Verfügung
der Vorinstanz beantragt wird.
2.
Die vorinstanzliche Verfügung vom 16. Oktober 2018 wird aufgehoben, und
die Sache wird zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung im Sinne der
Erwägungen sowie zur neuen Entscheidung an das SEM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 800.–
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Barbara Balmelli Olivier Gloor
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