B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6059/2016
Ur t e i l vom 2 3 . Mä r z 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer;
Gerichtsschreiberin Linda Härter.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Mejreme Omuri, Rechtsberatungs-
stelle für Asylsuchende - Testbetrieb VZ Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 27. September 2016 / N (…).
E-6059/2016
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 11. Juli 2016 in der Schweiz ein Asylge-
such ein. Am 11. Juli 2016 wurde er dem Testphasenverfahren zugewie-
sen. Am 19. Juli 2016 wurde der Beschwerdeführer im Verfahrenszentrum
Zürich zur Person befragt (BzP) und am 15. September 2016 erfolgte eine
ausführliche Anhörung nach Art. 17 Abs. 2 Bst. b der Testphasenverord-
nung vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1).
Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, er sei in
B._______, C._______, geboren und habe bis zur fünften Klasse die
Schule besucht. Anfang 2013 habe er als Dreizehnjähriger mit der Schule
aufgehört und bis Ende 2013 als Bauer auf dem Hof und den Feldern sei-
ner Familie gearbeitet. Im Januar 2014 habe er im Alter von 14 Jahren in-
nerhalb von zwei Wochen zwei behördliche Einrückungsbefehle ins Militär
erhalten. Diesen sei er nicht nachgekommen, da er sich als ältester Sohn
habe um die Familie kümmern müssen. Daher sei er in einer Nacht Mitte
Januar 2014 auf der Weide, wo er Vieh der Familie gehütet habe, von drei
Soldaten gezielt gesucht und festgenommen worden. Er sei ein Jahr und
sechs Monate in D._______ inhaftiert gewesen, bis er mit Hilfe seines bei
der Verwaltung tätigen Onkels wegen seiner Minderjährigkeit ungefähr im
Juli 2015 entlassen worden sei. Nach einem zweiwöchigen Spitalaufenthalt
habe er weitere zwei Wochen bei seinem Onkel verbracht und sei dann für
einen Monat bei seiner Familie gewesen. Da er früher oder später wieder
hätte einrücken müssen, habe er Eritrea Anfang Oktober 2015 mit einem
Bekannten (E._______) verlassen und sei über den Sudan und Libyen
nach Europa (Italien) und weiter in die Schweiz gelangt.
B.
Das SEM stellte dem Beschwerdeführer den Entscheidentwurf im Sinne
von Art. 17 Abs. 2 Bst. e TestV am 23. September 2016 zur Stellungnahme
zu. Mit Eingabe vom 23. September 2016 nahm die Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers dazu Stellung.
C.
Mit Verfügung vom 27. September 2016 stellte das SEM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge-
such ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Aufgrund der Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea schob es den Vollzug
der Wegweisung zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
E-6059/2016
Seite 3
D.
Mit Eingabe vom 3. Oktober 2016 liess der Beschwerdeführer mittels sei-
ner Rechtsvertreterin die Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an-
fechten und beantragte deren Aufhebung. Die Vorinstanz sei anzuweisen,
ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter
sei die Vorinstanz anzuweisen, ihn als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu ge-
währen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
E.
Mit Verfügung vom 5. Oktober 2016 hiess die Instruktionsrichterin das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzich-
tete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
F.
Mit Vernehmlassung vom 18. Oktober 2016 beantragte das SEM die Ab-
weisung der Beschwerde.
G.
Der Beschwerdeführer reichte am 2. November 2016 durch seine Rechts-
vertreterin die Replik ein. Ergänzend zur Beschwerde vom 3. Oktober 2016
beantragte der Beschwerdeführer unter Beilage des Zuweisungsent-
scheids an den Kanton F._______ vom 10. Oktober 2016 die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Art. 110a AsylG [SR 142.31]).
H.
Mit Verfügung vom 23. November 2016 wies die Instruktionsrichterin das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab, da
die Aufwendungen der Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren von der
pauschalen Entschädigung im Sinne von Art. 28 TestV abgedeckt sind (vgl.
Urteil des BVGer E-6877/2014 vom 19. Dezember 2016 E. 10.2).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerde-
führer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert
E-6059/2016
Seite 4
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG sowie Art. 38
TestV in Verbindung mit Art. 112b Abs. 3 AsylG) ist einzutreten.
2.
2.1 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der Asyl-
punkt, die Wegweisung und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-
führers. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die
Vorinstanz den Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Voll-
zugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen hat.
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Dass dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2016
die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt worden ist,
die Beschwerde somit als nicht aussichtslos qualifiziert wurde, steht einer
Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in
bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Dies ist namentlich dann der
Fall, wenn sich die Beschwerde – wie hier – aufgrund neuer Erkenntnisse
oder einer geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfah-
rens als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteil des BVGer
E-8098/2015 vom 26. April 2016, E. 2.2.2). Zwar decken sich die Begriffe
der Aussichtslosigkeit (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der offensichtlichen Un-
begründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) materiell. Für die Prüfung der offen-
sichtlichen Unbegründetheit ist jedoch der Urteilszeitpunkt massgebend,
während für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegeh-
ren auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung abzustellen ist (BGE 133
III 614 E. 5). Insofern ist nicht ausgeschlossen, dass eine im Rahmen der
Instruktion als nicht aussichtslos beurteilte Beschwerde später als offen-
sichtlich unbegründet abgewiesen wird.
E-6059/2016
Seite 5
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
3.2 Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihre illegale Ausreise (sog.
Republikflucht) oder durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Hei-
mat- oder Herkunftsstaat (insbesondere durch politische Exilaktivitäten)
eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, hat sie begründeten
Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Her-
kunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom fraglichen Umstand er-
fahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrecht-
lich relevanter Weise verfolgt würde (Urteil des BVGer E-5232/2015 vom
3. Februar 2015, E. 5.3).
Durch Republikflucht zum Flüchtling wird demzufolge, wer sich aufgrund
der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert
sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der politischen Motiva-
tion des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen
(CARONI/GRASDORF-MEYER/OTT/SCHEIBER, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014,
S. 239, 241). Solch subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie miss-
bräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden
Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft
machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE
2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtspre-
chung davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver
Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rück-
kehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April
2010, E. 5.3.3).
E-6059/2016
Seite 6
Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwal-
tungsgericht kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (Publikation
als Referenzurteil) nach einer eingehenden quellengestützten Lageana-
lyse (E. 4.6–4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine
illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr auf-
rechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer
illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.).
Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rück-
kehr in den Nationaldienst eingezogen werde. Ob eine drohende Einzie-
hung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und
Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit be-
ziehungsweise der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (a.a.O.). Für
die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe
es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche
zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich
relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2).
3.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG). Unglaubhaft sind ins-
besondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet
oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt wer-
den (Art. 7 Abs. 3 AsylG). Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz
zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für ge-
wisse Einwände und Zweifel. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die
Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht.
Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Für die Glaubhaft-
machung reicht es nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich
ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwie-
gende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung spre-
chen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1).
4.
4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers im Asylpunkt würden den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Ausserdem sei
die illegale Ausreise aus Eritrea (unbesehen von einer Glaubhaftigkeitsprü-
fung der Vorbringen) asylrechtlich unbeachtlich.
E-6059/2016
Seite 7
Die Schilderungen des Beschwerdeführers bezüglich Einberufung im Alter
von vierzehn Jahren, Inhaftierung wegen Dienstverweigerung und Entlas-
sung aufgrund der Minderjährigkeit seien nicht nachvollziehbar und wenig
plausibel, da man nach eritreischem Gesetz erst mit achtzehn Jahren
dienstpflichtig sei. Zudem sei nicht nachvollziehbar, wie es über ein Jahr
habe dauern können, um die Haftentlassung aufgrund von Minderjährigkeit
zu erreichen. Ebenfalls sei unglaubhaft, dass die nächtliche Verhaftung
mitten auf dem Feld durch ortsfremde Soldaten mit Hilfe eines Nachbarn
habe stattfinden sollen. Die Angaben zum Gefängnisaufenthalt seien zu-
dem widersprüchlich. Insbesondere bezüglich Inhaftierungszeitpunkt und
bezüglich Funktion des Onkels seien trotz Nachfragen unterschiedliche An-
gaben gemacht worden. Insgesamt sei aufgrund von Widersprüchen nicht
nachvollziehbar dargelegt worden, dass der Beschwerdeführer aus den
angegebenen Gründen inhaftiert gewesen sei.
Zur Asylrelevanz der illegalen Ausreise führte die Vorinstanz aus, gemäss
aktuellen Erkenntnissen sei die Behandlung von Rückkehrern hauptsäch-
lich davon abhängig, welchen Nationaldienst-Status sie vor ihrer Ausreise
gehabt hätten. Zudem spiele es eine Rolle, ob sie freiwillig oder unter
Zwang zurückkehrten. Für freiwillige Rückkehrer würden die eritreischen
Straftatbestände für eine illegale Ausreise nicht zur Anwendung gebracht.
Interne Richtlinien sähen vielmehr vor, dass sie straffrei in ihre Heimat zu-
rückkehren könnten, wenn zuvor gewisse Forderungen der eritreischen
Behörden erfüllt seien (namentlich die Bezahlung der Diasporasteuer).
Personen, die ihre nationale Dienstpflicht nicht erfüllt hätten, müssten zu-
dem ein sogenanntes Reueformular unterzeichnen. Davon befreit seien
insbesondere Personen, die das dienstpflichtige Alter noch nicht erreicht
hätten, aus dem Nationaldienst entlassen oder von der Nationaldienst-
pflicht befreit worden seien. Der Beschwerdeführer habe weder den Natio-
naldienst verweigert noch sei er desertiert. Er habe folglich nicht gegen die
Proclamation on National Service von 1995 verstossen. Es lägen keine
Hinweise dafür vor, dass bei einer Rückkehr nach Eritrea begründete
Furcht vor zukünftiger Verfolgung vorliege oder er ernsthafte Nachteile zu
gewärtigen hätte.
4.2 Der Beschwerdeführer rügt, die angefochtene Verfügung verletze die
Verpflichtung zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts. Die Vorinstanz lege nicht dar, auf welche Grundlagen
sie ihre Annahmen stütze und habe sich in ihrem Entscheid nicht ausrei-
chend mit der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 23. September
2016 auseinandergesetzt.
E-6059/2016
Seite 8
4.3 Gemäss dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG in Verbindung mit
Art. 12 VwVG) stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest
und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Urkunden,
Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augen-
schein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die Sachver-
haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach-
verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind.
Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht
alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt
werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
4.4 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29
VwVG) fliesst die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören,
ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berück-
sichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben
und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erfor-
derlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Be-
troffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie
muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Be-
hörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erfor-
derlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einläss-
lich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wider-
legt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
4.5 Die Vorinstanz hat die Aussagen und die Stellungnahme des Be-
schwerdeführers in der angefochtenen Verfügung zutreffend zusammen-
gefasst und den so ermittelten Sachverhalt ihrer Entscheidung zugrunde
gelegt. Es liegt keine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststel-
lung vor. In der Begründung ihrer Entscheidung hat die Vorinstanz die we-
sentlichen Gesichtspunkte zusammengefasst wiedergegeben. Nachdem
sie aber nicht gehalten ist, sich mit jedem einzelnen Vorbringen ausdrück-
lich auseinanderzusetzen (vgl. oben, E. 4.4), kann ihr dies im Hinblick auf
den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG) nicht
zum Vorwurf gemacht werden. Die erhobene Rüge erweist sich als unbe-
gründet.
4.6 Zur Verletzung von Bundesrecht macht der Beschwerdeführer geltend,
die Vorinstanz habe die fluchtauslösenden Vorbringen zu Unrecht als un-
glaubhaft bezeichnet. Die Einberufung und Inhaftierung habe er nachvoll-
E-6059/2016
Seite 9
ziehbar und plausibel anhand des tatsächlich Erlebten erklärt, ohne es bes-
ser darzustellen. Fast alle Jugendlichen im Dorf hätten einrücken müssen,
weshalb man auch ihn habe einziehen wollen. Auch wenn das offizielle
Rekrutierungsalter in Eritrea das 18. Lebensjahr sei, würden auch Minder-
jährige, insbesondere solche aus armen Bauernfamilien und solche, die die
Schule abgebrochen hätten, eingezogen. Die Freilassung zu bewirken, sei
schwer gewesen und habe deshalb so lange gedauert. Von einer minder-
jährigen Person könne zudem nicht erwartet werden, das willkürliche Vor-
gehen des Heimatstaates zu erklären. Zur Verhaftung in der Nacht bringt
der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vor, er habe immer am selben
Platz auf der Weide geschlafen und dieser sei den anderen Hirten und auch
dem Nachbarn, der die Soldaten über den Aufenthaltsort des Beschwerde-
führers informiert habe, bekannt gewesen. Des Weiteren seien die Wider-
sprüche gemäss Vorinstanz konstruiert. Zur Flüchtlingseigenschaft wendet
der Beschwerdeführer ein, er sei rekrutiert worden und habe im Gefängnis
ein Eingeständnis betreffend Militärdienstverweigerung unterzeichnen
müssen. Trotz Haftentlassung habe er sich für den Militärdienst zur Verfü-
gung halten sollen. Er könne bei einer Rückkehr aufgrund seiner illegalen
Ausreise jederzeit erneut inhaftiert werden, womit begründete Furcht vor
zukünftiger Verfolgung und Bestrafung wegen Dienstverweigerung und De-
sertion bestehe. Aufgrund der Republikflucht sei er zumindest als Flücht-
ling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen (Art. 54 AsylG). Die Praxis-
änderung zur illegalen Ausreise aus Eritrea sei zudem unzulässig.
4.7 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind nach Prüfung der Akten
nicht zu beanstanden. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzu-
halten, dass die fluchtauslösenden Ausführungen des Beschwerdeführers
grösstenteils unglaubhaft sind. Es wird an dieser Stelle auf die ausführli-
chen Erwägungen des SEM verwiesen.
4.7.1 Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar darle-
gen konnte, wieso er als Vierzehnjähriger rekrutiert worden sei, anschlies-
send eineinhalb Jahre wegen Dienstverweigerung in Haft gewesen sei und
schliesslich aufgrund seiner Minderjährigkeit wieder entlassen worden sei,
anstatt in den Nationaldienst eingezogen zu werden. Die Angaben des Be-
schwerdeführers lassen erhebliche Zweifel an deren Richtigkeit zu (SEM-
Akten, A26 F15 ff. sowie F75 ff.). Der Hinweis, fast das ganze Dorf habe
einrücken müssen, ist keine ausreichende Begründung (SEM-Akten, A26
F9).
E-6059/2016
Seite 10
Bei der Befragung war der Beschwerdeführer eigenen Angaben gemäss
sechzehn Jahre alt und damit durchaus in der Lage, klar gestellte Fragen
wahrheitsgemäss zu beantworten. Trotz mehrmaligen Nachfragens konnte
der Beschwerdeführer namentlich nicht substantiiert erklären, wie die Ver-
haftung mit Hilfe des Nachbarn, der den genauen Übernachtungsstandort
habe kennen sollen, habe stattfinden können (SEM-Akten, A26 F32 ff.).
Dass eine solche Erklärung in der Beschwerdeschrift plötzlich nachge-
reicht wird, spricht nicht für deren Glaubhaftigkeit (Beschwerde S. 10).
4.7.2 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Darstellungen des Be-
schwerdeführers Widersprüche enthalten und zu oberflächlich sind, um ge-
glaubt werden zu können. Insbesondere wurde bei der BzP ausgesagt, mit
der Tätigkeit in der Landwirtschaft habe er bereits Ende 2013 aufgehört,
da er 2014 im Gefängnis gewesen sei (SEM-Akten, A14 S. 5), während
gemäss Anhörung erst im Jahr 2014 der erste Einrückungsbefehl zugestellt
worden sei und er schliesslich beim Viehhüten verhaftet worden sei (SEM-
Akten, A26 F10 ff.). Die Erklärung in der Beschwerde, die Widersprüche
seien konstruiert, denn Viehhüten sei für den Beschwerdeführer keine Ar-
beit gewesen, ist nicht zu hören. Auch sind die Angaben bezüglich Funktion
des Onkels, der die Haftentlassung organisiert habe und den Beschwerde-
führer danach für zwei Wochen bei sich aufgenommen habe, unterschied-
lich. So wurde bei der BzP erklärt, der Onkel der die Freilassung aus dem
Gefängnis in D._______ bewirkt habe, würde „dort“ arbeiten (SEM-Akten,
A14 S. 8). Bei der Anhörung hingegen wurde angegeben, der Onkel sei
auch Verwalter der G._______, er sei Regierungsmitarbeiter und habe
Kontakt zu den Leuten in D._______ (SEM-Akten, A26 F63 f., F153). Ge-
mäss Beschwerde sei es blosse Interpretation, davon auszugehen, dass
der Onkel im Gefängnis arbeite. Mit „dort“ sei die Regierung gemeint ge-
wesen (Beschwerde S. 10). Auch dieses Argument vermag die Widersprü-
che nicht zu klären.
Insgesamt müssen somit die Aussagen des Beschwerdeführers zum Asyl-
punkt als unglaubhaft qualifiziert werden.
4.7.3 Die Frage der Zulässigkeit der Praxisänderung des SEM bezüglich
der flüchtlingsrechtlichen Beurteilung der illegalen Ausreise aus Eritrea ist
vom Bundesverwaltungsgericht in einem Koordinationsverfahren mittler-
weile geklärt worden. Dabei kommt das Gericht zum Schluss, dass allein
aufgrund einer illegalen Ausreise keine begründete Furcht vor asylrechtlich
beachtlicher Verfolgung angenommen werden kann (ausführlich dazu Ur-
teil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017, E. 4.6–5.1 [vgl. oben,
E-6059/2016
Seite 11
E. 3.3]). Nachdem der Beschwerdeführer neben der illegalen Ausreise
keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Verschärfung seines Pro-
fils aufweist, ist vorliegend nicht von einer flüchtlingsrechtlich beachtlichen
Verfolgung auszugehen.
4.8 Wie die Vorinstanz kommt das Gericht deshalb zum Schluss, dass der
Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im
Sinne von Art. 3 AsylG geltend machen kann. Zur Vermeidung von Wieder-
holungen ist auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen sowie das
oben erwähnte Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts zu ver-
weisen. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
5.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
Die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte vor-
läufige Aufnahme bleibt dadurch unberührt.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm mit Verfü-
gung vom 5. Oktober 2016 die unentgeltliche Prozessführung gewährt
wurde, sind jedoch keine Verfahrenskosten zu erheben.
7.2 Mit Verfügung vom 23. November 2016 wurde das Gesuch um unent-
geltliche Rechtsverbeiständung abgewiesen. Die Aufwendungen der
Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren sind von der pauschalen Ent-
schädigung im Sinne von Art. 28 TestV abgedeckt.
E-6059/2016
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Linda Härter