B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6061/2015
Ur t e i l vom 5 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Guinea,
alle vertreten durch Dr. iur. Luzia Vetterli,
Rudolf & Bieri AG Rechtsanwälte & Notare,
(…),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwä-
gungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 28. August 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Am 14. August 2012 suchten die Beschwerdeführerinnen (soweit sie da-
mals bereits geboren waren) in der Schweiz um Asyl nach. Das BFM ver-
neinte mit Verfügung vom 25. März 2014 das Vorliegen der Flüchtlingsei-
genschaft, lehnte das Asylgesuch ab, wies die Beschwerdeführerinnen aus
der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug
der Wegweisung. Die am 17. April 2014 dagegen erhobene Beschwerde
wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2155/2014 vom 14. Au-
gust 2014 ab.
B.
Mit Eingaben vom 4. Februar 2015 sowie vom 25. Februar 2015 stellten
die Beschwerdeführerinnen beim SEM ein "Wiedererwägungsgesuch aus
humanitären Gründen" sowie ein Gesuch um Aufenthaltsbewilligung B.
Darin taten sie erklärtermassen die wahren Beweggründe dar und brach-
ten neu vor, die volljährige Beschwerdeführerin sei selber in ihrer Kindheit
Opfer von Genitalverstümmelung geworden. Eine Tochter sei im Herbst
2014 mehrere Wochen in der (…) Therapiestation hospitalisiert worden,
wobei keine Krankheit diagnostiziert worden sei. Zur Untermauerung ihres
Gesuchs reichten sie einen vom 5. Dezember 2014 datierten, angeblichen
Brief des Vaters der volljährigen Beschwerdeführerin, ein Unterstützungs-
schreiben einer Drittperson sowie ein sogenanntes spirituelles Konzept
ein.
C.
Mit (gemäss Angaben der Beschwerdeführerinnen) am 29. August 2015
eröffneter Verfügung vom 28. August 2015 (Eröffnung gemäss Rückschein
am 1. September 2015) wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab,
stellte fest, dass seine Verfügung vom 25. März 2014 rechtskräftig und voll-
streckbar sei, erhob eine Gebühr und hielt fest, dass einer allfälligen Be-
schwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.
D.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 28. September 2015 liessen die
Beschwerdeführerinnen beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen
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Bescheid Beschwerde erheben und in der Sache beantragen, ihnen sei
Asyl zu gewähren. Eventualiter seien sie vorläufig aufzunehmen. In pro-
zessualer Hinsicht ersuchten sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung
sowie um unentgeltliche Rechtspflege.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Als Verfügungsadressatinnen sind die Beschwerdeführerinnen zur Ein-
reichung der Beschwerde legitimiert Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist daher
im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zwei-
ten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen sowie mit bloss
summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
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4.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt
(Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Ta-
gen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und be-
gründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revi-
sionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b Abs. 1
AsylG).
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs-
gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine
nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unange-
fochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem
blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisi-
onsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum soge-
nannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22
E. 5.4 m.w.H.).
5.
5.1 Vorweg ist festzuhalten, dass vorliegend angesichts des Sachurteils
E-2155/2014 vom 14. August 2014 lediglich eine nachträglich wesentlich
veränderte Sachlage, nicht aber Revisionsgründe im Sinne eines qualifi-
zierten Wiedererwägungsgesuchs geltend gemacht werden können.
5.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht festge-
stellt, dass es sich beim Vorbringen, die volljährige Beschwerdeführerin
und Mutter der übrigen Beschwerdeführerinnen sei in der Kindheit be-
schnitten worden, um eine neue Tatsache im revisionsrechtlichen Sinne,
nämlich um eine vorbestehende, neu entdeckte Tatsache handelt. Entge-
gen der Beschwerde hat die Vorinstanz denn das Bestehen von Revisions-
gründen auch nicht verneint, sondern hat sie mangels funktioneller Zustän-
digkeit nicht materiell geprüft. Die Beschwerdeführerinnen wären gehalten
gewesen, ein Gesuch ans Bundesverwaltungsgericht um Revision des Ur-
teils vom 14. August 2014 zu stellen, anstatt diese Revisionsgründe im
Wiedererwägungsgesuch sowie in der Beschwerde gegen den Wiederer-
wägungsentscheid geltend zu machen. Auf die Ausführungen in der Be-
schwerdeschrift zur geltend gemachten Genitalverstümmelung der volljäh-
rigen Beschwerdeführerin ist daher nicht einzugehen. Anzumerken bleibt,
dass darüber hinaus weder die Rechtzeitigkeit dieses Vorbringens noch
seine Erheblichkeit ersichtlich sind, zumal die volljährige Beschwerdefüh-
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rerin hinreichend Gelgenheit gehabt hätte, dieses Vorbringen im ordentli-
chen Verfahren geltend zu machen, und das Bundesverwaltungsgericht im
erwähnten Urteil vom 14. August 2014 betreffend die Furcht vor Genital-
verstümmelung der Töchter wesentlich auf die Unterstützung seitens des
Vaters der volljährigen Beschwerdeführerin sowie die Schutzinfrastruktur
in Guinea abgestellt hat, wobei sich letztere seit ihrer Kindheit erheblich
verbessert hat. Ausserdem hat es die Furcht vor Genitalverstümmelung als
Fluchtgrund verneint. Auch beim Vorbringen, der Ehemann der volljährigen
Beschwerdeführerin sei seit ihrer Trennung in E._______ verschwunden,
handelt es sich nicht um eine nachträglich veränderte Sachlage, sondern
um eine in diesem Verfahren nicht zugelassene neue Tatsache im revisi-
onsrechtlichen Sinne. Insofern kann auch der auf Beschwerdeebene ein-
gereichte Brief des (…) nicht als Beweismittel zugelassen werden, wobei
sein Beweiswert ohnehin als gering einzustufen ist.
5.3 Was der Brief des Vaters betrifft, so ist der Vorinstanz zuzustimmen,
dass die Erheblichkeit zu verneinen ist, da darin überwiegend Dinge the-
matisiert werden, die bereits im ordentlichen Verfahren behandelt worden
sind. Überhaupt enthalten das Wiedererwägungsgesuch und die Be-
schwerde gegen den Wiedererwägungsentscheid zur Hauptsache keine
Vorbringen im Sinne einer nachträglich veränderten Sachlage. Darüber
hinaus ist der Beweiswert jenes handschriftlichen Briefes, bei welchem
nicht einmal belegt ist, dass er tatsächlich versandt worden ist, als gering
einzustufen. Bei diesem Ergebnis kann offengelassen werden, ob die Vo-
rinstanz überhaupt zuständig gewesen ist, dieses Beweismittel zu würdi-
gen.
5.4 Um eine nachträglich veränderte Sachlage handelt es sich einzig bei
der mehrwöchigen (…) Hospitalisierung einer minderjährigen Beschwerde-
führerin, der ältesten Tochter, im Herbst 2014. Die Vorinstanz hat zu Recht
festgestellt, dass die Beschwerdeführerinnen nicht substanziiert dargetan
haben, inwiefern es sich bei diesem Vorbringen um eine im wiedererwä-
gungsrechtlichen Sinne wesentliche Veränderung der Sachlage handelt,
an welche die Verfügung vom 25. März 2014 anzupassen wäre. Solches
ist auch nicht ersichtlich, zumal keine Krankheit diagnostiziert worden und
seither keine weitere (…) Behandlung mehr belegt ist. Daran ändert auch
der auf Beschwerdeebene eingereichte Beleg der Einschulung in die Son-
derschule nach dem Austritt aus der (…) Therapiestation nichts.
5.5 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch
zu Recht abgelehnt, soweit es darauf eingetreten ist.
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6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Bei einer summarischen Prüfung der Akten haben sich die gestellten
Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen, weswegen das Gesuch um un-
entgeltliche Rechtspflege, ungeachtet einer allfälligen prozessualen Be-
dürftigkeit, gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist. Mit dem vorlie-
genden Entscheid ist das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wir-
kung gegenstandslos geworden.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf ins-
gesamt Fr. 1200.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden den Beschwerdeführerinnen
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Simon Thurnheer
Versand: