B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6062/2016
Ur t e i l vom 9 . J anua r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 31. August 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer Syrien im Okto-
ber 2015 und gelangte am 3. November 2015 in die Schweiz, wo er am
6. November 2015 um Asyl nachsuchte. Am 16. November 2015 wurde er
zur Person (BzP) befragt. Die Vorinstanz hörte ihn am 17. August 2016 zu
den Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei in Syrien
aus dem Militärdienst desertiert.
B.
Mit Verfügung vom 31. August 2016 – eröffnet am 2. September 2016 –
stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz und ordnete zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Weg-
weisung die vorläufige Aufnahme an.
C.
Mit Eingabe vom 3. Oktober 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei ihm vollum-
fänglich Einsicht in die Befragungs- und Anhörungsprotokolle seines Bru-
ders B._______ sowie in die von der Vorinstanz beigezogene Übersetzung
des Beweismittels Nr. 2 (weisser Militärausweis) zu gewähren. Eventualiter
sei das rechtliche Gehör zu diesen Protokollen und zur Übersetzung zu
gewähren. Nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des
rechtlichen Gehörs sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer
Beschwerdeergänzung sowie zur Übersetzung der mit dieser Beschwerde
eingereichten Beweismittel anzusetzen. Sodann sei die angefochtene Ver-
fügung aufzuheben und die Sache der Vorinstanz zur vollständigen und
richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene
Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm
Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuhe-
ben und er sei als Flüchtling anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht sei
auf einen Kostenvorschuss zu verzichten und er sei von der Bezahlung der
Verfahrenskosten zu befreien.
Er reichte eine Dienstbestätigung vom 17. Januar 2012, einen grünen Mi-
litärausweis, Fotos in Uniform, ein Zustellcouvert, einen Artikel von Reuters
vom 4. September 2012 und eine Bescheinigung der Sozialhilfeabhängig-
keit zu den Akten.
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D.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2016 verzichtete der Instruktions-
richter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, hiess den Antrag des
Beschwerdeführers bezüglich der Einsichtnahme in die Übersetzung des
Beweismittels Nr. 2 gut, verwies ihn bezüglich der Befragungsprotokolle
seines Bruders an die Vorinstanz und forderte ihn auf, innert Frist einen
ärztlichen Bericht, Übersetzungen der eingereichten Beweismittel und eine
Stellungnahme zum Beweismittel Nr. 2 und den Befragungsprotokollen sei-
nes Bruders einzureichen.
E.
Mit Eingabe vom 3. November 2016 reichte er Übersetzungen der einge-
reichten fremdsprachigen Beweismittel sowie ein Schreiben des Rechts-
vertreters vom 18. Oktober 2016 an einen Arzt zu den Akten.
F.
Mit Eingabe vom 16. November 2016 reichte der Beschwerdeführer ein
Schreiben des behandelnden Arztes inklusive Beilagen zu weiteren Unter-
suchungen zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
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3.
3.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1,
BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachge-
recht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nen-
nen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren
Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor-
bringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
3.2 Der Beschwerdeführer rügt mehrfach eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs. Die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt, den Sach-
verhalt in Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes unvollständig fest-
gestellt und das Akteneinsichtsrecht verletzt. Sie sei in Willkür verfallen und
habe den Grundsatz des fairen Verfahrens verletzt.
3.3 Bezüglich der geltend gemachten Verletzung des Akteneinsichtsrechts
wurde bereits in der Zwischenverfügung festgehalten, dass das rechtliche
Gehör von der Vorinstanz nicht verletzt wurde. Auf diese Ausführungen ist
zu verweisen. Mit Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2016 wurde dem
Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Soweit
das Gesuch um Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung dadurch nicht
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gegenstandslos geworden ist, ist es abzuweisen, weil die gesetzlichen Vo-
raussetzungen dafür offensichtlich nicht gegeben sind (Art. 53 VwVG).
3.4 Soweit die Rüge im Zusammenhang mit Einzelvorbringen erhoben wird
(Beschwerde Ziff. 12 und 13), legt die Beschwerde nicht ansatzweise dar,
worin eine Gehörsverletzung bestehen soll. Vielmehr beschränkt sich der
Beschwerdeführer darauf, einzelne Aussagen aus dem Anhörungsproto-
koll zu zitieren, die in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt worden
seien. Das Vorbringen ist nicht geeignet, eine Verletzung der Begrün-
dungspflicht darzutun, zumal sich die Vorinstanz nicht mit allen Aussagen
einzeln auseinandersetzen muss und auch nicht kann. Dass diese Aussa-
gen im Hinblick auf die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft we-
sentlich sein könnten, ist auch nicht ersichtlich. Ausserdem zeigt die vorlie-
gende Beschwerde, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war.
3.5 Eine Gehörsverletzung liegt auch sonst nicht vor. Die Vorinstanz hat
den Beschwerdeführer zur Person befragt, zu den Asylgründen angehört
und den Sachverhalt nach Einräumung sämtlicher Verfahrensrechte fest-
gestellt. Die eingereichten Beweismittel wurden von der Vorinstanz, soweit
rechtserheblich, berücksichtigt. Der Beschwerdeführer macht geltend, die
Vorinstanz habe seit Gesuchseinreichung neun Monate bis zur Anhörung
verstreichen lassen. Dies trifft zu. Indes legt er in der Eingabe nicht dar,
inwiefern ihm aus diesem Umstand in Bezug auf sein Asylverfahren ein
Nachteil erwachsen ist. Ein solcher ist auch nicht ersichtlich.
3.6 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel
(Bstn. a-e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mit-
wirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu ge-
hört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzuge-
ben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhö-
rung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu be-
zeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der bio-
metrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz hätte zu seinem Ge-
sundheitszustand vertiefte Abklärungen veranlassen müssen. Trotz Hin-
weisen habe die Vorinstanz von der sich aufdrängenden medizinischen Ab-
klärung abgesehen. Aus der angefochtenen Verfügung gehe nicht hervor,
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inwieweit die Vorinstanz diesen Umständen Rechnung getragen habe. So-
mit habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör sowie die Abklärungspflicht
verletzt.
Die Veranlassung medizinischer Abklärungen war vorliegend nicht ange-
zeigt. Desweiteren ist auf die Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) des Be-
schwerdeführers hinzuweisen. Das Anhörungsprotokoll und das Unter-
schriftenblatt der Hilfswerkvertretung zeigen zwar, dass der Beschwerde-
führer teilweise Mühe gehabt hat, die Fragen zu verstehen. Dass dies Aus-
wirkungen auf die gemachten Aussagen des Beschwerdeführers gehabt
hätte, geht daraus jedoch nicht hervor. Aus dem Protokoll geht hingegen
hervor, dass der Beschwerdeführer die wesentlichen Fragen zum asylrele-
vanten Sachverhalt problemlos hat beantworten können. Wie die Vor-
instanz geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Be-
schwerdeführer bezüglich der Einreichung eines Asylgesuchs als urteilsfä-
hig zu betrachten ist. Diesen Schluss legen auch die Aussagen des Be-
schwerdeführers nahe. So habe er in Syrien Militärdienst geleistet und sei
alleine von der Türkei in die Schweiz gereist. Auch das eingereichte Schrei-
ben des behandelnden Arztes bestätigt lediglich die vom Beschwerdefüh-
rer in der BzP gemachten Aussagen, nachdem er in Syrien zwar die Schule
besucht, jedoch nichts gelernt habe. Dass der Beschwerdeführer schwere
psychische Probleme habe oder urteilsunfähig sei, geht weder aus dem
Schreiben des Arztes noch aus den eingereichten Unterlagen der Kan-
tonsspitäler C._______ und D._______ hervor. Des Weiteren hat die Vor-
instanz in der angefochtenen Verfügung begründet, weshalb sie von einer
vertieften Abklärung der psychischen Verfassung des Beschwerdeführers
absieht. Sie hat die Schreiben des Sozialamtes und von Médecins sans
Frontières zu Kenntnis genommen und gewürdigt. Eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs oder der Untersuchungspflicht ist diesbezüglich nicht
ersichtlich.
3.7 Das Willkürverbot hat keinen selbständigen Gehalt, weil das Bundes-
verwaltungsgericht Tat- und Rechtsfragen mit voller Kognition überprüfen
kann. Inwiefern der Grundsatz des fairen Verfahrens verletzt sein soll, sub-
stantiiert der Beschwerdeführer nicht. Dies ist auch nicht ersichtlich. Der
Sachverhalt ist, soweit erheblich, vollständig und richtig festgestellt. Eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs (in der Gestalt von Akteneinsichtsrecht,
Abklärungs- und Begründungspflicht) liegt nicht vor. Die Rüge ist unbe-
gründet.
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Seite 7
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2010/57 E. 2.2 f. und BVGE 2012/5 E. 2.2).
5.
5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen. Seine Aussagen seien
unsubstantiiert, teilweise tatsachenwidrig, realitätsfremd und widersprüch-
lich ausgefallen. So seien die Umstände der angeblichen Einberufung und
das Einrücken in den Militärdienst fragwürdig und insgesamt unglaubhaft.
Zweifelhaft erscheine ebenfalls, dass er angeblich direkt nach dem Been-
den des regulären Militärdienstes in den Reservedienst eingeteilt worden
sei. Auch die Vorbringen zu den verfügbaren Dokumenten seien wenig
plausibel und teilweise tatsachenwidrig. Betreffend die Desertion sei er-
staunlich, dass er selbst hiervon nichts gewusst haben soll. Die Zweifel
würden schliesslich durch die gegenteiligen Aussagen seines Bruders er-
härtet, wonach er sich im Dezember 2013 im Nordirak aufgehalten habe.
Es sei somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass er
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seinen Heimatstaat zu einem früheren Zeitpunkt und unter anderen Um-
ständen verlassen habe.
5.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Vorinstanz hätte seine
psychischen und kognitiven Einschränkungen berücksichtigen müssen.
Trotz dieser seien seine Ausführungen glaubhaft. Er habe authentisch aus-
geführt, dass er eine lange Zeit in E._______ Militärdienst geleistet habe.
Dass er in der BzP gesagt habe, er sei verhaftet worden, sei ein offensicht-
licher Fehler, der auf seinen schlechten psychischen Zustand zurückzufüh-
ren sei. Die Aussage der Vorinstanz, es sei unwahrscheinlich, dass er di-
rekt im Anschluss an die obligatorische Grundausbildung in den aktiven
Reservedienst eingetreten sei, sei willkürlich und als reine Parteiaussage
zu werten. Entgegen der Behauptung der Vorinstanz sei es sehr wohl mög-
lich, dass ein wohlwollender Vorgesetzter mit seinem Vater Kontakt aufge-
nommen und die Flucht geplant habe, ohne dass er davon Bescheid ge-
wusst habe. Die Desertion und die Flucht habe er schliesslich glaubhaft
dargelegt. Die Angaben seines Bruders, wonach er sich im Dezember 2013
im Nordirak befunden habe, seien als Missverständnis oder als Fehlinfor-
mation zu werten.
5.3 Die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher
noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Vorinstanz führt in der
angefochtenen Verfügung eingehend aus, warum die Vorbringen des Be-
schwerdeführers nicht glaubhaft sind.
5.3.1 So trifft zu, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers unsubstanti-
iert und widersprüchlich ausgefallen sind. Einige kleinere Unstimmigkeiten
und die insgesamt oberflächliche Darstellung lassen sich mit den offen-
sichtlich verminderten intellektuellen Fähigkeiten des Beschwerdeführers
erklären. Seine Vorbringen weisen jedoch in den Kernpunkten gewichtige
Unstimmigkeiten auf, die mit dem Zustand des Beschwerdeführers nicht
erklärt werden können, weshalb seine Asylvorbringen insgesamt als un-
glaubhaft zu qualifizieren sind.
5.3.2 So widerspricht sich der Beschwerdeführer bereits darin, wie er zum
Militär gekommen sei. Er führt in der BzP mehrfach aus, dass er von der
Polizei verhaftet und danach in den Militärdienst geschickt worden sei (vgl.
SEM-Akten, A5/9 S. 4). In der Anhörung hingegen gibt er zu Protokoll, er
sei selber zum Militär gegangen und habe sich gestellt (vgl. SEM-Akten,
A18/18 F61 f. und F66).
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Zumindest unwahrscheinlich erscheint das Vorbringen des Beschwerde-
führers, er habe direkt nach der Absolvierung des ordentlichen Militärdiens-
tes im Jahr 2012 in den Reservedienst einrücken müssen. Dies umso mehr
als er nicht im Kampf eingesetzt wurde, sondern lediglich zur Essensaus-
gabe im Gefängnis. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern für diese Hilfsaufgabe
bereits im Jahr 2012 Reservisten hätten eingezogen werden müssen.
Nicht nachvollziehbar ist, dass der Vater und einer der Vorgesetzten des
Beschwerdeführers die Ausreise ohne dessen Wissen organsiert hätten
(vgl. SEM-Akten, A18/18 F109 ff.). Dies umso mehr als sich der Vorge-
setzte mit diesem Verhalten wahrscheinlich strafbar gemacht hätte und es,
da der Vorgesetzte den Beschwerdeführer selbst in den Spital gefahren hat
(vgl. SEM-Akten, A18/18 F154), offensichtlich ist, dass dieser ihm bei sei-
ner angeblichen Flucht geholfen hat. Ebenfalls erscheint äusserst seltsam,
dass die Flucht genau auf den Tag geplant gewesen sein sollte, als der
Beschwerdeführer in den Spital musste. Denn es ist kaum zu erwarten,
dass der Schlepper, der den Beschwerdeführer über die Grenze in die Tür-
kei gebracht hat, auf Abruf bereit gestanden ist (vgl. SEM-Akten, A18/18
F112 und F114).
Schliesslich weisen auch die Aussagen des Bruders des Beschwerdefüh-
rers (vgl. SEM-Akten, A18/18 F133 f.) darauf hin, dass dieser Syrien nicht
wie vorgebracht verlassen hat. Dass es sich bei den Angaben, der Be-
schwerdeführer habe sich seit Mai 2012 im Nordirak aufgehalten, um ein
Missverständnis oder eine Fehlinformation handelt, ist nicht ersichtlich.
Wahrscheinlicher ist, dass der Beschwerdeführer seinen ordentlichen Mili-
tärdienst absolviert hat und sich dann zu seinen Eltern und einem Teil sei-
ner Geschwister in den Nordirak begeben hat.
Aus den eingereichten Beweismitteln kann der Beschwerdeführer nichts zu
seinen Gunsten ableiten. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, weisen
die militärischen Dokumente, da sie leicht käuflich erhältlich sind und über
keine Sicherheitsmerkmale verfügen, nur eine geringe Beweiskraft auf.
Dies gilt auch für die eingereichte Dienstbestätigung, die gemäss dem Be-
schwerdeführer vom 17. Januar 2012 datiert, gemäss Übersetzung jedoch
im Jahr 2010 ausgestellt worden ist, und den grünen Militärausweis. Frag-
lich erscheint auch, aus welchem Grund der Beschwerdeführer diese Do-
kumente erst im Beschwerdeverfahren einreicht. Die Erklärung, er habe
diese erst kürzlich gefunden, überzeugt nicht, vor allem unter Berücksich-
tigung, dass er in der Anhörung zu Protokoll gibt, er besitze nur den weis-
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sen Militärausweis (vgl. SEM-Akten, A18/18 F15). Aus dem Wort „Gefrei-
ter“, welches auf dem weissen Militärausweis, den der Beschwerdeführer
angeblich vor seinem Spitalbesuch erhalten hat, steht, kann dieser nicht
ableiten, dass er „vom Dienst befreit“ gewesen sei. Vielmehr weist dieses
Wort im militärischen Kontext auf den Rang des Beschwerdeführers im
Korps hin und nicht auf eine Befreiung vom Dienst. Aus dem eingereichten
Bericht, wonach bereits im Jahr 2012 Reservisten eingezogen worden
seien, kann der Beschwerdeführer nicht ableiten, dass er selbst auch ein-
gezogen worden sei, zumal es, wie bereits gesagt, im Kontext seiner Auf-
gabe innerhalb der Armee unwahrscheinlich erscheint, dass er direkt nach
dem ordentlichen Dienst aufgeboten worden ist. Auch die eingereichten
Fotos tragen nicht zur Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen bei, zumal we-
der die Vorinstanz noch das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich in
Frage stellt, dass der Beschwerdeführer Militärdienst geleistet hat. Dass er
unter den vorgebrachten Umständen aus der Armee desertiert ist, bewei-
sen diese jedoch nicht.
Insgesamt müssen seine Asylvorbringen als unglaubhaft qualifiziert wer-
den.
5.3.3 Selbst wenn der Tatbestand der Desertion erfüllt wäre, ist auf den
Grundsatzentscheid des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2015/3 zu ver-
weisen. Darin wird festgehalten, dass eine Wehrdienstverweigerung oder
Desertion die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen vermögen,
sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1
AsylG verbunden ist. Im vorliegenden Fall entstammt der Beschwerdefüh-
rer weder einer oppositionellen Familie, noch hatte er je aus anderen in
dieser Norm genannten Gründen persönliche Probleme mit den syrischen
Behörden. Es bestehen somit keinerlei Indizien dafür, dass die syrischen
Sicherheitsbehörden den Beschwerdeführer als Regimegegner identifiziert
hätten und er als solcher bei einer Rückkehr nach Syrien als Deserteur
unverhältnismässig schwer bestraft würde oder eine über die ordentliche
zur Sicherstellung des Wehdienstes legitime und völkerrechtskonforme
Bestrafung der Desertion hinausgehende Behandlung zu gewärtigen hätte
(vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.3).
5.3.4 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, falls seine Flüchtlings-
eigenschaft im Zeitpunkt der Flucht verneint werde, müsse die Flüchtlings-
eigenschaft im heutigen Zeitpunkt festgestellt werden. Bei einer Rückkehr
nach Syrien müsse von einem Verhör der Behörden ausgegangen werden.
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Personen, bei welchen sich der Verdacht auf (exil-)politische Aktivitäten er-
härte, seien dem Geheimdienst ausgeliefert. Diese Befragung stelle für ihn
als Deserteur eine Gefahr dar, welche sich durch das Einreichen des Asyl-
gesuchs in der Schweiz noch zusätzlich verschärft habe.
Der Beschwerdeführer substantiiert jedoch mit keinem Wort, aufgrund wel-
cher (exilpolitischer) Tätigkeiten er bei einer Rückkehr ins Visier der syri-
schen Behörden gelangen sollte, zumal zuerst die Vorinstanz und nun auch
das Bundesverwaltungsgericht festgestellt haben, dass der Beschwerde-
führer aufgrund seiner unglaubhaften Aussagen zur angeblichen Flucht
aus dem Militärdienst nicht als Deserteur gilt.
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder
Vorfluchtgründe noch subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft machen oder
nachweisen konnte. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abge-
lehnt und seine Flüchtlingseigenschaft verneint.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Weg-
weisung ist nicht zu beanstanden.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist im
Hauptbegehren (Aufhebung der angefochtenen Verfügung), im Eventual-
begehren (Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung)
sowie im Subeventualbegehren (Anerkennung als Flüchtling im Rahmen
der vorläufigen Aufnahme) abzuweisen.
8.
Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Die Bedürftigkeit des Beschwer-
deführers ist durch die eingereichte Bescheinigung der Sozialhilfeabhän-
gigkeit ausgewiesen. Sodann sind die Begehren als nicht aussichtslos im
Sinne des Gesetzes zu bewerten. Damit sind beide der kumulativ zu erfül-
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lenden Voraussetzungen gegeben. Dem Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung ist stattzugeben. Es sind demnach keine Ver-
fahrenskosten zu erheben. Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines
Kostenvorschusses ist mit diesem Entscheid gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
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