B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6060/2012
U r t e i l v o m 4 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Jean-Pierre Monnet, Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
Parteien
A._______, geboren (…),
Irak,
vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 19. Oktober 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a
Der Beschwerdeführer, ein Sunnite arabischer Ethnie aus B._______,
verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 8. Februar
2010, indem er von B._______ mit wechselnden Transportmitteln (Perso-
nenwagen und Lastwagen) über Syrien und ihm unbekannte Länder am
(…) 2010 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangte.
Gleichentags suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
C._______ um Asyl nach. Am 18. Februar 2010 wurde er summarisch be-
fragt.
A.b Am 26. Februar 2010 führte das BFM ein Telefongespräch mit dem
Beschwerdeführer durch, welches aufgezeichnet und von einem Experten
der Fachstelle LINGUA ausgewertet wurde. Dieser gelangte in seinem
Gutachten aufgrund einer landeskundlich-kulturellen und linguistischen
Analyse der Aussagen des Beschwerdeführers (LINGUA-Gutachten) zum
Schluss, dass er höchst wahrscheinlich B._______ stamme.
A.c Am 15. März 2010 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu den
Asylgründen angehört.
A.d Anlässlich seiner Anhörungen trug er im Wesentlichen Folgendes vor:
Sein Vater sei ein Mitglied der Baath-Partei gewesen und deswegen im
Jahre 2008 dauernd von Leuten in Polizeiuniform festgenommen und
wieder freigelassen worden. Überdies habe sich der Vater alle fünfzehn
Tage beim Posten melden müssen. Er habe ihn (den Beschwerdeführer)
im Jahre 2008 nach D._______ geschickt, weil er um sein Leben gefürch-
tet und nicht gewollt habe, dass er die gleichen Probleme wie er bekäme.
In D._______ habe er bei einem Freund des Vaters gelebt und bis zur
Ausreise in einer (…) gearbeitet. In der Folge habe er von einem Onkel
mütterlicherseits erfahren, dass sein Vater im Oktober 2009 entführt wor-
den sei und man ihr Haus angezündet habe. Der Onkel habe ihm abgera-
ten, nach B._______ zurückzukehren, weil das Haus durch die gleiche
Gruppe, die den Vater entführt habe, überwacht worden sei. Im (…) 2009
sei er dennoch nach B._______ gegangen, weil der Freund seines Va-
ters, bei dem er gewohnt habe, nicht mehr gewollt habe, dass er bei ihm
wohne, um Probleme wegen ihm zu vermeiden. In B._______ habe sein
Onkel am Bahnhof auf ihn gewartet und ihn zu einem seiner Freunde ge-
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bracht. Inzwischen hätten sein Onkel und seine Mutter die Ausreise orga-
nisiert und bezahlt.
A.e Am 5. Mai 2010 (Eingang beim BFM) reichte der Beschwerdeführer
fünf Fotos, wonach verschiedene Hauseinrichtungen durch den Brand
zerstört worden seien (vgl. Akten BFM A20), eine Klage der Mutter des
Beschwerdeführers vom 17. Oktober 2009, worin sich diese bei der Poli-
zeidirektion über die Entführung ihres Mannes durch unbekannte Männer
in Militärkleidung und über die Anzündung des Hauses beschwert habe,
ein Schreiben über die durchgeführte Inspektion des Hauses durch das
Polizeizentrum von E._______ sowie ein weiteres Schreiben über eine
Inspektion durch das Zentrum für Zivilschutz von F._______, beide
durchgeführt am (…) 2009, ein.
B.
Mit Verfügung vom 19. Oktober 2012 – eröffnet am 23. Oktober 2012 –
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz, nahm ihn aber zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs in der Schweiz vorläufig auf.
C.
Mit Eingabe vom 22. November 2012 (Eingabe und Poststempel) erhob
der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters gegen diese Verfü-
gung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte unter
anderem, es sei die Rechtskraft betreffend die Feststellung der Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, die Verfügung des BFM
vom 19. Oktober 2012 sei in den übrigen Punkten aufzuheben und die
Sache sei an das BFM zur Neubeurteilung und vollständigen und richti-
gen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu-
rückzuweisen, eventualiter sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht beantragte er, dass ihm Einsicht in die Aktenstücke
A18/1, A19/1, A20 und A21/1 sowie in sämtliche von ihm eingereichte
Beweismittel zu gewähren sei; nach der Gewährung der Akteneinsicht sei
ihm im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Einreichung einer entspre-
chenden Beschwerdeergänzung eine angemessene Frist anzusetzen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 28. November 2012 verzichtete die Instrukti-
onsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, stellte fest, dass
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Seite 4
das BFM dem Beschwerdeführer teilweise Akteneinsicht gewährt habe,
gewährte ihm antragsgemäss Einsicht in die Aktenstücke A18/1, A19/1
und A20, wies das Gesuch um Einsicht in das Aktenstück A21/1 ab, mit
der Begründung, es handle sich dabei um eine interne Notiz, und räumte
ihm Gelegenheit ein, innert Frist von 15 Tagen ab Erhalt der vorgenann-
ten Aktenstücke eine Beschwerdeergänzung einzureichen.
E.
Am 14. Dezember 2012 ersuchte der Beschwerdeführer um Fristerstre-
ckung für die Beschwerdeergänzung. Diese wurde ihm am 18. Dezember
2012 gewährt.
F.
Am 21. Dezember 2012 reichte der Beschwerdeführer seine Beschwer-
deergänzung ein.
G.
Mit Schreiben vom 5. Dezember 2013 wurden der Todesschein des Va-
ters in Kopie, ein Drohschreiben gegen die Familie des Beschwerdefüh-
rers und ihn selbst sowie eine Kopie des Arbeitsvertrags des Beschwer-
deführers vom 13. Mai 2013 eingereicht.
H.
Mit einer weiteren Eingabe vom 17. Dezember 2013 wurden die Überset-
zungen des Todesscheins sowie des Drohbriefes zugestellt.
I.
Mit Vernehmlassung vom 27. Januar 2014, die dem Beschwerdeführer
am 29. Januar 2014 zur Stellungnahme übermittelt wurde, hielt das BFM
fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen
oder Beweismittel, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Stand-
punktes rechtfertigen könnten, weshalb es die Abweisung der Beschwer-
de beantrage.
J.
Mit Replik vom 12. Februar 2014 nahm der Beschwerdeführer zur Ver-
nehmlassung der Vorinstanz Stellung.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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Seite 6
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken.
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten, so dass
deren Glaubhaftigkeit nicht geprüft werden müsse. Sie hielt fest, dass der
Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, seine Furcht, wie sein
Vater entführt zu werden, konkret und realistisch darzustellen. So habe er
über die Aktivitäten seines Vaters, über den Grund, warum ihr Haus be-
wacht worden sei und wer die Personen sein könnten, die ihn entführt
hätten, keine Auskunft geben können. Er habe lediglich, jedoch ohne jeg-
liche Präzisierung, behauptet, dass auch seine Entführung möglich wäre.
Somit sei ein eventuelles Risiko, entführt zu werden, hypothetisch und
seine diesbezügliche Furcht nicht hinreichend begründet.
4.2 In der Beschwerde wird primär gerügt, dass das BFM den Anspruch
auf Akteneinsicht und rechtliches Gehör sowie die Begründungspflicht
und das Willkürverbot schwerwiegend verletzt habe. Überdies habe es
den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und richtig abgeklärt.
Schliesslich habe die Vorinstanz die Rechtsbestimmungen, insbesondere
Art. 3 und 7 AsylG sowie Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20] und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ver-
letzt.
4.2.1 So habe der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. November 2012
um "vollständige Einsicht in die gesamten Asylakten", auch in die, die er
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Seite 7
selber eingereicht habe, ersucht. Die Verweigerung der Einsicht in die Ak-
ten A18/1 und A19/1 sowie A20 sei in der Verfügung des BFM nicht be-
gründet worden und aus dem Aktenverzeichnis gehe nicht hervor, worum
es sich bei diesen Akten A18/1 und A19/1 handle. Die als A20 paginierten
Beweismittel dürften von grosser Bedeutung sein, obwohl es das BFM
unterlassen habe, dies inhaltlich zu würdigen. Ebenfalls bei der als "Eva-
luation demande" bezeichneten Akte A21/1 wäre eindeutig Einsicht zu
gewähren. Insbesondere sei es allgemein bekannt, dass das BFM immer
wieder Vermischungen zwischen den Gründen betreffend die Unzulässig-
keit einerseits und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ande-
rerseits vornehme. Sodann habe das BFM es unterlassen zu begründen,
weshalb dem Beschwerdeführer keine unmenschliche Behandlung im
Sinne von Art. 3 EMRK drohe. Für den Fall, dass keine Einsicht, in die
entsprechenden Akten gewährt werden könnte, müsste zwingend dazu
das rechtliche Gehör gewährt werden, da eine rechtswidrige Verweige-
rung der Akteneinsicht eine schwere Verletzung des Anspruchs auf recht-
liches Gehör darstelle. Weiter habe das BFM unter schwerer Verletzung
der Begründungspflicht – und somit des Anspruch auf rechtliches Gehör –
es unterlassen, die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel,
die es zwar im Sachverhalt aufgeführt habe, inhaltlich zu würdigen. Die
Vorinstanz habe sodann unter Verletzung der Begründungspflicht nicht
erwähnt, dass der Vater des Beschwerdeführers seit dem Jahr 2003 alle
zwei Wochen zur Unterschrift habe erscheinen müssen. Auch die Suche
nach dem Vater sei mit keinem Wort erwähnt worden. Ferner sei die im
Raum stehende Reflexverfolgung des volljährigen Sohnes eines ehema-
ligen Mitglieds der Baathpartei nicht gewürdigt worden, obwohl die Hilfs-
werkvertretung dies konkret in ihren Bemerkungen am Schluss der Anhö-
rung angeregt habe. Durch die Weigerung der Vorinstanz, sich mit den
eingereichten Beweismitteln auseinanderzusetzen, sei der Sachverhalt
nicht richtig und vollständig abgeklärt worden. Falls zudem keine Über-
setzungen vorliegen sollten, hätte das BFM ebenfalls die Pflicht zur Ab-
klärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt. Vielmehr wäre zwin-
gend gewesen, weitere Abklärungen zu machen, und für den Fall, dass
die angefochtene Verfügung nicht aufgehoben werden sollte, wird eine
Botschaftsabklärung beantragt. Das BFM hätte den Beschwerdeführer
zwingend ausführlicher über die Angst des Onkels und des Vaters um
sein Leben befragen sollen. Betreffend den rechtserheblichen Sachver-
halt sei zu ergänzen, dass der Beschwerdeführer vor einigen Monaten ei-
nen Drohbrief erhalten habe, in welchem er und seine Mutter beschimpft
und bedroht worden seien.
E-6060/2012
Seite 8
4.2.2 Obwohl das BFM in der angefochtenen Verfügung "den Artikel-3-
Baustein" betreffend die fehlende Asylrelevanz verwendet habe, habe es
inhaltlich ohne klare Begründung und äussert oberflächlich in mehreren
Punkten die Unglaubhaftigkeit gewisser Vorbringen behauptet. Dabei
handle es sich um eine schwere Verletzung von Art. 7 AsylG sowie Art. 9
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18.
April 1999 (BV, SR 101). Es gehe nicht an, an der Asylrelevanz zu zwei-
feln, und gleichzeitig faktisch die Glaubhaftigkeit der wesentlichen Vor-
bringen in Zweifel zu ziehen. Es sei offensichtlich, dass der Sohn nicht in
der Lage gewesen sei, konkrete Informationen über die Aktivitäten des
Vaters zu haben und darüber zu erzählen, da diese beendet worden sei-
en, als er dreizehn Jahre alt gewesen sei. Nach dem Sturz des Regimes
im Jahre 2003 habe es keinen Anlass mehr gegeben, darüber näher zu
sprechen, zumal damit ein grosses Risiko für Leib und Leben verbunden
gewesen sei. Es sei weiter festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nie
konkret gefragt worden sei, warum das Haus der Familie überwacht wor-
den sei und weshalb Unbekannte seinen Vater entführt hätten. Aus sämt-
lichen Aussagen des Beschwerdeführers ergebe sich, dass die Verfol-
gung des Vaters aus Rache für dessen "Untaten" als Baathmitglied statt-
gefunden habe.
4.3 Nach erfolgter Akteneinsicht wird in der Beschwerdeergänzung gel-
tend gemacht, dass die eingereichten Beweismittel auf dem Umschlag
(A20) unvollständig und unsorgfältig erwähnt und mangelhaft paginiert
worden seien. Die bereits erwähnte Unterlassung der Würdigung der ein-
gereichten Beweismittel stelle somit eine schwerwiegende Verletzung der
Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts dar.
4.4 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, dass die eingereichten
Beweismittel lediglich in Kopie eingereicht worden seien. Insbesondere
beweise der angebliche Drohbrief, der von jedermann hätte verfasst wer-
den können, keineswegs, dass der Beschwerdeführer tatsächlich bei ei-
ner Rückkehr bedroht würde, da darauf kein Adressat aufgeführt worden
sei. Hinsichtlich der Todesurkunde des Vaters des Beschwerdeführers sei
festzuhalten, dass es möglich sei, illegal in den Besitz solcher Dokumente
zu gelangen, weshalb ihr Beweiswert sehr schwach sei.
4.5 In der Replik weist der Beschwerdeführer erneut darauf hin, dass die
Argumentation des BFM genauso wenig beweise, dass es sich nicht eben
doch um einen ernstgemeinten an den Beschwerdeführer gerichteten
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Seite 9
Drohbrief gehandelt habe. Zum Todesschein des Vaters sei zu erwähn-
ten, dass sich das Original immer noch im Irak befinde. Das Einreichen
einer Kopie könne in keiner Weise als Beweis der Inexistenz des Original-
todescheines gelten. Genauso wenig könne daraus geschlossen werden,
dass der Beschwerdeführer das Dokument illegal beschafft haben könnte.
5.
Vorab sind die zahlreichen formellen Rügen zu prüfen, welche auf Be-
schwerdeebne vorgebracht wurden.
5.1
5.1.1 Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantierte und in
den Art. 26 - 33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs
umfasst das Recht, mit eigenen Begehren angehört zu werden, Einblick
in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen
Punkten Stellung nehmen zu können. Der Anspruch auf rechtliches Ge-
hör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein per-
sönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Der Grundsatz
des rechtlichen Gehörs beinhaltet die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig
und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen
(Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behör-
den, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu be-
fassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begrün-
dung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn
sachgerecht anfechten kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz
die Überlegungen genannt werden, die für den Entscheid bedeutsam sind
(BVGE 2009/35 E. 6.4.1, mit weiteren Hinweisen). Nicht erforderlich ist,
dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei-
nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE
136 I 184 E. 2.2.1 S. 188).
5.1.2 Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
28. November 2012 wurde dem Beschwerdeführer Einsicht in die von ihm
bei der Vorinstanz eingereichten Beweismittel (A18/1, A19/1 und A20)
gewährt. Insoweit wurde dem entsprechenden Antrag Genüge getan und
die Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht bezüglich dieser Aktenstücke
ist nicht als schwerwiegend zu qualifizieren. Grundsätzlich kann nämlich
davon ausgegangen werden, dass die Verfahrenspartei die von ihr selbst
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Seite 10
eingereichten Beweismittel kennt beziehungsweise sich zuhanden ihrer
eigenen Akten gegebenenfalls Kopien der eingereichten Unterlagen an-
gefertigt hat. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer in der genannten
Zwischenverfügung mitgeteilt, dass das BFM das Aktenstück A21/1 zu
Recht als interne Akte klassifiziert und es diese daher gemäss BGE 115 V
303 zu Recht nicht ediert habe. Überdies besteht an deren Offenlegung
auf Grund der erfolgten vorläufigen Aufnahme kein Rechtsschutzinteres-
se. Damit wurde durch die Nichtzustellung der Akte A21/1 entgegen der in
der Beschwerde vertretenen Auffassung das rechtliche Gehör nicht ver-
letzt.
5.1.3 Der Untersuchungsgrundsatz gehört sodann zu den allgemeinen
Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).
Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollstän-
dige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss
die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen
und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss
darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gut-
achtens). Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein
Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG
und Art. 8 AsylG). Trotz des Untersuchungsgrundsatzes kann sich näm-
lich die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die
Vorbringen eines Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm angebote-
nen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu
müssen. Eine ergänzende Untersuchung kann sich jedoch aufdrängen,
wenn aufgrund dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel
oder Unsicherheiten bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen
von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission ARK [EMARK]
1995 Nr. 23 E. 5a S. 222). Ein Sachverhalt gilt erst dann als unvollständig
festgestellt, wenn in der Begründung des Entscheides ein rechtswesentli-
cher Sachumstand übergangen beziehungsweise überhaupt nicht beach-
tet wird (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich
2013, Rz. 1043).
5.1.4 Die Vorinstanz gelangte nach einer gesamtheitlichen Würdigung der
aktenkundigen Parteivorbringen und der Beweismittel zu einem anderen
Schluss als der Beschwerdeführer, was jedenfalls weder eine Verletzung
des Untersuchungsgrundsatzes noch eine unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhaltes darstellt. Hinsichtlich der gerügten
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Seite 11
Verletzung der Abklärungs- und Begründungspflicht ist anzuführen, dass
die Vorinstanz in Beachtung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs die
Vorbringen des Beschwerdeführers tatsächlich hörte, diese sorgfältig und
ernsthaft prüfte und in der Entscheidfindung berücksichtigte, was sich
entsprechend in den betreffenden Erwägungen niederschlug, die zwar
etwas knapp, jedoch rechtsgenüglich ausgefallen sind. Etwas verwirrend
erscheint einzig, dass die Vorinstanz keine eindeutige Trennung zwischen
den von ihr als unglaubhaft erachteten Vorbringen einerseits und den als
asylrechtlich nicht relevant eingeschätzten Aussagen andererseits vorge-
nommen hat. So führte sie an, dass der Beschwerdeführer nicht in der
Lage gewesen sei, über die Vergangenheit seines Vaters Auskunft zu ge-
ben, und sich auch nicht dazu habe äussern können, warum ihr Haus
bewacht worden sei, bezweifelte anscheinend mithin die Glaubhaftigkeit
dieser Vorbringen, schloss dann aber daraus auf fehlende begründete
Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung, um am Ende auszuführen,
die Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen, weshalb deren Glaubhaftigkeit nicht
geprüft werden müsse. Korrekt wäre gewesen, aus den genannten, als
nicht glaubhaft erachteten Aussagen, auf einen unglaubhaften Sachver-
halt zu schliessen, dessen asylrechtliche Relevanz allenfalls nicht geprüft
werden müsste. Dieser Umstand hatte indessen für den Beschwerdefüh-
rer keinen ersichtlichen Nachteil. Es war ihm durchaus möglich, sich ein
Bild über die Tragweite der BFM-Verfügung zu machen und diese sach-
gerecht anzufechten, was er auch mit seiner 16-seitigen Beschwerde und
einer 5-seitigen Beschwerdeergänzung getan hat (vgl. dazu auch BGE
129 I 232 E. 3.2). In Bezug auf die Rüge, wonach das BFM die einge-
reichten Beweismittel nicht gewürdigt habe, ist festzustellen, dass entge-
gen der Behauptung des Beschwerdeführers nicht darauf geschlossen
werden kann, das BFM habe den Inhalt dieser Dokumente nicht zur
Kenntnis genommen; denn einerseits wurden diese im Sachverhalt der
angefochtenen Verfügung aufgeführt, andererseits befinden sich in den
Akten A20 Übersetzungen, welche offensichtlich die Vorinstanz selbst
erstellen liess. Es trifft daher nicht zu, sie habe eine Verfügung erlassen,
ohne in Kenntnis über den Inhalt der vorliegenden Dokumente zu sein.
Dieser Umstand weist darauf hin, dass sich die Vorinstanz sehr wohl mit
dem Inhalt der fraglichen Dokumente befasst hat.
Die Rügen der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung und der Verlet-
zung des Untersuchungsgrundsatzes (Abklärungs- und Begründungs-
pflicht) erweisen sich demnach als unbegründet. Auch die Tatsache, dass
das BFM weitere Abklärungen, wie beispielsweise die Durchführung einer
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Seite 12
Botschaftsabklärung, als nicht nötig erachtete, weist nicht auf eine unvoll-
ständig oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung hin.
5.2 Sodann wird in der Beschwerde gerügt, die Argumentation des BFM
sei willkürlich.
Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegt Willkür dann vor, wenn ein Ent-
scheid von einer tatsächlichen Situation ausgeht, die mit der Wirklichkeit
in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen
Rechtsgrundsatz offensichtlich krass verletzt oder in stossender Weise
dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. JÖRG PAUL MÜL-
LER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008,
S.11; ULRICH HÄFELI/WALTER HALLER/HELEN KELLER, Schweizerisches
Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich 2012, N 811 f. S. 251 f.; BGE 133 I
149 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Dabei muss die angeblich willkürli-
che Begründung rechtsgenüglich dargelegt werden (BGE 116 Ia 42
6 S. 428, mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall wird jedoch we-
der näher ausgeführt noch aus den Akten ersichtlich, dass und inwiefern
die seitens des Beschwerdeführers als willkürlich bezeichneten Vorge-
hensweisen und Erwägungen des BFM unter die obgenannte Definition
zu subsumieren sind. Vielmehr ist – auch unter Berücksichtigung der
nachfolgenden Erwägungen zum Asylpunkt – festzustellen, dass insbe-
sondere das Ergebnis der seitens des Beschwerdeführers bemängelten
Rechtsanwendung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten vertretbar ist.
Die Rüge, wonach das BFM das Willkürverbot verletzt habe, ist daher als
unbegründet zu qualifizieren.
5.3 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die Verfügung des
BFM aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurtei-
lung an das BFM zurückzuweisen.
6.
Bezüglich der Bestimmung von Art. 7 AsylG ist ebenfalls keine Rechtsver-
letzung ersichtlich, zumal das BFM im Ergebnis unabhängig von der
Glaubhaftigkeit der Vorbringen von fehlender Asylrelevanz ausgegangen
ist. Die explizit erhobene Rüge, das BFM habe die Vorbringen des Be-
schwerdeführers zu Unrecht als unglaubhaft gewürdigt, ist somit unbe-
gründet.
E-6060/2012
Seite 13
7.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob das BFM die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 AsylG zu Recht verneint hat.
7.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1 A des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30), wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in ab-
sehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität
befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmo-
tive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden
staatlichen Schutz erwarten kann. Massgeblich für die Beurteilung der
Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheids, wo-
bei allerdings erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise beste-
hende begründete Furcht vor Verfolgung auf eine andauernde Gefähr-
dung hinweisen können. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise
und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden
Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 141 f., m.w.H.).
Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt
vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich –
aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus
heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zu-
kunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine
konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in ver-
gleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur
Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund
einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits
durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um
Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatli-
chen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für
eine stärker ausgeprägte (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5).
7.2 Im Grundsatzurteil BVGE 2008/12 hat sich das Bundesverwaltungs-
gericht ausführlich mit der Sicherheitslage im Zentralirak (ohne Mosul)
auseinandergesetzt und festgestellt, dass diese trotz einzelner Verbesse-
rungen von einer weit verbreiteten Gewalt und signifikanter Instabilität
gekennzeichnet sei, wobei verschiedene Gruppierungen potenzielle Op-
fer der Gewalt, unter anderem Unterstützende des alten Regimes und
Angehörige ethnischer Minderheiten, seien (BVGE 2008/12 E. 6.4–6.5).
E-6060/2012
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7.3 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Aus-
reise im Februar 2010 sowohl in B._______ (ausführlich dazu BVGE
2013/1) als auch in D._______ offensichtlich unbehelligt leben konnte. Er
selbst war weder ein Mitglied irgendeiner Partei oder Bewegung noch be-
tätigte er sich politisch. Der Umstand, dass sein Vater, ein Baath-Mitglied
von den Sicherheitskräften belästigt wurde, reicht noch nicht aus, um
selbst begründete Frucht vor Verfolgung zu haben, zumal er selbst zur
Zeit der Herrschaft Saddam Husseins noch ein Kind war. Bei dieser
Sachlage ist nicht davon auszugehen, dass er nun elf Jahre nach dem
Sturz Saddams ins Visier der Sicherheitskräfte oder irgendwelcher Opfer
des damaligen Regimes geraten könnte und solches ist aus den Akten
auch nicht ersichtlich.
7.4 Dem auf der Beschwerdeebene eingereichten undatierten Drohbrief
kann nicht entnommen werden, dass er sich gegen den Beschwerdefüh-
rer richtet, da kein Adressat ersichtlich ist. Wie das BFM in seiner Ver-
nehmlassung zutreffend festhielt, hätte dieser Brief von irgendjemandem,
der einen PC besitzt, verfasst werden können. Im Übrigen richten sich die
Drohungen auch gegen die Mutter des Beschwerdeführers, die offenbar
weiterhin in B._______ lebt. Daher ist dieses übrigens nur in Kopie vor-
liegende Dokument nicht geeignet, begründete Furcht vor Verfolgung des
Beschwerdeführers nachzuweisen.
7.5 Zum Tod des Vaters des Beschwerdeführers, der im (…) 2013 umge-
bracht worden sein soll, wird zwar ein Todesschein in Kopie eingereicht,
es werden jedoch auf der Beschwerdestufe keine konkreten Angaben da-
zu gemacht, weshalb die genauen Umstände nicht bekannt sind. Da der
Tod des Vaters vier Jahre nach dessen angeblichen Entführung stattge-
funden hat, ist keineswegs erstellt, dass er in einen Zusammenhang mit
der Entführung im Jahre (…) gebracht werden kann, zumal nicht einmal
bekannt ist, ob sich der Vater seit (…) ununterbrochen in den Händen der
damaligen Entführer befunden hat.
7.6 Vor diesem Hintergrund kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass der Beschwerdeführer weder im Zeitpunkt der Ausreise
aus B._______ noch heute begründete Furcht vor politischer Verfolgung
durch irgendwelche Opfer des ehemaligen Baath-Regimes oder funda-
mentalistisch-islamistischen Gruppierungen hat.
7.7 Nach dem Gesagten hat das Bundesamt zu Recht das Asylgesuch
des Beschwerdeführers abgelehnt.
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Seite 15
8.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
8.3 Da der Beschwerdeführer vom BFM in seinem Entscheid vom
19. Oktober 2012 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vor-
läufig in der Schweiz aufgenommen wurde, erübrigen sich sodann Aus-
führungen zur Frage der Zulässigkeit sowie der Möglichkeit des Wegwei-
sungsvollzuges (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung in
Bezug auf die Nichtanerkennung als Flüchtling, die Ablehnung des Asyl-
gesuchs und die Wegweisung Bundesrecht nicht verletzt und den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 1 – 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
Versand: