B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6060/2014
U r t e i l v o m 1 9 . N o v e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
Mit Zustimmung von Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______,
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. Oktober 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat im (…) 2010 und gelangte über Äthiopien, Sudan, Libyen nach Ita-
lien, wo er sich von Ende November 2010 bis zum (…) April 2014 auf-
gehalten habe. Am (…) April 2014 reiste er illegal in die Schweiz und
stellte am 29. April 2014 ein Asylgesuch. Anlässlich der Befragung zur
Person (BzP) vom 2. Juni 2014 führte der Beschwerdeführer unter ande-
rem aus, er habe in Italien einen legalen Aufenthaltsstatus gehabt, sei je-
doch nicht als Flüchtling anerkannt gewesen. Er sei mit einer Landsfrau
verheiratet, die in der Schweiz lebe und hier als Flüchtling anerkannt
worden sei (N …); Er habe sie Ende 2010 in Eritrea und am (…). Oktober
2012 in der Schweiz zuletzt gesehen. Sie hätten einen gemeinsamen
Sohn.
Zur Begründung des Asylgesuchs führte er an, er sei Ende 2010 aus dem
eritreischen Militärdienst desertiert und habe deswegen seinerzeit den
Heimatstaat verlassen.
B.
Im Rahmen der Abklärungen im Hinblick zur allfälligen Durchführung des
Dublin-Verfahrens ergab sich für das BFM, dass der Beschwerdeführer in
Italien subsidiären Schutz gefunden hatte. Mit Zwischenverfügung vom
6. August 2014 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche
Gehör im Hinblick darauf, bei dieser Sachlage voraussichtlich ein Nicht-
eintretensentscheid gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31)
zu fällen sei.
Der Beschwerdeführer reichte am 15. August 2014 fristgerecht seine Stel-
lungnahme sowie ein Begleitschreiben seiner Ehefrau zu den Akten.
Am 9. September 2014 stimmten die zuständigen italienischen Behörden
einer Rückübernahme des Beschwerdeführers zu.
C.
Mit Verfügung vom 2. Oktober 2014 – eröffnet am 14. Oktober 2014 – trat
das BFM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete an, er müsse die Schweiz am Tag nach Eintritt der
Rechtskraft der vorliegenden Verfügung verlassen. Gleichzeitig mit der
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Verfügung wurden dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten
gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt.
D.
Mit Eingabe vom 20. Oktober 2014 an das Bundesverwaltungsgericht
liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtvertreterin Beschwerde ge-
gen die vorinstanzliche Verfügung einreichen. Dabei wurde namentlich
die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt; das BFM sei
anzuweisen, auf das vorliegende Asylgesuch einzutreten. In prozessualer
Hinsicht wurden der Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses, die
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Beigabe eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person der Rechtsvertreterin be-
antragt.
E.
Der Instruktionsrichter bestätigte am 22. Oktober 2014 den Eingang der
Beschwerde und verfügte, der Beschwerdeführer könne gemäss Art. 42
AsylG den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend
– endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher
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zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2
AsylG).
1.4 Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, ein Asylgesuch (oder ein Wiedererwägungsgesuch nach
negativem Asylentscheid) auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist
die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz nach Lehre und Pra-
xis auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht nicht eingetreten
ist. Stellt die Beschwerdeinstanz fest, dass der Nichteintretensentscheid
nicht hätte ergehen dürfen, enthält sie sich deshalb einer selbständigen
materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die
Sache zu neuer Entscheidfindung an die Vorinstanz zurück.
3.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete ihren Nichteintretensentscheid im Wesent-
lichen damit, es stehe fest, dass der Beschwerdeführer in Italien, einem
sicheren Drittstaat, als Flüchtling anerkannt sei. Italien habe sich am
9. September 2014 zu seiner Rückübernahme bereit erklärt. Soweit der
Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 15. August 2014 den
Wunsch geäussert habe, bei seiner Familie in der Schweiz bleiben zu
wollen, sei unter anderem mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts festzuhalten, dass gemäss Art. 8 EMRK ver-
wandtschaftliche Bande nur dann unter den Schutz der Einheit der Fami-
lie fallen würden, wenn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Bezie-
hung bestehe.
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4.2 Vor diesem Hintergrund sei vorliegend festzuhalten, dass die Anga-
ben des Beschwerdeführers bezüglich der Beziehung zur angeblichen
Ehefrau widersprüchlich seien. So wolle er seine Frau zuletzt am (…)
Februar 2012 in der Schweiz gesehen haben; gemäss Angaben der Frau
im Begleitschreiben zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 15.
August 2014 hätten sich die angeblichen Eheleute jedoch im Jahr 2010
aus den Augen verloren und erst im Jahr 2014 wieder gefunden. Es be-
stünden zudem Zweifel daran, ob der Beschwerdeführer ernsthaftes Inte-
resse an dieser Ehebeziehung habe, zumal er seit Ende November 2010
in Italien gelebt habe, dabei erst im April 2014 in die Schweiz gereist sei.
Bei echtem Interesse wäre es ihm jedoch möglich gewesen, wesentlich
früher in die Schweiz zu kommen. Sodann habe der Beschwerdeführer
seit seiner Flucht aus Eritrea im Jahr 2010 bis zur Einreise in die Schweiz
im Jahr 2014 keinen Kontakt zu seiner angeblichen Frau gehabt; deren
am (…) geborener Sohn könne deshalb unmöglich sein Kind sein. Jeden-
falls könne nicht von einer echten Beziehung zu diesem Kind gesprochen
werden, welches der Beschwerdeführer offenbar erst nach seiner Einrei-
se in die Schweiz kennengelernt habe.
Insgesamt könne die Beziehung mit der angeblichen Ehefrau nicht als ge-
lebte Beziehung betrachtet werden, diese sei daher nicht schützenswert
im Sinn von Art. 8 EMRK. Von einer Beziehung zum angeblichen Sohn
könne nach dem Gesagten auch nicht die Rede sein.
4.3 Es bestünden zwar Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllen würde, da er in Italien
als Flüchtling anerkannt worden sei. Diesbezüglich müsste er jedoch im
Sinn von Art. 25 Abs. 2 VwVG ein schutzwürdiges Interesse nachweisen,
sollte einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in der
Schweiz entsprochen werden. Dieser Nachweis könne vorliegend offen-
sichtlich nicht gelingen, wenn in einem Drittstaat bereits die Flüchtlingsei-
genschaft festgestellt und Schutz vor Verfolgung gewährt worden sei.
4.4 Nach dem Gesagten könne der Beschwerdeführer nach Italien zu-
rückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoule-
ment-Prinzips befürchten zu müssen.
5.
5.1 In der Rechtsmitteleingabe wird gerügt, die Vorinstanz gehe fälschli-
cherweise davon aus, dass der Beschwerdeführer in Italien als Flüchtling
anerkannt worden sei. Dieser habe dort gemäss Schreiben vom 9. Sep-
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tember 2014 nur subsidiären Schutz erhalten, was ungefähr einer vorläu-
figen Aufnahme entspreche, nicht aber einer Anerkennung als Flüchtling.
5.2 Soweit die Vorinstanz von einer nicht-gelebten Beziehung des Be-
schwerdeführers mit seiner Frau ausgehe, sei diesen Ausführungen nicht
zuzustimmen: Der Beschwerdeführer habe seine Frau am (…) geheiratet;
eine Heiratsurkunde hätten sie nicht mitnehmen können, jedoch existiere
ein Hochzeitsfoto in den Akten der Ehefrau. Die Eheleute seien zeitlich
nacheinander aus Eritrea geflüchtet und getrennt nach Europa gelangt,
wo sie sich erst im Oktober 2012 wieder gefunden hätten. Der Beschwer-
deführer habe seine Frau darauf in der Schweiz besucht, sei jedoch wie-
der nach Italien zurückgekehrt, da ihr Asylverfahren hier noch hängig ge-
wesen sei. Zur Geburt des Sohnes sei der Beschwerdeführer noch ein-
mal in die Schweiz gekommen. Ende 2013 habe die Ehefrau in der
Schweiz Asyl erhalten. In der Folge habe der Beschwerdeführer zunächst
das Geld beschaffen müssen, um wieder in die Schweiz reisen zu kön-
nen. Er sei darauf rasch möglichst zu seiner Familie gezogen und wohne
seither mit dieser in Zürich.
5.3 Die Ausführungen der Vorinstanz, wonach sich die Eheleute wider-
sprüchlich geäussert hätten, was aus der Stellungnahme respektive dem
Begleitschreiben (beide vom 15. August 2014 datierend) der Ehefrau her-
vorgehe, seien nicht zutreffend. Das BFM stelle hierbei und auch im Wei-
teren falsche Behauptungen auf respektive gehe es von falschen Annah-
men aus: So werde fälschlicherweise geschlossen, der Beschwerdeführer
könne aufgrund dessen, dass er zuletzt im Februar 2012 in der Schweiz
gewesen sei, nicht der Vater des Kindes sein. Wie den Akten zu entneh-
men sei, habe der Beschwerdeführer gesagt, er habe seine Frau am
(…) Oktober 2012 in der Schweiz zuletzt gesehen. In der summarischen
Befragung sei zwar sein zweiter Besuch bei der Geburt des Sohnes nicht
protokolliert worden; den Protokollstellen sei aber zu entnehmen, dass
hier der Inhalt der Fragen falsch übersetzt oder verstanden worden sei.
5.4 Dass der Beschwerdeführer nicht früher zu seiner Frau in die Schweiz
gereist sei, obwohl er seit Ende 2010 in Italien gelebt habe, liege darin
begründet, dass er erst im Oktober 2012 überhaupt erfahren habe, dass
sich seine Frau in der Schweiz aufhalte. Er habe damals seine Frau so-
fort besucht. Er sei nur deswegen wieder nach Italien zurückgekehrt, weil
damals ihr Asylverfahren noch hängig und es daher wahrscheinlich ge-
wesen sei, dass er von den Behörden nach Italien zurückgeschickt wer-
den würde. Hingegen seien die Eheleute telefonisch in engem Kontakt
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geblieben. Dem Beschwerdeführer sei es in Italien angesichts der dort
widrigen Lebensumstände knapp möglich gewesen, sein Leben zu
bestreiten, allein aus diesem Grund seien ihm weitere Besuche in der
Schweiz finanziell nicht möglich gewesen.
5.5 Vor diesem Hintergrund sei sehr wohl von einer gelebten Beziehung
der Eheleute zu sprechen; beide hätten sich zudem nach der Einreise
des Beschwerdeführers in die Schweiz sofort darum bemüht, hier auch
gemeinsam leben zu können. Seine Ehefrau bestätige denn auch in ih-
rem Begleitschreiben, dass sie mit ihm leben wolle und ausserdem bei
der Erziehung und Betreuung des gemeinsamen Kindes auf seine Hilfe
angewiesen sei. Die Vorinstanz lasse sodann ausser Acht, dass der Be-
schwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz mit seiner Frau und
seinem kleinen Kind lebe, wobei sich in dieser Zeit durchaus eine enge
Beziehung habe entwickeln können, zumal er sich aktiv an der gemein-
samen Betreuung seines Sohnes beteilige und sich um ihn kümmere.
Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die Ehefrau erneut von ihm
schwanger sei.
5.6 Insgesamt sei vorliegend von einer schützenswerten Beziehung im
Sinn von Art. 8 EMRK zu sprechen. Der Beschwerdeführer habe somit
ein schutzwürdiges Interesse am Verbleib bei seiner Ehefrau und na-
mentlich daran, dass er nicht nach Italien weggewiesen werde, auch
wenn er dort über einen Schutzstatus verfüge. Die Vorinstanz sei folglich
anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und die Wegweisung nach
Italien aufzuheben.
5.7 Da der Beschwerdeführer ausserdem seit dem (…) 2010 verheiratet
sei, die Ehefrau nunmehr in der Schweiz als Flüchtling anerkannt sei, wä-
re überdies zu prüfen gewesen, ob die Voraussetzungen für den Einbe-
zug in das Familienasyl gemäss Art. 51 AsylG erfüllt sind. Die Vorinstanz
habe diese Prüfung vorliegend unterlassen.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt aufgrund der vorliegenden Ak-
ten zum Schluss, dass sich die Rügen in der Beschwerde als im Wesent-
lichen berechtigt erweisen:
6.2 So ist festzustellen, dass in der vorinstanzlichen Verfügung die einge-
reichte Stellungnahme des Beschwerdeführers und auch das von der
Ehefrau verfasste Begleitschreiben offensichtlich mindestens teilweise
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falsch wiedergegeben und interpretiert werden. So führt das BFM bei-
spielsweise aus, im Begleitschreiben bestätige die Frau, die Eheleute hät-
ten sich im Jahr 2010 aus den Augen verloren und erst im Jahr 2014 wie-
der gefunden. Diese Zeitangaben sind im besagten Begleitschreiben je-
doch nicht genannt; bestätigt wird darin lediglich, dass sich die Eheleute
durch Flucht aus den Augen verloren hätten und glücklich seien, sich
"nun" wieder gefunden zu haben. Diese Aussage ist mehrdeutig und die
erwähnte Schlussfolgerung des BFM deshalb nicht zwingend. Die Vor-
instanz wäre gehalten gewesen, die Angaben der Ehefrau im Kontext zu
den entsprechenden Protokollen zu betrachten und zu prüfen. Dazu wä-
ren auch die Akten der der Ehefrau beizuziehen gewesen – den Akten ist
nicht zu entnehmen, dass dies geschehen wäre.
6.3 Als unzutreffend erweist sich sodann die Feststellung des BFM, der
Beschwerdeführer sei in Italien "als Flüchtling anerkannt" worden (vgl.
Verfügung S. 4). Gemäss Schreiben der italienischen Behörden vom
9. September 2014 wurde dem Beschwerdeführer dort "la protezione
sussidiaria" gewährt, was mit dem Rechtstitel der vorläufigen Aufnahme
in der Schweiz vergleichbar ist.
6.4 Aus den vom Bundesverwaltungsgericht für das vorliegende Be-
schwerdeverfahren beigezogenen Akten der Ehefrau ergibt sich einer-
seits, dass diese im Wesentlichen identische Angaben zu ihrer Ehe-
schliessung machte wie der Beschwerdeführer. Das BFM scheint diese
als glaubhaft erachtet zu haben; jedenfalls enthält der interne "Antrag po-
sitiver Asylentscheid N (…)" (Aktenstück A15/3) die Formulierung: "Ihren
Ehemann konnte sie in der Zwischenzeit über eine Schwester des Ehe-
mannes ausfindig machen. Er hält sich zurzeit in Italien auf und hat sie
bereits in der Schweiz besucht. Ihr gemeinsamer Sohn wurde am (…)
geboren". Als zentraler Grund für die Asylgewährung wurde in diesem Ak-
tenstück "Ehefrau eines Deserteurs" vermerkt.
6.5 Auch die zeitlichen Annahmen des BFM im Zusammenhang mit der
Geburt des Sohnes erweisen sich bei Durchsicht der Akten, wie in der
Beschwerde zu Recht gerügt, als unzutreffend. Der Beschwerdeführer
hatte das Ende (respektive den Anfang) eines einwöchigen Besuchs in
der Schweiz nicht auf den "(…). Februar 2012" (vgl. Verfügung S. 3),
sondern zweimal auf den (…) Oktober 2013 datiert (vgl. Protokoll BzP S.
3 und 5). Mit dieser Zeitangabe lässt sich eine Vaterschaft des Be-
schwerdeführers zu dem am (…) geborenen Kind offensichtlich problem-
los vereinbaren.
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Hinzu kommt, dass bereits in der Geburtsmitteilung vom (…), die sich in
den Akten der Ehefrau befindet, als Familienname des Sohnes derjenige
des Beschwerdeführers aufgeführt wurde. Im nun eingereichten Auszug
aus dem Zivilstandsregister ist ebenfalls der Beschwerdeführer als Vater
des Kindes namentlich eingetragen.
6.6 Schliesslich setzt sich die Vorinstanz in ihrer Verfügung auch nicht mit
der Tatsache auseinander, dass der Beschwerdeführer spätestens seit
seiner Einreise in die Schweiz im April 2014 mit seiner Familie zusammen
wohnt, mithin die Beziehung zu Frau und Kind nun offenbar seit ungefähr
einem Dreivierteljahr lebt.
6.7 Dem BFM ist insofern beizupflichten, als das Verhalten des Be-
schwerdeführers, der seine Ehefrau ein- beziehungsweise zweimal in der
Schweiz zurückgelassen haben und nach Italien zurückgekehrt sein will,
in der Tat schwer nachvollziehbar erscheint. Allerdings wurde er bei der
Kurzanhörung vom 2. Juni 2014 zu seinen Beweggründen nicht näher be-
fragt. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde (vgl. dort
S. 2 und 3 f.) erscheinen jedenfalls nicht unplausibel.
6.8 Nach dem Gesagten hat das BFM in mehrfacher Hinsicht den Sach-
verhalt falsch festgestellt. Vor diesem Hintergrund konnte das Nichteintre-
ten gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht rechtskonform ergehen.
6.9 Nachdem sich die Frage nach einer Heilung dieser Mängel nicht stel-
len kann, ist direkt zu entscheiden und in Anwendung von Art. 111a Abs. 1
AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels zu verzichten.
6.10 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, der ange-
fochtene Nichteintretensentscheid ist aufzuheben und die Sache an das
BFM zur rechtskonformen Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts zurückzuweisen. Dabei wird das BFM auch dem neu auf Beschwer-
deebene genannten Vorbringen, die Ehefrau sei erneut vom Beschwerde-
führer schwanger, Rechnung zu tragen haben.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
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Seite 10
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wur-
de keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten
aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Ge-
stützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13
VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung von insgesamt Fr. 800.– (inkl. sämtlicher Auslagen und Ne-
benkosten).
7.3 Bei diesem Verfahrensausgang werden die Anträge auf Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung, auf Befreiung von der Kostenvor-
schusspflicht und auf Beigabe einer amtlichen Rechtsvertretung gegen-
standslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Nichteintretensverfügung des BFM vom 2. Oktober 2014 wird aufge-
hoben. Die Sache wird zur Weiterführung des Verfahrens an das BFM
überwiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 800.–
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand: