Abtei lung V
E-6061/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 1 . O k t o b e r 2 0 0 8
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
A._______, geboren (...)
Eritrea,
mutmasslich vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgewährung und Einreisebewilligung (Auslandsverfah-
ren); Verfügung des BFM vom 22. August 2008 /
N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6061/2008
Sachverhalt:
A.
A.a Am 8. August 2007 reichte der mutmassliche Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers (nachfolgend: Rechtsvertreter) beim BFM eine als
„Asylgesuch / Gesuch um Erteilung der Einreisebewilligung“ bezeich-
nete Eingabe ein und beantragte, auf das Asylgesuch sei einzutreten.
Dem Beschwerdeführer sei zwecks Durchführung eines ordentlichen
Asylverfahrens die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Es sei die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und es sei
ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer die Ein-
reisebewilligung zwecks Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft von
B._______ zu erteilen, und ihm das Recht auf einen Aufenthaltstitel
gestützt auf Art. 51 Abs. 2 AsylG zuzusprechen.
Zur Begründung des Asylgesuchs führte der Rechtsvertreter aus, der
Beschwerdeführer sei in Äthiopien geboren worden. Da die unverheira-
teten Eltern des Beschwerdeführers zu diesem Zeitpunkt sehr jung ge-
wesen seien, habe sich die ältere Schwester des Kindesvaters,
B._______, anerboten, den Beschwerdeführer zu adoptieren. Nach der
Flucht von B._______ im Jahre 1999 in die Schweiz sei der Be-
schwerdeführer zusammen mit seinen Grosseltern nach Eritrea depor-
tiert worden, wo er fortan die Schule besucht habe. Im Sommer 2005
habe er an einem vom eritreischen Erziehungsministerium organisier-
ten, obligatorischen Arbeitsprogramm teilgenommen. Um der Einberu-
fung in den Militärdienst zuvorzukommen, sei er später in den Sudan
geflohen, wo er sich seither ohne Aufenthaltsbewilligung an verschie-
denen Orten aufhalte.
Weiter wird im Gesuch ausgeführt, die illegale Ausreise in den Sudan
stelle in den Augen der eritreischen Behörden eine Flucht vor dem
Wehrdienst dar. Wer sich dem Wehrdienst entziehe, müsse bei einer
Rückkehr nach Eritrea mit schweren Menschenrechtsverletzungen, un-
begrenzten Haftstrafen, Zwangsarbeit sowie erniedrigender und un-
menschlicher Behandlung über längere Zeit rechnen. In letzter Zeit
habe die sudanesische Regierung damit begonnen, im Sudan lebende
Personen eritreischer Volkszugehörigkeit in ihren Herkunftsstaat zu-
rückzuschicken.
A.b Mit Verfügung vom 31. August 2007 bewilligte das BFM die
Einreise nicht und lehnte das Asylgesuch ab.
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A.c Mit Eingabe vom 3. Oktober 2007 (Poststempel) an das Bundes-
verwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer beantragen, die Verfü-
gung des BFM sei vollumfänglich aufzuheben. Es sei die Flüchtlingsei-
genschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei
dem Beschwerdeführer zwecks Durchführung eines ordentlichen Asyl-
verfahrens die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Subeventualiter
sei ihm die Einreisebewilligung zwecks Einbezug in die Flüchtlingsei-
genschaft von B._______ zu erteilen. Sodann sei auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen liess der Beschwerdeführer mit
nachfolgenden Eingaben eine Vielzahl von Dokumenten zu den Akten
reichen. Mit Eingabe vom 28. November 2007 nannte der Rechtsver-
treter eine Aufenthaltsadresse des Beschwerdeführers in Khartum.
A.d Mit Urteil vom 29. Mai 2008 (E-6687/2007) hiess das Bundesver-
waltungsgericht die Beschwerde gut, hob die Verfügung des BFM auf
und wies die Akten zur Wiederaufnahme des Verfahrens und zum
neuen Entscheid an die Vorinstanz zurück.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das BFM habe
den Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers verletzt,
indem es ihn nicht persönlich zu seinen Asylgründen angehört,
sondern einzig auf die Aussagen der Adoptivmutter abgestellt habe.
A.e Mit Schreiben vom 28. Juli 2008 teilte das BFM dem Rechtsvertre-
ter des Beschwerdeführers mit, eine Befragung des Letzteren durch
die Schweizer Behörden in Khartum sei aus organisatorischen Grün-
den nicht möglich und liess den Beschwerdeführer um eine ergänzen-
de Stellungnahme zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sach-
verhalts ersuchen.
A.f Bezug nehmend auf vorgenanntes Schreiben reichte der Rechts-
vertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 15. August 2008
eine per E-Mail übermittelte Stellungnahme von B._______ zu den
Akten.
B.
Mit Verfügung vom 22. August 2008 – eröffnet am 25. August 2008 –
bewilligte das BFM die Einreise nicht und lehnte das Asylgesuch ab.
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C.
Mit Beschwerde vom 23. September 2008 (Poststempel) liess der Be-
schwerdeführer beantragen, die Verfügung vom 22. August 2008 sei
vollumfänglich aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Even-
tualiter sei dem Beschwerdeführer zwecks Durchführung eines ordent-
lichen Asylverfahrens die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Sube-
ventualiter sei dem Beschwerdeführer die Einreisebewilligung zwecks
Einbezugs in die Flüchtlingseigenschaft von B._______ zu erteilen und
ihm ein Recht auf einen Aufenthaltstitel zuzusprechen. In prozessualer
Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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2.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungswei-
se einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde
vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
3.
3.1 Das Bundesamt kann die Einreise in die Schweiz verweigern oder
ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchen-
de Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Auf-
nahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 20 und
Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bun-
desamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts,
wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufent-
haltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt
auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizei-
departement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asyl-
suchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine
unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht.
3.2 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung ei-
ner Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei
den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der er-
forderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die
Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung
durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten,
die praktische Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen
Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Mög-
lichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche so-
wie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglich-
keiten in Betracht zu ziehen (vgl. die zutreffenden und weiterhin gel-
tenden Erwägungen in Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2e-g S. 131
ff.).
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4.
4.1 Soweit vorliegendenfalls darauf einzugehen ist, begründete das
BFM die Verfügung vom 22. August 2008 folgendermassen:
Weil eine Befragung durch die Schweizer Vertretung in Khartum aus
organisatorischen Gründen nicht möglich sei, habe man davon abge-
sehen, den Beschwerdeführer mündlich zu befragen. Stattdessen
habe man dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Juli 2008 an
dessen Rechtsvertreter Gelegenheit gegeben, zu verschiedenen kon-
kreten Fragen Stellung zu nehmen und dabei näher auszuführen, war-
um gerade er im Sudan von einer Abschiebung nach Eritrea bedroht
und weshalb ein weiterer Aufenthalt im Sudan nicht möglich bezie-
hungsweise nicht zumutbar sei. Obwohl explizit um eine Stellungnah-
me des Beschwerdeführers gebeten worden sei, enthalte die Eingabe
vom 14. August 2008 statt einer solchen lediglich ein E-Mail seiner Ad-
optivmutter. Ausserdem werde bezeichnenderweise gerade zur Frage,
warum der Beschwerdeführer im Sudan nicht mehr bleiben könne res-
pektive von einer Abschiebung nach Eritrea bedroht sei, nicht Stellung
genommen. Vielmehr schreibe die Adoptivmutter, sie lasse diese Fra-
ge offen, da der Rechtsvertreter besser wisse, was da zu schreiben
sei.
Insgesamt habe der Beschwerdeführer darauf verzichtet, die behaup-
tete Gefährdung im Sudan zu konkretisieren. Mangels konkreter An-
haltspunkte sowie unter Berücksichtigung der Schutzgewährung vor
Ort durch das UNHCR und die sudanesischen Asylbehörden könne
daher keinesfalls davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerde-
führer eine Abschiebung nach Eritrea drohe.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird im Zusammenhang mit den vorge-
nannten Rechtsnormen gerügt, das Vorgehen der Vorinstanz stelle
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Von einer persönlichen
Befragung dürfe nur in begründeten Fällen abgesehen werden. Dieser
Begründungspflicht sei mit dem pauschalen Vorbringen organisatori-
scher Gründe nicht Genüge getan. Schliesslich habe das Bundesver-
waltungsgericht im Urteil vom 29. Mai 2008 zum vorliegenden Fall be-
reits festgestellt, dass es für das BFM möglich gewesen wäre, den Be-
schwerdeführer durch die schweizerische Vertretung in Khartum zu
eriner persönlichen Befragung aufbieten zu lassen.
In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass gemäss Art. 19
AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertre-
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tung gestellt werden kann, welche es mit einem Bericht an das Bun-
desamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Vertre-
tung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung
durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so
wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre
Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das Bun-
desverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestimmungen in ei-
nem Entscheid vom 27. November 2007 i.S. E-6148/2006 (publiziert
unter BVGE 2007/30) erkannt, dass sich die Unmöglichkeit einer Be-
fragung aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei
der jeweiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden
Land oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen
Gründen ergeben kann (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.2 und 5.3). Da die An-
hörung der Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung des rechtli-
chen Gehörs dient (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.5), ist die asylsuchende Per-
son bei gegebener Unmöglichkeit einer Anhörung unter Hinweis auf ih-
re Mitwirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels kon-
kreter Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten; ein
standardisiertes Schreiben vermag diesen Anforderungen damit in al-
ler Regel nicht zu genügen (BVGE a.a.O. E. 5.4). Allerdings kann sich
eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklä-
rung erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereich-
ten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden
Person ist aber diesfalls immerhin im Sinne des rechtlichen Gehörs die
Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Ent-
scheid zumindest schriftlich zu äussern (BVGE a.a.O. E. 5.7).
Schliesslich ist das BFM in jedem Fall gehalten, das Absehen von ei-
ner Befragung in der Verfügung über das Asylgesuch zu begründen
(BVGE a.a.O. E. 5.6 sowie 5.7).
Vorliegend hat das BFM darauf verzichtet, den Beschwerdeführer
durch die Botschaft in Khartum befragen zu lassen und ihn stattdessen
aufgefordert, schriftlich zu seinen Asylgründen Stellung zu nehmen.
Diese Entscheidung begründet es in aller Kürze damit, eine persönli-
che Befragung durch die Schweizer Vertretung sein aus organisatori-
schen Gründen unmöglich.
Gemäss dem zitierten Leitentscheid ist die persönliche Befragung der
asylsuchenden Person durch die Auslandvertretung die Regel, von der
nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden darf. Dies ist
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etwa dann der Fall, wo die Auslandvertretungen einen unerwarteten
Zuwachs an Asylgesuchen erleben und innert nützlicher Frist nicht in
der Lage sind, qualifiziertes Befragungspersonal sowie allenfalls benö-
tigte Dolmetscher zu organisieren. Ist jedoch eine Stabilisierung der
Asylgesuche auf hohem Niveau vorauszusehen, so haben das BFM
und die Auslandvertretungen – um den Anforderungen aus Gesetz und
Verordnung zu genügen – eine adäquate Befragungsinfrastruktur zur
Verfügung zu stellen, um das Regel-Ausnahme-Verhältnis wieder her-
zustellen.
Der Sudan ist ein wichtiges Transitland für Flüchtlinge aus Eritrea. Die
Zahl der eritreischen Flüchtlinge im Sudan wächst stetig an und be-
läuft sich gemäss UNHCR zur Zeit auf weit über 100'000 Menschen.
Es ist bekannt, dass eine Vielzahl von eritreischen Flüchtlingen in eu-
ropäischen Ländern um Asyl nachsuchen. Die Bestimmung von Art. 20
AsylG, die es erlaubt, ein Asylgesuch aus dem Ausland einzureichen,
stellt international gesehen eine Sonderregelung dar, die in den ande-
ren europäischen Staaten - mit Ausnahme von Spanien - unbekannt
ist. Eine dementsprechend grosse Anzahl von Asylgesuchen hat die
schweizerische Auslandvertretung in Khartum zu bewältigen. Selbst
bei einer grosszügigen Aufstockung der botschaftlichen Infrastruktur
ist es klarerweise unmöglich, die Kapazität zur mündlichen Behand-
lung sämtlicher Asylgesuche bereitzustellen. Zudem ist davon auszu-
gehen, dass die regelmässige Durchführung mündlicher Befragungen
von Asylsuchenden aus Eritrea durch die Schweizer Vertretung in
Khartum einen weiteren exponentiellen Anstieg von Asylgesuchen zur
Folge hätte.
Gleichsam ist jedoch festzuhalten, dass die mündliche Befragung
einzelner Asylsuchender durchaus möglich ist. Die Auslandsvertretung
in Khartum verfügt über geeignetes Befragungspersonal. Ausserdem
ist dem Bundesverwaltungsgericht bekannt, dass ihr tigrinisch und
englisch sprechende Übersetzer gegen Bezahlung zur Verfügung ste-
hen.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass vorliegend
angesichts der besonderen Konstellation des Falles eine persönliche
Befragung des Beschwerdeführers notwendig gewesen wäre. Dies
wurde bereits im Urteil vom 29. Mai 2008 zum vorliegenden Fall un-
missverständlich zum Ausdruck gebracht.
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Die Besonderheit der vorliegenden Konstellation ist zunächst darin be-
gründet, dass den bisherigen Verfahrensakten in keiner Weise zu ent-
nehmen ist, ob der Beschwerdeführer selbst überhaupt um Asyl nach-
suchen will. Er selber befindet sich im Ausland, das Asylgesuch wurde
jedoch auf Veranlassung der Adoptivmutter von seinem Rechtsvertre-
ter in der Schweiz gestellt. Auch im weiteren Verlauf des Verfahrens
hat der Beschwerdeführer persönlich weder mündlich noch schriftlich
zu seinen Asylgründen Stellung genommen. Die schriftliche Stellung-
nahme von B._______ kann dem Beschwerdeführer nicht zugerechnet
werden, zumal selbst bei Annahme eines rechtsgültigen Adopti-
onsverhältnisses – welches bislang durch nichts ausgewiesen ist –
angesichts der Volljährigkeit des Beschwerdeführers eine gesetzliche
Vertretung nicht in Frage käme.
Entgegen den Vorbringen in der Rechtmitteleingabe hätte die durch
das BFM durchgeführte schriftliche Befragung den Anforderungen im
Regelfall durchaus genügt. Indessen vermag der knappe Hinweis, wo-
nach eine mündliche Befragung aus organisatorischen Gründen nicht
möglich gewesen sei, der dem Bundesamt obliegenden Begründungs-
pflicht nicht zu genügen. Angesichts der oben dargestellten besonde-
ren Konstellation ist zudem festzustellen, dass der Anspruch auf recht-
liches Gehör des Beschwerdeführers vernünftigerweise nur mittels
einer persönlichen Befragung durch die örtliche Auslandvertretung
hätte gewahrt werden können, zumal sich dieser wie aufgezeigt in
Khartum aufhält und er zudem gemäss Aktenlage ausschliesslich
tigrinisch spricht.
Für den Fortgang des Verfahrens ist schliesslich festzustellen, dass
das Vertretungsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und sei-
nem Rechtsvertreter nicht rechtsgenüglich ausgewiesen ist. Zunächst
vermag eine Vollmacht per Fax den Anforderungen an die Formvor-
schriften nicht zu genügen. Sodann hat die Bevollmächtigung grund-
sätzlich in einer dem Vertretenen verständlichen Sprache zu erfolgen.
In der Rechtsmitteleingabe wurde ausgeführt, dass der Beschwerde-
führer nur tigrinisch spricht. Zugunsten des Beschwerdeführers und
um überspitzten Formalismus zu vermeiden wird in casu mutmasslich
eine Rechtsvertretung angenommen. Dementsprechend ist der mut-
massliche Rechtsvertreter gehalten, eine in tigrinischer Sprache abge-
fasste Vollmacht im Original nachzureichen, sofern er künftig Rechts-
handlungen namens des Beschwerdeführers vornehmen will.
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4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das BFM Bundesrecht
verletzt hat, indem es den Anspruch des Beschwerdeführers auf recht-
liches Gehör verletzt hat (Art. 49 Bst. b VwVG), indem es zu Unrecht
auf eine mündliche Befragung verzichtet hat. Eine Heilung dieser
Verfahrensverletzung fällt ausser Betracht. Die Beschwerde ist daher
gutzuheissen, die Verfügung vom 22. August 2008 aufzuheben und die
Sache im Sinne der Erwägungen zur Wiederaufnahme des Verfahrens
und neuem Entscheid an das BFM zurückzuweisen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Kosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), womit das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG
als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. Ebenfalls gegen-
standslos geworden ist mit vorliegendem Entscheid ohne vorgängige
Instruktion das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprech-
en (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 8 und 9 Abs. 1 des Reglements
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). Vorliegend
konnte auf die Einholung einer Kostennote verzichtet werden, da sich
der Parteiaufwand von Amtes wegen zuverlässig abschätzen lässt.
Aufgrund des geringen Aktenumfangs und unter Berücksichtigung der
sehr ausführlichen Beschwerdeschrift wird eine Parteientschädigung
von Fr. 800.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) als angemes-
sen erachtet. Das BFM hat dem Beschwerdeführer demnach eine
Parteientschädigung in dieser Höhe auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 22. August 2008 wird aufgehoben und
die Akten werden der Vorinstanz im Sinne der Erwägungen zur
Neubeurteilung überwiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als
gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung von Fr. 800.-- auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an:
- den mutmasslichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Ein-
schreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
Versand:
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