B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6059/2017
Ur t e i l vom 7 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kosovo,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (kein Asylgesuch gemäss
AsylG) und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 18. Oktober 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein kosovarischer Staatsangehöriger mit letztem
Wohnsitz in B._______ – reiste eigenen Angaben zufolge mit einem Pass
einer anderen Person über Serbien, Bosnien-Herzegowina, Kroatien, Slo-
wenien, Italien und Frankreich am 20. September 2017 in die Schweiz ein
und stellte im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen glei-
chentags ein Asylgesuch. Am 27. September 2017 wurde er zu seiner Per-
son befragt, am 18. Oktober 2017 fand die eingehende Anhörung zu seinen
Asylgründen statt. Anlässlich dieser Befragungen führte der Beschwerde-
führer im Wesentlichen folgendes aus:
Er stelle in der Schweiz ein Asylgesuch, weil seine Freundin und zukünftige
Ehefrau und seine am (…) 2017 geborene Tochter in der Schweiz wohnten.
Er wolle hierzulande mit ihnen zusammenleben. Im Kosovo habe er weder
ein Zuhause noch Arbeit, weshalb er seine Familie dort nicht ernähren
könnte. Von 2012 bis 2017 habe er illegal in der Schweiz gelebt und gear-
beitet. Im Jahr 2015 habe er seine Freundin kennengelernt und sie seither
an den Wochenenden regelmässig besucht. In dieser Zeit sei sie schwan-
ger geworden. Ende Januar 2017 sei er auf Anweisung der Schweizer Be-
hörden in den Kosovo zurückgekehrt. Ein Familiennachzug auf dem aus-
länderrechtlichen Weg gestalte sich in seinem Fall deshalb schwierig, weil
seine Freundin einen F-Ausweis besitze. In seinem Heimatland habe er nie
Probleme oder Konflikte mit den Behörden oder irgendjemand anderem
gehabt.
B.
Mit Verfügung vom 18. Oktober 2017 – dem Beschwerdeführer am 19. Ok-
tober 2017 im EVZ Kreuzlingen persönlich eröffnet – trat das SEM auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, dass der Beschwer-
deführer zu Protokoll gegeben habe, nur deshalb ein Asylgesuch in der
Schweiz gestellt zu haben, weil er seine in der Schweiz lebende Freundin
heiraten und mit ihr und der gemeinsamen Tochter hier leben wolle. Da sich
aus diesen Ausführungen keine Hinweise auf eine Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG (SR 142.31) ergäben, liege kein eigentliches Asylgesuch im
Sinne von Art. 18 AsylG vor, weshalb gestützt auf Art. 31a Abs. 3 AsylG auf
das Gesuch nicht einzutreten sei.
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Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung kam das SEM zum Schluss,
dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergäben, dass dem
Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe
oder Behandlung drohe. Auch spreche nichts gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs in den Kosovo. So halte sich die ganze Familie des
Beschwerdeführers dort auf und lebe in einem Haus im Familienbesitz. Wie
seine Brüder habe auch er, der Beschwerdeführer, nach seiner Wegwei-
sung aus der Schweiz im Jahr 2017 in seiner Heimat als Taglöhner gear-
beitet. Da seine Freundin mit der vorläufigen Aufnahme über keinen festen
Aufenthaltsstatus in der Schweiz verfüge, spreche seine Absicht, diese in
der Schweiz zu heiraten und die Tatsache, dass sie ein gemeinsames Kind
hätten, ebenfalls nicht gegen eine Wegweisung. Zudem habe er mit seinem
Kind noch keine gelebte Beziehung, da er kurz nach dessen Geburt die
Schweiz habe verlassen müssen. In Anbetracht dessen und weil er mit der
Stellung des Asylgesuchs lediglich die ausländerrechtlichen Bestimmun-
gen habe umgehen und das Verfahren so für sich habe vereinfachen wol-
len, könne er sich auch nicht auf Art. 8 EMRK berufen.
C.
Mit Eingabe vom 25. Oktober 2017 (Poststempel) erhob der Beschwerde-
führer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde und beantragte, der Entscheid des SEM vom 18. Oktober 2017
sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm
in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der
Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und
die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht liess er fer-
ner beantragen, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege, inklusiver Ver-
beiständung, zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
zu verzichten.
Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass
seine Freundin bereits seit [vielen] Jahren in der Schweiz lebe und erst seit
der Geburt der gemeinsamen Tochter vom Sozialamt abhängig sei. Davor
habe sie immer gearbeitet und ihren Lebensunterhalt selber finanziert. Sie
habe eine grosse Wohnung, in der es für die ganze Familie genügend Platz
habe. Er, der Beschwerdeführer, habe das Verfahren zur Anerkennung ih-
res gemeinsamen Kindes beim Zivilstandsamt bereits in Gang gesetzt.
Nach dessen Abschluss würden er und seine Freundin heiraten. Er wolle
in der Schweiz bleiben, um sein Kind anerkennen, seine Freundin heiraten
und hier mit den beiden zusammenleben zu können. Im Kosovo könnten
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sie kein gemeinsames Leben führen. So sei er albanischer Ethnie; seine
Freundin sei demgegenüber Roma. Eine eheliche respektive eheähnliche
Verbindung dieser zwei Volksgruppen würde von den beiden Familien nicht
akzeptiert. Er habe dies bereits anlässlich der Anhörung vorgebracht. Dies
sei aber vom Dolmetscher nicht richtig übersetzt worden, weshalb es nicht
ins Anhörungsprotokoll aufgenommen worden sei.
Zur Untermauerung seiner Beschwerdevorbringen reichte der Beschwer-
deführer Kopien von verschiedenen Fotografien ein, auf denen er, seine
Freundin und deren Tochter zu sehen sind.
D.
Am 31. Oktober 2017 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine Notiz ein,
wonach der Beschwerdeführer seit dem 31. Oktober 2017 – und somit seit
weniger als einem Tag – verschwunden sei.
E.
Am 2. November 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Be-
schwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2
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AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
mithin einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die
Vorinstanz ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen, ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts
grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Gesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5).
Angesichts dessen sind die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und
die Gewährung von Asyl nicht Gegenstand des angefochtenen vorinstanz-
lichen Entscheids, weshalb auf die diesbezüglichen Beschwerdeanträge
nicht einzutreten ist.
2.2 Hinsichtlich der Frage der ausländerrechtlichen Wegweisung und des
Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorge-
nommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt.
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG).
4.
4.1 Als Asylgesuch gilt gemäss Art. 18 AsylG jede Äusserung, mit der eine
Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung
nachsucht. Dabei ist der Praxis entsprechend von einem weiten Verfol-
gungsbegriff auszugehen, der neben den in Art. 3 AsylG genannten Grün-
den auch Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 AsylG i.V.m.
Art. 83 Abs. 2-4 AuG (SR 142.20) umfasst, sofern diese von Menschen-
hand geschaffen wurden (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 18). Sind die Vorausset-
zungen von Art. 18 AsylG nicht erfüllt, wird auf ein Gesuch in Anwendung
von Art. 31a Abs. 3 AsylG nicht eingetreten.
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4.2 Im vorinstanzlichen Verfahren gab der Beschwerdeführer lediglich zu
Protokoll, nur deshalb ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt zu haben,
weil er seine in der Schweiz lebende Freundin heiraten und mit ihr und der
gemeinsamen Tochter hier leben wolle. Aus diesen Ausführungen ergeben
sich – wie vom SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festge-
stellt – tatsächlich keinerlei Hinweise auf eine Verfolgung. Auf Beschwer-
deebene macht der Beschwerdeführer zusätzlich geltend, er und seine
Kernfamilie könnten im Kosovo nicht leben, weil seine Freundin der Volks-
gruppe der Roma angehöre, während er Albaner sei. So würde eine solche
eheliche respektive eheähnliche Verbindung seitens ihrer Angehörigen
nicht akzeptiert. Auch diesem Vorbringen lässt sich kein Hinweis auf eine
Verfolgung im vorgenannten Sinn entnehmen. So kann aus einem man-
gelnden Einverständnis für eine eheliche respektive eheähnliche Bezie-
hung seitens der Angehörigen des Beschwerdeführers und seiner Freundin
noch nicht auf eine Verfolgungssituation im asylrechtlichen Sinne ge-
schlossen werden. Damit kann auch offenbleiben, ob der Dolmetscher an-
lässlich der Befragungen tatsächlich fälschlicherweise unübersetzt liess,
dass die Freundin des Beschwerdeführers Roma sei.
4.3 Demnach ist das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 3 AsylG zu Recht nicht
auf das Gesuch des Beschwerdeführers eingetreten.
5.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es nicht darauf ein, verfügt es
– unter Berücksichtigung der Einheit der Familie – in der Regel die Weg-
weisung der asylsuchenden Person aus der Schweiz (vgl. Art. 44 AsylG,
1. Teilsatz).
5.1 Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass es aufgrund einer summarischen
Betrachtungsweise, die angesichts der nachfolgenden Erwägungen vorlie-
gend genügt, jedoch für künftige Verfahren ohne präjudizielle Wirkung
bleibt, nicht auszuschliessen ist, dass der Beschwerdeführer tatsächlich
der Vater des Kindes seiner Freundin ist und er auch die Absicht hat, zu
seinem Kind und dessen Mutter eine Beziehung zu unterhalten. Dement-
sprechend werden der Beschwerdeführer, seine Freundin und deren Kind
nachfolgend als Mitglieder einer Familie respektive als Angehörige be-
zeichnet.
5.2 In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob eine Wegweisung des Be-
schwerdeführers in den Kosovo gegen das Prinzip der Einheit der Familie
gemäss Art. 44 AsylG verstösst.
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Dem Grundsatz nach gebietet die "Einheit der Familie" im Sinne von Art. 44
AsylG, dass Familienmitglieder nicht voneinander getrennt werden, son-
dern faktisch zusammenleben können, und dass der Familie nach Möglich-
keit ein einheitlicher Rechtsstatus eingeräumt wird. Dementsprechend be-
inhaltet die genannte Bestimmung, dass die vorläufige Aufnahme des ei-
nen Familienmitglieds regelmässig zur vorläufigen Aufnahme der ganzen
Familie führt. Aus dem Wortlaut von Art. 44 AsylG, wonach bei der Weg-
weisung der Grundsatz der Familieneinheit "zu berücksichtigen" ist, lässt
sich aber auch ableiten, dass vom dargelegten Prinzip – im Fall der vorläu-
figen Aufnahme des einen Familienmitglieds sei die ganze Familie aufzu-
nehmen – im begründeten Einzelfall abgewichen werden kann (vgl.
EMARK 1995 Nr. 24 E. 7, 10 und 11). Auf den Grundsatz der Einheit der
Familie kann sich beispielsweise praxisgemäss nicht berufen, wer – wie
der Beschwerdeführer – nach der Gewährung der vorläufigen Aufnahme
an seine Familienmitglieder in die Schweiz eingereist ist und hierzulande
ein augenfällig unbegründetes Asylgesuch gestellt hat, um über Art. 44
AsylG in die vorläufige Aufnahme seiner Familienmitglieder aufgenommen
zu werden. So ist ein entsprechendes Verhalten insofern rechtsmiss-
bräuchlich, als dadurch die gesetzlichen Bestimmungen über den Famili-
ennachzug mittels Asylgesuchstellung in der Schweiz umgangen werden
sollen (vgl. Urteile des BVGer E-3006/2012 vom 30. August 2012 S. 8 f.
und E-3112/2016 vom 17. August 2016 E. 4). Die angefochtene Verfügung
verstösst demnach nicht gegen den Grundsatz der Einheit der Familie ge-
mäss Art. 44 AsylG, weshalb der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden
kann, diese Bestimmung nicht angewendet zu haben.
5.3 Des Weiteren ist zu prüfen, ob die Wegweisung des Beschwerdefüh-
rers in den Kosovo einer Verletzung von Art. 8 EMRK gleichkommt.
5.3.1 Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann sich –
im sachlichen Zuständigkeitsbereich des Bundesgerichts (vgl. Art. 83 Bst. c
Ziff. 2 BGG) – auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK nur
berufen, wer hierzulande ein Mitglied seiner Kernfamilie hat, das über ein
gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.1). Von ei-
nem solchen gefestigten Anwesenheitsrecht ist ohne weiteres bei schwei-
zerischer Staatsangehörigkeit sowie bei einer Niederlassungs- oder Auf-
enthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht, auszu-
gehen (vgl. statt vieler BGE 135 I 143; 130 II 281, je m.w.H.). Auf den
Schutz des Privat- und Familienlebens können sich in Ausnahmesituatio-
nen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) aber auch Personen berufen, deren Anwesenheit
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rechtlich nicht geregelt ist respektive die allenfalls über kein (gefestigtes)
Anwesenheitsrecht verfügen, deren Anwesenheit aber faktisch als Realität
hingenommen wird beziehungsweise aus objektiven Gründen hingenom-
men werden muss (vgl. BGE 138 I 246 E. 3.3.1 m.w.H.). Der Vollständigkeit
halber ist zu bemerken, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichts in
BGE 126 II 335 – wonach sich ein vorläufig aufgenommener Flüchtling für
ein gefestigtes Anwesenheitsrecht nicht auf Art. 8 EMRK berufen könne,
nachdem die Frage des Familiennachzugs nicht mehr von der Erteilung
einer kantonalen Aufenthaltsbewilligung abhänge, sondern vom Gesetzge-
ber in aArt. 51 Abs. 5 AsylG respektive aArt. 39 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) asylrechtlich geregelt worden sei –
nicht mehr einschlägig ist. So beruft sich das Bundesgericht in diesem Ent-
scheid zum Schutz des Privat- und Familienlebens alternativ zu Art. 8
EMRK auf Bestimmungen, die zwischenzeitlich aufgehoben wurden.
Die Freundin des Beschwerdeführers wurde wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs am 8. Mai 2001 in der Schweiz vorläufig aufgenom-
men. Inwiefern sich der Beschwerdeführer gestützt darauf oder wegen Vor-
liegens einer Ausnahmesituation im vorerwähnten Sinn auf den Schutz des
Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK berufen kann, kann aus
den nachfolgend, in E. 5.3.2 genannten Gründen offen bleiben.
5.3.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts kommt Art. 8
EMRK – im Sinne einer kumulativen Voraussetzung zur in E. 5.3.1 genann-
ten Bedingung – nur dann zur Anwendung, wenn die privaten Interessen
der betroffenen Person respektive ihrer Angehörigen an der Erteilung be-
ziehungsweise am Erhalt des Anwesenheitsrechts dem öffentlichen Inte-
resse an dessen Verweigerung vorgehen (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.2 f.
m.w.H.).
In der vorliegenden Konstellation liegt das öffentliche Interesse in der Mig-
rationsregulierung. Das private Interesse des Beschwerdeführers und sei-
ner Angehörigen ist bereits deshalb geringer zu werten als dieses öffentli-
che Interesse, weil sie ihr Recht auf Familienleben dadurch wahren kön-
nen, dass sie das für eine Familienzusammenführung vorgesehene Ver-
fahren gemäss Art. 85 Abs. 7 AuG einleiten. In diesem Zusammenhang ist
ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Art. 8 EMRK auch im Rahmen je-
nes Verfahrens Rechnung getragen werden muss. Da sich der Beschwer-
deführer in der Vergangenheit nie legal in der Schweiz aufgehalten hat und
seine derzeitige Anwesenheit hierzulande lediglich zum Zweck der Prüfung
seines Asylgesuchs erlaubt war, hätte ihm und seinen Angehörigen von
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Anfang an bewusst sein müssen, dass ein allfällig aufgenommenes Fami-
lienleben möglicherweise nur von vorübergehender Dauer ist. Folglich
kann es dem Beschwerdeführer auch zugemutet werden, den Ausgang
des Familienzusammenführungsverfahrens nach Art. 85 Abs. 7 AuG (i.V.m.
Art. 8 EMRK) im Ausland abzuwarten. Dieser Entscheid dürfte indes
gleichzeitig dazu führen, dass es nicht haltbar wäre, ein Familienzusam-
menführungsverfahren nach Art. 85 Abs. 7 AuG einzig mit dem Argument
abzuweisen, zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen
bestehe deshalb keine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung im
Sinne von Art. 8 EMRK, weil sie nicht zusammengelebt hätten. So wird
ihnen ein solches Zusammenleben durch die entsprechende behördliche
Anordnung und im heutigen Zeitpunkt ohne ihr eigenes Zutun doch gerade
verunmöglicht.
Eine Verletzung des Kindeswohls der Tochter der Freundin des Beschwer-
deführers infolge der Abwesenheit des Beschwerdeführers ist gegenwärtig
ebenfalls nicht ersichtlich. So ist das Mädchen noch sehr klein. Auch haben
der Beschwerdeführer und das Kind bislang nur eine sehr kurze Zeit mitei-
nander verbracht.
6.
Verfügt die Vorinstanz die Wegweisung, ordnet sie deren Vollzug an (vgl.
Art. 44 AsylG, 2. Teilsatz). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig,
nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheits-
verhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme (Art. 83 Abs. 1 AuG).
6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen, dass ihm im Kosovo eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung droht, findet das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flücht-
lingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine An-
wendung. Sodann sind keinerlei Anhaltspunkte für eine im Kosovo dro-
hende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV,
von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis von Art. 3 EMRK ersichtlich. Die
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Seite 10
Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist mithin zu-
lässig.
6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten hat,
ist weder aufgrund der im Kosovo herrschenden allgemeinen politischen
Lage noch aufgrund individueller Gründe von der Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers in sein Heimatland auszu-
gehen. Der Beschwerdeführer ist angelernter [Beruf] und verfügt über
mehrjährige Berufserfahrung. Auch hat er in seiner Heimatregion verschie-
dene Angehörige (Eltern und Geschwister), auf deren Hilfe er bei seiner
Rückkehr nötigenfalls zählen kann. Folglich besteht kein Anlass zur An-
nahme, er würde durch den Wegweisungsvollzug einer existenzgefährden-
den Situation ausgesetzt. Es ist angesichts der gegebenen Umstände da-
von auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Wiedereingliederung in
seine heimatliche Umgebung gelingen wird.
6.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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Seite 11
8.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive
Verbeiständung (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG), ist abzuwei-
sen, weil sich die Rechtsbegehren nach dem Gesagten als aussichtslos
erwiesen haben. Folglich sind die Kosten dem unterliegenden Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive
Verbeiständung, wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Regina Derrer
Versand: