B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-606/2020
Ur t e i l vom 1 0 . M ä r z 2 0 2 0
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer,
Richterin Constance Leisinger,
Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch Anna Brauchli,
Rechtsschutz für Asylsuchende,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und
Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 24. Januar 2020.
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin und Vater ihres gemeinsa-
men Sohnes C._______, D._______, suchte am 26. Oktober 2015 in der
Schweiz um Asyl nach. Die Beschwerdeführerin und C._______ verliessen
ihren Heimatstaat in der ersten Hälfte des Jahres 2016 und suchten am
7. August 2017 in der Schweiz um Asyl nach.
A.b Ab Oktober 2017 galt die Beschwerdeführerin als unbekannten Aufent-
halts. Am 22. November 2017 schrieb die Vorinstanz das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 8 Abs. 3bis AsylG (SR 142.31) formlos
ab.
B.
Mit Verfügung vom 7. Dezember 2018 verneinte die Vorinstanz die Flücht-
lingseigenschaft des Ex-Ehemannes der Beschwerdeführerin und von
C._______, lehnte die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung schob sie zufolge Unzumutbar-
keit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
C.
Am 5. August 2019 suchte die Beschwerdeführerin in der Schweiz erneut
um Asyl nach. Ein am 7. August 2019 erfolgter Abgleich mit der europäi-
schen Fingerabdruckdatenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass sie
am 14. November 2017 in Italien um Asyl nachgesucht hatte und in der
Folge als Flüchtling anerkannt wurde. Am 18. Juni 2019 wurden ihr und
ihrem Sohn B._______ bis am (…) 2024 gültige Aufenthaltsbewilligungen
erteilt.
D.
Die Beschwerdeführerin bevollmächtigte am 8. August 2019 die ihr zuge-
wiesene Rechtsvertretung.
E.
Am 9. August 2019 fand die Personalienaufnahme statt (PA). Dabei gab
die Beschwerdeführerin an, sie sei am 5. Juli 2017 (recte: 2019) in die
Schweiz eingereist. Ihr Sohn C._______ lebe mit seinem Vater in der
Schweiz. Zudem habe sie mehrere Verwandte in der Schweiz.
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Seite 3
F.
Im Rahmen des erweiterten Dublin-Gesprächs vom 14. August 2019 gab
die Beschwerdeführerin an, mit (…) Jahren sei sie mit ihrem Cousin väter-
licherseits zwangsverheiratet worden. Aus dieser Ehe stamme ihr Sohn
C._______. Ende des Jahres 2014 oder Anfangs 2015 habe sich ihr Ehe-
mann scheiden lassen. Im Jahr 2016 habe sie zusammen mit C._______
Afghanistan verlassen. In Bulgarien habe sie E._______ kennengelernt,
ihn geheiratet und sei schwanger geworden. Sie sei nach Italien gegangen
und habe C._______ in der Schweiz zurückgelassen, da sie von ihrem Ex-
Ehemann bedroht worden sei. Ihr damaliger Ehemann habe ihr verspro-
chen, er werde sie in Sicherheit bringen, weshalb sie mit dem Zug nach
Italien gereist seien. Dort hätten sie um Asyl nachgesucht. In Italien sei ihr
Sohn B._______ geboren worden. Vor etwa einem Monat seien sie in Ita-
lien als Flüchtlinge anerkannt worden und hätten eine Aufenthaltsbewilli-
gung erhalten. Da sie wieder mit ihrem Sohn C._______ habe zusammen-
leben wollen, sowie von ihrem zweiten Ehemann bedroht und geschlagen
worden sei, sei sie in die Schweiz gereist.
G.
G.a Am 14. August 2019 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin
das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien.
G.b Die Beschwerdeführerin nahm am 21. August 2019 Stellung und führte
aus, sie wolle dringend Kontakt mit ihrem in der Schweiz lebenden Sohn
C._______ aufnehmen. Sie habe ihn unfreiwillig wegen Gewalthandlungen
ihres Ex-Ehemannes verlassen müssen. In Italien habe sie häusliche Ge-
walt durch ihren zweiten Ehemann erleiden müssen. Dieser habe ihr ge-
droht, ihren jüngeren Sohn nach F._______ mitzunehmen. Sodann habe
sie in Italien in keiner anständigen Wohnung leben können und nicht genü-
gend Geld erhalten. Ferner gefährde eine Wegweisung nach Italien das
Kindeswohl ihrer beiden Söhne. Schliesslich gehe es ihr psychisch sehr
schlecht und es sei fraglich, ob sie in Italien die notwendige Behandlung
erhalten würde.
H.
Gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Ver-
fahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal anwesender Dritt-
staatsangehöriger und das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eid-
genossenschaft und der Italienischen Republik über die Rückübernahme
von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 10. September 1998
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(SR 0.142.114.549) ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden am
22. August 2019 um Übernahme der Beschwerdeführerin. Die italienischen
Behörden liessen das Gesuch unbeantwortet.
I.
Am 30. August 2019 ersuchte die Beschwerdeführerin um Akteneinsicht.
J.
J.a Am 9. September 2019 stellte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin
den Entscheidentwurf zu und gewährte ihr das rechtliche Gehör.
J.b In ihrer Stellungnahme vom 12. September 2019 führte die Beschwer-
deführerin aus, sie habe nicht gewusst, dass ihr zweiter Ehemann sie nach
Italien bringen werde. Er habe sie in einen Zug gesetzt, wo sie eingeschla-
fen sei. Erst nach dem Aufwachen habe sie gemerkt, dass sie sich in Italien
befinde. Sie habe nicht in die Schweiz zurückkehren können, da sie einer-
seits keine Papiere und andererseits Angst vor ihrem Ex-Ehemann und um
ihr ungeborenes Kind gehabt habe. Eine Überstellung nach Italien würde
aufgrund ihrer psychischen Verfassung eine Verletzung von Art. 3 EMRK
darstellen.
J.c Gleichentags gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin eine
Frist bis zum 13. September 2019 zur Einreichung einer weiteren Stellung-
nahme.
J.d Mit Eingabe vom 13. September 2019 machte die Beschwerdeführerin
geltend, aus den Akten gehe hervor, dass sie am 11. August 2017 einen
Arzttermin gehabt habe. Ein Arztbericht liege indes nicht vor. Auch sei un-
klar, welche Medikamente bezogen worden seien. Dies sei jedoch für die
Beurteilung ihres Gesundheitszustands wichtig.
K.
Mit Verfügung vom 24. Januar 2020 trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche
der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes B._______ nicht ein, wies sie
aus der Schweiz weg und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt
der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte die
Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und
stellte der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Akten-
verzeichnis zu.
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Seite 5
L.
Mit Eingabe vom 31. Januar 2020 erhob die Beschwerdeführerin beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragt, die angefochtene Ver-
fügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asyl-
gesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zwecks vollständiger Abklä-
rung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Garantien
betreffend die adäquate Unterbringung und den benötigten Zugang zur
nahtlosen fachärztlichen Behandlung von den italienischen Behörden ein-
zuholen. Prozessual sei ihr die unentgeltliche Prozessführung, inklusive
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, zu gewähren.
Als Beweismittel gab die Beschwerdeführerin zwei Aktennotizen und einen
Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Be-
zirks G._______ vom 19. Dezember 2019 zu den Akten.
M.
Am 5. Februar 2020 wurden die Beschwerdeführerin und ihr Sohn
B._______ für die Dauer des Verfahrens dem Kanton H._______ zugewie-
sen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdefüh-
rerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriften-
wechsels verzichtet.
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Seite 6
4.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vor-
instanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs.1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.). Die Fragen der Wegweisung und des Vollzugs prüfte die Vor-
instanz materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt.
5.
5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Re-
gel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a
Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann,
in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.
5.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellun-
gen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG
besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Durch den
Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche
Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandels-
assoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet.
6.
6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
auf die Asylgesuche sei gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht einzu-
treten.
Zur Begründung führte sie aus, der Bundesrat habe Italien als sicheren
Drittstaat bezeichnet. Im vorliegenden Fall würden zwar Anzeichen beste-
hen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Sohn B._______ die Flüchtlings-
eigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllen würden, da sie in Italien als Flücht-
linge anerkannt worden seien. Mit Verweis auf Art. 25 Abs. 2 VwVG sei
einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft aber nur dann
zu entsprechen, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werden
könne. Dieser Nachweis könne der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht
gelingen, weil bereits ein Drittstaat die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
und ihr und ihrem Sohn Schutz vor Verfolgung gewährt habe. Die Be-
schwerdeführerin und ihr Sohn B._______ könnten nach Italien zurückkeh-
ren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prin-
zips zu befürchten.
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Seite 7
6.2 Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn B._______ haben sich vor ihrer
Einreise in die Schweiz unbestrittenermassen in Italien aufgehalten. Sie
wurden dort als Flüchtlinge anerkannt und verfügen über eine bis zum (…)
2024 gültige Aufenthaltsbewilligung. Wie die Vorinstanz zutreffend aus-
führte, erfolgt bei Personen, die bereits in einem sicheren Drittstaat als
Flüchtling anerkannt wurden und dorthin zurückkehren können, in der
Schweiz mangels Bestehens eines Rechtsschutzinteresses keine zusätz-
liche Anerkennung als Flüchtling und keine Asylgewährung. Demnach ist
die Vorinstanz zu Recht auf die Asylgesuche nicht eingetreten.
7.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt
oder nicht darauf eintritt; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde somit zu
Recht angeordnet.
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AIG).
8.2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Vollzug der Wegweisung
würde nicht nur dem Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 EMRK wider-
sprechen, sondern auch gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 3 des Überein-
kommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK,
SR 0.107) verstossen. Die Beziehung zu ihrem Sohn falle in den Schutz-
bereich von Art. 8 EMRK. Ihr Sohn C._______ lebe seit dem Jahr 2017 in
der Schweiz und es sei ihm nicht zumutbar, nach Italien zu ziehen. Ebenso
wenig sei es ihm zumutbar, die Beziehung zu seinem Vater aufzugeben.
8.2.2 Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann sich
nur dann jemand auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK
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Seite 8
berufen, wenn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Bezie-
hung vorliegt. Weiter muss es sich beim in der Schweiz lebenden Famili-
enmitglied um eine hier gefestigt anwesenheitsberechtigte Person handeln
(vgl. BGE 139 I 330 E. 2.1). Von einem gefestigten Anwesenheitsrecht ist
ohne weiteres bei schweizerischer Staatsangehörigkeit auszugehen,
ebenso bei einer Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung, auf deren
Verlängerung ein Anspruch besteht (vgl. statt vieler BGE 135 I 143; 130 II
281 m.w.H.). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte können sich in Ausnahmesituationen auch Personen
auf den Schutz des Privat- und Familienlebens berufen, deren Anwesen-
heit rechtlich nicht geregelt ist beziehungsweise die allenfalls über kein (ge-
festigtes) Anwesenheitsrecht verfügen, deren Anwesenheit aber faktisch
als Realität hingenommen wird beziehungsweise aus objektiven Gründen
hingenommen werden muss (vgl. Urteil des EGMR Agraw gegen die
Schweiz vom 29. Juli 2010, Nr. 3295/06, Ziff. 44).
