Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-6065/2006/ame
Urteil vom 3. Januar 2011
Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Maurice Brodard,
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien A._______, geboren (…), Afghanistan,
vertreten durch Urs Ebnöther, Advokatur Kanonengasse,
(…) ,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18.
Juli 2006 / N (…).
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Sachverhalt:
Der aus der Provinz B._______ stammende Beschwerdeführer verliess
Afghanistan eigenen Angaben zufolge am 23. Mai 2006. Mit einem
Fahrzeug sei er in den Iran, anschliessend zu Fuss in die Türkei und
später – nach Benutzung verschiedener Verkehrsmittel (Personenwagen,
Schiff, Lastkraftwagen) – durch unbekannte Länder am 27. Juni 2006 in
die Schweiz gelangt, wo er gleichentags im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe um Asyl nachsuchte. Er wurde am 27.
Juni 2006 im EVZ Chiasso summarisch zu den Personalien, zum
Reiseweg und zu den Ausreisegründen und am 10. Juli 2006 vom BFM
in Anwesenheit eines Hilfswerkvertreters zu den Asylgründen angehört.
Sein Gesuch begründete er im Wesentlichen wie folgt: Sein Vater sei 1999 oder 2000 unter der Regierung
von Ismail Khan getötet worden, weil er mit den Taliban zusammengearbeitet habe. In der Folge habe sich
M., ein (…) Freund des Vaters und Angehöriger der Taliban, um die finanziellen Belange der Familie
gekümmert. Dabei habe M. ein grösseres Vermögen verwaltet. M. habe bei ihm, dem Beschwerdeführer,
vergeblich um die Hand seiner (…) Schwester F. ersucht. Hingegen habe seine Mutter die Zustimmung
gegeben, worauf die Hochzeit zwischen M. und F. stattgefunden habe. Eine Woche nach der Hochzeit
habe sich F. über ihren Mann beklagt, weil er sie geschlagen habe. Er, der Beschwerdeführer, habe
daraufhin bei der Kommandantur Anzeige gegen M. erstattet. Dort habe man ihm erklärt, nichts gegen M.
ausrichten zu können, weil im Islam der Mann das Recht habe, seine Ehefrau zu züchtigen. Er habe
erwidert, dieser Religion nicht mehr angehören zu wollen. Er sei daraufhin vom Verantwortlichen der
Kommandantur mit einem Bajonett geschlagen und in eine unterirdische Zelle gesteckt worden. Nach
etwa vier Monaten habe M. seine Freilassung erreicht. Er habe unterschriftlich bestätigen müssen, fortan
nichts mehr gegen den Islam zu sagen. Am folgenden Tag habe er einen Freund auf der Strasse getroffen,
ihm den Vorfall erzählt und Selbstmordgedanken geäussert. Daraufhin habe ihm dieser die Augen
verbunden und ihn an einen geheimen Ort geführt. Dort sei er zum Christentum bekehrt und getauft
worden. Drei Tage später sei er von einem amerikanischen Soldaten in B._______ geschlagen worden,
nachdem es in seiner Nähe zu einer Schlägerei gekommen sei. Er sei verdächtigt worden, diese
Schlägerei begonnen zu haben, weshalb er zur Kommandantur gebracht worden sei. In der Folge sei er
verurteilt und mehrere Monate lang festgehalten worden. Ein Wächter habe indessen Verständnis für seine
Situation gezeigt und ihn gegen Bezahlung einer Geldsumme laufen lassen. M. habe ihm daraufhin die
Ausreise aus Afghanistan finanziert.
Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 18. Juli 2006 stellte das BFM
fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte
das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete den Vollzug an.
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Mit Beschwerde vom 17. August 2006 beantragte der Beschwerdeführer
bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung
der Flüchtlingseigenschaft und die Erteilung von Asyl. In prozessualer
Hinsicht beantragte er Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner stellte er
eine Beschwerdeergänzung in Aussicht.
Mit Zwischenverfügung vom 24. August 2006 sah der Instruktionsrichter
der ARK von der Erhebung eines Kostenvorschuss ab und verschob den
Entscheid über das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten auf später.
Zudem forderte er den Beschwerdeführer unter Fristansetzung zur
Einreichung der angekündigten Beschwerdeergänzung auf. Eine solche
wurde allerdings nicht eingereicht.
Der Instruktionsrichter der ARK lud das BFM am 25. September 2006 zur
Vernehmlassung ein.
BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 27. September 2006, die dem Beschwerdeführer am 29.
September 2006 zur Kenntnis gegeben wurde, an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest
und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Mit Schreiben vom 16. Mai 2007 orientierte das
Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer über die Übernahme
der bei der ARK hängig gewesenen Geschäfte.
Nachdem beim Gericht am 21. April 2009 ein vom 4. April 2009
datierter Polizeirapport eintraf, aus welchem hervorging, dass der
Beschwerdeführer nach einem Suizidversuch unter Anordnung eines
fürsorgerischen Freiheitsentzugs in eine psychiatrische Klinik
eingeliefert wurde, und nachdem das eine Praxisänderung hinsichtlich
des Wegweisungsvollzugs afghanischer Asylsuchender bekannt
gegeben hat, gab der Instruktionsrichter dem BFM Gelegenheit zu einer
neuen Vernehmlassung.
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Mit Schreiben vom 13. November 2009 beantragte das BFM unter
Hinweis auf einen weiteren, vom 14. Oktober 2009 datierten
Polizeibericht, in welchem gegen den Beschwerdeführer wegen
Handels mit und Konsums von Betäubungsmitteln ermittelt wurde, es sei
ein spezialärztlicher Bericht über den psychischen Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers einzuholen, und verzichtete implizit auf die
Abfassung einer Vernehmlassung.
Mit Zwischenverfügung vom 23. November 2009 wurde der Antrag
des BFM vom 13. November 2009 dem Beschwerdeführer zur Kenntnis
gebracht und ihm Frist angesetzt, um eine Stellungnahme und
entsprechende Beweismittel einzureichen. Namentlich seien allfällige
Wegweisungshindernisse medizinischer Natur durch einen aktuellen
und ausführlichen Bericht eines in der Schweiz anerkannten Psychiater
zu belegen. Bei ungenutzter Frist werde davon ausgegangen, dass in
gesundheitlicher Hinsicht kein Wegweisungshindernis bestehe.
Mit Schreiben vom 18. Dezember 2009 wurden zwei Berichte der
C._______ vom 11. und 12. März 2009 in Kopie eingereicht.
Mit Schreiben vom 22. Januar 2010 wurden innert erstreckter Frist
ärztliche Berichte vom 29. April 2009, 12., 17. und 31. Dezember 2009
sowie am 29. Januar 2010 eine vom 26. Januar 2010 datierte
Entbindungserklärung des behandelnden Arztes von der ärztlichen
Schweigepflicht eingereicht.
Die nach richterlicher Aufforderung eingereichte Honorarnote des
Rechtsvertreters im Gesamtbetrag von Fr. 1648.45 datiert vom 23.
November 2010.
In strafrechtlicher beziehungsweise sicherheitsrechtlicher Hinsicht ist über den Beschwerdeführer
Folgendes aktenkundig geworden:
– Strafbefehl D._______ vom 5. Februar 2007 wegen illegaler Einreise:
Bestrafung zu einer Geldstrafe von 14 Tagessätzen zu je Fr. 30.–,
bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren;
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– Verfügung der Sicherheitsdirektion des Kantons K._______, vom (…)
2009: Ausgrenzung aus dem Gebiet des Kantons F._______ wegen
Präsenz an Lokalitäten, an welchen mit Drogen gehandelt wird;
– Strafbefehl D._______ vom (…) 2010 wegen Hausfriedensbruchs:
Bestrafung zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 30.–,
bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren;
– Strafbefehl des Bezirksamtes G._______ vom (…) 2010:
Nichtwiderrufung des am 5. Februar 2007 gewährten bedingten
Strafvollzugs, Verwarnung, Verlängerung der Probezeit um ein Jahr;
– Bussen-Verhaftsbefehl des (…)richteramts F._______ vom 30.6.10:
Busse von Fr. 100.– wegen zweimaligen Schwarzfahrens;
– Bussen-Verhaftsbefehl des (…)richteramts F._______ vom 30.6.10:
Busse von Fr. 300.– wegen Besitzes und Konsums von
Betäubungsmitteln.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht
vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die
Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.4. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
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berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 108 Abs.
1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.5. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1. Die Schweiz gewährt Flüchtlingen grundsätzlich Asyl (Art. 2 Abs. 1
AsylG). Gemäss Art. 3 AsylG wird eine ausländische Person als
Flüchtling anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder
begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben
oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
2.2. Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine
asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund
bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder
durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise
zugefügt zu werden drohen. Aufgrund der Subsidiarität des
flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in
ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl.
Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE]
2008/4 E. 5.2, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 f., EMARK 2005 Nr. 21
E. 7).
2.3. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Grundsätzlich sind die
Vorbringen eines Gesuchstellers dann glaubhaft, wenn sie genügend
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substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht
widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht
den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber
hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was
insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er seine Vorbringen auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, wichtige Tatsachen
unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens
Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt,
mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung
verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum
strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum
für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers.
Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder
nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 AsylG;
EMARK 2004 Nr. 1 E. 5a).
2.4. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die
Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. Ausgangspunkt der Prüfung
ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Furcht vor
einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Veränderungen der
objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und
Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der Asylgesuch stellenden
Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 und BVGE
2007/31 E. 5.3, mit weiteren Hinweisen).
3.
3.1. Das BFM begründete seinen ablehnenden Asylentscheid mit dem
Umstand, es lägen keine glaubhaften Hinweise vor, dass dem
Beschwerdeführer konkrete Nachteile im Heimatland drohen könnten.
Mutmasslich verheimliche er vorgängige Aufenthalte in Drittländern,
zumal er geltend gemacht habe, nicht zu wissen, durch welche Länder er
von der Türkei her in die Schweiz gereist sei. Zudem sei im afghanischen
Kontext wenig wahrscheinlich, dass er es im jungen Erwachsenenalter
gewagt hätte, gegen den (…)jährigen Schwager eine Anzeige bei der
Kommandantur seines Wohnortes zu erstatten. Zudem sei der
Schwager ein einflussreicher Talib gewesen, der die Regierungsleute
gekannt habe und dem diese keinen Wunsch hätten abschlagen können.
Vielmehr wäre bei dieser Sachlage zu erwarten gewesen, dass er mit der
Unterstützung von Vermittlern versucht hätte, eine gütliche Einigung mit
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dem Schwager zu erreichen. Folglich sei die Anzeigestellung ebenso ein
Konstrukt wie die angebliche Haft wegen der Abrechnung mit dem Islam.
Weiter schildere er die Auflagen bei der Freilassung widersprüchlich. In
der Erstbefragung habe er behauptet, persönlich eine Erklärung
unterzeichnet zu haben, wonach er sich nie mehr negativ über den Islam
äussern werde. Später soll sein einflussreicher Schwager bloss für ihn
eine Garantie übernommen haben. Weiter sei unwahrscheinlich, dass
ein Moslem einen muslimischen Freund, der als Regierungsfunktionär
verdächtigt sei, mit verbundenen Augen zu einem Missionar geführt
hätte. Im Kontext mit dem angeblichen Glaubenswechsel sei
festzustellen, dass er mit dem Begriff "Sakramente" nichts anfangen und
das Kreuzzeichen nicht korrekt vorzeigen könne. Daher sei nicht
glaubhaft, dass er zum Katholizismus konvertiert sei. Zudem schildere
er die zweite, angeblich wegen einer in seiner Nähe ausgetragenen
Schlägerei erfolgte Haft in widersprüchlicher Weise. Die Dauer dieser
Haft habe er einmal mit mehr als fünf Monate, ein anderes Mal mit rund
dreieinhalb Monate beziffert. In der Erstbefragung habe er nicht erzählt,
dass gegen ihn ein Todesurteil verhängt worden sei, weil damals ein
bedeutsamer Mullah ums Leben gekommen sei; er habe es beim Hinweis
belassen, zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden zu sein. Somit sei
auch die zweite Inhaftierung unglaubhaft. Das Asylgesuch sei abzulehnen
und die Wegweisung zu verfügen.
3.2. Der Argumentation des BFM wurde in der Beschwerde und den
Ergänzungen im Wesentlichen entgegengehalten, das BFM schätze die
zentralen Angaben des Beschwerdeführers zu Unrecht als unglaubhaft
ein. So hätte eine einberufene Loya Jirga unter Berücksichtigung der
anzuwendenden hanafitischen Rechtschule (madhhab), mithin einem
Zusammentreffen der paschtunischen Stammesältesten, darüber
beraten müssen, ob der (…) M. die (…) F. heiraten dürfe, was eine
solche aber wohl getan hätte, da ihre Rechtsschule dies erlaubt hätte.
Damit werde der Vorhalt des BFM, wonach der Beschwerdeführer wohl
versucht hätte, mit Hilfe von Vermittlern eine gütliche Einigung zwischen
den Familien zu erreichen, widerlegt. Deshalb habe der
Beschwerdeführer auch den Gedanken an das Einschalten von
Vermittlern verworfen. Die einzige realistische Möglichkeit habe für ihn
darin bestanden, eine Anzeige gegen den Schwager einzureichen, auch
wenn er selber nicht an einen Erfolg habe glauben können. Die Zweifel
des BFM an der Anzeigeerstattung, den geschilderten Vorkommnissen
und den Gefängnisaufenthalten seien somit unberechtigt. Weiter habe
er eine Garantieerklärung unterzeichnet, und sein Schwager habe
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gegenüber der Gefängnisleitung nach der ersten Haft mündlich und nach
der zweiten Haft schriftlich erklären müssen, er bürge für das künftige
Verhalten des Beschwerdeführers.
Die vermeintlichen Divergenzen in den Anhörungen und die Unterlassung in der Erstanhörung, von der
gegen ihn verhängten Todesstrafe zu sprechen, seien auf Müdigkeit, Stress und Nervosität während der
Anhörungen zurückzuführen. Zudem sei der Freund kein gläubiger Moslem. Er und sein Freund hätten
schon Alkohol getrunken und über die Vorschriften des Islam gelästert. Sein Freund habe zwar als Sohn
eines Moslems gegolten und dieser Fassade aus Schutz vor Nachteilen in der Öffentlichkeit nachgelebt.
Indessen habe er sich in Wirklichkeit vom islamischen Glauben innerlich weitgehend distanziert. Somit
gehe das BFM fehl, wenn es schliesse, beim Freund handle es sich um einen gläubigen Moslem. Zudem
sei die Augenbinde verwendet worden, um ihm später zu verunmöglichen, im Fall einer Folterung den
Weg zum Missionar beschreiben zu können. Einziger ausschlaggebender Beweggrund für seinen
Übertritt zum Christentum sei gewesen, dass im Christentum die Heirat nie gutgeheissen worden wäre. Bei
dieser Ausgangslage sei wohl verständlich, dass er vieles über das Christentum nicht gewusst habe,
auch wenn ihm der Missionar Bücher gegeben habe. Er habe jene Bücher noch nicht lesen können. In der
Schweiz habe er sich keine auf Dari übersetzte Bibel beschaffen können. Er besuche sonntags die
Kirche, obwohl er kein Wort verstehe. Somit sei die Tatsache einer Konversion glaubhaft gemacht.
Die erste Haftdauer habe bis zum (…) und mithin vier Monate und 16 Tage gedauert. Da keine erheblichen
Unstimmigkeiten vorlägen, sei an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers nicht zu
zweifeln.
Bezüglich der späteren Stellungnahmen des Beschwerdeführers und die damit eingereichten Unterlagen,
namentlich der verschiedenen ärztlichen Atteste, kann auf die Akten verwiesen werden. Auf die
unterschiedlichen Angaben zur Haftdauer ging der Beschwerdeführer dabei trotz Ankündigung in der
Beschwerdeschrift nicht ein.
3.3. Dem Beschwerdeführer ist vorzuhalten, dass seine Angaben zu den
Haftzeiten und -umständen, insbesondere zu den Anhaltungen,
Festnahmen, Haftverläufen, Entlassungen und den damit verbundenen
Folgen – auch in den ungesteuerten Phasen der Befragungen –
durchwegs knapp, vage, unsubstantiiert und darüber hinaus
widersprüchlich ausgefallen sind. Seine geschilderten Erlebnisse und
Ausreisemodalitäten nehmen keine realistisch anmutenden Konturen
an; ihnen fehlen weitgehend die zu erwartenden Realkennzeichen. Der
Erklärungsversuch, wonach die in den Anhörungen erfolgten
Ungereimtheiten und das Verschweigen des eigenen Todesurteils an der
ersten Anhörung ihren Grund in seinem grossen Schlafbedürfnis und
seiner Nervosität anlässlich der Befragungen gehabt habe, überzeugt
nicht. Die zentralen Asylangaben des Beschwerdeführers bleiben damit
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nicht glaubhaft, und damit erscheint auch seine Verfolgung aus den
angegebenen Gründen, in Übereinstimmung mit der Erkenntnis der
Vorinstanz, als nicht glaubhaft gemacht. Ebenso kann seine in
Afghanistan erfolgte Konversion zum Christentum nicht geglaubt
werden. Seine Motivation für den Glaubenswechsel, die Umstände der
Kontaktnahme mit einem Missionar und seine fehlenden Kenntnisse des
christlichen Glaubens sowie der katholischen Konfession sprechen ein
deutliches Bild dafür, dass die Konversion nicht stattgefunden hat und es
sich bei ihm nicht um einen gläubigen Christen handelt. Dass er bei der
Polizeibefragung vom 11. März 2009, die seiner Einweisung in die
C._______vorangegangen ist, einen Koran auf sich getragen hat (act. 7
S. 6), zeigt im Übrigen seine andauernde Verbundenheit zum
islamischen Glauben. Aber auch unabhängig vom Wahrheitsgehalt der
Konversion steht fest, dass weder sein verwandtschaftliches Umfeld
noch die afghanischen Behörden von einer allfälligen Zuneigung des
Beschwerdeführers zum christlichen Glauben Kenntnis gehabt haben.
Zur Vermeidung von Wiederholungen in Bezug auf die Ungereimtheiten
und die Beurteilung der Sachlage kann insgesamt auf die zutreffenden
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
3.4. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren, die Flüchtlingseigenschaft beschlagenden Ausführungen in der
Beschwerde oder auf die eingereichten Beweismittel (namentlich die
gesundheitlichen Belege) näher einzugehen, da sie am Ausgang im
Flüchtlings- und Asylpunkt nichts ändern können. Der Beschwerdeführer
konnte keine Gründe nach Art. 7 AsylG nachweisen oder glaubhaft
machen. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft
verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
4.
4.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz (Art. 44
Abs. 2 AsylG). Die Wegweisung wird nicht verfügt, wenn die
asylsuchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung ist oder Anspruch darauf hat. Ist der Vollzug
der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt
das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
Abs. 2 - 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
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Die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Wegweisungsvollzug (Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine dieser Bedingungen erfüllt ist, ist der
Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der
Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. dazu BVGE 2009/51 E. 5.4
mit weiteren Hinweisen). Gegen eine allfällige spätere Aufhebung der vorläufigen Aufnahme würde der
betroffenen asylsuchenden Person wieder die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen stehen
(vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG), wobei in einem Aufhebungsverfahren alle
Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden
Verhältnisse erneut zu prüfen wären (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2, EMARK 1997 Nr. 27).
4.2. Das BFM vertrat in der angefochtenen Verfügung die Auffassung, der
Wegweisungsvollzug sei zulässig, da ihm keine völkerrechtlichen
Rückschiebungsverbote entgegenstünden. Er sei zumutbar, da in
Afghanistan – bezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung
beziehungsweise der Abfassung der Vernehmlassung: Juni bzw.
September 2006 – keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Mit der
Stabilisierung der Regierung von Hamid Karzai durch den Westen sei die
afghanische Bevölkerung nicht mehr konkret gefährdet. Die
Sicherheitslage sei zwar nicht in allen Provinzen hinreichend stabilisiert,
insbesondere nicht in den südlichen Landesteilen. Am 9. Oktober 2004
sei Hamid Karsai in den ersten demokratischen Wahlen des Landes als
Präsident bestätigt worden. Die Regierung versuche nach diesen ersten
demokratischen Wahlen die Situation in Afghanistan weiter zu
stabilisieren und durch die Einbindung eines Grossteils der lokalen
Machthaber und Paschtunenstämme den eigenen Einflussbereich
auszudehnen. Zur Stabilisierung habe der zwar nur schleppend
vorankommende Aufbau eines Sicherheitsapparates, das
Entwaffnungsprogramm der Milizen, die am 19. Dezember 2005 erfolgte
Amtseinsetzung des Parlaments, die Schutztruppe International Security
and Assistance Force (ISAF), das Wiederaufbauteam Provincial
Reconstruction Team (PRTs) und der Beschluss der internationalen
Afghanistan-Konferenz von Anfang 2006 in London zur Förderung des
Wiederaufbaus des Landes beigetragen. Es gebe keine individuellen
Gründe, die gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung sprechen.
Namentlich verfüge der Beschwerdeführer über langjährige Erfahrungen
im Handel und über ein familiäres Beziehungsnetz. Überdies soll gemäss
seinen Angaben ein für afghanische Verhältnisse sehr hoher
Geldbetrag für die Reise in die Schweiz aufgebracht worden sein, was
darauf hinweise, dass seine Familie in guten wirtschaftlichen
Verhältnissen lebe. Schliesslich könne er beim BFM Rückkehrhilfe in
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Form von individueller Finanzhilfe beantragen. Ausserdem sei der
Vollzug technisch möglich.
4.3. Seitens des Beschwerdeführers liegen keine Anträge bezüglich der
Anordnung der Wegweisung und hinsichtlich des Bestehens von
Wegweisungsvollzugshindernissen vor. Allerdings verlangt der
Beschwerdeführer in seinem ersten Beschwerdeantrag die Aufhebung
der (ganzen) vorinstanzlichen Verfügung, weshalb die Punkte 3 bis 5
deren Dispositivs als mitangefochten gelten.
4.4. Die Wegweisung ist Regelfolge der Abweisung eines Asylgesuchs
(Art. 44 Abs. 1 AsylG). Da der Beschwerdeführer weder im Besitz einer
aufenthaltsrechtliche Bewilligung ist, noch einen Anspruch darauf hat,
wurde die Wegweisung vom BFM zu Recht verfügt. Die Beschwerde ist
auch in diesem Punkt anzuweisen.
4.5. Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung – aus den
nachfolgend aufgezeigten Gründen – als unzumutbar erweist, kann von
einer Erörterung der übrigen Voraussetzungen eines rechtmässigen
Wegweisungsvollzugs abgesehen werden.
4.6. GGemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl.
Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
4.6.1. Die ARK setzte sich in EMARK 2003 Nr. 10 einlässlich mit der
damaligen Lage in Afghanistan, insbesondere in der Hauptstadt Kabul,
auseinander und umschrieb in EMARK 2003 Nr. 30 die
Mindestanforderungen für die Durchführung eines
Wegweisungsvollzugs nach Afghanistan. Infolge der damals im
Vergleich zu anderen Regionen etwas günstigeren Situation erachtete die
ARK den Wegweisungsvollzug nach Kabul unter bestimmten strengen
Voraussetzungen, namentlich einem tragfähigen Beziehungsnetz und
einer gesicherten Wohnsituation, als zumutbar. In EMARK 2006 Nr. 9
ergänzte sie ihre Rechtsprechung aus dem Jahr 2003 und bezeichnete
auch den Wegweisungsvollzug in die Regionen Afghanistans, in welchen
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seit 2004 keine signifikanten militärischen Aktivitäten stattgefunden
haben (namentlich die Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan,
Kunduz, Balkh, Sari Pul, Herat und der Teil der Gegend von Samangan,
der nicht zum Hazarajat gehört), als grundsätzlich zumutbar. In den
anderen östlichen, südlichen und südöstlichen Provinzen bestehe
hingegen weiterhin eine allgemeine Gewaltsituation, weshalb der
Wegweisungsvollzug dorthin als grundsätzlich unzumutbar zu
betrachten sei.
4.6.2. Der geltend gemachte Sachverhalt ist nur insoweit auf seine
Glaubhaftigkeit zu überprüfen, als er im Hinblick auf den angefochtenen
Wegweisungsvollzug relevant sein kann. Von Bedeutung sind im
vorliegenden Verfahren insbesondere die Angaben des
Beschwerdeführers zu seiner Staatsangehörigkeit, Herkunft und Ethnie,
zu seinem aktuellen familiären und sozialen Beziehungsnetz in
Afghanistan, seiner Vermögenslage, seinem allfälligen
Aufenthaltsstatus im Iran und seiner gesundheitlichen und finanziellen
Situation.
Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer die zentralen Asylangaben nicht geglaubt werden, spielt für die
Beantwortung der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Afghanistan insofern keine
Rolle als jedenfalls seine Herkunft aus der Provinz B._______ nicht in Frage steht. Der Beschwerdeführer
hat in all den Jahren seines Aufenthalts in der Schweiz keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere oder
Personalausweise abgegeben. Er hat allenfalls längere Zeit im Iran gelebt und bezüglich der Umstände
der Ausreise sowie des Reisewegs bestehen etwelche Zweifel. Diese Zweifel sind indes, wie nachfolgend
ausgeführt, vorliegend nicht von entscheidender Bedeutung.
4.6.3. Von vornherein nicht in Betracht kommt ein Vollzug der
Wegweisung des Beschwerdeführers in den Iran, zumal ein längerer
oder gar legaler Aufenthalt in diesem Land nicht erstellt ist. Ein Vollzug
der Wegweisung dorthin könnte nur dann erfolgen, wenn die Möglichkeit
einer legalen Wiedereinreise bestünde (vgl. EMARK 1997 Nr. 24, EMARK
1995 Nr. 22). Eine genauere Prüfung dieser Option ist nur schon deshalb
müssig, weil der Beschwerdeführer einen allenfalls formellen Anspruch
auf einen Aufenthalt im Iran zufolge der langen Landesabwesenheit
ohnehin verwirkt haben wird und eine allfällige frühere faktische
Duldung nicht zu einer Einreisebewilligung führen würde.
4.6.4. Seit der von der ARK festgelegten Praxis, welche vom
Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wurde, hat sich die
Sicherheitslage in fast allen Teilen Afghanistans verschlechtert. In
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mehreren der vormals von der ARK für eine Rückkehr noch als
vergleichsweise sicher eingestuften Provinzen und auch in der
Hauptstadt Kabul hat die Gefährdung der Zivilbevölkerung, namentlich als
Folge der erstarkten Taliban und ihren zahlreichen Angriffen,
zugenommen. Vor und nach den Präsidentschaftswahlen vom 20.
August 2009 und im Vorfeld der Parlamentswahlen vom 18. September
2010 ist es verbreitet zu Anschlägen gekommen. Wohl wurden die
internationalen Schutztruppen erneut massiv verstärkt. Dennoch reissen
die blutigen Gewaltaktionen in Afghanistan nicht ab, und die
Sicherheitslage bleibt in den meisten Gebieten des Landes prekär, was
ansatzweise aus den regelmässigen Medienberichten betreffend
Kampfeinsätze, Verlustmeldungen von Angehörigen der Schutztruppen,
zivile Opfer und landesweit verübte Anschläge hervorgeht. Die Frage, ob
die von der ARK getroffene – und bislang vom Bundesverwaltungsgericht
nicht ausdrücklich revidierte – Feststellung, dass die Rückführung von
abgewiesenen Asylsuchenden in die oben namentlich erwähnten zehn
Provinzen Afghanistans, darunter Herat, auch heute noch unter gewissen
Voraussetzungen zumutbar ist, kann im vorliegenden Fall offen gelassen
werden, weil der Beschwerdeführer die von der bisherigen Praxis
geforderten strengen Anforderungen an eine zumutbare Rückkehr
ohnehin nicht erfüllt.
4.6.5. Die Auffassung des BFM, wonach der Beschwerdeführer über ein
Beziehungsnetz verfügt und seine Familie ein ausreichendes
wirtschaftliches Auskommen hat, weshalb ihm diesbezüglich keine
Nachteile in Afghanistan drohen, bleibt Spekulation. Abgesehen davon,
dass an Verwandten nur die mit dem Talib verheiratete Schwester und
die verwitwete Mutter aktenkundig sind und von einem familiären
Beziehungsnetz in Afghanistan nichts bekannt ist, kann in der hier
vorliegenden Konstellation entgegen der Auffassung des BFM nicht mit
genügender Wahrscheinlichkeit auf eine ausreichende Tragfähigkeit
des Beziehungsnetzes geschlossen werden. Dass seit der Ausreise aus
Afghanistan mehrere Jahre verflossen sind – der Beschwerdeführer ist
seit viereinhalb Jahren in der Schweiz und hat sein Heimatland
möglicherweise schon einige Zeit vorher verlassen –, würde die
Anknüpfung an alte Beziehungen und ein Appellieren an familiäre und
freundschaftliche Unterstützungspflichten an sich schon nicht einfach
machen. Wäre die Ausreise des Beschwerdeführers tatsächlich darin
begründet, dass er sich der Verheiratung seiner Schwester widersetzt
und sich geweigert hat, die durch ihre Verheiratung entstandene neue
Situation zu anerkennen, wäre seine Wiederaufnahme in den
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Familienverbund noch problembehafteter. Er wäre beim Versuch des
Aufbaus einer gesicherten Wohn- und Arbeitssituation in Herat (oder
einer anderen der zehn in EMARK 2006 Nr. 9 erwähnten Provinzen) mit
hoher Wahrscheinlichkeit in personeller und finanzieller Hinsicht auf sich
allein gestellt.
Die in den Akten liegenden ärztlichen Berichte zeigen auf, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine
Person mit psychotischen Störungen handelt, die wiederholt selbstverletzende Verhaltensweisen gezeigt
hat, einen Suizidversuch hinter sich hat und zu Zwangshandlungen neigt. Auch wenn aufgrund der
ärztlichen Berichte ein Simulieren beziehungsweise gezieltes Übersteigern der auffälligen
Verhaltensweisen nicht ausgeschlossen werden kann, dürfte die psychische Labilität des
Beschwerdeführers doch erstellt sein. Dass für eine solche Person, die ausserhalb des eigenen
Familienclans den Einstieg in den ohnehin schwierigen Arbeitsmarkt im ihr mittlerweile wohl fremd
gewordenen Heimatland Afghanistan zu finden sucht, die Prognosen selbst bei optimistischer
Einschätzung düster bleiben, braucht nicht weiter ausgeführt zu werden.
In Berücksichtigung der gesamten Umstände ist somit ein Wegweisungsvollzug nach Afghanistan als
nicht zumutbar zu bezeichnen.
4.6.6. Trotz bestehender Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wird
gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG die vorläufige Aufnahme unter anderem nicht
verfügt, wenn die weggewiesene Person zu einer längerfristigen
Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder wenn sie erheblich oder wiedeholt
gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im
Ausland verstossen hat oder diese gefährdet.
Der Beschwerdeführer wurde viermal wegen Gesetzesverletzungen verurteilt (vgl. Sachverhalt Bst. I),
nämlich wegen illegaler Einreise, Hausfriedensbruchs, Schwarzfahrens sowie wegen Besitzes und
Konsums von Betäubungsmitteln; dabei wurden Bussen zwischen Fr. 100.– und Fr. 420.– ausgesprochen.
Dieses deliktische Verhalten stellt offensichtlich weder eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung in der Schweiz noch eine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der
Schweiz dar. Gemäss der nach wie vor gültigen Praxis der ARK lässt selbst eine Verurteilung zu einer
bedingten Freiheitsstrafe in der Regel noch nicht direkt auf eine schwerwiegende Gefährdung oder
Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung schliessen, da ein bedingter Strafvollzug eine günstige
Prognose voraussetzt. Eine wiederholte Deliktsbegehung kann jedoch durchaus Anhaltspunkte für eine
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geben (vgl. EMARK 1997 Nr. 24, EMARK 1995 Nr.
10). Da alle vier Strafverfahren mit der Ausfällung einer Busse geendet haben, liegt trotz des wiederholten
Delinquierens kein gravierendes Fehlverhalten vor, dass die Anwendung von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG
rechtfertigen würde. Von der Regelfolge eines als unzumutbar erkannten Wegweisungsvollzuges ist mithin
nicht abzuweichen, und der Beschwerdeführer ist vorläufig aufzunehmen. Er wird allerdings mit
Nachdruck darauf hingewiesen, dass weitere Verstösse gegen die schweizerische Rechtsordnung die
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Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zur Folge haben können (vgl. Art. 84 Abs. 2 i.V.m. Art. 83 Abs. 7
AuG).
4.7. Die Beschwerde ist bezüglich des Wegweisungsvollzugs
gutzuheissen und die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen
Verfügung sind aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen, den
Beschwerdeführer in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG
und Art. 83 AuG).
5.
5.1. Nachdem der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde hinsichtlich
der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylverweigerung
unterliegt, wären ihm an sich die auf die Hälfte reduzierten Kosten für
das Beschwerdeverfahren im Betrag von Fr. 300.– aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Nachdem indessen die Beschwerde nicht in allen Teilen
aussichtslos erschien und die prozessuale Bedürftigkeit des
Beschwerdeführers aktenmässig erstellt ist, ist das Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
gutzuheissen. Von der Kostenauflage ist abzusehen.
5.2. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines hälftigen
Obsiegens eine entsprechend reduzierte Entschädigung für ihm
notwendigerweise erwachsene und verhältnismässig hohe Parteikosten
zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Der Rechtsvertreter bezifferte in der Honorarnote vom 23. November 2010 den Zeitaufwand auf 7,35
Stunden und machte bei einem Stundenansatz von Fr. 200.– und Barauslagen von Fr. 62.–
Aufwendungen von Fr. 1'648.45 (inklusive Mehrwertsteueranteil) geltend. Der in der Honorarnote
angegebene Aufwand wird vom Gericht als grundsätzlich angemessen erachtet. Unter Berücksichtigung
der Bemessungsgrundsätze (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist dem Beschwerdeführer
eine Parteientschädigung von total Fr. 820.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zuzusprechen,
welcher Betrag vom BFM zu entrichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird bezüglich der Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft, der Gewährung des Asyls und der Anordnung
der Wegweisung abgewiesen. Hinsichtlich der Anordnung des Vollzugs
der Wegweisung wird sie gutgeheissen.
2.
Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung des BFM vom 18. Juli 2006
werden aufgehoben und das BFM wird angewiesen, den
Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
vorläufig aufzunehmen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der
Beschwerdeinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 820.–
zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
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