B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-606/2015
U r t e i l v o m 2 0 . F e b r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
1. A._______, geboren (…),
2. B._______, geboren (…),
3. C._______, geboren (…),
4. D._______, geboren (…),
alle Eritrea,
vertreten durch Martina Culic, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch;
Verfügung des BFM vom 22. Januar 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Bruder der vier Beschwerdeführenden – E._______ – stellte am
30. August 2011 in der Schweiz ein Asylgesuch, welches das BFM mit Ver-
fügung vom 7. Dezember 2011 guthiess.
B.
B.a. Am 22. August 2012 stellte er für seine Ehefrau und die Beschwerde-
führenden ein Gesuch um Familienzusammenführung.
B.b. Das BFM bewilligte am 16. April 2014 der (angeblichen) Ehefrau von
E._______ die Einreise in die Schweiz. Sie reiste am 16. Juli 2014 in die
Schweiz ein; seit dem 21. Juli 2014 gilt sie als vermisst.
B.c. Das Gesuch um Familienzusammenführung der Beschwerdeführen-
den lehnte das BFM mit Verfügung vom 17. Juni 2014 ab.
B.d. Die gegen die letztgenannte Verfügung erhobene Beschwerde vom
16. Juli 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 16. Okto-
ber 2014 gut und wies die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststel-
lung und zu neuer Entscheidung an das BFM zurück.
C.
C.a. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2014 teilte das BFM mit, es liege
kein zulässig gestelltes Asylgesuch vor und es werde daher beabsichtigt,
auf das Asylgesuch aus dem Ausland nicht einzutreten. Es gewährte den
Beschwerdeführenden die Möglichkeit, sich dazu innert Frist zu äussern
respektive ein zulässig gestelltes Asylgesuch inklusive Vollmacht nachzu-
reichen. Gleichzeitig forderte es sie auf, eine Reihe von Fragen bezüglich
ihrer Asylgründe zu beantworten.
C.b. Am 13. Januar 2015 nahm E._______ zu den Fragen Stellung und
reichte unter anderem eine von den Beschwerdeführenden unterzeichnete
Vollmacht an ihn und die Rechtsvertreterin vom 10. Januar 2015 ein.
C.c. Das SEM trat mit Verfügung vom 22. Januar 2015 auf das Asylgesuch
nicht ein. Zudem teilte es den Beschwerdeführenden mit, das Gesuch um
Familienzusammenführung sei einer materiellen Beurteilung nicht mehr
zugänglich.
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D.
Mit Beschwerde vom 29. Januar 2015 liessen die Beschwerdeführenden
in materieller Hinsicht beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei auf-
zuheben und auf das Asylgesuch sei einzutreten. In formeller Hinsicht er-
suchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
Am 4. Februar 2015 reichte die Rechtsvertreterin die beim BFM bereits mit
dem Datum des 13. Januar 2015 versehene Eingabe – diesmal datiert auf
den 24. Januar 2015 und statt von E._______ von den vier Beschwerde-
führenden unterzeichnet – ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und so auch vorliegend endgül-
tig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
1.4. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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1.5. Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters zu behandeln, weil sie sich als offen-
sichtlich unbegründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). Gestützt auf Art. 111a
Abs. 1 AsylG wird auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2.
2.1. In der Beschwerde wird die mangelhafte Eröffnung der angefochtenen
Verfügung gerügt, da diese fälschlicherweise E._______ anstatt der
Rechtsvertreterin zugestellt worden sei.
2.2. Gemäss Rückschein wurde der angefochtene Entscheid des SEM am
24. Januar 2015 an E._______ geschickt und von diesem entgegenge-
nommen. E._______, der Bruder der Beschwerdeführenden, ist in der ein-
gereichten Vollmacht vom 10. Januar 2015 als deren Vertreter angegeben
worden, unter Einräumung des Substitutionsrechts mit Zustellungsdomizil
an die unterzeichnende Rechtsvertreterin. Den Akten ist nicht zu entneh-
men, dass er gegenüber der Vorinstanz von seinem Substitutionsrecht Ge-
brauch gemacht hat. Die Stellungnahme vom 13. Januar 2015 weist denn
auch ihn als Absender und Verfasser aus. Die Eröffnung der angefochte-
nen Verfügung an ihn ist deshalb nicht zu beanstanden.
3.
Obwohl auch im Beschwerdeverfahren keine von E._______ unterzeich-
nete Substitutionsvollmacht an die nun als Rechtsvertreterin auftretende
Rechtsanwältin eingereicht worden ist, ist aufgrund der Umstände anzu-
nehmen, dass diese im Beschwerdeverfahren die Beschwerdeführenden
vertritt, weshalb auf Einholung einer Vollmacht verzichtet wird (Art. 11 Abs.
2 VwVG e contrario).
4.
4.1. Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden unter dem Titel Familienasyl
Ehegatten von asylberechtigten Flüchtlingen und deren minderjährige Kin-
der als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen
Umstände dagegen sprechen. Andere nahe Angehörige von in der
Schweiz lebenden Flüchtlingen konnten gemäss Art. 51 aAbs. 2 AsylG in
das Familienasyl eingeschlossen werden, wenn besondere Gründe für die
Familienvereinigung sprachen. Die Bestimmung von Art. 51 aAbs. 2 AsylG
wurde mit der am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Asylgesetzesrevision
vom 14. Dezember 2012 aufgehoben (AS 2013 4375, 5357).
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4.2. Die in Kapitel III der Änderung vom 14. Dezember 2012 enthaltenen
Übergangsbestimmungen sehen vor, dass für die im Zeitpunkt des Inkraft-
tretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 dieses Gesetzes
– also am 1. Februar 2014 – hängigen Verfahren das neue Recht gilt.
4.3. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem zur Publikation vorgese-
henen Grundsatzurteil D-1590/2014 vom 8. Dezember 2014 festgestellt,
dass die erwähnte Übergangsbestimmung nach dem Willen des Gesetz-
gebers auch für am 1. Februar 2014 erstinstanzlich hängige Gesuche nach
Art. 51 aAbs. 2 AsylG gilt (vgl. a.a.O. E. 6.3–6.5), und die Frage des Vor-
liegens einer unzulässigen Rückwirkung geprüft und verneint (vgl. a.a.O.
E. 6.6).
Dies hat die Konsequenz, dass Art. 51 aAbs. 2 AsylG für die am 1. Februar
2014 hängigen Verfahren nicht mehr zur Anwendung gelangen kann und
entsprechende Gesuche um Familiennachzug von diesem Zeitpunkt an
dahinfallen beziehungsweise gegenstandslos werden.
4.4. Das von E._______ am 22. August 2012 gestellte Gesuch um Famili-
enzusammenführung stützte sich bezüglich seiner Geschwister auf Art. 51
aAbs. 2 AsylG. Das BFM stellte demnach richtigerweise fest, dass dieses
Gesuch einer materiellen Beurteilung nicht mehr zugänglich ist. Auf die Be-
schwerdeausführungen, die sich ebenfalls auf Art. 51 aAbs. 2 AsylG stüt-
zen, ist folglich nicht weiter einzugehen.
5.
5.1. Ein Asylgesuch konnte gemäss Art. 19 aAbs. 1 AsylG im Ausland bei
einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht
an das Bundesamt überwies (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Diese Möglichkeit
wurde mit der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 auf-
gehoben.
Gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes
vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012), ha-
ben für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung
vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41
Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der vorherigen Fassung Geltung.
5.2. Die Vorinstanz führte in ihrem Schreiben vom 10. Dezember 2014 aus,
in den Akten sei mehrmals auf eine Gefährdung der Beschwerdeführenden
verwiesen worden. So habe E._______ im Rahmen seines Asylgesuches
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angegeben, sein Bruder A._______ sei von der Schule aus rekrutiert wor-
den und deshalb in den Sudan geflohen (vgl. Akten BFM A5 S. 5), und im
Rahmen des Familienzusammenführungsgesuches massive Drohungen
der eritreischen Behörden erwähnt (C3). In der Beschwerde vom 16. Juli
2014 werde ausgeführt, die Beschwerdeführenden seien der Willkür der
eritreischen Behörden ausgesetzt (C16, S. 9), und im Asylgesuch eines
weiteren Bruders sei festgehalten worden, dass die Geschwister nach ei-
nem Fluchtversuch behördlich überwacht würden. Gleichzeitig hielt die Vo-
rinstanz fest, eine Durchsicht der Akten habe ergeben, dass vorliegend
eine klar den Beschwerdeführenden zurechenbare Willensäusserung, mit
der sie zu erkennen geben würden, dass sie in der Schweiz wegen einer
asylrelevanten Verfolgung um Schutz durch Asyl ersuchten, fehle.
In der angefochtenen Verfügung gelangte das SEM zum Schluss, es liege
kein zulässig gestelltes Asylgesuch vor. Auf das Asylgesuch werde man-
gels Höchstpersönlichkeit nicht eingetreten.
5.3. In der Beschwerde wurde moniert, die Vorinstanz argumentiere über-
spitzt formalistisch. In der Willenserklärung der Beschwerdeführenden vom
10. Januar 2015 werde ausdrücklich erwähnt, dass ein Asylgesuch gestellt
werde. In Art. 18 AsylG sei nicht die Rede davon, dass auch die Asylgründe
bereits aus dem Asylgesuch ersichtlich sein sollten. In casu sei deshalb ein
gültiges Asylgesuch gestellt worden, auf welches einzutreten sei.
5.4. Wie vorstehend ausgeführt, besteht die Möglichkeit zur Einreichung
eines Asylgesuchs aus dem Ausland seit dem 29. September 2012 nicht
mehr (vgl. E. 5.1). Entgegen der missverständlichen Formulierung der Vo-
rinstanz im Schreiben vom 10. Dezember 2014 können die vereinzelten
Hinweise auf eine mögliche Gefährdung der Beschwerdeführenden im
Rahmen des Gesuchs um Familienzusammenführung nicht derart interpre-
tiert werden, als dass daraus auf die Stellung eines Asylgesuches ge-
schlossen werden könnte. Vielmehr beschränkte sich die Argumenta-tion
im vorliegenden Verfahren auf die Geltendmachung von Gründen, welche
ein Abhängigkeitsverhältnis zum in der Schweiz lebenden Bruder darlegen
sollten.
Nachdem ein Asylgesuch aus dem Ausland offensichtlich jedenfalls bis zur
Eingabe vom 13. Januar 2015 (respektive der Vollmacht und Willenserklä-
rung vom 10. Januar 2015) nicht vorlag, erübrigen sich Ausführungen zur
Höchstpersönlichkeit eines solchen.
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5.5. Die Vorinstanz hielt in ihrer Einladung zur Stellungnahme und Beant-
wortung von Fragen vom 10. Dezember 2014 richtigerweise fest, dass eine
klar den Beschwerdeführenden zurechenbare Willensäusserung, mit der
sie zu erkennen geben würden, dass sie in der Schweiz wegen einer asyl-
relevanten Verfolgung um Schutz durch Asyl ersuchten, fehle. In der Folge
trat sie zu Recht auf das Asylgesuch vom 13. Januar 2015 nicht ein.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
7.
Die Beschwerde ist als aussichtslos zu qualifizieren, weshalb die Gesuche
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeistän-
dung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG
ungeachtet der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden abzuweisen und
ihnen die Verfahrenskosten von Fr. 600.– aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Sarah Straub