Der Sohn der Beschwerdeführerin hält sich seit (…) 2017 in der Schweiz
auf und erhielt am 7. Dezember 2018, abgeleitet von seinem Vater, dem
Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin, die vorläufige Aufnahme. Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung verfügt er somit nicht über ein gefes-
tigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Ob angesichts der kurzen Dauer
seines Aufenthaltes in der Schweiz davon ausgegangen werden kann,
dass es sich bei dieser Konstellation um eine Ausnahmesituation im vorer-
wähnten Sinn handelt, kann vorliegend offenbleiben. Festzustellen ist,
dass die Beschwerdeführerin ihren Sohn seinerzeit freiwillig in der Schweiz
zurückliess und nach Italien reiste, wo sie zwei Jahre lang mit ihrem zwei-
ten Ehemann und dem gemeinsamen Kind lebte. Angesichts dieses Um-
standes kann von einem gelebten Familienleben zwischen der Beschwer-
deführerin und ihrem Sohn bis zum Zeitpunkt ihrer Einreise in die Schweiz,
nicht die Rede sein. So lässt sich dem Entscheid der KESB vom 19. De-
zember 2019 entnehmen, dass die Beschwerdeführerin das Asylzentrum
am 28. Oktober 2017 verliess und C._______ einer anderen Bewohnerin
überliess. Da sie ihren Sohn seit zwei Jahren nicht mehr gesehen habe,
solle der Kontakt zunächst sorgfältig aufgebaut werden. Die Beschwerde-
führerin wurde als berechtigt erklärt, C._______ alle zwei Wochen von je-
weils Freitagabend bis Sonntagabend zu sich zu nehmen. Der Sohn ver-
weigerte bisher den Kontakt zur Mutter wiederherzustellen. Demnach ist
nicht davon auszugehen, dass während ihrer äusserst kurzen Anwesenheit
in der Schweiz ein nach Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben aufgebaut
werden konnte. Der mit einer Trennung einhergehende Eingriff erscheint
als verhältnismässig, zumal die räumliche Trennung nicht sonderlich gross
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Seite 9
ist. Hinsichtlich des Kindswohls ist anzumerken, dass mit einer Überstel-
lung der Beschwerdeführerin nach Italien ein persönlicher Kontakt zwi-
schen ihr und ihrem Sohn, sofern dieser einen solchen überhaupt wünscht,
nicht verunmöglicht wird. Eine Verletzung von Art. 8 EMRK und der KRK
ist demnach zu verneinen.
8.2.3 Der Beschwerdeführerin wurde in Italien subsidiärer Schutz gewährt
und eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Es besteht daher kein Anlass zur
Annahme, es drohe ihr eine Verletzung des in Art. 33 Abs. 1 des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) verankerten Grundsatzes der Nichtrückschiebung. Aufgrund
der Akten liegen ferner keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwer-
deführerin für den Fall einer Ausschaffung nach Italien dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 1 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre.
8.2.4 Die Beschwerdeführerin macht geltend, bei ihr bestehe der Verdacht
auf eine (…). Der medizinische Sachverhalt sei demnach noch nicht abge-
klärt. Es sei davon auszugehen, dass eine Überstellung nach Italien zu ei-
ner wesentlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes führen
würde, weshalb eine Verletzung von Art. 3 EMRK vorliege.
8.2.5 Gemäss dem Arztbericht «Rückmeldung an Medic Help im BAZ»
vom 7. Februar 2020 leidet die Beschwerdeführerin an (…), (…), (…),
sonstigen (…), einer akuten (…) und (…). Zudem lässt sich dem Arztbericht
entnehmen, dass sie gemäss Eigenanamnese an einer (…) leidet. Der Be-
schwerdeführerin wurden die Medikamente (…), (…), (…) und (…) ver-
schrieben.
Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin können offen-
sichtlich nicht unter die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
(EGMR) in seinem Urteil vom 13. Dezember 2016 (Nr. 41738/10 Paposhvili
gg. Belgien), §183, genannten „other very exceptional cases“ subsumiert
werden. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich nicht um eine schwer-
kranke Person, bei der die ernsthafte Gefahr besteht, dass sie bei einer
Rückschaffung nach Italien einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen
Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, verbunden mit übermässi-
gem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung,
ausgesetzt wäre. Entsprechend war die Beschwerdeführerin gemäss den
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Seite 10
eingereichten Dokumenten in Italien bereits in medizinischer Behandlung
und erhielt dort Medikamente. Vor diesem Hintergrund kann auf weitere
medizinische Abklärungen verzichtet werden, zumal die eingereichten
Arztberichte nicht darauf schliessen lassen, dass die geltend gemachten
medizinischen Probleme der Beschwerdeführerin derart schwerwiegend
wären, dass eine adäquate Behandelbarkeit im EU-Staat Italien nicht ge-
geben wäre. Die Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes er-
weist sich demnach als unbegründet. Der Eventualantrag auf Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen.
8.2.6 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe in Italien häusli-
che Gewalt durch ihren zweiten Ehemann erleiden müssen, ist festzustel-
len, dass Italien über ein funktionierendes Rechtssystem verfügt und sie im
Falle einer Bedrohungslage die dortige Schutzinfrastruktur in Anspruch
nehmen kann.
8.2.7 Es liegen somit keine konkreten Hinweise vor, dass die Beschwerde-
führerin im Falle ihrer Rückkehr nach Italien einer unmenschlichen oder
erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.
Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
8.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG für Auslän-
derinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Bezüglich der Zumutbarkeit der Wegweisung nach Italien kann vollumfäng-
lich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.
Die Ausführungen in der Beschwerde sind offensichtlich nicht geeignet, zu
einer anderen Beurteilung zu führen. Wie bereits festgestellt, hatte die Be-
schwerdeführerin in Italien Zugang zu medizinischer Versorgung (vgl.
E. 8.2.5). Es darf von ihr erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf
an die italienischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nöti-
genfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Bei dieser Sachlage besteht
kein Anlass für die Einholung individueller Garantien, weshalb der entspre-
chende Subeventualantrag abzuweisen ist. Der Vollzug erweist sich somit
als zumutbar.
E-606/2020
Seite 11
8.4
8.4.1 In Bezug auf die Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges macht die
Beschwerdeführerin geltend, bei Entscheiden gemäss Art. 31a Abs. 1
Bst. a AsylG sei vorab eine Rückübernahmezusicherung einzuholen.
8.4.2 Damit die Wegweisung in den Drittstaat rechtskonform vollzogen
werden kann, muss sichergestellt sein, dass die asylsuchende Person tat-
sächlich wieder in den Drittstaat einreisen kann. Aufgrund der eingereich-
ten Aufenthaltsbewilligung steht fest, dass die Beschwerdeführerin und ihr
Sohn B._______ in Italien über ein bis am (…) 2024 gültiges Aufenthalts-
recht verfügen. Dass ihre Aufenthaltsbewilligungen in der Zwischenzeit wi-
derrufen worden wären, ist den Akten nicht zu entnehmen und wird auch
nicht geltend gemacht. Weiter verfügen sie über einen gültigen Reisepass
für Flüchtlinge. Damit ist sichergestellt, dass sie nach Italien einreisen und
sich dort legal aufhalten können, weshalb eine vertiefte Abklärung im Sinne
einer Rückübernahmezusicherung im vorliegenden Fall nicht nötig ist (an-
ders etwa Urteile des BVGer D-6686/2014 vom 27. November 2014 S. 7;
D-3592/2019 vom 23. Juli 2019 S. 6 und E-4976/2019 vom 15. November
2019 E. 3.3.3, wo nicht feststand, ob die Beschwerdeführenden über gül-
tige Reisepapiere und eine Aufenthaltsbewilligung verfügten). Der Vollzug
der Wegweisung ist demnach als möglich zu bezeichnen. Für eine Rück-
weisung an die Vorinstanz besteht auch diesbezüglich kein Anlass, wes-
halb der entsprechende Eventualantrag abzuweisen ist.
8.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Wegweisungsvollzug zu-
lässig, zumutbar und möglich ist, womit die Anordnung einer vorläufigen
Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung. Da die Begehren gestützt auf die vorstehenden Erwägungen
nicht aussichtslos waren und aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit der
Beschwerdeführerin auszugehen ist, ist das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung gutzuheissen. Es sind keine Verfahrenskosten zu erhe-
ben.
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Seite 12
Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist
mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandlos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin