B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6059/2013
U r t e i l v o m 5 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren (…), Afghanistan,
vertreten durch (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren); Verfügung des BFM vom 11. Oktober 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 1. September 2013 von den schweizeri-
schen Grenzbehörden im Raum Basel angehalten wurde, nachdem er mit
dem TGV von Paris herkommend in Basel eingetroffen war,
dass er im Verlauf der grenzpolizeilichen Abklärungen am selben Tag in
der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich seiner Befragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum Basel vom 17. September 2013 im Wesentlichen geltend machte, im
Alter von etwa acht Jahren mit seiner Familie Afghanistan verlassen und
sich bis 2005 in Pakistan aufgehalten zu haben, anschliessend via Iran
und Türkei nach London gereist zu sein, von dort im Juli/August 2008 mit
Unterstützung der englischen Behörden freiwillig nach Afghanistan (Ka-
bul) zurückgekehrt zu sein und sich ab September/Oktober 2009 erneut
in Pakistan aufgehalten zu haben,
dass er ab April/Mai 2010 über Iran und Türkei nach Griechenland gereist
sei und sich von dort im Juli 2013 via Mazedonien, Kosovo, Serbien, Un-
garn, Slowenien, Italien und Frankreich in die Schweiz begeben habe,
dass er in Griechenland ein Asylgesuch habe stellen wollen, was ihm je-
doch verwehrt worden sei, und ihm im (…) 2013 in Ungarn nach seinem
Grenzübertritt die Fingerabdrücke genommen und er vorübergehend in
zwei verschiedenen Flüchtlingslagern untergebracht worden sei, obwohl
er in Ungarn kein Asylgesuch habe stellen wollen,
dass er nicht nach Ungarn zurückkehren möchte, da die Menschen dort
schlecht behandelt würden, und er im Fall einer Wegweisung nach Un-
garn eine Weiterreise nach England oder Frankreich vorziehe,
dass Ungarn Flüchtlinge zur Ausreise zwinge, und er infolge einer Ver-
spätung bei einer Mahlzeit einmal fest weggestossen worden sei und kei-
ne Mahlzeit mehr erhalten habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 11. Oktober 2013 – eröffnet am 17. Ok-
tober 2013 – auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung des Be-
schwerdeführers aus der Schweiz nach Ungarn anordnete, ihn aufforder-
te, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen, die fehlende aufschiebende Wirkung einer allfälligen Be-
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schwerde feststellte und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten
gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Oktober 2013 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob mit
den Anträgen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Sache
zur erneuten Überprüfung an das BFM zurückzuwiesen und dieses an-
zuweisen, den Selbsteintritt auszuüben und sich für das Asylgesuch zu-
ständig zu erklären,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden Wir-
kung der Beschwerde und um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung, einschliesslich den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses, ersuchte, unter Bekanntgabe, dass die Honorarnote nachge-
reicht werde,
dass er seiner Beschwerde Fotokopien der angefochtenen Verfügung,
der Vollmacht vom 24. Oktober 2013, eines einzelrichterlichen Beschlus-
ses des Bayrischen Verwaltungsgerichts München vom 11. Oktober 2013
(Aktenzeichen M22 S 13.30995) sowie einer Fürsorgebestätigung vom
21. Oktober 2013 beilegte,
dass er im Wesentlichen die Beschwerde damit begründete, Ungarn sei
kein sicherer Drittstaat, habe systemische Mängel beim Asylverfahren
und bei den Aufnahmebedingungen (Unterbringung und Versorgung der
Asylbewerber, überbelegte Lager), weiche in unzulässiger Weise von den
vereinbarten europäischen Mindeststandards ab und komme seinen völ-
kerrechtlichen Verpflichtungen nicht nach,
dass beispielsweise eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
von Dublin-II-Rückkehrern nach Ungarn zu erwarten sei, weil diese ge-
genüber den Erstasylgesuchstellern schlechter gestellt seien, und auf den
1. Juli 2013 ein Gesetz in Kraft getreten sei, das die Inhaftierung von Asyl-
suchenden eher wieder zur Regel werden lasse,
dass sich nicht nur viele Berichte von nichtstaatlichen Organisationen und
vom Hochkommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (United Nati-
ons High Commissioner for Refugees, UNHCR) kritisch äusserten, son-
dern auch für die europäischen Verwaltungsgerichten, unter Verweis auf
den genannten Beschluss einer Einzelrichterin am Bayrischen Verwal-
tungsgericht München, aktuell nicht mehr klar sei, ob weiterhin von der
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Vermutung der Sicherheit eines Asylsuchenden in Ungarn ausgegangen
werden dürfe,
dass daher eine Pflicht zur vertieften Überprüfung der konkreten Umstän-
de im Falle des Beschwerdeführers geboten sei, was das BFM indessen
unterlassen habe, weshalb dessen Sachverhaltsabklärungen nicht rechts-
genüglich seien, da ein blosser Verweis auf ein funktionierendes Rechts-
system nicht ausreiche,
dass aber, falls der Beschwerdeführer tatsächlich Gefahr laufen würde,
einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu
sein, der Selbsteintritt zu erklären sei,
dass angesichts der desolaten Sicherheitslage von Asylsuchenden in Un-
garn, des erschwerten Zugangs zum Asylverfahren, dem hohen Risiko
einer willkürlichen Verhaftung und den generellen systemischen Mängeln
in Ungarn die Schweiz aus humanitären Gründen von ihrem Selbstein-
trittsrecht Gebrauch machen soll,
dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 15. November 2013 in
Anbetracht der Überschreitung der im Asylgesetz genannten ordentlichen
fünftägigen Behandlungsfrist den Antrag auf Erteilung der aufschieben-
den Wirkung der Beschwerde gutgeheissen und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses implizit verzichtet hat,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 ff. des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
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rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32‒35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdein-
stanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober
2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die
Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des
Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags
zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO), prüfte,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-VO jeder Asylantrag (nur) von
einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Ka-
pitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienange-
hörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling ge-
währt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder
ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze
der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal über-
schritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5
i.V.m. Art. 6‒13 Dublin-II-VO),
dass derjenige Mitgliedstaat den Asylbewerber, der sich zuvor während
eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens fünf Monaten in die-
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sem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nach Massgabe der Art. 17‒19 der
Dublin-II-VO aufzunehmen hat (Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 Bst. a
Dublin-II-VO), wenn der Asylbewerber in einem weiteren Mitgliedstaat ein
Asylgesuch einreicht,
dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsan-
gehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Mo-
nate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz
eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltsti-
tels (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO),
dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten
Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuchs
eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO
und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-VO; vgl. auch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
[AsylV 1, SR 142.311]),
dass vorab die formelle Rüge der ungenügenden Sachverhaltsabklärung
und sinngemäss der mangelhaften Begründung der angefochtenen Ver-
fügung auf ihre Stichhaltigkeit zu prüfen sind,
dass in der Beschwerde einiges über die systemischen Mängel des Asyl-
verfahrens in Ungarn und die schlechten Umstände der Unterbringung
ausgeführt wird, unter dem Hinweis darauf, dass die Ausführungen des
Beschwerdeführers sich mit der generellen, in verschiedenen Berichten
und Einschätzungen dargestellten Situation in Ungarn decken, womit der
Rechtsvertreter implizit selber feststellt, dass der Sachverhalt genügend
ermittelt worden ist, zumal davon ausgegangen werden kann, das BFM
habe von den einschlägigen Berichten Kenntnis,
dass die Begründung der angefochtenen Verfügung in Anbetracht der für
einen dem Dublin-Vertragswerk angeschlossenen Mitgliedstaat besonde-
ren Situation sehr knapp gehalten ist – das BFM beschränkt sich auf den
Hinweis, Ungarn sei ein Staat mit funktionierendem Justizsystem und der
Beschwerdeführer könne sich bei ungerechter oder rechtswidriger Behand-
lung an die zuständigen Stellen wenden – trifft zu, sind der Vorinstanz doch
die diversen Berichte namhafter Organisationen über die Unterbringung
der Asylsuchenden sowie die Inkraftsetzung einer Gesetzesnovelle mit der
Kompetenz der Inhaftierung von Dublin-Rückkehrern bekannt,
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dass die Begründung der vorinstanzliche Verfügung immerhin als knapp
rechtsgenügend erscheint, zumal sie dem Beschwerdeführer deren sach-
gerechte Anfechtung nicht verunmöglicht hat, weshalb kein Anlass be-
steht, sie aufzuheben und die Sache zur eingehenderen Begründung an
das BFM zurückzuweisen,
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der
"Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am (…) 2006 in Grossbritannien
und am (…) 2013 in Ungarn um Asyl nachgesucht hat,
dass das BFM die ungarischen Behörden am (…) Oktober 2013 um
Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c
Dublin-II-VO ersucht hat,
dass die ungarischen Behörden dem Gesuch um Übernahme des Be-
schwerdeführers, der in Ungarn offenbar unter den Vornamen B._______
bzw. C._______ und den Nachnamen D._______ bzw. E._______ ein
Asylgesuch gestellt hatte, am (…) Oktober 2013 ausdrücklich zugestimmt
haben (A15/2),
dass die Zuständigkeit Ungarns zur Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens somit grundsätzlich gegeben ist, und die Wünsche des
Beschwerdeführers um einen Verbleib in der Schweiz oder eine Abschie-
bung nach Frankreich oder England daran nichts zu ändern vermögen,
dass auch die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe die Zuständigkeit
Ungarns nicht zu negieren vermögen,
dass angesichts der angesprochenen problematischen Lage in Ungarn in
jedem Fall von Amtes wegen eine sorgfältige Individualprüfung der Risi-
ken des Beschwerdeführers vorzunehmen ist (vgl. Urteil des Bundesver-
waltungsgericht E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013, namentlich E. 9.2),
dass es dem Beschwerdeführer obliegt darzutun, gestützt auf welche
ernsthaften Hinweise anzunehmen sei, die ungarischen Behörden wür-
den in seinem Fall die staatsvertraglichen Verpflichtungen – namentlich
hinsichtlich der Einhaltung des Non-Refoulement-Prinzips – nicht respek-
tieren und ihm den notwendigen Schutz nicht gewähren werden (vgl. Eu-
ropäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Bel-
gien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011,
§ 84 f. und 250; Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH]
vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493/10),
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dass er keine ernsthaften und konkreten Anhaltspunkte geltend macht,
wonach Ungarn, bei welchem es sich um einen Signatarstaat der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Proto-
kolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) handelt, das ihn betreffende Asylverfahren nicht rechts-
staatlich korrekt durchführen und sich nicht an seine staatsvertraglichen
Verpflichtungen halten würde,
dass Ungarn über ein mehrinstanzliches Asylverfahren verfügt und es
Sache des Beschwerdeführers sein wird, seine Asylgründe und seine
Einwände gegen Rückschiebung nach Afghanistan bei den zuständigen
ungarischen Behörden vorzubringen und nötigenfalls seine Rechte auf
dem Rechtsweg einzufordern,
dass Asylsuchende in Ungarn gemäss übereinstimmenden Berichten aus
dem Jahr 2012 nicht selten in Administrativhaft genommen worden sind,
vom EGMR aber aufgrund der vom 1. Januar 2013 datierenden Änderung
des fraglichen ungarischen Gesetzes gewisse Verbesserungen vor Ort
festgestellt worden sind (vgl. Urteil des EGMR vom 6. Juni 2013 in der
Rechtssache Mohammed gegen Österreich, Beschwerde Nr. 2283/12),
dass der EGMR in einem Urteil vom 6. Juni 2013 aufgrund dieser Ver-
besserungen zum Schluss gelangte, asylsuchende Personen seien bei
einer Überstellung nach Ungarn gestützt auf das Dublin-Abkommen nicht
einer realen und individuellen Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechen-
den Behandlung ausgesetzt (vgl. EGMR, Mohammed gegen Österreich
[Appl. No. 2283/12], Urteil von 6. Juni 2013, § 106),
dass das Bundesverwaltungsgericht bisher davon ausging, Ungarn kom-
me kraft seiner Mitgliedschaft im Dublin-System grundsätzlich seinen völ-
kerrechtlichen Verpflichtungen nach (vgl. etwa Urteil D-5604/2013 vom
30. Oktober 2013 mit Hinweis auf vier weitere Urteile),
dass jüngste Entwicklungen in Ungarn Anlass allerdings zu erneuter Kritik
gegeben haben,
dass zum einen die Anzahl der Asylgesuche in Ungarn im ersten Halbjahr
2013 auf über 10'000 angestiegen sind, was offenbar zu einer spürbaren
Verschlechterung der Aufnahmebedingungen geführt hat (vgl. Urteil
E- 2093/2012 vom 9. Oktober 2013 E. 8.3),
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dass zum anderen in Ungarn per 1. Juli 2013 eine Gesetzesänderung in
Kraft getreten ist, wonach Asylsuchende während des Verfahrens wieder
eher inhaftiert werden können, nämlich aus den sechs Gründen: Identi-
täts- und Nationalitätsermittlung, sofern diese unklar ist, Untertauchen
oder andere Behinderung des Asylverfahrens durch den Asylsuchenden,
Vorliegen triftiger Gründe, dass der Asylsuchende die für das Asylverfah-
ren notwendige Informationsbeschaffung hintertreiben und untertauchen
würde, zum Schutz der nationalen Sicherheit sowie der öffentlichen Ord-
nung und Sicherheit, bei Asylgesuchstellung am Flughafen sowie bei
wiederholter Verletzung verfahrensrechtlicher Verpflichtungen des Asyl-
suchenden im Hinblick auf die Behinderung des Dublin-Verfahrens,
dass diese Gesetzesänderungen aus der Sicht der ungarischen Regie-
rung die Umsetzung der Neufassung der Richtlinie 2013/33/EU des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung
von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz
beantragen, ins nationale Recht darstellen (vgl. Urteil E-2093/2012 vom
9. Oktober 2013 E. 8.2),
dass das UNHCR demgegenüber kritisiert, Ungarn habe die Neufassung
der Aufnahmerichtlinie, insbesondere die Berücksichtigung der speziellen
Schutzbedürfnisse von verletzlichen Personen (Art. 11 und Art. 22 Neu-
fassung Aufnahmerichtline), unvollständig übernommen und die Haftvor-
aussetzungen zu vage formuliert habe (vgl. UNHCR, Comments and Re-
commendations on the Draft Modification of Certain Migration-Related
Legislative Acts for the Purpose of Legal Harmonisation, 12. April 2013,
insbes. S. 7, 12 und 23),
dass das Bundesverwaltungsgericht in einer Analyse der Situation von
Asylsuchenden in Ungarn und des dortigen Asylverfahrens unter Einbe-
zug der aktuellsten Entwicklungen im Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober
2013 zum Schluss gelangt ist, dass die Überstellung von Asylsuchenden
nach Ungarn im Rahmen des Dublin-Regelwerks nicht generell die Ge-
fahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder einer
Verletzung des Prinzips des Non-Refoulement mit sich bringt und daher
nicht generell unzulässig ist (vgl. E. 9),
dass jedoch die Vermutung, dieser Staat beachte die den betroffenen
asylsuchenden Personen im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem
zustehenden Grundrechte in angemessener Weise (vgl. a.a.O., E. 4.1 ff.),
nicht uneingeschränkt aufrechterhalten werden kann (analog zu Überstel-
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Seite 10
lungen nach Malta, vgl. BVGE 2012/27), und daher die Asylbehörden auf
der Grundlage der jeweils aktuellsten, zugänglichen Informationen im
Einzelfall zu prüfen haben, ob die betroffene Person im Falle einer Über-
stellung nach Ungarn Gefahr laufen würde, wegen der dortigen Mängel
des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen eine Verletzung
ihrer Grundrechte zu erleiden, und diese Person selbst nicht die volle
Beweislast zu tragen hat, sondern lediglich, aber immerhin, ihre persönli-
chen Gründe geltend zu machen hat, die gegen die Zulässigkeit der
Überstellung nach Ungarn sprechen könnten (vgl. Urteil E-2093/2012
vom 9. Oktober 2013 E. 9.2),
dass seit dem 1. Januar 2013 Personen, die unmittelbar nach der Einrei-
se in Ungarn bzw. nachdem sie von der Polizei aufgegriffen werden, um
Asyl ersuchen, nicht mehr inhaftiert werden, und das Einreichen eines
Asylgesuchs sowie die Eröffnung eines Asylverfahrens ein explizites
Ausweisungs- und Ausschaffungsverbot nach sich ziehen (vgl. a.a.O.,
E. 7.2 und 8.1),
dass Dublin-Rückkehrer nicht mehr als irreguläre Migranten betrachtet
werden, sondern als Asylsuchende, und sie nicht mehr inhaftiert werden,
sofern sie bei ihrer Ankunft in Ungarn um Asyl ersuchen (a.a.O., E. 7.3
und 8.1),
dass die Asylgründe von Dublin-Rückkehrern von den ungarischen Be-
hörden materiell geprüft werden, ausser wenn ein früheres Asylgesuch in
Ungarn materiell abgewiesen oder durch die gesuchstellende Person
schriftlich zurückgezogen worden ist (vgl. a.a.O., E. 8.1),
dass vorliegend keine konkreten Gründe ersichtlich sind, wieso der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr nach Ungarn in Administrativhaft ge-
nommen werden dürfte beziehungsweise er einen der sechs Haftgründe
erfüllen könnte, zumal es der Beschwerdeführer weitgehend mittels Mit-
wirkung und Wohlverhalten selber in der Hand hat, die Entstehung eines
Haftgrundes zu verhindern,
dass mangels konkreter Indizien für die Erfüllung eines Haftgrundes
durch den Beschwerdeführer nicht zu befürchten ist, er werde bei einer
Rückkehr nach Ungarn verhaftet,
dass dies gleichermassen gilt für seine Befürchtung, er habe mit der
Missachtung seiner Ansprüche im Asylverfahren zu rechnen, zumal we-
der früher erfahrene noch künftig drohende gezielte Benachteiligungen
E-6059/2013
Seite 11
des Beschwerdeführers bekannt sind und solche seitens des Beschwer-
deführers auch nicht substanziiert dargelegt werden,
dass bezüglich der global gehaltenen Klage des Beschwerdeführers, die
Zustände in den (überbelegten) ungarischen Flüchtlingslagern – nament-
lich angesprochen wird das (…)-Camp – seien schlecht, festzuhalten ist,
dass dies wohl im europäischen Vergleich zutrifft, aber die Unterbringung
der Asylsuchenden dem internationalen Recht und insbesondere Art. 3
EMRK nicht widersprechen dürfte,
dass kein Grund zur Annahme besteht, er gerate wegen der zu erwarten-
den Aufenthaltsbedingungen in Ungarn dort in eine existenzielle Notlage,
dass die vom ihm selber erlebten Umstände in den zwei ungarischen La-
gern, in denen er sich für kurze Zeit – angeblich einen Monat lang – auf-
gehalten hat, keineswegs eine menschenrechtswidrige Dimension errei-
chen und namentlich der geschilderte Vorfall, ein Wegstossen bei der Es-
sensausgabe, in diesem Zusammenhang unbedeutend ist,
dass im Übrigen keine Hinweise bestehen, Ungarn würde seinen Ver-
pflichtungen im Rahmen der Dublin-II-VO in medizinischer Hinsicht nicht
nachkommen, zumal mit Blick auf die Akten kein konkreter Grund zur An-
nahme besteht, der (…)-jährige Beschwerdeführer hätte gesundheitliche
Probleme (vgl. Akte A8/10),
dass es dem Beschwerdeführer obliegt und es diesem nach Ansicht des
Bundesverwaltungsgerichts zuzumuten ist, seine spezifische Situation
und allfällige Schwierigkeiten bei den zuständigen ungarischen Behörden
vorzubringen und bei diesen durchzusetzen, und er dabei auf den natio-
nalen und internationalen Rechtsweg verwiesen wird,
dass nach dem Gesagten keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein
konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die Überstellung des Be-
schwerdeführers nach Ungarn würde gegen Art. 3 EMRK oder andere
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz verstossen,
dass unter diesen Umständen nach einzelfallgerechter Prüfung keine
Umstände und insbesondere auch keine humanitären Gründe i.S. von
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine Überstellung des Beschwerdeführers als
unzulässig erscheinen lassen,
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dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitäts-
klausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-VO) gibt,
dass Ungarn somit für die Prüfung des Asylgesuchs gemäss der Dublin-
II-VO zuständig und entsprechend verpflichtet ist, ihn gemäss Art. 17–19
Dublin-II-VO aufzunehmen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und, da der Beschwerde-
führer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbe-
willigung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG
die Überstellung nach Ungarn angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse
gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht
mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss
Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfü-
gung des BFM zu bestätigen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten grund-
sätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]),
dass indessen das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung i.S. von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzu-
heissen ist, da der Beschwerdeführer erwiesenermassen mittellos und die
Beschwerdeerhebung nicht aussichtslos gewesen ist, weshalb von einer
Kostenerhebung abzusehen ist,
dass bei diesem Verfahrensausgang das Gesuch um Gewährung einer
Parteientschädigung abzuweisen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6059/2013
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das Gesuch um Ausrichtung einer Parteientschädigung wird abgewiesen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
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