B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6065/2016
Ur t e i l vom 8 . Augu s t 2 0 1 7
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
amtlich verbeiständet durch lic. iur. Linda Keller,
Rechtsanwältin,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 31. August 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reiste gemäss seinen Angaben am (…) Mai 2016
in die Schweiz ein und stellte am gleichen Tag im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch. Am 17. Mai 2016 fand ihre
Kurzbefragung zur Person im EVZ und am 24. August 2016 – unter Mitwir-
kung der am 23. Mai 2016 eingesetzten Vertrauensperson für unbegleitete
minderjährige Asylsuchende – die Anhörung zu den Asylgründen gemäss
Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt.
B.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs gab die Beschwerdeführerin im We-
sentlichen zu Protokoll, sie sei im Jahr 2006 eingeschult worden und im
Jahr 2015 sei ihr ein weiterer Schulbesuch verweigert worden, nachdem
sie die "Generalprüfung" zweimal nicht bestanden gehabt habe. Drei
Freundinnen, die ebenfalls noch nicht volljährig gewesen seien, sei es
gleich ergangen, und sie hätten zusammen diskutiert, was sie nun tun
könnten. Ende September 2015 seien ihnen allen dann Einberufungs-
befehle für die militärische Ausbildung überbracht worden. Sie habe sich in
der Folge bei ihrer Schwester in C._______ versteckt und sei zusammen
mit ihren Freundinnen Ende Oktober 2015 aus dem Heimatland geflohen.
C.
Am 29. August 2016 reichte die Vertrauensperson per E-Mail Scans eines
Taufscheins der Beschwerdeführerin zu den Akten.
D.
Mit Verfügung vom 31. August 2016 (der Beschwerdeführerin und ihrer Ver-
trauensperson je am 2. September 2016 eröffnet) stellte das SEM fest, die
Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asyl-
gesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Hingegen
verfügte es, dass der Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu-
gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben werde.
E.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung an das Bundesverwaltungsgericht vom
3. Oktober 2016 liess die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Ver-
fügung der Vorinstanz erheben und beantragen, der Asylentscheid sei auf-
zuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihr Asyl
zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess sie um Gewährung der
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unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung unter Beiord-
nung ihrer Anwältin als amtliche Rechtsbeiständin ersuchen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2016 hiess der Instruktionsrichter
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut; er ver-
zichtete auf das Erheben eines Kostenvorschusses und setzte die Rechts-
vertreterin der Beschwerdeführerin als unentgeltliche Rechtsbeiständin
ein; ausserdem wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlas-
sung eingeladen.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 27. Oktober 2016 hielt die Vorinstanz an ihrer
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
H.
Mit Eingabe vom 14. November 2016 nahm die Beschwerdeführerin auf
das ihr vom Instruktionsrichter eingeräumte Recht zur Stellungnahme Be-
zug, beschränkte sich aber darauf, an den Rechtsbegehren in der Be-
schwerde festzuhalten.
I.
Am 9. März 2017 informierte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Region D._______ das SEM darüber, dass sie für die Beschwerdeführerin
eine Beistandschaft (nach Art. 306 Abs. 2 und Art. 308 Abs. 2 ZGB) errich-
tet habe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
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Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder
Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht
haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
Keine Flüchtlinge sind auch Personen, die Gründe geltend machen, die
wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Aus-
druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei der Gesetzgeber
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auch hier die Einhaltung der FK ausdrücklich vorbehält (Art. 3 Abs. 4
AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung vorab fest, der Schulausschluss
der Beschwerdeführerin stelle keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfol-
gung dar.
Die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen. Die
Beschreibung der angeblichen Einberufung in den Militärdienst sei äus-
serst vage, unsubstanziiert und teilweise nicht nachvollziehbar; die proto-
kollierten Aussagen hierzu würden eine subjektiv geprägte Wahrnehmung
vermissen lassen. Auch andere Vorbringen seien auffällig unrealistisch und
teilweise widersprüchlich, so diejenigen zum Verbleib der Identitätspapiere
und zur angeblich kostenlosen Reise vom Sudan nach Europa. Schliess-
lich sei auch die angebliche illegale Ausreise aus Eritrea ohne Substanz
und Details geschildert worden und müsse als unglaubhaft qualifiziert
werden; im Übrigen würde dieses Vorbringen gemäss der im Juni 2016
diesbezüglich neu definierten Praxis des SEM auch nicht mehr als flücht-
lingsrechtlich relevant qualifiziert.
4.2 Zur Begründung ihrer Beschwerde liess die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen auf ihre unbestrittene Minderjährigkeit und die sich daraus
ergebende besondere Schutzbedürftigkeit hinweisen. Sie habe eine Vor-
ladung zum Militärdienst erhalten und habe wegen ihres Alters "und dem
Stress wegen der Ausbildungssituation" keine detaillierten Aussagen ma-
chen können. Die Angst vor den eritreischen Behörden habe sie dazu ver-
leitet die Vorladung nur zu überfliegen und sich damit nicht weiter zu be-
fassen; auch aus diesem Grund könne sie hierzu keine detaillierten Anga-
ben machen. Diese Erlebnisse – sowie die illegale Ausreise – seien flücht-
lingsrechtlich klar relevant.
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Seite 6
5.
5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie ge-
nügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich
nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht
widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen
oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die
gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbe-
sondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt
oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen aus-
wechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mit-
wirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit
der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist
auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2;
Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
5.2 Gemäss dem von der Beschwerdeführerin angegebenen Geburtsda-
tum war sie im Zeitpunkt der Anhörung zu den Asylgründen (unter Mitwir-
kung ihrer Vertrauensperson und einer Hilfswerksvertreterin) rund
(…) Jahre alt. Dem Protokoll dieser Befragung ist zu entnehmen, dass auf
ihr Alter hinreichend Rücksicht genommen wurde: Der Befragungsstil der
SEM-Sachbearbeiterin war sorgfältig, einfühlsam und dem Alter der Be-
schwerdeführerin in jeder Hinsicht angemessen. Etwas Anderes wird von
dieser auch nicht geltend gemacht.
5.3
5.3.1 Die protokollierten Schilderungen der angeblichen Desertion müssen
auch bei gebührender Berücksichtigung des jugendlichen Alters der Be-
schwerdeführerin als unsubstanziiert, lebensfremd und teilweise unlogisch
bezeichnet werden. Die mangelnde Substanziiertheit wird auf Beschwer-
deebene letztlich nicht bestritten. Es ist nicht einsichtig, inwiefern der
"Stress", den die Beschwerdeführerin im Herbst 2015 wegen ihrer Ausbil-
dungssituation gehabt habe (vgl. Beschwerde S. 5), sie ein Jahr später da-
von abgehalten haben soll, ihre Fluchtgründe gegenüber der erstinstanzli-
chen schweizerischen Asylbehörde detaillierter und nachvollziehbarer zu
schildern.
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Seite 7
5.3.2 Dass sie die Vorladung zum Militärdienst nicht richtig angeschaut
habe (die sie übrigens (…) Jahre vor dem offiziellen Rekrutierungsalter von
18 Jahren erhalten haben will), und deshalb den befohlenen Zeitpunkt des
Einrückens nicht kenne, ist gänzlich unplausibel: Auch bei einer Jugendli-
chen wäre naheliegenderweise zu erwarten, dass sie sich insbesondere
für das mit dem Marschbefehl kommunizierte Datum des Beginns des
Dienstes interessiert hätte.
5.3.3 Das Verstecken bei der Schwester zwei Tage nach Erhalt des Einbe-
rufungsbefehls erscheint als doppelt unlogisch: Erstens wäre ein Untertau-
chen vor dem Termin für das Einrücken gar nicht nötig gewesen; und zwei-
tens hätten die Militärbehörden sie dort zweifellos leicht gefunden.
5.3.4 Schliesslich ist auch objektiv festzustellen, dass dieser Marschbefehl
nicht zu den Akten gereicht worden ist.
5.3.5 Es gelingt der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten offensichtlich
nicht, das Kernvorbringen zur Begründung ihres Asylgesuchs (Desertion
nach Erhalt eines Marschbefehls) glaubhaft zu machen.
5.4
5.4.1 Nach Durchsicht der Akten spricht zudem einiges für die Annahme
der Unglaubhaftigkeit der behaupteten illegalen Ausreise aus Eritrea. Ent-
gegen der Darstellung in der Beschwerde ist dieses Vorbringen gerade
nicht "unbestritten" (vgl. dort S. 6); vielmehr hat das SEM mit überzeugen-
der Begründung dargelegt, wieso die angebliche Landesflucht ebenfalls
nicht glaubhaft sei (vgl. Verfügung S. 4 f.). Angesichts der folgenden Aus-
führungen braucht diese Frage aber letztlich nicht abschliessend geklärt zu
werden.
5.4.2 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss
Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-
men. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale
Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines
Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Ge-
fahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum
Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaa-
tes befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (vgl. BVGE 2009/29).
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5.4.3 Gemäss der langjährigen bisherigen Praxis der schweizerischen
Asylbehörden begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Aus-
reise aus Eritrea ohne Weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM ver-
schärfte diese Praxis im Sommer 2016.
5.4.4 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des – in
seinen beiden Asylabteilungen koordiniert entschiedenen – Urteils
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der
Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben,
allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Da-
bei kam das Gericht zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr
aufrechterhalten liess und vom SEM zu Recht angepasst worden war. Für
die Entscheidfindung war auch die Tatsache von Bedeutung, dass seit ei-
niger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Aufenthalte in
ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen auch Personen be-
finden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten.
Es ist mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig auf-
grund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich rele-
vante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und
asylrechtlich begründeten Nachteilen ist nur dann auszugehen, wenn zur
illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsu-
chende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige
Person erscheinen lassen (vgl. Referenzurteil E. 5).
5.4.5 Den Akten des vorliegenden Verfahrens sind solche zusätzlichen
Gefährdungsfaktoren nicht zu entnehmen. Nachdem sich die von der Be-
schwerdeführerin vorgebrachten Vorfluchtgründe als unglaubhaft erwiesen
haben, liegen keine glaubhaften Hinweise für Anknüpfungspunkte vor, wel-
che sie in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person er-
scheinen lassen könnten.
5.5 Das SEM hat zu Recht auch festgestellt, dass die Verweigerung eines
weiteren Schulbesuchs – übrigens nach rund neunjähriger Schulzeit – kei-
nen asylrechtlich relevanten Nachteil im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG dar-
stellt (vgl. angefochtene Verfügung S. 2 f.). Dies wird von der Beschwerde-
führerin nicht bestritten.
5.6 Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, die Beschwerdefüh-
rerin müsste bei einer Rückkehr nach Eritrea (erneut) befürchten, in den
Militärdienst eingezogen zu werden (vgl. Beschwerde S. 5), fehlt es auch
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Seite 9
dieser Befürchtung an der asylrechtlichen Relevanz: Eine begründete
Furcht vor Verfolgung wäre in diesem Kontext praxisgemäss anzunehmen,
wenn die mit der Durchsetzung der Dienstpflicht betrauten Organe des erit-
reischen Staates mit einer Person in konkreten Kontakt getreten sind und
aus diesem Kontakt erkennbar wird, dass die Person für den Militärdienst
rekrutiert werden soll. Es reicht mithin nicht aus, dass die betroffene Person
im dienstfähigen Alter ist und fürchtet, irgendwann ausgehoben zu werden
(vgl. EMARK 2006 Nr. 3 E. 4). Ein derartiger Kontakt zu den eritreischen
Militärbehörden bestand, wie oben dargelegt, vorliegend nicht. Zudem
hätte die minderjährige Beschwerdeführerin – mit Bezug auf Eritrea – das
dienstpflichtige Alter nach wie vor nicht erreicht.
6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass es der Beschwerdeführerin nicht ge-
lungen ist, das Bestehen von Vorfluchtgründen im Sinne von Art. 3 AsylG
oder subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art 54 AsylG glaubhaft darzu-
tun. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft ver-
neint und ihr Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 31. August 2016 die vorläufige
Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz angeordnet hat, erübri-
gen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und
Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
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Seite 10
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem der In-
struktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2016 ihr Gesuch
um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen hatte und den Akten keine
Hinweise auf eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Be-
schwerdeführerin zu entnehmen sind, ist auf eine Kostenerhebung zu ver-
zichten.
10.
Mit der Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2016 war auch das Gesuch
um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und die Rechtsvertreterin als
Rechtsbeiständin gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG eingesetzt worden. Ihr
Honorar ist bei diesem Verfahrensausgang durch die Gerichtskasse zu ver-
güten. Nachdem keine Kostennote zu den Akten gereicht wurde, ist das
Honorar gestützt auf die Akten festzulegen (vgl. Art. 14 Abs. 2 Satz 2 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf
die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) und
den in der Zwischenverfügung kommunizierten Stundenansatz ist das Ho-
norar auf insgesamt Fr. 1000.– (inkl. sämtlicher Auslagen und Mehrwert-
steuerzuschlag) festzulegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf insgesamt
Fr. 1000.– festgesetzt und durch die Gerichtskasse vergütet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
Versand: