B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6064/2012
U r t e i l v o m 5 . D e z e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler.
Parteien
A._______, geboren am (…), alias
A._______, geboren (…),
Pakistan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung
des BFM vom 19. November 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein ethnischer
Paschtune aus B._______, Pakistan, sein Heimatland laut seiner Schilde-
rung im August 2010 verliess und am 19. September 2012 illegal in die
Schweiz einreiste,
dass er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chias-
so um Asyl nachsuchte und in der Folge nach Altstätten transferiert wur-
de,
dass der Beschwerdeführer keinerlei Identitätspapiere zu den Akten
reichte und hinsichtlich seines Alters gegenüber dem BFM angab, er sei
noch minderjährig,
dass er noch am 19. September 2012 mittels eines Merkblattes unter
Hinweis auf die Möglichkeit eines Nichteintretensentscheides aufgefordert
wurde, innert 48 Stunden gültige Reise- oder Identitätspapiere zu den Ak-
ten zu reichen,
dass ein vom BFM beauftragter Arzt am 21. September 2012 beim Be-
schwerdeführer ein Handröntgen durchführte, aufgrund dessen er zum
Schluss gelangte, das Knochenalter des Beschwerdeführers betrage
mehr als 18 Jahre,
dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung vom 1. Okto-
ber 2012 in Altstätten das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Knochenal-
tersschätzung gewährt wurde, wobei er daran festhielt, am (…) geboren
und damit minderjährig zu sein (A7/14, S. 11),
dass das BFM ihm weiter mitteilte, aufgrund diverser Indizien (siehe
nachstehend) werde von seiner Volljährigkeit ausgegangen und daher auf
die Beiordnung einer Vertrauensperson verzichtet,
dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung und der Anhörung zu
den Asylgründen vom 11. Oktober 2012 zu seinen Ausweispapieren und
der Möglichkeit deren nachträglicher Beschaffung im Wesentlichen gel-
tend machte, er habe im Heimatland weder einen Pass noch eine Identi-
tätskarte besessen, hingegen habe er in Pakistan eine Geburtsurkunde
("DBCR") (A7/14, S. 6 f) beziehungsweise einen Wohnsitzschein (ge-
nannt "Domicile" oder "DBCR") zurückgelassen (A11/18, S. 8), welche er
anfordern werde,
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dass er kein Ausweispapier mitgenommen habe, da die Lage zu Hause
sehr prekär sei und der Schlepper ihm zudem geraten habe, nichts auf
sich zu tragen (A7/14, S. 6),
dass ihm bisher die Kontaktaufnahme aus der Schweiz zwecks Beschaf-
fung eines Ausweisdokumentes nicht gelungen sei, er sich aber weiterhin
darum bemühen werde (A7/14, S. 7; A11/18, S. 2),
dass er bezüglich seiner Ausreisegründe im Wesentlichen geltend mach-
te, der Führer der pakistanischen Taliban namens Hadji Mangelbagh
(A7/14, S. 9) beziehungsweise der Gebietsvertreter namens Sayed Na-
vaz habe von ihm Geld gefordert (A11/18, S. 9), weil sich von der Familie
niemand am Widerstandskampf beteiligt habe,
dass diese Forderung stetig erhöht worden sei und er nicht mehr in der
Lage gewesen sei, den Betrag zu bezahlen,
dass die Dorfbewohner deshalb nach C._______ zur Vertretung der Tali-
ban gereist seien, um sich zu beschweren (A7/14, S. 9), beziehungswei-
se, dass die Taliban ihn von der Stelle weg nach C._______ mitgenom-
men hätten, wo er erklärt habe, dass er den Betrag nicht aufbringen kön-
ne (A11/18, S. 11),
dass er dort an den Führer Hadji Mangelbagh in D._______ weiterver-
wiesen worden sei, damit dieser über das weitere Vorgehen entscheide
(A7/14, S. 9),
dass der Führer von ihm verlangt habe, dass er sich am Kampf beteilige,
indem er als Selbstmordattentäter einen Anschlag ausübe (A 7/14, S. 9;
A 11/18, S. 11)
dass er dazu nicht bereit gewesen sei und deshalb von dort aus die
Flucht ergriffen habe (A7/14, S. 9), beziehungsweise, dass er sich wäh-
rend eines Monats in einem Lager aufgehalten habe (A11/18, S. 3, 9),
dann um Heimurlaub ersucht habe, wobei er dann nach Hause gegangen
und später nach Karachi gereist sei (A11/18, S. 9 und 12 f.),
dass er sich nicht einmal ungefähr daran erinnern könne, wann er im La-
ger beziehungsweise in D._______ beim Führer gewesen sei (A11/18, S.
11),
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dass in der Folge ein Schreiben zu ihm nach Hause geschickt worden
sei, in welchem gestanden habe, dass er sich innert der darin erwähnten
Frist bei der Zentrale der Taliban melden müsse, ansonsten sein (Eltern-)
Haus zerstört und er umgebracht würde (A7/14, S. 9), beziehungsweise,
dass er über den Inhalt des Schreibens nichts wisse, da ihm Freunde per
Telefon bloss gesagt hätten, es sei "so ein Brief" gekommen und es sei
nicht ratsam, am Telefon mehr darüber zu erzählen (A11/18, S. 13),
dass er sich im Zeitpunkt des Eintreffens dieses Schreibens in Karachi
aufgehalten und dort entschieden habe, das Land zu verlassen,
dass er sich in Karachi nicht sicher gefühlt habe, da dort eine Taliban-
Gruppe namens "Laschkar Islam" aktiv sei (A7/14, S. 11) beziehungswei-
se da er dort einige seiner Ortsleute gesehen habe, die früher bei den Ta-
liban gewesen seien (A11/18, S. 13),
dass sich für seine Familie aus der Drohung der Taliban keine Gefahr er-
geben habe, da deren Haus ja bereits bei den Kämpfen zwischen den Ta-
liban und der pakistanischen Armee zerstört worden sei (A7/14, S. 9 f.),
beziehungsweise, dass die Taliban seiner Familie seinetwegen keine
Schwierigkeiten machen würden, da sie mit seiner Familie nichts zu tun
gehabt hätten und da sein Bruder gelähmt sei und die Taliban solchen
Familien nichts machen würden (A11/18, S. 13),
dass der Beschwerdeführer sodann zu seiner Ausreise ausführte, er sei
ohne Papiere auf dem Landweg via Iran, Türkei, Griechenland und Italien
in die Schweiz gelangt (A7/14, S. 7 f.; A11/18, S 3 f.),
dass er in der Türkei während drei Monaten als Geisel festgehalten wor-
den sei und die Geiselnehmer von seiner Familie ein Lösegeld gefordert
hätten, ihm und einer weiteren Geisel dann aber "irgendwie" die Flucht
gelungen sei (A7/14, S. 8), beziehungsweise, dass die Geiselnehmer be-
trunken gewesen seien und sie ihnen dann die Schlüssel hätten entwen-
den können (A11/18, S. 5),
dass er nach insgesamt vier Monaten Aufenthalt in der Türkei nach Grie-
chenland weitergereist sei (Ankunft 21. Dezember 2010 bzw. 2011), wo er
fortan als Tagelöhner in der Landwirtschaft Erntearbeiten verrichtet habe,
dass er sich insgesamt ein Jahr und etwa acht bis neun Monate in Grie-
chenland aufgehalten habe,
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dass er in einer griechischen Hafenstadt einen Camion bestiegen habe,
der ihn dann nach Italien gebracht habe,
dass ihm der Schlepper den Camion gezeigt und ihn angewiesen habe,
diesen zu besteigen, sobald dieser sich bewege (A7/14, S. 7),
dass der Chauffeur nicht gesehen habe, wie er eingestiegen sei (A11/18,
S. 6),
dass es der Schlepper irgendwie geschafft habe, dass der hintere Lade-
raum offen gewesen sei (A7/14, S. 7),
dass der Camion auf einem Schiff gewesen sei (A7/14, S. 7) bezie-
hungsweise, dass er glaube, die ganze Strecke auf der Strasse gewesen
zu sein, beziehungsweise – auf Nachfrage –, dass er etwa 20 Stunden
auf einem Schiff gewesen sei (A11/18, S. 7),
dass die Reise von Griechenland insgesamt zwei oder drei Tage gedauert
habe (A11/18, S. 6),
dass ihn der Chauffeur dann zirka eine halbe Stunde vor der Schweizer-
grenze habe aussteigen lassen (A7/14, S. 8) beziehungsweise, dass er
nach drei Tagen dem Fahrer ein Klopfzeichen gegeben habe, dass dieser
ihn aussteigen lasse, und sie sich zufällig in der Nähe der Schweizer
Grenze oder möglicherweise bereits in der Schweiz befunden hätten
(A11/18, S. 7 f.),
dass das BFM mit Entscheid vom 19. November 2012 in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der
Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwer-
deführer habe innert der gesetzlichen Frist keine Reise- oder Identitäts-
papiere zu den Akten gereicht und für dieses Unterlassen keine ent-
schuldbaren Gründe vorgebracht,
dass er sich zum zu Hause zurückgelassenen Geburtsschein nämlich va-
ge und unbehelflich geäussert habe,
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dass auch die beschriebene Unmöglichkeit der Kontaktnahme mit seiner
Familie in Anbetracht der getätigten Telefonate während der Reise nicht
glaubhaft ausgefallen sei,
dass die Schilderungen des Reisewegs und der Reiseumstände sodann
als starke Indizien für die bewusste Nichtabgabe von Ausweispapieren zu
werten seien, und die diesbezüglichen Angaben (Widersprüche hinsicht-
lich des Ausreisezeitpunktes, der Stationen vor der Ausreise sowie reali-
tätsfremde Angaben zur Finanzierung und zum Ablauf der Reise) insge-
samt darauf schliessen liessen, dass der Beschwerdeführer den wahren
Reiseweg zu verheimlichen und die Reisepapiere vorzuenthalten versu-
che,
dass aufgrund der Gesamtumstände weiter zu schliessen sei, der Be-
schwerdeführer versuche auch seine wahre Identität zu verheimlichen
und über seine Minderjährigkeit zu täuschen,
dass die behauptete Minderjährigkeit nämlich aufgrund der realitätsfrem-
den Aussagen zur Schulzeit, der Nichtabgabe von rechtsgenüglichen
Ausweisdokumenten, des erwachsenen und selbstsicheren Auftretens
sowie des Ergebnisses des Handknochenröntgens nicht als glaubhaft er-
scheine,
dass das BFM weiter ausführte, aufgrund der Anhörungen könne weiter
auch die Flüchtlingseigenschaft nicht festgestellt werden und es seien
keine zusätzlichen Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 AsylG nötig,
dass die unglaubhaften Angaben zum Reiseweg zu ersten Zweifeln an
den Vorbringen geführt hätten und jene durch die widersprüchlichen Aus-
sagen zum Fluchtgrund verstärkt worden seien,
dass sich der Beschwerdeführer insbesondere zum Drohbrief, zum Auf-
enthalt bei den Taliban sowie bezüglich der weiteren Aufenthalte vor der
Ausreise widersprochen habe,
dass seine Schilderungen zum Lageraufenthalt bei den Taliban vage und
unplausibel ausgefallen seien und der angebliche Besuch beim gesuch-
ten Führer zudem als erfahrungswidrig zu werten sei,
dass der Beschwerdeführer schliesslich auch nicht habe plausibel ma-
chen können, weshalb er sich nicht an die Sicherheitskräfte seines Lan-
des gewandt habe,
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dass der Beschwerdeführer sodann selbst bei Wahrunterstellung auf die
Möglichkeit der alternativen Wohnsitznahme in einem anderen Teil Pakis-
tans hätte verwiesen werden müssen, so dass seine Vorbringen – auch
wenn sie den Tatsachen entsprächen – asylrechtlich unerheblich wären,
dass daher insgesamt die Voraussetzungen für die Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt seien und ein Wegweisungsvollzug zu-
lässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. November 2012 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine
Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewäh-
ren, eventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzu-
lässig, unzumutbar und unmöglich sei, weshalb die vorläufige Aufnahme
anzuordnen sei,
dass er zudem in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei ihm
die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und von der Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses sei abzusehen, eventuell sei die aufschiebende
Wirkung wiederherzustellen,
dass er weiter beantragte, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzu-
weisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Her-
kunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen
und bei eventuell bereits erfolgter Datenweitergabe sei er darüber in einer
separaten Verfügung zu informieren,
dass die vorinstanzlichen Akten am 26. November 2012 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR
172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83
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Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]), ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staa-
tes, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahmesituation nicht vorliegt,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und
ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die innert Frist eingegangene Beschwerde somit als formgerecht
eingereicht entgegenzunehmen (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und auf diese – mit nachfol-
genden Einschränkungen - einzutreten ist,
dass die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hat
(Art. 55 Abs. 1 VwVG) und eine solche vom BFM nicht entzogen wurde
(Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb mangels Rechtsschutzinteresses auf den
Eventualantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass die Verfügung als Anfechtungsgegenstand in der Bundesverwal-
tungsrechtspflege den äusseren Rahmen bildet, innerhalb welchem die
Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurteilung un-
terbreiten können,
dass der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand nicht über
den Anfechtungsgegenstand hinaus reichen darf, Gegenstand des Be-
schwerdeverfahrens somit grundsätzlich nur sein kann, was Gegenstand
des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesausle-
gung hätte sein sollen,
dass die angefochtene Verfügung vom 19. November 2012 keine Rege-
lung betreffend Gewährung von Asyl enthält,
dass mit den Begehren, es sei Asyl zu gewähren, der Streitgegenstand in
unzulässiger Weise über den in der angefochtenen Verfügung geregelten
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Anfechtungsgegenstand hinaus erweitert wird, weshalb auf dieses Be-
gehren nicht einzutreten ist,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht bei Beschwerden gegen Nicht-
eintretensentscheide – sofern es diesen als unrechtmässig erachtet –
grundsätzlich darauf beschränkt, die angefochtene Verfügung aufzuhe-
ben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen (vgl. BVGE 2011/30 E. 3, 2011/9 E. 5),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flücht-
lingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies
im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8
insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichtein-
tretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand
bildet,
dass das BFM die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell
prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kogni-
tion zukommt,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass sich der vorinstanzliche Entscheid nach einer Prüfung der Akten als
zutreffend erweist und die Erwägungen zu stützen sind,
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dass auch das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der gesamten Akten-
lage die Behauptung des Beschwerdeführers, minderjährig zu sein, als
nicht überwiegend glaubhaft erachtet,
dass das BFM die Gründe für diese Einschätzung im angefochtenen Ent-
scheid angeführt hat und diese – bis auf die Erwägung zum Auftreten des
Beschwerdeführers, die vom BVGer infolge Schriftlichkeit des Verfahrens
nicht überprüft werden konnte, deren Überprüfung sich aufgrund der Ak-
tenlage aber auch nicht aufdrängte – als zutreffend zu erachten sind,
dass das BFM die behauptete Minderjährigkeit wie erwähnt zu Recht als
unglaubhaft erachtete und dem Beschwerdeführer bei der Erstbefragung
vom 1. Oktober 2012 somit ebenfalls richtigerweise mitteilte, er werde
während des Verfahrens als volljährige Person betrachtet, für welche sich
die Beiordnung einer Vertrauensperson erübrige,
dass der Beschwerdeführer diesem Vorhalt in den Befragungen nichts
Substanzielles entgegenzusetzen wusste,
dass er als Grund für das Zurücklassen seiner Papiere die prekäre Lage
anführte, gleichzeitig aber angab, er sei nach der Flucht aus dem Lager
noch nach Hause zurückgekehrt (A7/14, S. 6; A11/18, S. 13),
dass hinsichtlich der angeblich im Heimatland zurückgelassenen Papiere
unklar geblieben ist, ob es sich um ein oder zwei Dokumente handelt und
um welche Art von Dokument (A 7/14, S. 6; A11/18, S. 8),
dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene an seinem Alter von
(…) festhielt und hinsichtlich der Beweismöglichkeit nochmals dieselbe
Erklärung (keine Verbindung mit zu Hause) für seine bisherige, andau-
ernde Säumnis beibrachte,
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid vor dem Hintergrund,
dass ihm für den Zeitraum seiner Flucht und der Reise demgegenüber di-
verse telefonische Kontaktnahmen gelungen seien, bereits zutreffend zu
diesem Einwand Stellung genommen hat,
dass das Gericht hinsichtlich der auf Beschwerdeebene erneut ange-
brachten Erklärung der fehlenden Verbindung zum Heimatland sodann
ergänzend feststellt, dass der Beschwerdeführer vorgängig gegenüber
der Kantonspolizei Aargau (vgl. die Anhörung am 5. November 2012 im
Rahmen der Abklärungen zur Einreise in die Schweiz) abweichende An-
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gaben gemacht hat, indem er angab, es sei ihm die Kontaktnahme ge-
lungen, die Ausweispapiere seien unterwegs und würden in zirka zwei
Wochen hier eintreffen,
dass dieser Umstand weitere Zweifel rund um die Ausweispapiere hervor-
ruft,
dass sich angesichts der insgesamt dürftigen Stellungnahme zur Minder-
jährigkeit weitere Ausführungen dazu erübrigen und abschliessend fest-
gestellt werden kann, dass die Vorinstanz zu Recht auf die Beigabe einer
Vertrauensperson verzichtet hat,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den
Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs
Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft
festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der An-
hörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für die Nicht-
abgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7
E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylge-
suchs glaubhaft zu machen vermochte (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
dass hinsichtlich der Entschuldbarkeit der Säumnis vorab auf die weiter
oben dargestellten Widersprüche bezüglich Vorhandensein von Papieren
und deren Beschaffungsmöglichkeit verwiesen werden kann,
dass weiter festzustellen ist, dass die Vorinstanz in der angefochtenen
Verfügung ausführlich und nachvollziehbar darlegte, weshalb die Anga-
ben des Beschwerdeführers zur Reise nach Europa und zu der angebli-
chen Papierlosigkeit nicht zu überzeugen vermögen (vgl. angefochtene
Verfügung, E. 1),
dass auch hier auf diese Erwägungen verwiesen werden kann, zumal ih-
nen auf Beschwerdeebene nichts Substanzielles entgegengesetzt wurde,
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dass das Bundesverwaltungsgericht daher in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer sei nicht in der
dargestellten Art und Weise von Pakistan in die Schweiz gelangt, sondern
auf anderem Wege, den er nicht offenlegen will,
dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage unter Verzicht
auf zusätzliche Abklärungen der Schluss gezogen werden kann, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und
ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine Hin-
dernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG),
dass das BFM hinsichtlich der Ausreisegründe ebenfalls einlässlich be-
gründet hat, weshalb die Vorbringen nicht geglaubt werden können, und
vorab auf diese zutreffenden Erwägungen zu verweisen ist (vgl. ange-
fochtene Verfügung E. 3),
dass es dem Beschwerdeführer in der Tat nicht gelungen ist, die Abläufe
seiner Fluchtgeschichte chronologisch und inhaltlich übereinstimmend zu
schildern, wobei insbesondere die massiven Unstimmigkeiten bei der
zeitlichen Einordnung der Ereignisse, die Divergenzen rund um den La-
geraufenthalt und die Widersprüche im Zusammenhang mit dem Droh-
brief und der Gefährdung der Familie auffallen,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift an seiner Verfol-
gungsgeschichte festhält und mit dem Wiederholen gewisser Daten und
Ereignisse keine Klärung des Sachverhalts herbeizuführen vermag,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt haltlos erschei-
nen und den Eindruck eines frei erfundenen Konstrukts erwecken,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m.
Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
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dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und
keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sin-
ne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
die dem Beschwerdeführer in Pakistan droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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Seite 14
dass weder die allgemeine Lage in Pakistan noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rück-
kehr schliessen lassen und der Beschwerdeführer lokalen Unruhen am
Wohnort seiner Familie durch Verlegung seines Wohnsitzes entgehen
kann,
dass er sich vor seiner Ausreise bereits längere Zeit ohne Probleme in
E._______ aufgehalten und dort gearbeitet haben will (vgl. A11/18 S. 3,
10),
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und laut Akten
weitgehend gesunden Mann handelt, der über eine Schulbildung und be-
rufliche Erfahrung verfügt, was ihm den Aufbau einer wirtschaftlichen
Existenz ermöglichen sollte,
dass er gemäss Akten sodann über ein familiäres Beziehungsnetz ver-
fügt, auf dessen Unterstützung er nach seiner Rückkehr zurückgreifen
kann,
dass sich der Vollzug der Wegweisung daher nicht als unzumutbar er-
weist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger
Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
soweit auf diese einzutreten ist,
dass der Antrag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen durch das
Bundesverwaltungsgericht - solche können nur für die Dauer des Be-
schwerdeverfahrens Wirkung entfalten - aufgrund des direkten Ent-
scheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist,
dass das BFM gemäss Aktenlage bisher keine Daten an die heimatlichen
Behörden weitergeleitet hat, weshalb der Eventualantrag, der Beschwer-
deführer sei darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, abzu-
weisen ist,
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dass aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache das Gesuch
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos
geworden ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde
abzuweisen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Der Antrag, der Beschwerdeführer sei über vom BFM an die heimatlichen
Behörden weitergeleitete Daten in einer separaten Verfügung zu informie-
ren, wird abgewiesen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Gabriela Oeler
Versand: